Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2018 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2018 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Verfahren vor den (allgemeinen) Verwaltungsgerichten kann sich auf Grund eines entsprechenden Vorbringens der Parteien auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens als notwendig erweisen. Dadurch kann es zu Verfahrensverschleppungen durch die Parteien kommen.
Im Verwaltungsverfahren ist ein Aussagebefreiungsrecht für ehemalige Lebensgefährten nicht vorgesehen. Ein solches ist jedoch auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs zum Strafprozess erforderlich.
Ziel(e)
Verfahrensverschleppungen durch Parteien sollen verhindert werden. Nachvollziehung eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs zum Strafprozess im Verwaltungsverfahren.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Das Ermittlungsverfahren soll mit Schluss der mündlichen Verhandlung beendet werden können.
Ehemalige Lebensgefährten sollen ehemaligen Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern gleichgestellt werden.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse)." der Untergliederung 13 Justiz im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:
Durch die vorgeschlagene Regelung sollen Verwaltungsverfahren und damit auch Verfahren vor den (allgemeinen) Verwaltungsgerichten beschleunigt werden.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine
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