Entwurf DR-Nov 2018

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Poststrukturgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das UmsetzungsG-RL 2014/54/EU und das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert werden und das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2018)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.         Gegenstand

1              Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2              Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3              Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4              Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

5              Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6              Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

7              Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

8              Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

9              Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

10            Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

11            Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

12            Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

13            Änderung des Pensionsgesetzes 1965

14            Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

15            Änderung des Bundesbahngesetzes

16            Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

17            Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes

18            Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

19            Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

20            Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

21            Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

22            Änderung des Überbrückungshilfengesetzes

23            Änderung des Poststrukturgesetzes

24            Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

25            Änderung des UmsetzungsG-RL 2014/54/EU

26            Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

27            Aufhebung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:

a) in § 3 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 2 bis 5, § 35 Abs. 1 und 2, § 137 Abs. 1 und Abs. 4 Schlussteil, § 143 Abs. 1 und Abs. 4 Schlussteil, § 147 Abs. 1 und Abs. 4 Schlussteil, § 194 Abs. 4, § 231a Abs. 2, § 249b Abs. 4 und § 279 das Wort „Bundeskanzler“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“,

b) in § 9 Abs. 3 Schlussteil und § 39b Abs. 1 die Wortfolge „Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerium für Landesverteidigung“,

c) in § 34 Abs. 1, § 128b und § 135b Abs. 2 und 3 die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“,

d) in § 137 Abs. 5, § 203c und § 207c das Wort „Bundeskanzleramt“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport“,

e) in § 140 Abs. 4 und § 256 Abs. 3 die Wortfolge „Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“,

f) in § 145a Abs. 3 und 4 sowie § 245 Abs. 4 die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres“ und die Wortfolge „Bundesminister für Justiz“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“,

g) in § 152 Abs. 5 bis 7, § 247 Abs. 7 und § 256 Abs. 4 Schlussteil die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung“,

h) in § 161 Abs. 1 die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ und in Abs. 3 die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“,

i) in § 175 Abs. 3, § 176 Abs. 1 und Abs. 3 Schlussteil, § 178 Abs. 2c und § 194 Abs. 4 die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“,

j) in § 176 Abs. 3 Schlussteil die Wortfolge „dem Bundesminister Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“,

k) in § 200k Abs. 1 und § 221 Abs. 1 und 5 die Wortfolge „Bundesministerium für Bildung“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung“,

l) in § 207f Abs. 12, 15 und 16, § 207h Abs. 5, § 207i Abs. 1 Z 2 und § 225 Abs. 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“,

m) in § 249b Abs. 4 die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“.

2. § 14 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.“

3. In § 17 Abs. 4 Z 1 lit. b wird das Zitat „des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330“ durch das Zitat „des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl. Nr. 330/1983“ ersetzt.

4. In § 20 Abs. 4 wird nach dem Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 5 die“ die Wortfolge „nach Ende der dienstlichen Ausbildung bescheidmäßig festgestellten“ eingefügt.

5. § 20 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Die dem Bund gemäß Abs. 4 tatsächlich zu ersetzenden Ausbildungskosten sind im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beamtin oder des Beamten aus dem Dienstverhältnis von der Dienstbehörde festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beamtin oder des Beamten zuständig gewesen ist.“

6. § 59 samt Überschrift lautet:

Verbot der Geschenkannahme

§ 59. (1) Der Beamtin oder dem Beamten ist es verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Beamtin oder dem Beamten verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder Vorteil im Sinne des Abs. 1.

(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Beamtin oder dem Beamten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

(4) Die Beamtin oder der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie oder er hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Bundesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu veräußern oder sonst zu verwerten. Ihr Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder sonstiger karitativer Zwecke zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Beamtin oder dem Beamten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.

(6) Ein Vorteil, der einer Beamtin oder einem Beamten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr oder ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil

           1. grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,

           2. dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,

           3. einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und

           4. abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten, gegenwärtigen oder zukünftigen Amtsgeschäft steht.“

7. § 60 Abs. 2 Z 5 lautet:

         „5. den Vor- und Familiennamen,“

8. In § 73 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Shanghai,“ der Ausdruck „Singapur,“ eingefügt und entfallen die Ausdrücke „Abidjan,“, „Maskat,“ und „Rio de Janeiro,“.

9. In § 73 Abs. 2 Z 2 entfällt der Ausdruck „Harare,“.

10. In § 76 Abs. 5 lautet der zweite Satz:

„Ein nicht in einer vollen Stunde verbrauchbarer Restanspruch kann im Stundenbruchteil verbraucht werden.“

11. Dem § 78d Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.“

12. In § 100 Abs. 4 wird nach dem Wort „Dienststand“ die Wortfolge „oder aus dem Personalstand des Ressorts“ eingefügt.

13. In § 136b werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

       „(4a)       In den Fällen des Abs. 3 ist das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. § 35 Abs. 1 VBG ist anzuwenden.

           2. Ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand entspricht einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

       (4b)         In den Fällen des Abs. 3 ist, sofern das unmittelbar vorangehende vertragliche Bundesdienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, § 84 VBG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. Die Zeit des unmittelbar vorangehenden vertraglichen Dienstverhältnisses ist der Dauer des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses hinzuzurechnen.

           2. Ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand entspricht einer Beendigung des Dienstverhältnisses.

           3. Ein Austritt entspricht einer Kündigung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers.“

14. In § 140 Abs. 5 wird die Wortfolge „einer höheren Gehaltsstufe oder“ durch die Wortfolge „eines höheren Besoldungsdienstalters oder einer“ sowie das Zitat „Abs. 2“ jeweils durch das Zitat „Abs. 1“ ersetzt.

15. In § 145b Abs. 6 wird nach dem Wort „niedriger“ die Wortfolge „oder gleich“ eingefügt.

16. § 153 samt Überschriften entfällt.

17. In § 164 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 wird nach der Wortfolge „ihre Versetzung in den Ruhestand“ das Wort „frühestens“ eingefügt.

18. In § 171b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 wird nach der Wortfolge „ihre Versetzung in den Ruhestand“ das Wort „frühestens“ eingefügt.

19. In § 178b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 wird nach der Wortfolge „ihre Versetzung in den Ruhestand“ das Wort „frühestens“ eingefügt.

20. In § 191a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 wird nach der Wortfolge „ihre Versetzung in den Ruhestand“ das Wort „frühestens“ eingefügt.

21. In § 200l Abs. 6 wird die Jahreszahl „2018“ durch die Jahreszahl „2021“ ersetzt.

22. In § 236b Abs. 2 Z 3 entfällt der Satz nach der Wortfolge „Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,“.

23. In § 236b Abs. 8 entfällt der Ausdruck „oder § 207n“.

24. In § 236d Abs. 2 Z 3 entfällt der Satz nach der Wortfolge „Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,“.

25. In § 248 Abs. 5 wird am Ende der Z 2 der Ausdruck „, oder“ durch einen Punkt ersetzt und entfällt Z 3.

26. In § 280b wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ und die Wortfolge „Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ ersetzt.

27. In § 284 erhält der durch BGBl. I Nr. 50/2016 eingefügte Abs. 88 die Absatzbezeichnung „(89)“ und erhalten die nachfolgenden Abs. 89 bis 93 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2017 die Bezeichnungen 90 bis 95.

28. In § 284 Abs. 92 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 wird das Datum „31. August 2018“ durch das Datum „31. August 2021“ ersetzt.

29. Dem § 284 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 136b Abs. 4b mit 1. Jänner 1999,

           2. § 136b Abs. 4a mit 1. Jänner 2003,

           3. § 140 Abs. 5 mit 31. Juli 2016,

           4. Anlage 1 Z 23.4, Anlage 1 Z 23.5, Anlage 1 Z 24.3, Anlage 1 Z 25.1 Abs. 4 lit. d und Abs. 6, Anlage 1 Z 25.4, Anlage 1 Z 26.1 lit. c sublit. bb, lit. d und e, Anlage 1 Z 26.3 lit. b, Anlage 1 Z 26.6 und Anlage 1 Z 27 Abs. 2 lit. a und b mit 1. September 2016,

           5. § 60 Abs. 2 Z 5 mit 1. April 2017,

           6. § 164, § 171b, § 178b und § 191a mit 2. September 2017,

           7. der Entfall des § 153 samt Überschriften mit 1. Jänner 2018,

           8. § 3 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3, § 34, § 35 Abs. 1 und 2, § 39b Abs. 1, § 128b, § 135b Abs. 2 und 3, § 137 Abs. 1, 4 und 5, § 140 Abs. 4, § 143 Abs. 1 und 4, § 145a Abs. 3 und 4, § 147 Abs. 1 und 4, § 152 Abs. 5 bis 7, § 161 Abs. 1 und 3, § 175 Abs. 3, § 176 Abs. 1 und 3, § 178 Abs. 2c, § 194 Abs. 4, § 200k Abs. 1, § 203c, § 207c, § 221 Abs. 1 und 5, § 231a Abs. 2, § 245 Abs. 4, § 247 Abs. 7, § 249b Abs. 4, § 256 Abs. 3 und 4, § 279 und § 280b mit 8. Jänner 2018,

           9. § 236b Abs. 8 und § 248 Abs. 5 mit 1. September 2018,

         10. § 207f Abs. 12, 15 und 16, § 207h Abs. 5, § 207i Abs. 1 Z 2 und § 225 Abs. 3 mit 1. Jänner 2019,

         11. § 14 Abs. 4, § 17 Abs. 4 Z 1 lit. b, § 20 Abs. 4 und 5, § 59 samt Überschrift, § 73 Abs. 2 Z 1 und 2, § 76 Abs. 5, § 78d Abs. 4, § 100 Abs. 4, § 145b Abs. 6, § 200l Abs. 6, § 236b Abs. 2 Z 3, § 236d Abs. 2 Z 3 und Anlage 1 Z 8.5 lit. b mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

30. In Anlage 1 Z 8.5. lit. b wird der Beistrich am Ende des Satzes durch einen Punkt ersetzt.

31. In Anlage 1 Z 23.4, Z 23.5, Z 24.3 und Z 26.6 wird jeweils in der Spalte Verwendung und in Z 25.1 Abs. 4 lit. d und Abs. 6 sowie in Z 26.1 lit. c sublit. bb und lit. e wird jeweils in der Spalte Erfordernis das Wort „Kindergartenpädagogik“ durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt.

32. In Anlage 1 Z 25.4 wird in der Spalte Verwendung das Wort „Sonderkindergartenpädagogik“ durch die Wortfolge „Inklusive Elementarpädagogik“ ersetzt.

33. In Anlage 1 Z 26.1 lit. d und in Z 27 Abs. 2 lit. a wird jeweils in der Spalte Erfordernis die Wortfolge „Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung“ durch die Wortfolge „Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik“ ersetzt.

34. In Anlage 1 Z 26.3 lit. b wird in der Spalte Erfordernis die Wortfolge „Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern“ durch das Wort „Bundessportakademie“ ersetzt.

35. In Anlage 1 Z 27 Abs. 2 lit. b wird in der Spalte Erfordernis jeweils die Wortfolge „Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern“ durch das Wort „Bundessportakademien“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Gebühren der Beamtin oder dem Beamten nicht für alle Monate des Kalendervierteljahres Bezüge nach § 3 Abs. 1, ist die Sonderzahlung gemeinsam mit dem letzten gebührenden Monatsbezug des Kalendervierteljahres auszuzahlen.“

2. In § 8 Abs. 3 wird das Wort „Jahres“ durch das Wort „Monats“ ersetzt.

3. In § 12 Abs. 1 werden vor dem Punkt ein Beistrich sowie die Wortfolge „soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt“ eingefügt.

4. In § 12 Abs. 2 Z 3 werden das Zitat „Heeresversorgungsgesetzes“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015,“ und das Wort „Beschädigtenrente “ durch das Wort „Versehrtenrente“ ersetzt.

5. § 12a lautet:

§ 12a. (1) Die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Gehaltsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Beamtin oder ein Beamter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten der Beamtin oder des Beamten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden gemeinsam den Vorbildungsausgleich. Ein Vorbildungsausgleich ist anlässlich

           1. der Begründung des Dienstverhältnisses,

           2. der Überstellung in eine akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe sowie

           3. des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 („Master-Studium“) oder Z 1.12a („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört,

nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.

(2) Ein Vorbildungsausgleich ist nur dann zu bemessen, wenn die Beamtin oder der Beamte einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört. Ein bereits bemessener Vorbildungsausgleich entfällt mit der Überstellung in eine nicht akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Akademische Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppen sind

           1. im Master-Bereich

                a) im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung nicht ausschließlich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird, sowie die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte,

               b) im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1,

                c) bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L PH und L 1,

               d) bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppen PH 1 und PH 2,

                e) Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten,

                f) Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,

               g) im Post- und Fernmeldewesen die Verwendungsgruppe PT 1,

               h) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung die Gehaltsgruppe PF 1 und

                 i) bei Bundesbediensteten der Dienstklassen die Verwendungsgruppen A und H1, und

           2. im Bachelor-Bereich

                a) im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung lediglich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird,

               b) bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2a 2,

                c) im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2,

               d) bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppe PH 3 und

                e) im Krankenpflegedienst die Verwendungsgruppen K 1 und K 2.

(3) Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Abs. 1 Z 1 bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 5, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Verwendungsgruppe A 1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich nach Abs. 4 und Abs. 5 ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich gemäß § 40 zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.

(4) Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der Beamtin oder des Beamten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem 1. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Abs. 1 Z 3) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 und Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Abs. 1 Z 3 bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt

           1. für das Bachelor-Studium im Bachelor-Bereich und im Master-Bereich mit

                a) vier Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium mehr als 180 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,

               b) drei Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium nicht mehr als 180 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,

           2. für das Master-Studium im Master-Bereich mit

                a) fünf Jahren, wenn ein Diplomstudium oder ein vergleichbares anerkanntes ausländisches Studium abgeschlossen wurde,

               b) zwei Jahren, wenn ein Master-Studium nicht weniger als 120 ECTS-Anrechnungspunkten umfasst,

                c) einem Jahr, wenn ein Master-Studium weniger als 120 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst.

(5) Ein fester Vorbildungsausgleich ist bei einer Beamtin oder einem Beamten einer akademischen Verwendungs- oder Besoldungsgruppe in Abzug zu bringen, wenn sie oder er kein Studium oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium abgeschlossen hat. Dieser feste Vorbildungsausgleich beträgt

           1. im Master-Bereich, wenn die Beamtin oder der Beamte kein Master-Studium abgeschlossen hat,

                a) ein Jahr, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat,

               b) zwei Jahre, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat, und

                c) fünf Jahre, wenn sie oder er auch kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat,

           2. im Bachelor-Bereich drei Jahre, wenn die Beamtin oder der Beamte kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat.

(6) Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs bescheidmäßig gesondert auszuweisen. Wurde das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs nicht gesondert ausgewiesen oder ist dieser nachträglich nach Abs. 1 Z 2 oder 3 neu zu bemessen, hat die Bemessung durch gesonderten Bescheid zu erfolgen.“

6. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:

a) in § 15 Abs. 2, 2a und 8, § 16a Abs. 3, § 17a Abs. 2, § 17b Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 19a Abs. 2, § 19b Abs. 2, § 20a Abs. 2, § 20d Abs. 2, § 21b Abs. 2, § 21g Abs. 3, § 21h Abs. 1, § 22a Abs. 3, Abs. 4 Z 2, Abs. 4a Z 2 und Abs. 5 Z 2, § 24 Abs. 1 und 2, § 24a Abs. 3 Schlussteil, § 24b Abs. 7, § 25 Abs. 1, § 36b Abs. 1a, § 61 Abs. 19, § 61b Abs. 3, § 77a Abs. 1a, § 82 Abs. 3 Schlussteil, § 94a Abs. 1a, § 112f Abs. 2, § 112h und § 171a das Wort „Bundeskanzler“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“,

b) in § 16a Abs. 5 die Wortfolge „Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Landesverteidigung“,

c) in § 20b Abs. 2 Schlussteil, § 21g Abs. 4 Schlussteil und § 113c Abs. 2 die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“,

d) in § 21b Abs. 2 die Wortfolge „Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“,

e) in § 24a Abs. 7 Schlussteil und § 113b Abs. 1 die Wortfolge „Bundesminister für Justiz“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“,

f) in § 61 Abs. 19 die Wortfolge „Bundesministerin für Bildung“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“,

g) in § 101a Abs. 1 die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung“,

h) in § 167 die Wortfolge „vom Bundesminister für Bildung“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“.

7. Dem § 20c Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Zeiten im Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband nach § 12 Abs. 2 Z 1 oder im Dienstverhältnis zu einer Einrichtung nach § 12 Abs. 2 Z 2 sind in die Frist einzurechnen, wenn diese wegen eines Vorbildungsausgleichs vom Besoldungsdienstalter nicht umfasst sind. Diese Zeiten sowie das Besoldungsdienstalter sind aber für den Fristenlauf insoweit nicht zu berücksichtigen, als durch sie bei einem anderen Dienstgeber eine Zuwendung für ein Jubiläum für einen vergleichbaren Zeitraum bewirkt wurde.“

8. In § 23 Abs. 4 entfällt Z 1.

9. Nach § 23 werden folgende §§ 23a bis 23f samt Überschriften eingefügt:

„Besondere Hilfeleistungen

§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn

           1. eine Beamtin oder ein Beamter

                a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder

               b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,

                in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

           2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

           3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn

           1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

           2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden.

(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig oder kann diese nicht erfolgen, hat der Bund die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.

(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.

Besondere Hilfeleistungen an Hinterbliebene

§ 23c. (1) Der Bund hat eine besondere Hilfeleistung auch an Hinterbliebene zu erbringen, wenn

           1. eine Beamtin oder ein Beamter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 Z 1 erleidet und

           2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod der Beamtin oder des Beamten zur Folge hatte.

(2) Hinterbliebene im Sinne der §§ 23a bis f sind die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner und Kinder, für die die Beamtin oder der Beamte zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod der Beamtin oder des Beamten der Unterhalt entgangen ist.

(3) Kommen mehrere Hinterbliebene der Beamtin oder des Beamten in Betracht, ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.

(4) Der Bund erbringt eine einmalige Geldleistung an die Hinterbliebenen in der Höhe des 45-fachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4. Bevorschusste Bestattungskosten sind von der Höhe der einmaligen Geldleistung in Abzug zu bringen.

(5) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Beamtinnen und Beamte oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn die Beamtin oder der Beamte einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der sie oder er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben.

Übernahme der Bestattungskosten Dritter durch den Bund

§ 23d. (1) Als besondere Hilfeleistung im Sinne des § 23a ist die Übernahme von Bestattungskosten durch den Bund vorgesehen, die von dritten Personen für die Errichtung eines einfachen und würdigen Grabmals getragen wurden.

(2) Dritte Personen im Sinne des Abs. 1 sind Personen, die für die Aufwendungen im Zuge einer Bestattung aufkommen und die keine Hinterbliebenen gemäß § 23c Abs. 2 sind.

(3) Der Bund hat die Bestattungskosten gegen Vorlage einer saldierten Rechnung bis zur Höhe des zweifachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 zu erstatten.

(4) Kommen mehrere dritte Personen in Betracht, ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.

Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 23e. § 13a ist sinngemäß auf Hinterbliebene gemäß § 23c Abs. 2 und dritte Personen gemäß § 23d Abs. 2 anzuwenden.

Steuerliche Behandlung

§ 23f. Die auf Grund der §§ 23a bis 23e erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.“

10. In § 34 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „nächsthöheren Verwendungsgruppe“ die Wortfolge „des Allgemeinen Verwaltungsdienstes“ eingefügt.

11. In § 36b Abs. 1 wird das Zitat „§ 141 Abs. 1 oder 2“ durch das Zitat „§ 141 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1“ ersetzt.

12. Dem § 54a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei der erstmaligen Ernennung in die Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 gelten Hochschullehrpersonen, die

           1. einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, erworben haben, oder

           2. ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben haben,

bei der Anwendung des § 12a Abs. 4 und 5 als Hochschullehrpersonen, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.“

13. In § 55a Abs. 1 entfällt das Zitat „Abs. 4“.

14. In § 55a Abs. 2 entfällt das Zitat „Abs. 4 und 5“.

15. In § 55a entfällt Abs. 4.

16. In § 58 Abs. 1 Z 8 wird die Wortfolge „den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern“ durch die Bezeichnung „Bundessportakademien“ ersetzt.

17. In § 58 Abs. 1 Z 9, § 59 Abs. 8 Z 2 lit. a und Abs. 9 Z 2 lit. a sowie § 63b Abs. 4 wird jeweils das Wort „Kindergartenpädagogik“ durch das Wort „Elementarpädagogik“ sowie in § 59 Abs. 11 Z 3 lit. b das Wort „Sonderkindergartenpädagogik“ durch die Wortfolge „Inklusive Elementarpädagogik“ ersetzt.

18. In § 59e entfällt das Zitat „Abs. 4 und 5“.

19. In § 60 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Lehrgängen“ durch das Wort „Schulen“ ersetzt.

20. In der Tabelle in § 74 Abs. 1 wird der Betrag „96,0“ für die Funktionszulage in der Funktionsgruppe 3 und Funktionsstufe 4 der Verwendungsgruppe E 1 durch den Betrag „796,0“ ersetzt.

21. § 74b samt Überschrift entfällt.

22. In § 75 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „nächsthöheren Verwendungsgruppe“ die Wortfolge „des Exekutivdienstes“ eingefügt.

23. § 83c samt Überschrift entfällt.

24. In § 92 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „nächsthöheren Verwendungsgruppe“ die Wortfolge „des militärischen Dienstes“ eingefügt.

25. In § 139 Z 1 wird nach dem Zitat „§ 119“ das Zitat „Abs. 1“ eingefügt.

26. Dem § 169c Abs. 2b werden folgende Sätze angefügt:

„Bei Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten mit Ausnahme der Verwendungsgruppen I bis III und bei Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälten tritt an die Stelle des zweijährigen Zeitraums ein vierjähriger Zeitraum. Maßgebend ist in allen Fällen die Verwendungs- bzw. Gehaltsgruppe im Zeitpunkt der Überleitung.“

27. In § 169d Abs. 9 wird das Wort „Ernenung“ durch das Wort „Ernennung“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Als Zeitpunkt der Vorrückung in die Zielstufe ist jener Zeitpunkt heranzuziehen, der sich für die neue Verwendungsgruppe unter Anwendung der Bestimmungen über die Überleitung als Termin für die Vorrückung in die Zielstufe ergibt.“

28. In § 169e Abs. 4 wird die Wortfolge „der Überleitung“ durch den Ausdruck „§ 169c bis § 169e“ ersetzt.

29. Dem § 175 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 20c Abs. 1, § 54a Abs. 3, § 169c Abs. 2b und § 169e Abs. 4 mit 12. Februar 2015,

           2. § 36b Abs. 1 mit 1. Jänner 2014,

           3. § 58 Abs. 1 Z 8 und 9, § 59 Abs. 8 Z 2 lit. a, Abs. 9 Z 2 lit. a und Abs. 11 Z 3 lit. b, § 60 Abs. 3 Z 2 und § 63b Abs. 4 mit 1. September 2016,

           4. § 23 Abs. 4 und § 74 Abs. 1 mit 1. Jänner 2018,

           5. § 15 Abs. 2, 2a und 8, § 16a Abs. 3 und 5, § 17a Abs. 2, § 17b Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 19a Abs. 2, § 19b Abs. 2, § 20a Abs. 2, § 20b Abs. 2, § 20d Abs. 2, § 21b Abs. 2, § 21g Abs. 3 und 4, § 21h Abs. 1, § 22a Abs. 3, Abs. 4 Z 2, Abs. 4a Z 2 und Abs. 5 Z 2, § 24 Abs. 1 und 2, § 24a Abs. 3 und 7, § 24b Abs. 7, § 25 Abs. 1, § 36b Abs. 1a, § 61 Abs. 19, § 61b Abs. 3, § 77a Abs. 1a, § 82 Abs. 3, § 94a Abs. 1a, § 101a Abs. 1, § 112f Abs. 2, § 112h, § 113b Abs. 1, § 113c Abs. 2, § 167 und § 171a mit 8. Jänner 2018,

           6. § 7 Abs. 2, § 23a bis 23f samt Überschriften, § 34 Abs. 1, § 75 Abs. 1, § 92 Abs. 1 und § 169d Abs. 9 sowie der Entfall des § 83c samt Überschrift mit 1. Juli 2018,

           7. § 8 Abs. 3 mit 1. Jänner 2019,

           8. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, § 12a, § 55a, § 59e mit dem der Kundmachung folgenden Tag, wobei der Vorbildungsausgleich einer Beamtin oder eines Beamten nur auf ihren oder seinen Antrag neu zu bemessen ist, wenn ein bereits bestehender Vorbildungsausgleich nach einer vor 1. Juli 2018 geltenden Fassung bemessen wurde, und die Bemessung mit dem Datum der früheren Bemessung erfolgt,

           9. § 139 Z 1 sowie der Entfall des § 74b samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem den § 20b betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:

           „§ 20c.    Wiedereingliederungsteilzeit“.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem den § 25 betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:

           „§ 25a.    Besondere Hilfeleistungen an Vertragsbedienstete und deren Hinterbliebene“.

3. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:

a) in § 1 Abs. 4 Schlussteil die Wortfolge „den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus“,

b) in § 2a Abs. 1, § 35 Abs. 1 Z 1, § 36 Abs. 1 und 2, § 59 Abs. 2, § 78a Abs. 6 Z 2 und § 96b das Wort „Bundeskanzler“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“,

c) in § 2e Abs. 1a und 1b, § 38 Abs. 6, § 40a Abs. 15 und § 79a Abs. 1 und 2 die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“,

d) in § 4b Abs. 3 Schlussteil die Wortfolge „Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Landesverteidigung“,

e) in § 49f Abs. 8 die Wortfolge „dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“,

f) in § 87 Abs. 2 die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“.

4. In § 4a Abs. 4 wird das Wort „der“ durch die Wortfolge „eines oder mehrerer“ ersetzt und entfällt das Wort „aufeinanderfolgend“.

5. In § 8a Abs. 2 wird die Wortfolge „die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen“ durch die Wortfolge „das ihm für den Monat der Auszahlung zusteht“ ersetzt.

6. § 15 lautet:

§ 15. (1) Die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Entlohnungsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten der oder des Vertragsbediensteten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden gemeinsam den Vorbildungsausgleich. Ein Vorbildungsausgleich ist anlässlich

           1. der Begründung des Dienstverhältnisses,

           2. der Überstellung in eine akademische Entlohnungsgruppe sowie

           3. des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 („Master-Studium“) oder Z 1.12a („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die oder der Vertragsbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Entlohnungsgruppe angehört,

nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Einreihung einer oder eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.

(2) Ein Vorbildungsausgleich ist nur dann zu bemessen, wenn die oder der Vertragsbedienstete einer akademischen Entlohnungsgruppe angehört. Ein bereits bemessener Vorbildungsausgleich entfällt mit der Überstellung in eine nicht akademische Entlohnungsgruppe. Akademische Entlohnungsgruppen sind

           1. im Master-Bereich

                a) im Verwaltungsdienst die Entlohnungsgruppe v1 und die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte im vertraglichen Dienstverhältnis,

               b) im Entlohnungsschema I die Entlohnungsgruppe a,

                c) bei den Vertragsbediensteten im Lehramt die Entlohnungsgruppen l ph und l 1,

               d) bei den Vertragshochschullehrpersonen die Entlohnungsgruppen ph 1 und ph 2,

                e) bei den Vertragsbediensteten im pädagogischen Dienst die Entlohnungsgruppe pd,

                f) Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten,

               g) Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten,

           2. im Bachelor-Bereich

                a) bei den Vertragsbediensteten im Lehramt die Entlohnungsgruppen l 2a 1 und l 2a 2,

               b) im Krankenpflegedienst die Entlohnungsgruppen k 1 und k 2,

                c) bei den Vertragshochschullehrpersonen die Entlohnungsgruppe ph 3.

(3) Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Abs. 1 Z 1 bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 5, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Entlohnungsgruppe v1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich nach Abs. 4 und Abs. 5 ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich gemäß § 77 zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.

(4) Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der oder des Vertragsbediensteten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem 1. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Abs. 1 Z 3) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 und Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Abs. 1 Z 3 bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt

           1. für das Bachelor-Studium im Bachelor-Bereich und im Master-Bereich mit

                a) vier Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium mehr als 180 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,

               b) drei Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium nicht mehr als 180 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,

           2. für das Master-Studium im Master-Bereich mit

                a) fünf Jahren, wenn ein Diplomstudium oder ein vergleichbares anerkanntes ausländisches Studium abgeschlossen wurde,

               b) zwei Jahren, wenn ein Master-Studium nicht weniger als 120 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,

                c) einem Jahr, wenn ein Master-Studium weniger als 120 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst.

(5) Ein fester Vorbildungsausgleich ist bei einer oder einem Vertragsbediensteten einer akademischen Entlohnungsgruppe in Abzug zu bringen, wenn sie oder er kein Studium oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium abgeschlossen hat. Dieser feste Vorbildungsausgleich beträgt

           1. im Master-Bereich, wenn die oder der Vertragsbedienstete kein Master-Studium abgeschlossen hat,

                a) ein Jahr, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat,

               b) zwei Jahre, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat, und

                c) fünf Jahre, wenn sie oder er auch kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat,

           2. im Bachelor-Bereich drei Jahre, wenn die oder der Vertragsbedienstete kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat.

(6) Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs gesondert mitzuteilen. Bei einem Ereignis nach Abs. 1 Z 2 oder 3 sowie anlässlich der Begründung eines unmittelbar anschließenden Bundesdienstverhältnisses ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mitzuteilen, wobei die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nicht neuerlich festzustellen ist.“

7. In § 18 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Gebühren der oder dem Vertragsbediensteten nicht für alle Monate des Kalendervierteljahres Bezüge nach § 8a Abs. 1, ist die Sonderzahlung gemeinsam mit dem letzten gebührenden Monatsentgelt des Kalendervierteljahres auszuzahlen.“

8. Nach § 20b wird folgender § 20c samt Überschrift eingefügt:

„Wiedereingliederungsteilzeit

§ 20c. (1) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit (Anlassfall) mit dem Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbaren, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden. Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf die vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das der oder dem Vertragsbediensteten im Kalendermonat gebührende Monatsentgelt muss über dem im § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, genannten Betrag liegen. Für den Abschluss einer Vereinbarung nach dem ersten Satz müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

           1. eine Bestätigung über die Dienstfähigkeit der oder des Vertragsbediensteten für die Zeit ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit;

           2. Beratung der oder des Vertragsbediensteten und des Dienstgebers über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit im Rahmen des Wiedereingliederungsmanagements nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz – AGG, BGBl. I Nr. 111/2010; die Beratung erstreckt sich auch auf den zwischen der oder dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan (§ 1 Abs. 2 AGG). Die Beratung kann entfallen, wenn die oder der Vertragsbedienstete, der Dienstgeber und die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen.

Der Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden. Der Erstellung des Wiedereingliederungsplans soll die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner, die oder der mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach § 76 Abs. 1 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, betraut wurde oder das arbeitsmedizinische Zentrum beigezogen werden. Die Wiedereingliederungsteilzeit wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG folgenden Tag wirksam. Die oder der Vertragsbedienstete kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen.

(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen der oder des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind. In der Vereinbarung nach Abs. 1 kann die regelmäßige Wochendienstzeit für bestimmte Monate auch abweichend von der in Abs. 1 geregelten Bandbreite der Herabsetzung festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Dienstzeit darf das Stundenausmaß 30 vH der ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit nicht unterschreiten. Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Dienstzeit innerhalb des Kalendermonats ist nur dann zulässig, wenn das vereinbarte Beschäftigungsausmaß im Durchschnitt eingehalten und in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als zehn vH unter- oder überschritten wird. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf – abgesehen von der befristeten Änderung der Dienstzeit – keine Auswirkungen auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes der oder des Vertragsbediensteten haben.

(3) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Dienstleistung über das vereinbarte herabgesetzte Beschäftigungsausmaß (Mehrdienstleistung) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Dienstzeit anordnen.

(4) Nach Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf im Einvernehmen zwischen der oder dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber höchstens zweimal eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Beschäftigungsausmaßes) erfolgen.

(5) Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.

(6) § 21 Abs. 1 ist anzuwenden. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 2 zweiter Satz getroffen, ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten. Allfällige Übergenüsse, die sich aus einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ergeben, sind nicht zurückzufordern.

(7) Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs im Sinne des § 17 Abs. 3 und § 30 Abs. 4 das volle Monatsentgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 zugestanden wäre.

(8) Für die Dauer eines in eine Wiedereingliederungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, eines Präsenzdienstes nach § 19 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, eines Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001 oder eines Zivildienstes nach § 6a des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, ist die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam.“

9. In § 22 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,“ durch das Wort „ASVG“ ersetzt.

10. Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Hilfeleistungen an Vertragsbedienstete und deren Hinterbliebene

§ 25a. Erleidet eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten, bestehen Ansprüche auf besondere Hilfeleistungen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 23a bis 23f GehG.“

11. In § 26 Abs. 1 werden vor dem Punkt ein Beistrich sowie die Wortfolge „soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt“ eingefügt.

12. In § 26 Abs. 2 Z 3 werden das Zitat „Heeresversorgungsgesetzes“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015,“ und das Wort „Beschädigtenrente“ durch das Wort „Versehrtenrente“ ersetzt.

13. In § 27b Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964,“ durch das Zitat „HEG“ ersetzt.

14. In § 29 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Shanghai,“ der Ausdruck „Singapur,“ eingefügt und entfallen die Ausdrücke „Abidjan,“, „Maskat,“ und „Rio de Janeiro,“.

15. In § 29 Abs. 2 Z 2 entfällt der Ausdruck „Harare,“.

16. In § 29f Abs. 5 lautet der zweite Satz:

„Ein nicht in einer vollen Stunde verbrauchbarer Restanspruch kann im Stundenbruchteil verbraucht werden.“

17. Dem § 29k Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.“

18. In § 30 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Kündigung (§ 32) die“ die Wortfolge „nach Ende der Ausbildung von der Personalstelle festgestellten und bekannt gegebenen“ eingefügt.

19. § 35 Abs. 2 lautet:

       „(2)         Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.“

20. In § 36b Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und der vollen Kinderzulage“.

21. Dem § 37 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 20c VBG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass während der Wiedereingliederungsteilzeit die regelmäßige Wochendienstzeit 30vH der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten darf, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht. Im Anwendungsbereich des § 40a Abs. 8 steht hinsichtlich der Heranziehung einer Lehrperson zur anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 47 Abs. 4) § 20c Abs. 3 nicht entgegen.“

22. In § 40a Abs. 18, § 45a Abs. 3, § 46c Abs. 2 Z 2, § 90d Abs. 3 Z 2 lit. a und § 90e Abs. 5 Z 2 lit. a wird das Wort „Kindergartenpädagogik“ jeweils durch das Wort „Elementarpädagogik“ sowie in § 90e Abs. 9 Z 3 lit. b das Wort „Sonderkindergartenpädagogik“ durch die Wortfolge „Inklusive Elementarpädagogik“ ersetzt.

23. In § 45a Abs. 4 und § 46c Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „Bundesanstalten für Leibeserziehung“ jeweils durch das Wort „Bundessportakademien“ ersetzt.

24. In § 46 Abs. 2 entfällt das Zitat „Abs. 4 und 5“.

25. In § 46 Abs. 6 wird das Zitat „lit. c“ durch das Zitat „lit. d“ ersetzt.

26. In § 46c Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „Schulen“ die Wortfolge „mit Ausnahme der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik“ angefügt.

27. In § 48n Abs. 6 wird die Jahreszahl „2018“ durch die Jahreszahl „2021“ ersetzt.

28. Dem § 48o wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Bei der erstmaligen Einreihung in die Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 gelten Vertragshochschullehrpersonen, die

           1. einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, erworben haben, oder

           2. ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben haben,

bei der Anwendung des § 15 Abs. 4 und 5 als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.“

29. § 78a Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bund wird hinsichtlich des Abschlusses des Kollektivvertrages durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, hinsichtlich des Abschlusses des Pensionskassenvertrages durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport vertreten.“

30. In § 84 Abs. 4a wird die Wortfolge „nach dem MSchG oder nach dem VKG oder gemäß § 50e BDG 1979“ durch die Wortfolge „nach dem MSchG oder VKG, gemäß § 20 in Verbindung mit § 50e BDG 1979 oder gemäß § 20c“ ersetzt.

31. Dem § 90 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 20c ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass während der Wiedereingliederungsteilzeit die regelmäßige Wochendienstzeit 30vH der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten darf. Weiters steht im Rahmen des Anwendungsbereiches des § 213 Abs. 7 BDG 1979 hinsichtlich der Heranziehung der Lehrperson zu einer wöchentlichen Supplierstunde und der anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 61 Abs. 8 GehG) § 20c Abs. 3 nicht entgegen.“

32. In § 90e Abs. 3 wird das Wort „tatsächlichen“ durch das Wort „durchschnittlichen“ ersetzt.

33. In § 90f Abs. 4 entfällt das Zitat „Abs. 4“.

34. In § 90f Abs. 5 entfällt das Zitat „Abs. 4 und 5“.

35. In § 90f entfällt Abs. 7.

36. In § 100 Abs. 78 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 wird das Datum „31. August 2018“ durch das Datum „31. August 2021“ ersetzt.

37. Dem § 100 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 35 Abs. 2 mit 1. Jänner 2003,

           2. § 8a Abs. 2 und § 36b Abs. 2 mit 1. Jänner 2012,

           3. § 48o Abs. 8 mit 12. Februar 2015,

           4. § 40a Abs. 18, § 45a Abs. 3 und 4, § 46c Abs. 2 Z 1 bis 3, § 90d Abs. 3 Z 2 lit. a, § 90e Abs. 5 Z 2 lit. a und Abs. 9 Z 3 lit. b mit 1. September 2016,

           5. § 1 Abs. 4, § 2a Abs. 1, § 2e Abs. 1a und 1b, § 4b Abs. 3, § 35 Abs. 1 Z 1, § 36 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 6, § 40a Abs. 15, § 49f Abs. 8, § 59 Abs. 2, § 78a Abs. 3 und Abs. 6 Z 2, § 79a Abs. 1 und 2, § 87 Abs. 2 und § 96b mit 8. Jänner 2018,

           6. die die §§ 20c und 25a betreffende Einträge des Inhaltsverzeichnisses, § 18 Abs. 2, § 20c samt Überschrift, § 22 Abs. 1, § 25a samt Überschrift, § 37 Abs. 12, § 84 Abs. 4a, § 90 Abs. 6 mit 1. Juli 2018,

           7. § 46 Abs. 6 und § 90e Abs. 3 mit 1. September 2018,

           8. § 4a Abs. 4 mit 1. Jänner 2019,

           9. § 15, § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, § 46 Abs. 2 und § 90f mit dem der Kundmachung folgenden Tag, wobei der Vorbildungsausgleich einer oder eines Vertragsbediensteten nur auf ihren oder seinen Antrag neu zu bemessen ist, wenn ein bereits bestehender Vorbildungsausgleich nach einer vor 1. Juli 2018 geltenden Fassung bemessen wurde, und die Bemessung mit dem Datum der früheren Bemessung erfolgt,

         10. § 27b Abs. 1 Z 1, § 29 Abs. 2 Z 1 und 2, § 29f Abs. 5, § 29k Abs. 4, § 30 Abs. 5 und § 48n Abs. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:

a) in § 3 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 3, § 85 Abs. 3, § 91 Abs. 3, § 175 Abs. 3, und § 186 Abs. 6 die Wortfolge „Bundesminister für Justiz“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“,

b) in § 9 Abs. 3, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1 bis 4 und 7, § 45 Abs. 2 Z 2 und 3, § 46a Abs. 8, § 49 Abs. 9, § 50 Abs. 4, § 70 Abs. 5, § 78, § 112 Abs. 4, § 177 Abs. 2 und 3, § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 1, 3 und 4, § 181 Abs. 1, § 182 Abs. 2 und Abs. 6 Z 1, § 203 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, in der Überschrift zu § 205 und in § 205 Abs. 1, 4 und 6 die Wortfolge „Bundesministerium für Justiz“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“,

c) in § 9 Abs. 4 und in § 213 Abs. 1 die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“,

d) in § 30 Abs. 3, § 178 Abs. 3 und § 207 Abs. 3 das Wort „Bundeskanzleramt“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport“,

e) in § 180 Abs. 2, § 182 Abs. 2 und § 185 Abs. 1 die Wortfolge „Bundesministerin für Justiz“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“,

f) in § 207 Abs. 2 und § 213 Abs. 2 die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“.

2. § 59 samt Überschrift lautet:

Verbot der Geschenkannahme

§ 59. (1) Der Richterin oder dem Richter ist es verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Richterin oder dem Richter verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder Vorteil im Sinne des Abs. 1.

(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Richterin oder dem Richter von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

(4) Die Richterin oder der Richter darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie oder er hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Bundesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu veräußern oder sonst zu verwerten. Ihr Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder sonstiger karitativer Zwecke zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Richterin oder dem Richter zur persönlichen Nutzung überlassen werden.

(6) Ein Vorteil, der einer Richterin oder einem Richter im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr oder ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil

           1. grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,

           2. dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,

           3. einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und

           4. abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten, gegenwärtigen oder zukünftigen Amtsgeschäft steht.“

3. § 72 Abs. 3 lautet:

„(3) Das in Abs. 1 und § 72a ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn die Auslastung einer Richterin oder eines Richters gemäß §§ 75d Abs. 3, 75e, 75g, 76a, 76b, 76e oder aufgrund einer Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem VKG ermäßigt ist.“

4. Dem § 75e Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.“

5. Nach § 88 wird folgender § 88a samt Überschrift eingefügt:

„Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten („Schwerarbeitspension“)

§ 88a. (1) Die Richterin oder der Richter kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit („pensionswirksame Zeit“) von 504 Monaten aufweist, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Richterinnen oder Richtern, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.

(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit nach der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, vorliegen.

(3) Richterinnen oder Richter des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Richterin oder der Richter bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat sie oder er keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des zweiten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Abs. 3 festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(5) Während einer (einstweiligen) Suspendierung kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (einstweilige) Suspendierung geendet hat.

(6) Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (einstweiligen) Suspendierung kann jedoch die Richterin oder der Richter die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.“

6. § 89a Abs. 2 lautet:

„(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.“

7. In § 166d Abs. 2 Z 3 entfällt die Wortfolge „bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten“.

8. In § 166h Abs. 2 Z 3 entfällt die Wortfolge „bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten“.

9. § 205 Abs. 1 lautet:

§ 205. (1) In der Zentralstelle des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz können die Planstellen der Verwendungsgruppe A 1, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der folgenden Zuordnung mit Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten besetzt werden. Davon ausgenommen sind die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Sektion II) sowie der Verfassungsdienst (Sektion V). Im Bereich der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Sektion II) können diese Planstellen mit jenen Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten besetzt werden, die zum Stichtag 1.1.2013 auf A 1-Planstellen in der Vollzugsdirektion bzw. der Abteilung III/1 in der Zentralstelle tätig waren:

           1. Funktionsgruppe 6: Leitender Staatsanwalt nach § 192 Z 4 oder nach § 199 Abs. 2 Z 3,

           2. Funktionsgruppe 5: Leitender Staatsanwalt nach § 192 Z 3 oder nach § 199 Abs. 2 Z 2,

           3. Funktionsgruppe 4: Oberstaatsanwalt,

           4. Funktionsgruppe 3: Staatsanwalt,

           5. Funktionsgruppe 2: Staatsanwalt.“

10. Dem § 212 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 72 Abs. 3 mit 1. Jänner 2018,

           2. § 3 Abs. 2, § 9 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 3, § 30 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1 bis 4 und 7, § 45 Abs. 2 Z 2 und 3, § 46a Abs. 8, § 49 Abs. 9, § 50 Abs. 4, § 70 Abs. 5, § 78, § 85 Abs. 3, § 91 Abs. 3, § 112 Abs. 4, § 175 Abs. 3, § 177 Abs. 2 und 3, § 178 Abs. 3, § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 1 bis 4, § 181 Abs. 1, § 182 Abs. 2 und Abs. 6 Z 1, § 185 Abs. 1, § 186 Abs. 6, § 203 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, die Überschrift zu § 205 und § 205 Abs. 1 in der Fassung des Art. 4 Z 1 lit. b, § 205 Abs. 4 und 6, § 207 Abs. 2 und 3 sowie § 213 Abs. 1 und 2 mit 8. Jänner 2018,

           3. § 59 samt Überschrift, § 75e Abs. 3, § 88a samt Überschrift, § 89a Abs. 2, § 166d Abs. 2 Z 3, § 166h Abs. 2 Z 3 und § 205 Abs. 1 in der Fassung des Art. 4 Z 9 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.“

2. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:

a) in § 26a Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“,

b) in § 50 Abs. 18 und § 124 Abs. 1 und 2 die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ und in § 50 Abs. 18 und § 124 Abs. 2 das Wort „Bundeskanzler“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“,

c) in § 113e Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 Z 2 die Wortfolge „des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ und in Abs. 7 Schlussteil die Wortfolge „vom Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“.

3. § 41 samt Überschrift lautet:

Verbot der Geschenkannahme

§ 41. (1) Der Landeslehrperson ist es verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Landeslehrperson verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder Vorteil im Sinne des Abs. 1.

(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Landeslehrperson von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

(4) Die Landeslehrperson darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese kann das Ehrengeschenk als Landesvermögen erfassen.

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Landeslehrperson zur persönlichen Nutzung überlassen werden.

(6) Ein Vorteil, der einer Landeslehrperson im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr angenommen werden, wenn dieser Vorteil

           1. grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,

           2. dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,

           3. einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und

           4. abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten, gegenwärtigen oder zukünftigen Amtsgeschäft steht.“

4. § 52 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer, fachzeichnerischer und computergestützter Unterricht einschließlich entsprechender Übungen im Laboratorium bzw. waren-, verkaufskundlicher und werbetechnischer Unterricht) 23 Wochenstunden,“

5. Dem § 59d Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.“

6. In § 113a Z 11 wird das Zitat „BGBl. II Nr. 228/2007“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 121/2017“ ersetzt.

7. In § 113a werden am Ende der Z 15 das Wort „sowie“ und am Ende der Z 16 der Punkt jeweils durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 17 und 18 angefügt:

       „17. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder Bund – B-VEMF), BGBl. II Nr. 384/2016,

         18. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung Bund – B-PSA-V), BGBl. II Nr. 120/2017.“

8. In § 115d Abs. 2 Z 3 entfällt die Wortfolge „bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten“.

9. In § 115f Abs. 2 Z 3 entfällt die Wortfolge „bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten“.

10. In § 123 Abs. 70 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 wird die Jahreszahl „2018“ durch die Jahreszahl „2021“ ersetzt.

11. Dem § 123 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 52 Abs. 1 Z 2 mit 1. September 2016,

           2. § 50 Abs. 18, § 113e Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 Z 2 sowie § 124 Abs. 1 und 2 mit 8. Jänner 2018,

           3. § 26a Abs. 14 mit 1. Jänner 2019,

           4. § 12 Abs. 6, § 41 samt Überschrift, § 59d Abs. 4, § 113a Z 11 und Z 15 bis 18, § 115d Abs. 2 Z 3 und § 115f Abs. 2 Z 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

12. Artikel VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 326/1988 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

b) In Artikel VI wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.“

2. § 41 samt Überschrift lautet:

Verbot der Geschenkannahme

§ 41. (1) Der Lehrperson ist es verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Lehrperson verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder Vorteil im Sinne des Abs. 1.

(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Lehrperson von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

(4) Die Lehrperson darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese kann das Ehrengeschenk als Landesvermögen erfassen.

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Lehrperson zur persönlichen Nutzung überlassen werden.

(6) Ein Vorteil, der einer Lehrperson im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr angenommen werden, wenn dieser Vorteil

           1. grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,

           2. dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,

           3. einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und

           4. abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten, gegenwärtigen oder zukünftigen Amtsgeschäft steht.“

3. Dem § 66d Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.“

4. In § 119g Z 13 wird das Zitat „BGBl. II Nr. 228/2007“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 121/2017“ ersetzt.

5. In § 119g wird der Punkt am Ende der Z 16 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 17 und 18 angefügt:

       „17. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder Bund – B-VEMF), BGBl. II Nr. 384/2016,

         18. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung Bund – B-PSA-V), BGBl. II Nr. 120/2017.“

6. In § 124d Abs. 2 Z 3 entfällt die Wortfolge „bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten“.

7. In § 124g Abs. 2 Z 3 entfällt die Wortfolge „bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten“.

8. In § 127 Abs. 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 wird die Jahreszahl „2015“ durch die Jahreszahl „2018“ und die Jahreszahl „2018“ durch die Jahreszahl „2021“ ersetzt.

9. Dem § 127 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 128 Abs. 1 und 2 mit 8. Jänner 2018,

           2. § 12 Abs. 6, § 41 samt Überschrift, § 66d Abs. 4, § 119g Z 13 und Z 16 bis 18, § 124d Abs. 2 Z 3 und § 124g Abs. 2 Z 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

10. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden in § 128 Abs. 1 und 2 die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus“ und in Abs. 2 die Wortfolge „dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 20c VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass während der Wiedereingliederungsteilzeit die regelmäßige Wochendienstzeit 30vH der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten darf, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht. Im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 8 steht hinsichtlich der Heranziehung einer Landesvertragslehrperson zur anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 23 Abs. 4) § 20c Abs. 3 VBG nicht entgegen.“

2. § 3 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 lautet:

         „3. eine für die Verwendung erforderliche universitäre oder hochschulische oder eine sonstige gleichzuhaltende ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten; dieses Erfordernis entfällt, wenn die der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Z 1 lit. b) durch den Abschluss eines polyvalenten Diplom- oder Masterstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 270 ECTS-Anrechnungspunkten erworben worden ist.“

3. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:

a) in § 3 Abs. 6 die Wortfolge „der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ und in § 33 Abs. 2 die Wortfolge „dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“,

b) in § 33 Abs. 1 und 2 die Wortfolge „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“.

4. In § 18 Abs. 2 entfällt das Zitat „Abs. 4 und 5“.

5. In § 18 Abs. 5 wird das Zitat „lit. c“ durch das Zitat „lit. d“ ersetzt.

6. § 22 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. in der Berufsschule in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe I (allgemein bildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) oder in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer, fachzeichnerischer und computergestützter Unterricht einschließlich entsprechender Übungen im Laboratorium bzw. waren-, verkaufskundlicher und werbetechnischer Unterricht ) verwendet werden (Fächervergütung B).“

7. In § 25 wird in Z 2 das Zitat „lit. c“ durch das Zitat „lit. d“ und in Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 das Zitat „lit. b oder c“ durch das Zitat „lit. b, c oder d“ ersetzt.

8. Dem § 32 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 22 Abs. 1 Z 2 mit 1. September 2016,

           2. § 3 Abs. 6 und § 33 Abs. 1 und 2 mit 8. Jänner 2018,

           3. § 2 Abs. 14 mit 1. Juli 2018,

           4. § 3 Abs. 3 Z 3, § 18 Abs. 5 und § 25 Z 2 und Z 5 mit 1. September 2018,

           5. § 18 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 8

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:

a) in § 2 Abs. 13 die Wortfolge „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus“,

b) in § 3 Abs. 6 die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ und in § 32 Abs. 2 die Wortfolge „dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“,

c) in § 32 Abs. 1 und 2 die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus“.

2. Dem § 2 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 20c VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass während der Wiedereingliederungsteilzeit die regelmäßige Wochendienstzeit 30vH der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten darf, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht. Im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 8 steht hinsichtlich der Heranziehung einer Landesvertragslehrperson zur anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 24 Abs. 4) § 20c Abs. 3 VBG nicht entgegen.“

3. In § 3 wird nach Abs. 10 folgender Abs. 10a eingefügt:

„(10a) Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Artikel II Z 1.3 der Anlage zum LLDG 1985 gilt als Nachweis der Lehrbefähigung im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2.“

4. Dem § 5 in der ab 1. September 2019 geltenden Fassung wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Auf Landesvertragslehrpersonen für allgemein bildende Unterrichtsgegenstände, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel II Z 1.3 der Anlage zum LLDG 1985 erfüllen, und das Unterrichtspraktikum nach den Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, erfolgreich absolviert haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.“

5. In § 19 Abs. 2 entfällt das Zitat „Abs. 4 und 5“.

6. In § 27 Abs. 2 erhalten die bisherige lit. k die Bezeichnung „l)“ und die bisherige lit. l die Bezeichnung „m)“ und wird folgende neue lit. k eingefügt:

              „k) abweichend von Abs. 2 lit. j sind einzureihen:

                     aa) Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen verwendet werden,

                       1. in die Entlohnungsgruppe l 2a 2, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 erfüllen;

                       2. in die Entlohnungsgruppe l 1, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen.

                    bb) Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen verwendet werden, sind in die Entlohnungsgruppe l 1 einzureihen, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Artikel II Z 1.3 der Anlage zum LLDG 1985 erfüllen und eine Verwendung gemäß § 27a Z 1 oder 2 Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, aufweisen.“

7. § 29 lautet:

§ 29. (1) Berufsschullehrpersonen und Fachschullehrpersonen kann für ihre berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung zur Berufsschullehrperson oder Fachschullehrperson für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.

(2) Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.“

8. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

§ 29a. Auf Landesvertragslehrpersonen, welche im Studienjahr 2017/18 die Ausbildung für den Bachelor of Education im Rahmen des 180 ECTS-Lehramtsstudiums für Berufsschulen oder Fachschulen absolvieren, ist § 29 in der bis 31. August 2017 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

9. Dem § 31 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 29 und § 29a mit 1. September 2017,

           2. § 2 Abs. 13, § 3 Abs. 6 und § 32 Abs. 1 und 2 mit 8. Jänner 2018,

           3. § 2 Abs. 14 mit 1. Juli 2018,

           4. § 3 Abs. 10a und § 5 Abs. 11 mit 1. September 2019,

           5. § 19 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 9

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 210/2013 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 18 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Der Anspruch auf das Entgelt beträgt, wenn das Dienstverhältnis ein Jahr gedauert hat, jedenfalls acht Wochen; es erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn es fünfzehn Jahre, und auf zwölf Wochen, wenn es fünfundzwanzig Jahre gedauert hat.“

2. In § 18 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

3. § 18 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines Dienstjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als die Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 noch nicht erschöpft ist.“

4. In § 21 wird das Zitat „§ 18 Abs. 1 und 5“ durch den Ausdruck „diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

5. Dem § 21 wird folgender Satz angefügt:

„Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung gemäß § 18 Abs. 1, 4 und 5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 18 Abs. 1, 4 und 5 einvernehmlich beendet wird.“

6. § 25 samt Überschrift lautet:

„Kündigung

§ 25. (1) Ist das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es durch Kündigung nach den folgenden Absätzen gelöst werden.

(2) Mangels einer für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate. Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs. 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.

(3) Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung nicht unter die im Abs. 2 bestimmte Dauer herabgesetzt werden; jedoch kann vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder am Letzten des Kalendermonats endet.

(4) Mangels einer für sie oder ihn günstigeren Vereinbarung kann die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung auf bis zu sechs Monate ausgedehnt werden. Die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist darf jedoch nicht kürzer sein als die mit der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer vereinbarte Kündigungsfrist. Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs. 6 ArbVG, überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.

(5) Ist das Dienstverhältnis nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes vereinbart, so kann es während des ersten Monats von beiden Teilen jederzeit unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden.“

7. § 26 samt Überschrift und § 27 samt Überschrift entfallen.

8. In § 28 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „den Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

9. Dem § 93 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 18 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 30. Juni 2018 begonnenen Dienstjahren eingetreten sind. Für zu diesem Zeitpunkt laufende Dienstverhinderungen gelten § 18 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, ab Beginn dieses Dienstjahres. § 18 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Z 1 und § 94 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft. § 21 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und ist auf einvernehmliche Beendigungen von Dienstverhältnissen während einer Dienstverhinderung gemäß § 18 Abs. 1, 4 und 5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 18 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem 30. Juni 2018 bewirken. § 25 samt Überschrift in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden. § 26 samt Überschrift und § 27 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

10. In § 94 wird die Wortfolge „der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Artikel 10

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort „Schulen“ der Klammerausdruck „(ausgenommen Bildungsanstalten für Elementarpädagogik)“ eingefügt.

2. In § 3 Abs. 8 und § 9 Abs. 2 und 2b wird jeweils das Wort „Kindergartenpädagogik“ durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 10 wird die Wortfolge „Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern“ durch das Wort „Bundessportakademien“ ersetzt.

4. Es werden ersetzt:

a) in § 6 Schlussteil, § 9 Abs. 3 Schlussteil und § 10 Abs. 10 Schlussteil die Wortfolge „dem Bundeskanzler“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“,

b) in § 11 Abs. 5 Z 1 die Wortfolge „des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“.

5. Dem § 15 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 3 Abs. 2, 8 und 10 sowie § 9 Abs. 2 und 2b mit 1. September 2016,

           2. § 6, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 10 und § 11 Abs. 5 Z 1 mit 8. Jänner 2018.“

Artikel 11

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 64/2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017,, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In der grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:

a) in § 2 Abs. 5, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 25c Abs. 4, § 40, § 49a Abs. 1 Schlussteil, § 67 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 das Wort „Bundeskanzler“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“,

b) in § 45 Abs. 1 die Wortfolge „vom Bundesminister für Justiz“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“.

2. Dem § 77 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 2 Abs. 5, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 25c Abs. 4, § 40, § 45 Abs. 1, § 49a Abs. 1, § 67 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:

a) in dem den § 12 betreffenden Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, in der Überschrift zu § 12, in § 12 Abs. 1 bis 3, § 16b, § 20c, § 20d, § 22 Abs. 4 und 5, § 22b Abs. 3, § 24 Abs. 6, § 30 Abs. 2, und § 40 Z 13 wird die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ jeweils durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“,

b) in § 20c, § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 22b Abs. 2 Z 1, § 23a Abs. 10, § 24 Abs. 7, § 32 Abs. 1 und § 40 Z 11 die Wortfolge „Bundesministerium für Bildung und Frauen“ jeweils durch das Wort „Bundeskanzleramt“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 Z 6 entfällt das Wort „solches“ und wird vor dem Punkt die Wortfolge „oder sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden“ eingefügt.

3. § 2 Abs. 5 lautet:

„(5) Dienstnehmerin oder Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen.“

4. In § 6a Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“, in Abs. 3 die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ und das Wort „Bundeskanzleramtes“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

5. In § 13 Abs. 1 wird nach dem Wort „Orientierung“ die Wortfolge „– insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat –“ eingefügt.

6. Dem § 20 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Die Zustellung des Gutachtens der Kommission oder einer schriftlichen Verständigung, wonach die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen, beendet die Hemmung der Fristen.“

7. In § 22 Abs. 2 Z 3 und § 22b Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

8. In § 24 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Für die Teilnahme an Verhandlungen oder Einvernahmen vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission haben Personen gemäß § 1 Abs. 1 Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes.“

9. In § 32 Abs. 4 wird die Wortfolge „für Bildung und Frauen“ durch die Wortfolge „im Bundeskanzleramt für Frauen, Familien und Jugend“ ersetzt.

10. In § 40 Z 14 wird das Wort „Bundeskanzleramtes“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

11. In § 40 Z 15 wird das Zitat „§ 42 lit. b“ durch das Zitat „§ 42 Z 2“ ersetzt.

12. Dem § 47 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. der den § 12 betreffenden Eintrag des Inhaltsverzeichnisses,§ 6a Abs. 1 und 3, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 1 bis 3, § 16b, § 20c, § 20d, § 22 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 22b Abs. 2 und 3, § 23a Abs. 10, § 24 Abs. 6 und 7, § 30 Abs. 2, § 32 Abs. 1 und § 40 Z 11, 13 und 14 mit 8. Jänner 2018,

           2. § 32 Abs. 4 mit 9. Jänner 2018,

           3. § 40 Z 15 mit 1. Jänner 2019,

           4. § 1 Abs. 1 Z 6, § 2 Abs. 5, § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 6 und § 24 Abs. 8 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 13

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 1a Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „Wertausgleiches nach § 41a“ durch den Ausdruck „§ 41“ ersetzt.

2. In § 26 Abs. 5 wird die Wortfolge „der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

3. § 35 Abs. 1 lautet:

„(1) Geldleistungen sind der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung nach § 1034 ABGB nach den für den Zahlungsverkehr des Bundes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.“

4. § 35 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur auf ein Konto der anspruchsberechtigten Person, ein für sie geführtes betreutes Konto nach § 239 Abs. 2 ABGB oder ein Gemeinschaftskonto, über welches sie verfügungsberechtigt ist, zulässig. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Bund zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesen worden sind.

(4) Die Zustimmung der anspruchsberechtigten Person und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Geldleistungen des Bundes durch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Findet die Rücküberweisung nicht statt, sind diese Personen zur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Bund oder – sofern das Kreditinstitut die Geldleistung bereits nach Abs. 3 zweiter Satz ersetzt hat – dem Kreditinstitut die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.“

5. In § 101 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „1. Instanz“.

6. In § 101 Abs. 5 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Finanzen“ durch das Wort „Bundeskanzleramtes“ ersetzt.

7. In § 105 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 wird die Wortfolge „von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „vom Bundeskanzleramt“ ersetzt.

8. In § 108 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

9. Dem § 109 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 1a Abs. 2 Z 3 mit 1. Jänner 2018,

           2. § 26 Abs. 5, § 101 Abs. 5, § 105 Abs. 5 und § 108 Abs. 2 mit 8. Jänner 2018,         

           3. § 35 Abs. 1, 3 und 4 mit 1. Juli 2018. § 35 Abs. 4 ist auch auf vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 bestehende Konten oder Zeichnungs- und Verfügungsberechtigungen anzuwenden.

           4. § 101 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 14

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 1a Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. die Höhe der für die Vollziehung des § 11 maßgeblichen Pensionen.“

2. In § 18g Abs. 2 Z 3 entfällt die Wortfolge „bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten“.

3. Nach § 18g wird folgender § 18h eingefügt:

§ 18h. Bläsern bleibt die Höhe ihrer bis zum 30. September 2000 erworbenen Anwartschaften auf Pensionsversorgung gewahrt.“

4. In § 18n Abs. 2 Z 3 entfällt die Wortfolge „bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten“.

5. Dem § 22 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 18h mit 2. September 2017,

           2. § 1a Abs. 2 mit 1. Jänner 2018,

           3. § 23 mit 8. Jänner 2018,

           4. § 18g Abs. 2 Z 3 und § 18n Abs. 2 Z 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

6. In § 23 wird die Wortfolge „der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Artikel 15

Änderung des Bundesbahngesetzes

Das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 52 Abs. 2a Z 1 werden die Wortfolge „dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ und im Schlussteil die Wortfolge „vom Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

2. Dem § 56 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 52 Abs. 2a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 1a Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. die Höhe der für die Vollziehung des § 37 maßgeblichen Pensionen.“

2. § 32 Abs. 1 lautet:

„(1) Geldleistungen sind der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung nach § 1034 ABGB nach den für den Zahlungsverkehr der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.“

3. § 32 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur auf ein Konto der anspruchsberechtigten Person, ein für sie geführtes betreutes Konto nach § 239 Abs. 2 ABGB oder ein Gemeinschaftskonto, über welches sie verfügungsberechtigt ist, zulässig. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen den Österreichischen Bundesbahnen zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesen worden sind.

(4) Die Zustimmung der anspruchsberechtigten Person und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Geldleistungen durch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Findet die Rücküberweisung nicht statt, sind diese Personen zur ungeteilten Hand verpflichtet, den Österreichischen Bundesbahnen oder – sofern das Kreditinstitut die Geldleistung bereits nach Abs. 3 zweiter Satz ersetzt hat – dem Kreditinstitut die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.“

4. Dem § 62 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 1a Abs. 2 mit 1. Jänner 2018,

           2. § 32 Abs. 1, 3 und 4 mit 1. Juli 2018. § 32 Abs. 4 ist auch auf vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 bestehende Konten oder Zeichnungs- und Verfügungsberechtigungen anzuwenden.“

Artikel 17

Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes

Das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG, BGBl. I Nr. 89/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 werden die Wortfolge „dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ und die Wortfolge „vom Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

2. Dem § 15 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 2 Abs. 4 und § 16 Z 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“

3. In § 16 Z 1 wird die Wortfolge „der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Artikel 18

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 3 samt Überschrift lautet:

„Leitung von nachgeordneten Dienststellen

§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

           1. im Bereich des Bundeskanzleramtes:

                a) Österreichisches Staatsarchiv,

               b) Bundesdenkmalamt,

           2. im Bereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres: Kulturforen,

           3. im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung:

                a) Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

               b) Geologische Bundesanstalt,

           4. im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz:

                a) Sozialministeriumservice,

               b) Landesstellen des Sozialministeriumservice,

                c) Arbeitsinspektorate,

           5. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen: Finanzprokuratur,

           6. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

                a) Landespolizeidirektionen,

               b) Bildungszentrum Traiskirchen,

                c) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,

           7. im Bereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz: Justizanstalten;

           8. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

                a) Kommando Landstreitkräfte,

               b) Kommando Luftstreitkräfte,

                c) Brigadekommanden,

               d) Landesverteidigungsakademie,

                e) Theresianische Militärakademie,

                f) Militärkommanden,

               g) Heeresgeschichtliches Museum,

               h) Kommando Logistik,

                 i) Kommando Führungsunterstützung und Cyber Defence,

           9. im Bereich des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus: alle dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus unmittelbar unterstellten Dienststellen,

         10. im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie:

                a) Österreichisches Patentamt,

               b) Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes,

         11. im Bereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort:

                a) Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

               b) Burghauptmannschaft Österreich,

         12. im Bereich sämtlicher Ressorts:

Leitung   einer in den Z 1 bis 11 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 82 bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.“

2. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:

a) in § 4 Abs. 1a die Wortfolge „Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“,

b) in § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1a, § 10 Abs. 1 Z 2 und § 83 Abs. 1 Z 3 die Wortfolge „Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres“,

c) in § 5 Abs. 4, § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und § 49 Abs. 5 das Wort „Bundeskanzleramt“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport“.

3. In § 5 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

4. Dem § 90 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 3 samt Überschrift, § 4 Abs. 1a, § 5 Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 1a, § 10 Abs. 1 Z 2, § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 5 und § 83 Abs. 1 Z 3 mit 8. Jänner 2018,

           2. § 5 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 19

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und Sport“.

2. In § 9 Abs. 1 lit p wird das Zitat „§ 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz“ durch das Zitat „§ 6 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017“ ersetzt.

3. In § 9 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. p durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. q angefügt:

              „q) bei der Gewährung der Wiedereingliederungsteilzeit.“

4. In § 11 Abs. 1 treten an die Stelle der bisherigen Z 10 bis 13 folgende Bestimmungen:

       „10. beim Kommando Landstreitkräfte je einer für dessen Bedienstete im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos, ausgenommen die Bediensteten der Militärischen Servicezentren und der diesen nachgeordneten Dienststellen,

         11. beim Kommando Luftstreitkräfte,

         12. beim Kommando Logistik,

         13. beim Militärischen Immobilien Management Zentrum für die Bediensteten des Militärischen Immobilien Management Zentrums und der diesem nachgeordneten Dienststellen sowie der Militärischen Servicezentren und der diesen nachgeordneten Dienststellen,

         14. beim Kommando Führungsunterstützung und Cyber Defence,“

5. In § 11 Abs. 1 erhält die bisherige Z 14 die Ziffernbezeichnung „15.“.

6. In § 35 Abs. 4 Z 1 und § 36 Abs. 1 wird das Wort „Bildung“ jeweils durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

7. In § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 wird die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

8. In § 39 Abs. 1, § 41a und § 41b Abs. 1 wird das Wort „Bundeskanzleramt“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

9. In § 39 Abs. 5 wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

10. In § 39 Abs. 5, § 41d Abs. 3 und 4 sowie im Einleitungsteil und Schlussteil zu § 41f wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminster für öffentlichen Dienst und Sport“.

11. In § 41 Abs. 4 wird nach dem Wort „Personalvertretung“ das Zitat „(§ 3 Abs. 1)“ eingefügt.

12. In § 41b Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

13. In § 41b Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

14. Nach § 42s in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 wird folgender § 42t samt Überschriften eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2018

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Neuorganisation des Österreichischen Bundesheeres

§ 42t. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben für die Bediensteten folgender Kommanden die zum jeweils folgenden Zeitpunkt zuständigen Personalvertretungsorgane in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht:

1. für das Kommando Landstreitkräfte und das Kommando Luftstreitkräfte die am 31. Dezember 2016 bestehenden,

2. für das Kommando Führungsunterstützung und Cyber Defence die am 31. August 2017 bestehenden.“

15. In § 44 Abs. 2 wird das Wort „Kultur“ durch das Wort „Forschung“ ersetzt.

16. Dem § 45 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 11 Abs. 1 Z 10 bis 13 und § 42t Z 1 samt Überschriften mit 1. Jänner 2017,

           2. § 11 Abs. 1 Z 14 und 15 sowie § 42t Z 2 mit 1. September 2017,

           3. § 4 Abs. 4, § 35 Abs. 4 Z 1, § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und 5, § 41a, § 41b Abs. 1 bis 3, § 41d Abs. 3 und 4, § 41f und § 44 Abs. 2 mit 8. Jänner 2018,

           4. § 9 Abs. 1 lit. p in der Fassung des Art. 19 Z 3 und § 9 Abs. 1 lit q mit 1. Juli 2018,

           5. § 9 Abs. 1 lit. p in der Fassung des Art. 19 Z 2 mit 1. Jänner 2019,

           6. § 41 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 20

Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 64/2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 und 3a und § 20 wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 9 wird die Wortfolge „der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

3. Dem § 19 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 2 Abs. 3, 3a und 9 und § 20 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 21

Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 164/2015, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem den § 52 betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:

           „§ 52a.    Elektronische Übermittlung von Befund samt Beurteilung“.

2. Der den § 56 betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses lautet:

             „§ 56.    Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte“.

3. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die die §§ 94 und 106 betreffenden Einträge.

4. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:

a) in § 63 Abs. 1 Z 2 die Wortfolge „vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ und in Z 4 die Wortfolge „der Bundesministerien für Landesverteidigung und Sport und für Inneres“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Landesverteidigung und des Bundesministeriums für Inneres“,

b) in § 73 Abs. 1 Z 3 die Wortfolge „des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ und in Abs. 2 die Wortfolge „vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“,

c) in § 76 Abs. 3 die Wortfolge „vom Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“,

d) in § 90 Abs. 1 und 2 sowie in § 91 Abs. 4 die Wortfolge „Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“,

e) in § 92 die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“,

f) in § 101 Abs. 6 die Wortfolge „vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ und die Wortfolge „den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“,

g) in § 108 Abs. 2 die Wortfolge „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“.

5. Dem § 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Sicherheitsfachkräfte oder Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner dürfen, sofern sie Bedienstete sind, gleichzeitig auch als Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sein.“

6. In § 16 Abs. 1 entfällt in Z 2 am Ende das Wort „und“, wird in Z 2 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt Z 3.

7. Nach § 52 wird folgender § 52a samt Überschrift eingefügt:

„Elektronische Übermittlung von Befund samt Beurteilung

§ 52a. Die Übermittlung nach § 52 Z 5 kann auch elektronisch erfolgen. Dies dient dem Zweck der Erfassung und der erleichterten Prüfung von Befund und Beurteilung im Sinn des § 53. Die Vertraulichkeit der Übermittlung von Befund und Beurteilung ist durch den Stand der Technik entsprechende verschlüsselte Übermittlungsverfahren zu gewährleisten. Die Arbeitsinspektion hat den elektronischen Befund samt Beurteilung 10 Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Übermittlung aufzubewahren und mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu löschen. In Einzelfällen kann die Aufbewahrungsfrist auf Grund einer arbeitsmedizinischen Begründung verlängert werden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Verfahren zur Einbringung der Daten sowie Datensicherheitsmaßnahmen festzulegen.“

8. § 56 samt Überschrift lautet:

„Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte

§ 56. (1) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von gemäß § 56 ASchG ermächtigten Ärztinnen und Ärzten, die in der Liste nach § 56 Abs. 6 ASchG eingetragen sind, durchzuführen und zu beurteilen.“

9. In § 62 entfällt Abs. 7.

10. § 75 Abs. 4 Z 5 lautet:

         „5. die nach den Bedienstetenschutzvorschriften erforderliche Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen samt Dokumentation im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sowie deren Überprüfung und Anpassung,“

11. § 78 Abs. 4 Z 5 lautet:

         „5. die nach den Bedienstetenschutzvorschriften erforderliche Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen samt Dokumentation im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sowie deren Überprüfung und Anpassung,“

12. In § 84 Abs. 5 erster Satz wird das Wort „zweimal“ durch das Wort „einmal“ ersetzt.

13. Nach § 91 wird folgender § 91a samt Überschrift eingefügt:

„Dienstpflicht

§ 91a. Die Ausübung der den gemäß

           1. § 10 bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen,

           2. § 25 Abs. 4 für die Brandbekämpfung und Evakuierung bestellten Personen,

           3. § 26 Abs. 3 für die Erste Hilfe bestellten Personen oder

           4. § 73 Abs. 1 Z 1 bestellten Bediensteten, die als Sicherheitsfachkräfte oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind,

nach diesem Bundesgesetz übertragenen Tätigkeiten gilt als Dienstpflicht.“

14. § 94 samt Überschrift entfällt.

15. In § 101 Abs. 5 entfällt Z 6.

16. In § 104 entfällt Abs. 3.

17. § 106 samt Überschrift entfällt.

18. Dem § 107 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 104 sowie der Entfall des den § 106 betreffenden Eintrages des Inhaltsverzeichnisses und des § 106 samt Überschrift mit 1. Juli 2017,

           2. die die §§ 52a und 56 betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses, § 16 Abs. 1 Z 2 und 3, § 52a samt Überschrift, § 56 samt Überschrift, § 62, § 75 Abs. 4 Z 5 und § 78 Abs. 4 Z 5 mit 1. August 2017,

           3. § 63 Abs. 1 Z 2 und 4, § 73 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 76 Abs. 3, § 90, § 91 Abs. 4, § 92, § 101 Abs. 6 und § 108 Abs. 2 mit 8. Jänner 2018,

           4. § 10 Abs. 11, § 84 Abs. 5, § 91a samt Überschrift und § 101 Abs. 5 sowie der Entfall des den § 94 betreffenden Eintrages des Inhaltsverzeichnisses und des § 94 samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 22

Änderung des Überbrückungshilfengesetzes

Das Überbrückungshilfengesetz – ÜHG, BGBl. Nr. 174/1963, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 210/2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. Es werden ersetzt:

a) in § 10 Abs. 1 bis 3 die Wortfolge „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“,

b) in § 10 Abs. 3 die Wortfolge „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“,

c) in § 10 Abs. 3 die Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus“,

d) in § 10 Abs. 4 die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen“.

2. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:

§ 14. § 10 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 23

Änderung des Poststrukturgesetzes

Das Poststrukturgesetz – PTSG, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2015 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 1 lautet der letzte Satz:

„Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass in § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, und in § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, die Erfordernisse der Zustimmung und des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushalts verbunden sind.“

2. In § 17 Abs. 7b Z 2 werden die Wortfolge „dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“, das Wort „ihm“ durch die Wortfolge „ihr oder ihm“ und die Wortfolge „vom Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

3. Dem § 24 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 17 Abs. 1 und Abs. 7b Z 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 24

Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

Das Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz – AZHG, BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 119/2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 werden die Wortfolge „den jeweils zuständigen Bundesminister“ durch die Wortfolge „die jeweils zuständige Bundesministerin oder den jeweils zuständigen Bundesminister“ und die Wortfolge „dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

2. Dem § 32 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 11 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 25

Änderung des UmsetzungsG-RL 2014/54/EU

Das Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen – UmsetzungsG-RL 2014/54/EU, BGBl. I Nr. 119/2016, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird das Wort „Bundeskanzleramt“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

2. In § 4 erhält der bisherige Satz die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 26

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

Das Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

2. In § 15 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

3. In § 17 Abs. 3 werden die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ und in Z 3 die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

4. In § 39 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

5. In § 39 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

6. In § 41 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

7. In § 42 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

8. In § 44 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

9. In § 44 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

10. In § 44 Abs. 6 wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

11. In § 44 Abs. 7 werden wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ und die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

12. In § 44 Abs. 9 wird die Wortfolge „dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

13. In § 44 Abs. 10 wird jeweils die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

14. In § 44a Abs. 5 wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

15. In § 44a Abs. 7 wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

16. In § 68 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

17. In § 68 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

18. In § 68 Abs. 3 werden die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ und in Z 3 die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

19. In § 68 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

20. In § 68 Abs. 5 wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

21. In § 110 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

22. Dem § 122 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 39 Abs. 2 und 3, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 2, 3, 6, 7, 9 und 10, § 44a Abs. 5 und 7, § 68 und § 110 Abs. 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 27

Aufhebung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz – WHG, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt geändert durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. I Nr. 35/2012 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird mit Ablauf des 30. Juni 2018 aufgehoben.