Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

–      Nahezu die Hälfte der (einfachen) Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes, die vor dem 1. Jänner 2000 kundgemacht wurden und noch formell in Geltung stehen, ist heute gegenstandslos, hat also keinen sinnvollen Anwendungsbereich mehr.

–      Eine zielführende Bereinigung der Rechtslage zum Zweck der Erhöhung der Rechtssicherheit und der Verbesserung des Zugangs zum Recht setzt einen Abbau überflüssig gewordener, veralteter Rechtsvorschriften voraus.

Ziel(e)

Durch das Zweite Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG sollen solche gegenstandslos gewordenen Rechtsvorschriften außer Kraft gesetzt werden, um Rechtssicherheit und die Grundlage für weitere Reformvorhaben zu schaffen.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

–      Außerkrafttreten grundsätzlich aller (einfachen) Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes, die vor dem 1. Jänner 2000 kundgemacht wurden und noch als Bundesrecht in Geltung stehen, mit Ablauf des 31. Dezember 2018, sofern sie nicht in der Anlage zum 2. BRBG aufgezählt sind.

–      In den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen insgesamt rund 5 000 Rechtsvorschriften. Von diesen rund 5 000 Rechtsvorschriften werden rund 2 500 Rechtsvorschriften außer Kraft treten, was einer Bereinigungsquote von rund 50 % entspricht. Von den insgesamt rund 1 600 Bundesgesetzen werden mehr als 600 (rund 40 %) außer Kraft treten, von den rund 3 400 Verordnungen mehr als 1 800 (rund 55 %).

–      Der Entwurf enthält weiters Begleitregelungen und klarstellende Regelungen im Zusammenhang mit den Rechtswirkungen des Außerkrafttretens der Rechtsvorschriften.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt zu dem Wirkungsziel „Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse)“ der Untergliederung 13 Justiz im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Die Kosten des Vorhabens beschränken sich auf die Kosten seiner Verwirklichung. Der Wegfall von beinahe 2 500 Rechtsvorschriften, die zum Teil noch vollzogen werden, ist mit einer Kostenersparnis verbunden, die angesichts der Tatsache, dass Rechtsvorschriften unterschiedlichsten Inhalts aus den Wirkungsbereichen fast aller Bundesministerien betroffen sind, nicht beziffert werden kann.

Das Vorhaben hat zudem den positiven Nebeneffekt einer signifikanten Verbesserung der Datenqualität des RIS:

–      Die im Rahmen der Vorbereitung des Begutachtungsentwurfs durchgeführten Überprüfungen tragen zur Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Daten der Datenbanken des RIS bei.

–      Mit der Durchführung der Rechtsbereinigung wird sich auch die Relevanz dieser Daten erhöhen, denn eine flächendeckende Rechtsbereinigung erhöht die Rechtsklarheit auf den betroffenen Rechtsgebieten beträchtlich und senkt damit zugleich die potenziellen Informationskosten der Rechtsanwender im Einzelfall.

Eine negative finanzielle Auswirkung auf andere öffentliche Haushalte ist ausgeschlossen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgeschlagenen Änderungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union oder sind mit diesem vereinbar.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.0 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1212198916).