Elektronische Notariatsform-Gründungsgesetz – ENG (40/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das GmbH-Gesetz und die Notariatsordnung geändert werden (Elektronische Notariatsform-Gründungsgesetz – ENG)

Kurzinformation

Ziele

  • Durch die Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen für die "Digitalgründung von GmbH mit dem Notar" sollen GmbH-Gesellschaftsgründungen erleichtert und damit attraktiver gemacht werden.
  • Dies soll unter gleichzeitiger Beibehaltung und Gewährleistung des besonderen Schutzniveaus der Notariatsaktsform erfolgen.
  • Da die notariellen Formerfordernisse näher in der Notariatsordnung geregelt werden, sind auch die im Zusammenhang mit der Ermöglichung der "Digitalgründung" vorzunehmenden gesetzlichen Anpassungen primär im notariellen Berufsrecht zu treffen.
  • Gesetzliche Klarstellungen im Bereich der Unterschriftsbeglaubigung sollen die Rechtssicherheit sowohl bei Geschäften unter Privaten als auch im geschäftlichen Bereich erhöhen.

Inhalt

  • Bei nicht persönlich anwesenden Parteien soll durch die Nutzung entsprechend hochentwickelter und sicherer technischer Kommunikationsmöglichkeiten sowohl die Einhaltung der die Notarin/den Notar treffenden Identifizierungspflichten als auch die sie/ihn gegenüber allen Parteien treffenden Belehrungs- und Beistandspflichten verlässlich ermöglicht und sichergestellt werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Eine der Voraussetzungen der Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch ist der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags. Dieser bedarf der Form des Notariatsakts. Bei dessen Errichtung müssen nach aktueller Rechtslage alle Parteien gleichzeitig persönlich vor der Notarin/dem Notar anwesend sein. Dieser Entwurf schlägt vor, dass der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen auch in Form eines elektronischen Notariatsakts unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit errichtet werden kann.

Bei der Anmeldung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Firmenbuch ist ferner zu beachten, dass die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer zugleich mit der Anmeldung ihre Unterschrift vor dem Registergericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form vorzulegen haben. Im Entwurf wird für die (Sonder-)Fälle einer notwendigen Beglaubigung einer händischen Unterschrift (oder einer elektronischen Signatur) die Möglichkeit vorgeschlagen, dass die Beurkundung der Echtheit der Unterschrift (oder der elektronischen Signatur) durch die Notarin/den Notar ausnahmsweise auch im Fall einer nicht anwesenden Partei erfolgen kann.

Im Bereich der Unterschriftsbeglaubigung durch die Notarin/den Notar besteht darüber hinaus insofern ein Anpassungsbedarf, als sich die dabei von der Notarin/vom Notar zum Schutz der Rechtmäßigkeit und Rechtssicherheit einzuhaltenden Pflichten derzeit nicht hinreichend deutlich im Gesetz widerspiegeln.

Redaktion: HELP.gv.at

Stand: 25.04.2018

Einbringendes Ressort

BMVRDJ (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz)

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