Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Es werden Anpassungen in den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 – BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, und des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 – ADBG 2007, BGBl. I Nr. 30/2007, an die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, vorgenommen.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Vorblatt verwiesen.

Finanzielle Auswirkungen

Es wird auf die Ausführungen in der WFA verwiesen.

 

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich

           1. hinsichtlich des Art. X1 (BSFG 2017) aus Art. 17 B-VG („Privatwirtschaftsverwaltung“),

           2. hinsichtlich des Art. X2 (ADBG 2007) aus Art. 17 („Privatwirtschaftsverwaltung“), Art. 10 Abs. 1 Z 6 (Strafrechtswesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 (Gesundheitswesen) sowie Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG (Zollwesen).

II. Besonderer Teil

Zu Art. X1 (Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017)

Zu Art. X1 Z 1 (§ 26 BSFG 2017):

Die Förderung des Sports in Österreich ist ein gesamtgesellschaftliches Anliegen und stellt ein wichtiges öffentliches Interesse dar.

In Abs. 1 erfolgt zusätzlich zur bereits bestehenden Ermächtigung der Bundesministerin/des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport zur Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten die Klarstellung, dass sie/er sich zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes Auftragsverarbeiter bedienen darf.

Abs. 2 regelt die bereits bestehende Ermächtigung der Bundes-Sport GmbH zur Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten.

In Abs. 3 erfolgt zusätzlich zur bereits bestehenden Ermächtigung des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbandes, der Bundes-Sportdachverbände und des gesamtösterreichischen Verbandes alpiner Vereine zur Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten die Klarstellung, dass diese Ermächtigung nur zum Zwecke der Gewährung von Bundes-Vereinszuschüssen nach dem BSFG 2017 erfolgt.

Die Abs. 1 bis 3 unterstellen die Ermächtigung zur Datenverarbeitung zum jeweils genannten Zweck dem Kriterium der Erforderlichkeit, das für die Abs. 1 und 2 in Abs. 4 nicht abschließend näher dargelegt wird. Die Erforderlichkeit gemäß Abs. 3 ergibt sich aufgrund der strengen Einschränkung der Datenverarbeitung zum Zwecke der Gewährung von Bundeszuschüssen direkt aus Abs. 3.

Abs. 4 bestimmt, dass besondere Kategorien personenbezogener Daten – mit Ausnahme der Daten zur Art der Behinderung bei der Förderung von behinderten Sportlerinnen/Sportlern – nur verarbeitet werden dürfen, sofern dies unbedingt erforderlich ist. Unbedingt erforderlich ist eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten dann, wenn mit der Verarbeitung personenbezogener Daten alleine nicht das Auslangen gefunden werden kann. So wird ein entsprechend höheres Schutzniveau für besondere Kategorien personenbezogener Daten vorgesehen. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten wird auf Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO gestützt.

Sofern eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen ausübt, hat dieser sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Die Benennung einer/eines Datenschutzbeauftragten gemäß Art 37 bis 39 DSGVO erfolgt durch den jeweiligen Verantwortlichen unmittelbar aufgrund der DSGVO.

Bei der Geltendmachung von Betroffenenrechten ist darauf zu achten, dass die Rechte Dritter nicht nachteilig beeinflusst werden, was insbesondere bei namentlicher Nennung Dritter der Fall sein kann. Die Übermittlung von Informationen kann bei Verständigung der betroffenen Person durch gesicherten Fernzugriff, also durch Abholung erfolgen. Es wird auf Art. 12 DSGVO verwiesen, der die transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Betroffenen regelt.

In Abs. 6 bis 9 wird von der in Art. 23 DSGVO eröffneten Möglichkeit der Beschränkung der Pflichten und Rechte gemäß Art. 5, 12 bis 22 und 34 DSGVO Gebrauch gemacht. Dies erfolgt unter Beachtung des Wesensgehalts der Grundrechte und Grundfreiheiten. Dabei kommen die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit zur Anwendung. Derartige Beschränkungen von Rechten und Pflichten müssen darüber hinaus der Sicherstellung bestimmter Zwecke dienen, unter denen beispielsweise in Art. 23 Abs. 1 lit. e DSGVO der „Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit“ genannt wird. Sport vermittelt von der gesundheits- bis zur spitzensportbestimmten Ausübung wichtige Werte des gesellschaftlichen Miteinanders und Zusammenlebens wie Toleranz, Fairness und Respekt gegenüber anderen, führt Menschen unterschiedlicher Kulturen und sozialer Hintergründe zusammen, verbindet Generationen, fördert Gesundheit, Gemeinsamkeit, Integration, Kommunikation, Solidarität und Begeisterung für eine gemeinsame Sache, überwindet politische Grenzen und baut Vorurteile ab und leistet einen wichtigen Beitrag zur Persönlichkeits- und Identitätsfindung der einzelnen Menschen, insbesondere jener mit Behinderung. Sport motiviert insbesondere junge Menschen und jene, die noch keinen Sport betreiben, durch die Vorbildfunktion der Sportlerinnen/Sportler diese positiven Werte und Verhaltensweise zu übernehmen. Die Förderung des Sports in Österreich ist daher ein gesamtgesellschaftliches Anliegen und stellt ein wichtiges öffentliches Interesse dar. Insbesondere ist es erforderlich, dass im Bereich der Bundes-Sportförderung die Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Gewährung, Evaluierung und Kontrolle der Förderungen sowie die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel gegeben und Transparenz im Zusammenhang mit dem Einsatz öffentlicher Mittel gewährleistet ist. Dies dient insbesondere auch der Vermeidung von Doppelförderungen sowie der Revisionssicherheit. Es ist daher erforderlich und sachgerecht, gewisse Beschränkungen der Rechte der betroffenen Personen vorzunehmen.

Ein Verantwortlicher ist nach der DSGVO zur Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung von personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten, die durch ihn verarbeitet werden, verpflichtet. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO und andererseits aus dem Recht der betroffenen Person auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO. Der Rechtskraft fähige Erledigungen enthalten personenbezogene Daten und unter Umständen auch besondere Kategorien personenbezogener Daten, die grundsätzlich dem Recht auf beziehungsweise der Pflicht zur Berichtigung gemäß den Bestimmungen der DSGVO unterliegen. Da sich daraus ein Spannungsverhältnis zum allgemeinen Konzept der Rechtskraft beziehungsweise der Verjährung ergibt, ist eine Beschränkung des Grundsatzes der Richtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO sowie des Rechtes auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO vorgesehen. Abs. 6 beschränkt den Grundsatz der Richtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO sowie das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO bei unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten insoweit, als einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn ein zumutbarer Rechtsweg besteht oder bestand. Dies dient nicht nur dem Schutz des jeweils vorgesehenen Verfahrens, sondern stellt insbesondere klar, dass das Recht auf Berichtigung auch im Anwendungsbereich des BSFG 2017 nicht der Umgehung anderer rechtlicher Vorschriften oder eines durch den Gesetzgeber vorgesehenen Rechtsweges dient. Dass eine nicht inhaltsändernde Stellungnahme abgegeben werden kann, bedeutet, dass im Sinne einer Vervollständigung oder ergänzenden Erklärung zwar von den personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten abweichende Inhalte angeführt werden können, diese Inhalte der personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 bis 3 aber aufgrund der Stellungnahme nicht geändert werden dürfen. Die Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit stellt ein wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses dar und daher ist eine Beschränkung im Ausmaß des Abs. 6 von Art. 23 Abs. 1 lit. e DSGVO gedeckt.

Abs. 7 stellt klar, dass für zulässig verarbeitete Daten das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung ausgeschlossen ist. Eine solche Möglichkeit besteht gemäß Art. 17 Abs. 3 DSGVO zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, wie beispielsweise einer Aufbewahrungspflicht, die die Verarbeitung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Zur Aufrechterhaltung der Bundes-Sportförderung als wichtiges öffentliches Interesse und zur Sicherstellung der mit der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten von betroffenen Personen verbundenen Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktion ist die gesetzlich vorgesehene Verarbeitung der genannten Daten bis zum Ablauf der durch Gesetz oder durch Verordnung bestimmten Frist der Aufbewahrungspflicht erforderlich. Dies gilt umso mehr, als zu Unrecht bezogene Förderungen zurückgefordert können werden müssen. Auf Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO wird hingewiesen. Macht eine betroffene Person glaubhaft, dass die Aufbewahrung ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, so kann auf Antrag der betroffenen Person für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht eine Speicherung ohne Aufbereitung vorgesehen werden, wenn für diesen Zeitraum keine weitere Verarbeitung vorgesehen ist.

Abs. 8 regelt eine Beschränkung des Rechtes auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Die Überprüfung der Richtigkeit der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten der betroffenen Person soll nicht dazu führen, dass die Datenverarbeitung einzuschränken wäre, was die Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Gewährung, Evaluierung und Kontrolle der Förderungen sowie die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel und die Transparenz im Zusammenhang mit dem Einsatz öffentlicher Mittel beeinträchtigen würde, weswegen für den Anwendungsbereich der Abs. 1 bis 3 eine Beschränkung des Rechtes auf Einschränkung der Verarbeitung im erforderlichen Ausmaß sachgerecht ist. Gleiches gilt für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen. Eine Beschränkung des Rechtes auf Einschränkung der Verarbeitung ist auch im Lichte des wichtigen wirtschaftlichen und finanziellen Interesses des Staates erforderlich und sachgerecht im Sinne des Art. 23 Abs. 1 lit. e DSGVO, da etwa die rechtskonforme Abwicklung von Bundes-Sportförderungen und die Vermeidung von Doppelförderungen sowie die Revisionssicherheit wichtige Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses darstellen, deren Schutz die Beschränkung gemäß Abs.  8 rechtfertigt.

Aufgrund des überwiegenden, berechtigten öffentlichen Interesses an der Verarbeitung der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 bis 3 ist es erforderlich und sachgerecht, das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO in Abs. 9 für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung auszuschließen, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und die die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die Erforderlichkeit und Sachlichkeit dieser Beschränkung ergibt sich aus dem überwiegenden, berechtigten öffentlichen Interesse an der Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Gewährung, Evaluierung und Kontrolle der Förderungen sowie der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel und der Transparenz im Zusammenhang mit dem Einsatz öffentlicher Mittel sowie der Notwendigkeit der Nachvollziehbarkeit und der Gewährleistung der Revisionssicherheit. Verarbeitungen gemäß Abs. 1 bis 3 unterstehen dem Grundsatz der Erforderlichkeit. Es wird daher eine sachgerechte und erforderliche Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO im Sinne des Art. 23 DSGVO für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgeschlagen, sofern nicht eine beschriebene besondere Situation vorliegt. In Fällen, in denen das Widerspruchsrecht nicht gemäß Abs. 9 eingeschränkt ist, kann sich direkt aus Art. 21 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 6 letzter Satz DSGVO ergeben, dass trotz Widerspruchs eine Verarbeitung personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten zulässig ist.

Zu Art. X1 Z 2 und 5 (§ 28 Abs. 5 und § 39 Abs. 1 Z 5 und 6 BSFG 2017):

Es erfolgen insbesondere terminologische Anpassungen an das neue Datenschutzrecht.

Zu Art. X1 Z 3 und 4 (§ 39 Abs. 1 BSFG 2017):

Neben terminologischen Anpassungen an das neue Datenschutzrecht wird aus Gründen der Information der Bevölkerung und Transparenz, insbesondere zur Vermeidung von Doppelförderungen und zu Dokumentationszwecken, festgelegt, dass sowohl die Bezeichnung der Fördernehmerin/des Fördernehmers als auch die Bezeichnung der von der Förderung betroffenen natürlichen oder juristischen Personen über das Internet zugänglich zu machen sind.

Zu Art. X2 (Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007)

Zu Art. X2 Z 1 bis 11 und 13 bis 41 (Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 1a Z 13 und 14, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4 Abs. 1, 3 und 8, § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 8, § 11 Abs. 3 bis 6, § 14a, § 15 Abs. 2, § 15a Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 2, 5, 7, 8, 11 und 14, § 19 Abs. 1, 3 und 5, § 21 Abs. 1 und 3, § 22b Abs. 2, Überschrift zu § 22c und § 22c Abs. 1 und 2 ADBG 2007):

Es erfolgen insbesondere terminologische Anpassungen an das neue Datenschutzrecht.

Zu Art. X2 Z 12 (§ 4 Abs. 6 bis 6d ADBG 2007):

In Abs. 6 erfolgt zusätzlich zur bereits bestehenden Ermächtigung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten die Klarstellung, dass diese Ermächtigung insbesondere auch die Datenverarbeitung der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission umfasst und dass sich die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem ADBG 2007 und zum Zwecke der Vollziehung des ADBG 2007 Auftragsverarbeiter bedienen darf.

Abs. 6 unterstellt die Ermächtigung zur Datenverarbeitung zum jeweils genannten Zweck dem Kriterium der Erforderlichkeit, das in Abs. 6a näher dargelegt wird.

Abs. 6a bestimmt, dass besondere Kategorien personenbezogener Daten nur verarbeitet werden dürfen, sofern dies unbedingt erforderlich ist. Unbedingt erforderlich ist eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten dann, wenn mit der Verarbeitung personenbezogener Daten alleine nicht das Auslangen gefunden werden kann. So wird ein entsprechend höheres Schutzniveau für besondere Kategorien personenbezogener Daten vorgesehen. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten wird auf Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO gestützt.

Abs. 6b ermächtigt die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, unbeschadet der Bestimmung des § 22c Abs. 1, die bei der Vollziehung des ADBG 2007 verarbeiteten personenbezogenen Daten auf begründetes und zu dokumentierendes Ersuchen einer zuständigen Behörde gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, oder einer sonstigen Behörde erforderlichenfalls unter den im Gesetz angeführten Voraussetzungen zu verarbeiten. Beispielhaft können als zuständige Behörden kriminalpolizeiliche Behörden oder Justizbehörden, insbesondere Staatsanwaltschaften oder Gerichte, genannt werden. Die Beschränkung der Rechte der betroffenen Person gemäß Art. 23 DSGVO erfolgt im notwendigen und verhältnismäßigen Ausmaß im Rahmen einer Einzelfallprüfung, liegt im allgemeinen öffentlichen Interesse und stellt sicher, dass die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit gewährleistet ist. Die zuständige Behörde soll durch die Vornahme der erforderlichen bloßen Verarbeitung durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung unterstützt werden. Diese Verarbeitung dient primär den Zwecken des ADBG 2007 und wird von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung durchgeführt, deren Hauptaufgabe nicht im Bereich der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten liegt, weswegen der Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 89, nicht eröffnet ist.

Im Einzelfall ist zu prüfen, in welchem Ausmaß die Rechte der betroffenen Person gemäß Art. 12 bis 14 und Art. 16 bis 22 DSGVO in der Zeit vom Einlangen des Ersuchens bis zum Zeitpunkt der Information der betroffenen Person beschränkt werden müssen, damit die Verwirklichung der Zwecke des Ersuchens nicht unmöglich gemacht oder ernsthaft beeinträchtigt wird. Dabei kommen die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit zur Anwendung. Da die entsprechenden Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person bereits in Abs. 6b kundgemacht werden und eine Unterrichtung über die Beschränkung im Einzelfall dem Zwecke der Beschränkung abträglich wäre, ist ein Informieren der betroffenen Person erst vorgesehen, sobald es nicht mehr dem Zweck des Ersuchens zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann. Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung ergeben sich aus den jeweiligen Verfahrensrechten. Für den Bereich des Abs. 6b, also der bloßen Verarbeitung aufgrund eines entsprechenden Ersuchens, insbesondere auch im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, ist die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO. Das Informieren der betroffenen Person gemäß Art. 12 bis 14 DSGVO hat erst nach Mitteilung durch die ersuchende zuständige Behörde an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu erfolgen. Zudem wird der betroffenen Person ein Recht zur Stellungnahme gegenüber der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingeräumt.

In Abs. 6c wird die bereits bestehende Ermächtigung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Übermittlung von Analyseergebnissen von Dopingkontrollen, Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren und erteilten medizinischen Ausnahmegenehmigungen geregelt. Die Zuständigkeit der zuständigen Nationalen Anti-Doping-Organisation richtet sich nach der Zuständigkeit für die jeweilige Sportlerin/den jeweiligen Sportler.

In Abs. 6d wird die bereits bestehende Ermächtigung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, der World Anti-Doping Agency (WADA) auf begründetes und zu dokumentierendes Ersuchen der WADA personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, die einer erteilten medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 zugrunde gelegt wurden, soweit dies im World Anti-Doping Code (WADC) vorgesehen ist, erforderlichenfalls zu übermitteln, geregelt.

Zu Art. X2 Z 42 (§ 22c Abs. 2a ADBG 2007):

In § 22c Abs. 2a erfolgt eine notwendige und verhältnismäßige Einschränkung der Betroffenenrechte bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Auf die Ausführungen zu § 4 Abs. 6b wird sinngemäß verwiesen.