Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Änderung (41/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Verhinderung der Verfahrensverschleppung durch Parteien
  • Nachvollziehung eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs zum Strafprozess im Verwaltungsverfahren

Inhalt

  • Das Ermittlungsverfahren soll mit Schluss der mündlichen Verhandlung beendet werden können.
  • Ehemalige Lebensgefährtinnen/ehemalige Lebensgefährten sollen ehemaligen Ehegattinnen/ehemaligen Ehegatten bzw. eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern gleichgestellt werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Im Gegensatz zur geltenden Rechtslage soll die Schließung des Ermittlungsverfahrens künftig zur Folge haben, dass die Behörde den Bescheid auf Grund des ihr im Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens vorliegenden Sachverhalts erlassen kann.

Die Schließung des Ermittlungsverfahrens soll durch Verfahrensanordnung erfolgen. Eine "abgesonderte Berufung" (oder Beschwerde beim Verwaltungsgericht) ist gegen eine solche Verfahrensanordnung voraussetzungsgemäß nicht zulässig.

Um Verfahrensverschleppungen durch Parteien zu vermeiden, soll ein einmal geschlossenes Ermittlungsverfahren auf Antrag einer Partei nur mehr unter besonderen Voraussetzungen fortzusetzen sein. Diese Voraussetzungen entsprechen jenen der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG). Die Schließung des Ermittlungsverfahrens enthebt die Behörde umgekehrt nicht von ihrer Verpflichtung, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen festzustellen; sie selbst kann das Ermittlungsverfahren daher jederzeit fortsetzen, wenn sie es zu diesem Zweck für erforderlich erachtet.

Weiters sollen Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass zwischen dem Schluss des Ermittlungsverfahrens und der Erlassung des Bescheides ein allzu langer Zeitraum verstreicht. Wird der Bescheid nicht binnen acht Wochen zumindest gegenüber einer Partei erlassen, soll das Ermittlungsverfahren nicht (mehr) als geschlossen gelten. Dies verpflichtet die Behörde freilich als solches nicht, vor der Erlassung des Bescheides das Ermittlungsverfahren fortzusetzen bzw. zu ergänzen.

In der Begründung zu seinem Erkenntnis VfGH 10.10.2016, G 662/2015 ua. führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass keine Gründe ersichtlich seien, die es zum Schutz des Grundsatzes der materiellen Wahrheitsforschung erforderlich machen, das Aussagebefreiungsrecht ehemaliger Lebensgefährtinnen/ehemaliger Lebensgefährten anders zu regeln als für Personen, deren Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft nicht mehr aufrecht sei. Dies ist auch für das Verwaltungsverfahren relevant. Es sollen daher die ehemaligen Lebensgefährtinnen/ehemaligen Lebensgefährten den ehemaligen Ehegattinnen/ehemaligen Ehegatten bzw. eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern gleichgestellt werden.

Redaktion: HELP.gv.at

Stand: 27.04.2018

Einbringendes Ressort

BMVRDJ (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz)

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