Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 8 wird nach der Wortfolge „in jeder Lage des Verfahrens“ die Wortfolge „bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3)“ eingefügt.

2. § 36a Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Abs. 1 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.

(3) Die durch eine Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe, die Lebensgemeinschaft oder die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.“

3. In § 39 wird Abs. 3 durch folgende Abs. 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, kann die Behörde das Ermittlungsverfahren durch Verfahrensanordnung für geschlossen erklären. Die Erklärung hat nach Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung, in allen anderen Fällen schriftlich zu ergehen.

(4) Das Ermittlungsverfahren ist auf Antrag fortzusetzen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen würden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch Verfahrensanordnung. Die Behörde kann das Ermittlungsverfahren jederzeit von Amts wegen fortsetzen.

(5) Wird der Bescheid nicht binnen acht Wochen ab jenem Zeitpunkt, zu dem erstmals einer Partei gegenüber das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt worden ist, gegenüber einer Partei erlassen, gilt das Ermittlungsverfahren als nicht geschlossen.“

4. Dem § 82 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 13 Abs. 8, § 36a Abs. 2 und 3 und § 39 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit 1. xxx 20xx in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 wird das Zitat „39 Abs. 3,“ durch das Zitat „§ 39 Abs. 3 bis 5,“ ersetzt.

2. Dem § 66b wird folgender Abs. xx angefügt:

„(xx) § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit 1. xxx 20xx in Kraft.“