Kapitalmarktgesetz, Alternativfinanzierungsgesetz, Änderung (43/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Kapitalmarktgesetz und das Alternativfinanzierungsgesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Harmonisierung des Prospektrechts
  • Vereinfachung des Prospektrechts
  • Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten im Kapitalmarktgesetz (KMG) und Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG)

Inhalt

  • Harmonisierung der Schwellen
  • Schaffung neuer Schwellenwerte für die Abgrenzung zwischen AltFG und KMG
  • Schaffung von Erleichterungen bei der Emission von Wertpapieren und Veranlagungen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Künftig sollen Angebote von Wertpapieren oder Veranlagungen mit einem Gesamtgegenwert von jeweils weniger als zwei Millionen Euro unter das Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) fallen, jene darüber unter das Kapitalmarktgesetz (KMG), wobei die Obergrenze über einen Zeitraum von jeweils zwölf Monaten zu berechnen ist.

Bis 250.000 Euro soll weder ein Informationsdokument nach AltFG noch ein Prospekt nach KMG erstellt werden müssen. Zwischen 250.000 Euro und zwei Millionen Euro soll ein Informationsdokument nach AltFG, darüber ein Prospekt nach KMG erstellt werden müssen.

Die Unterscheidung zwischen "Veranlagungen gemäß KMG", "Wertpapieren gemäß KMG" und "alternativen Finanzinstrumenten gemäß AltFG" soll entfallen. Außerdem sollen künftig alle Emittenten das erleichterte Regime des AltFG unterhalb der Prospektschwelle nutzen können, die vorhandenen Einschränkungen auf KMU, operative Tätigkeit und Nicht-Konzessionsträger sollen entfallen. Somit soll sich der Anwendungsbereich beider Gesetze nur mehr durch die Wertgrenzen unterscheiden. Grund für diese Angleichung ist insbesondere die hohe Komplexität der bisherigen Rechtslage, die für die Normadressatin/den Normadressaten insofern problematisch ist, als eine falsche Einschätzung der Rechtslage (die Normadressatin/der Normadressat meint irrtümlicherweise sie/er befinde sich im Anwendungsbereich des AltFG und erstellt daher ein Informationsblatt und keinen Prospekt) zu gerichtlichen Strafen nach § 15 KMG führen kann.

Neben den Anpassungen der Schwellenwerte und der Angleichung des Anwendungsbereichs des AltFG an jenen des KMG sollen eine Reihe von Klarstellungen und Verbesserungen vorgenommen werden. Unklarheiten im Verhältnis AltFG-KMG sollen beseitigt werden.

Redaktion: HELP.gv.at

Stand: 27.04.2018

Einbringendes Ressort

BMF (Bundesministerium für Finanzen)

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