Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 und das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 geändert werden (Datenschutz-Anpassungsgesetz – Sport)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Am 27. April 2016 wurde die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, beschlossen. Die DSGVO ist am 25. Mai 2016 in Kraft getreten, tritt am 25. Mai 2018 in Geltung und hebt mit 25. Mai 2018 die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 271 vom 23.11.1995 S. 31, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1, auf. Aus diesen Gründen sind Anpassungen in den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Materiengesetze erforderlich.

 

Ziel(e)

Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung sowie ergänzende Regelungen im Bereich der Sportförderung und der Dopingbekämpfung

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Anpassung an datenschutzrechtliche Vorgaben des EU-Rechts.

 

Aufgrund der DSGVO, welche im April 2016 beschlossen wurde, sind Anpassungen in den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Materiengesetze erforderlich.

 

Im Bereich der Sportförderung wird die Zulässigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten insbesondere zum Zwecke der Gewährung, Evaluierung und Kontrolle der Förderungen und der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung von Fördermitteln normiert. In Bezug auf die Dopingbekämpfung wird die Zulässigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten insbesondere zum Zwecke der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen des WADC festgelegt.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Eine Abschätzung der finanziellen Auswirkungen der Verordnung auf europäischer Ebene ist in der Wirkungsfolgenabschätzung der Europäischen Kommission vom 25. Jänner 2012 (S. 70) unterblieben (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52012SC0072&from=EN).

Eine EU-WFA gemäß WFA-EU-Mitbefassungs-Verordnung (BGBl. II Nr. 499/2012 in der Fassung BGBl. II Nr. 71/2015) ist unterblieben. Da somit keine verlässlichen früheren Abschätzungen vorhanden sind und konkrete neue Anhaltspunkte nicht vorliegen, können die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen nicht präzisiert werden.

 

Unmittelbar aufgrund der DSGVO entstehende finanzielle Auswirkungen sind der DSGVO zuzurechnen. Darüber hinaus wurde in § 5 des Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, eine zur Durchführung der Verordnung mit 25. Mai 2018 in Kraft tretende Änderungen vorgenommen, womit sich allfällig damit verbundene Mehraufwendungen aus der Novellierung des DSG ergeben.

 

Allfällige Kosten der Umsetzung in den IT-Verfahren sind ebenso nicht diesem Regelungsvorhaben zuzuordnen, sondern ergeben sich aus der DSGVO.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgeschlagenen Regelungen fallen in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union:

 

Es werden Anpassungen in den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Materiengesetze aufgrund der am 27. April 2016 beschlossenen DSGVO vorgenommen.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.0 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 575062632).