Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 und das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 geändert werden (Datenschutz-Anpassungsgesetz – Sport)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.         Gegenstand

X1           Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017

X2           Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007

Artikel X1

Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017

Das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 26 samt Überschrift lautet:

„Datenverarbeitung

§ 26. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport darf sich zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 iVm Art. 28 DSGVO bedienen, die insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen haben.

(2) Die Bundes-Sport GmbH ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

(3) Der den Fußball vertretende Bundes-Sportfachverband, die Bundes-Sportdachverbände und der gesamtösterreichische Verband alpiner Vereine sind als jeweils Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, ausschließlich zum Zwecke der Gewährung von Bundes-Vereinszuschüssen nach diesem Bundesgesetz erforderlichenfalls personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

(4) Verantwortliche gemäß Abs. 1 bis 3 haben insbesondere jeweils gemäß Art. 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu sorgen. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 und 2 ergibt sich vor allem aus der Gewährung von Förderungen, der Evaluierung und Kontrolle der Förderungen, der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel sowie der Verleihung der Sportleistungsabzeichen. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere genetische Daten, biometrische Daten und Gesundheitsdaten, dürfen, abgesehen von der Art der Behinderung bei der Förderung von behinderten Sportlerinnen/Sportlern, nur verarbeitet werden, sofern dies unbedingt erforderlich ist.

(5) Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen aus, so hat dieser sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Macht eine betroffene Person ein gemäß Abs. 6 bis 9 beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die zuständige Datenschutzbeauftragte oder der zuständige Datenschutzbeauftragte ist darüber in Kenntnis zu setzen.

(6) Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand. Macht die betroffene Person glaubhaft, dass diese personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigen, so kann sie dazu eine nicht inhaltsändernde, zu dokumentierende Stellungnahme abgeben.

(7) Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz oder Verordnung eine Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist. Auf Antrag einer betroffenen Person sind ihre personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht ohne Aufbereitung zu speichern, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass die Aufbewahrung ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt und keine weitere Verarbeitung für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht vorgesehen ist.

(8) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO wird für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.

(9) Das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die zuständige Datenschutzbeauftragte oder der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.“

2. In § 28 entfällt Abs. 5 Z 5 und erhält die bisherige Z 6 die Ziffernbezeichnung „5.“.

3. In § 39 Abs. 1 wird das Wort „hat“ durch die Wortfolge „haben die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport und“ ersetzt und wird nach dem Wort „Daten“ die Wortfolge „, insbesondere die erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten,“ eingefügt.

4. § 39 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. Bezeichnung der Fördernehmerin/des Fördernehmers und der von der Förderung betroffenen Personen;“

5. In § 39 Abs. 1 Z 5 und 6 wird vor dem Wort „des“ jeweils die Wortfolge „der Fördernehmerin/“ eingefügt.

6. Dem § 44 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 26 samt Überschrift, § 28 Abs. 5 und § 39 Abs. 1 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes – Sport, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel X2

Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007

Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 – ADBG 2007, BGBl. I Nr. 30/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In dem den § 22c betreffenden Eintrag des Inhaltsverzeichnisses wird das Wort „Strafverfolgungsbehörden“ durch die Wortfolge „zuständigen Behörden gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Datenverarbeitungen von personenbezogenen Daten“ durch die Wortfolge „Verarbeitungen personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.

3. In § 1a Z 13 wird vor dem Wort „eines“ die Wortfolge „einer Sportlerin/“eingefügt und die Wortfolge „seine Daten“ durch die Wortfolge „ihre/seine personenbezogenen Daten“ ersetzt.

4. In § 1a Z 14 wird vor dem Wort „Sportlern“ der Ausdruck „Sportlerinnen/“eingefügt und die Wortfolge „Verwendung dieser Daten entsprechend den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999“ durch die Wortfolge „Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Z 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72“ ersetzt.

5. In § 2 Abs. 2 Z 5 wird vor dem Wort „Sportlern“ der Ausdruck „Sportlerinnen/“ eingefügt und das Wort „Betroffenen“ jeweils durch die Wortfolge „betroffenen Personen“ ersetzt.

6. In § 2 Abs. 2 Z 6 wird nach dem Wort „Daten“ die Wortfolge „, insbesondere welche personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten,“ eingefügt und das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

7. In § 3 Abs. 1 wird das Zitat „Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), BGBl. I Nr. 100“ durch das Zitat „Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017“ ersetzt.

8. In § 3 Abs. 2 bis 4 wird das Zitat „Bundes-Sportförderungsgesetz 2013“ jeweils durch das Zitat „BSFG 2017“ ersetzt.

9. In § 3 Abs. 3 werden vor dem Wort „Sportler“ jeweils der Ausdruck „Sportlerinnen/“ und vor dem Wort „Sportlern“ der Ausdruck „Sportlerinnen/“ einefügt.

10. In § 4 Abs. 1 wird im Schlussteil die Wortfolge „der Betroffene“ durch die Wortfolge „die betroffene Person“ ersetzt.

11. In § 4 Abs. 3 werden vor dem Wort „Mitarbeiter“ der Ausdruck „Mitarbeiterinnen/“ und vor der Wortfolge „des betroffenen Sportlers“ die Wortfolge „der betroffenen Sportlerin/“ eingefügt und wird die Wortfolge „des Betroffenen, insbesondere Gesundheitsdaten gemäß § 4 Z 2 DSG 2000“ durch die Wortfolge „der betroffenen Person, insbesondere im Zusammenhang mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten,“ ersetzt.

12. In § 4 treten an die Stelle des bisherigen Abs. 6 folgende Bestimmungen:

„(6) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission (§ 4a) und der Unabhängigen Schiedskommission (§ 4b), personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 iVm Art. 28 DSGVO bedienen, die insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen haben.

(6a) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat insbesondere gemäß Art. 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu sorgen. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung ergibt sich vor allem aus der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen des WADC, sofern sich die betroffenen Personen vertraglich zur Einhaltung des WADC verpflichtet haben. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere genetische Daten, biometrische Daten und Gesundheitsdaten, dürfen nur verarbeitet werden, sofern dies unbedingt erforderlich ist.

(6b) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist ermächtigt, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, unbeschadet der Bestimmung des § 22c Abs. 1, die bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeiteten personenbezogenen Daten auf begründetes und zu dokumentierendes Ersuchen einer zuständigen Behörde gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, oder einer sonstigen Behörde erforderlichenfalls zu verarbeiten, wenn die personenbezogenen Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und die Verarbeitung bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen ist. Sobald das Informieren der betroffenen Person gemäß Art. 12 bis 14 DSGVO dem Zweck des Ersuchens nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, hat die ersuchende Behörde dies der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mitzuteilen. Die betroffene Person ist sodann von dieser nachweislich über das Ersuchen zu informieren. Sie hat das Recht, gegenüber der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben. Art. 12 bis 14 und Art. 16 bis 22 DSGVO sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt der Information der betroffenen Person insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke des Ersuchens unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist.

(6c) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist ermächtigt, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, Analyseergebnisse von Dopingkontrollen, Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren und erteilte medizinische Ausnahmegenehmigungen (§ 8) an die jeweils zuständige Nationale Anti-Doping-Organisation, den jeweils zuständigen internationalen Sportfachverband und die WADA, soweit dies im WADC vorgesehen ist, erforderlichenfalls zu übermitteln.

(6d) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist ermächtigt, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, der WADA auf begründetes und zu dokumentierendes Ersuchen der WADA personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, die einer erteilten medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 zugrunde gelegt wurden, soweit dies im WADC vorgesehen ist, erforderlichenfalls zu übermitteln.“

13. In § 4 Abs. 8 wird die Wortfolge „der jeweils Betroffene“ durch die Wortfolge „die jeweils betroffene Person“ ersetzt.

14. In § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge „den Betroffenen“ durch die Wortfolge „der betroffenen Person“ ersetzt.

15. In § 8 Abs. 2 werden vor der Wortfolge „dem Sportler“ die Wortfolge „der Sportlerin/“ und vor dem Wort „Mitarbeiter“ der Ausdruck „Mitarbeiterinnen/“ eingefügt und wird das Wort „Datenverwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

16. In § 9 Abs. 8 wird das Wort „Betroffenen“ durch die Wortfolge „betroffenen Personen“ ersetzt.

17. In § 11 Abs. 3 wird das Wort „Betroffenen“ durch die Wortfolge „betroffenen Personen“ ersetzt und werden vor dem Wort „Sportlern“ der Ausdruck „Sportlerinnen/“, vor der Wortfolge „gesetzlicher Vertreter“ die Wortfolge „gesetzliche Vertreterin/“, vor dem Wort „Trainer“ der Ausdruck „Trainerin/“, vor dem Wort „Funktionär“ der Ausdruck „Funktionärin/“ und vor der Wortfolge „der Sportler“ die Wortfolge „die Sportlerin/“ eingefügt.

18. In § 11 Abs. 4 wird das Wort „Betroffenen“ durch die Wortfolge „betroffenen Personen“ ersetzt.

19. In § 11 Abs. 5 wird vor der Wortfolge „vom Leiter“ die Wortfolge „von der Leiterin/“ eingefügt und werden die Wortfolge „vom Betroffenen“ durch die Wortfolge „von der betroffenen Person“ und die Wortfolge „Der Betroffene“ durch die Wortfolge „Die betroffene Person“ ersetzt.

20. In § 11 Abs. 6 wird die Wortfolge „der Betroffene“ durch die Wortfolge „die betroffene Person“ ersetzt.

21. In § 14a wird die Wortfolge „der Betroffene“ durch die Wortfolge „die betroffene Person“ ersetzt.

22. In § 15 Abs. 2 Z 1 werden das Wort „der“ durch das Wort „die“ und das Wort „Betroffene“durch die Wortfolge „betroffene Person“ ersetzt.

23. In § 15a Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Betroffenen“ durch die Wortfolge „der betroffenen Person“ ersetzt.

24. In § 15a Abs. 3 wird die Wortfolge „des jeweils Betroffenen“ jeweils durch die Wortfolge „der jeweils betroffenen Person“ ersetzt.

25. In § 17 Abs. 2 Z 1 werden das Wort „der“ durch das Wort „die“ und das Wort „Betroffene“ durch die Wortfolge „betroffene Person“ ersetzt.

26. In § 17 Abs. 5 wird vor dem Wort „Zeugen“ der Ausdruck „Zeuginnen/“ eingefügt und werden die Wortfolge „des Betroffenen“ durch die Wortfolge „der betroffenen Person“ und das Wort „diesem“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.

27. In § 17 Abs. 7 und 8 wird die Wortfolge „dem Betroffenen“ jeweils durch die Wortfolge „der betroffenen Person“ ersetzt.

28. In § 17 Abs. 11 Z 1 wird die Wortfolge „der von der Feststellung Betroffene“ durch die Wortfolge „die von der Festetellung betroffene Person“ ersetzt.

29. In § 17 Abs. 11 Z 2 und 3 wird die Wortfolge „der Betroffene“ jeweils durch die Wortfolge „die betroffene Person“ ersetzt.

30. In § 17 Abs. 14 werden vor dem Wort „Sportler“ der Ausdruck „Sportlerin/“ und vor dem Wort „Wettkampfveranstalter“ der Ausdruck „Wettkampfveranstalterin/“ eingefügt sowie die Wortfolge „der Betroffenen“ durch die Wortfolge „der betroffenen Personen“ und die Wortfolge „des Betroffenen“ durch die Wortfole „der betroffenen Person“ ersetzt.

31. In § 19 Abs. 1 Z 8 wird die Wortfolge „Verwendung von Gesundheitsdaten“ durch die Wortfolge „Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten“ ersetzt.

32. In § 19 Abs. 3 wird im Einleitungsteil vor dem Wort „Sportler“ der Ausdruck „Sportlerinnen/“ eingefügt.

33. In § 19 Abs. 3 Z 1 bis 3 wird jeweils vor der Wortfolge „der Sportler“ die Wortfolge „die Sportlerin/“ eingefügt.

34. In § 19 Abs. 3 Z 3 werden vor dem Wort „seinen“ der Ausdruck „ihren/“, vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ und vor dem Wort „er“ der Ausdruck „sie/“ eingefügt.

35. In § 19 Abs. 3 Z 4 wird vor dem Wort „er“ der Ausdruck „sie/“ eingefügt.

36. In § 19 Abs. 5 werden vor dem Wort „Sportlern“ der Ausdruck „Sportlerinnen/“, vor dem Wort „Sportler“ der Ausdruck „Sportlerinnen/“ und vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt und wird die Wortfolge „des Sportlers gemäß dem Datenschutzgesetz 2000“ durch die Wortfolge „der Sportlerin/des Sportlers gemäß DSGVO“ ersetzt.

37. § 21 Abs. 1 lautet:

§ 21. (1) Ist bei der Behandlung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Zahnärztin/einen Zahnarzt, die/der für einen Sportverein oder eine Organisation gemäß § 3 Z 3, 9 oder 10 BSFG 2017 tätig ist oder die/der eine/einen Leistungssportlerin/Leistungssportler (Sportlerin/Sportler, die/der dem Nationalen Testpool angehört) ärztlich oder zahnärztlich betreut, die Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung von verbotenen Methoden erforderlich, so hat sie/er die betroffene Person darüber zu informieren, sofern sie sich als Leistungssportlerin/Leistungssportler gegenüber der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Zahnärztin/dem behandelnden Zahnarzt deklariert hat. Die behandelnde Ärztin/Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Zahnärztin/der behandelnde Zahnarzt hat der Leistungssportlerin/dem Leistungssportler auf ihr/sein Verlangen darüber eine Bestätigung auszustellen.“

38. In § 21 Abs. 3 werden vor dem Wort „Tierärzte“ der Ausdruck „Tierärztinnen/“ und vor der Wortfolge „dem Leistungssportler“ die Wortfolge „der Leistungssportlerin/“ eingefügt und werden der Ausdruck „12 oder 13 BSFG 2013“ durch den Ausdruck „9 oder 10 BSFG 2017“ und die Wortfolge „dem Tierhalter oder“ durch die Wortfolge „der Tierhalterin/dem Tierhalter oder der/“ ersetzt.

39. In § 22b Abs. 2 wird die Wortfolge „ermitteln und verarbeiten (§ 4 Z 9 DSG 2000) und diese den zuständigen Strafverfolgungsbehörden“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 4 Z 2 DSGVO verarbeiten und diese den zuständigen Behörden gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG“ ersetzt.

40. In der Überschrift zu § 22c wird das Wort „Strafverfolgungsbehörden“ durch die Wortfolge „zuständigen Behörden gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG“ ersetzt.

41. In § 22c Abs. 1 und 2 wird das Wort „Strafverfolgungsbehörden“ jeweils durch die Wortfolge „zuständigen Behörden gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG“ ersetzt.

42. In § 22c wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Sobald das Informieren der betroffenen Person gemäß Art. 12 bis 14 DSGVO den in Abs. 2 genannten Zwecken nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, ist die betroffene Person nachweislich durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung über die Übermittlung zu informieren. Die betroffene Person hat das Recht, gegenüber der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben. Art. 12 bis 14 und Art. 16 bis 22 DSGVO sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt der Information der betroffenen Person insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke gemäß Abs. 2 unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist.“

43. Dem § 27 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Der den § 22c betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, § 1 Abs. 1, § 1a Z 13 und 14, § 2 Abs. 2 Z 5 und 6,  § 3 Abs. 1 bis 4, § 4 Abs. 1, 3, 6 bis 6d und 8, § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 8, § 11 Abs. 3 bis 6, § 14a, § 15 Abs. 2 Z 1, § 15a Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 2, 5, 7, 8, 11 und 14, § 19 Abs. 1, 3 und 5, § 21 Abs. 1 und 3, § 22b Abs. 2, die Überschrift zu § 22c und § 22c Abs. 1, 2 und 2a in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes – Sport, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“