Novelle zum Umweltförderungsgesetz (UFG)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Der Gebäudesektor ist einer der zentralen Sektoren für die Erreichung der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele bis 2020 bzw. 2030 sowie der mit dem Pariser Weltklimavertrag fixierten Energiewende. Innerhalb dieses Sektors ist die energetische Sanierung des Gebäudebestandes die vordringlichste Maßnahme, nicht zuletzt weil in diesem Sektor erheblicher Handlungsbedarf besteht. Die Förderungsangebote im Rahmen der Sanierungsoffensive sind vor diesem Hintergrund ein essentielles Element, um die klima- und energiepolitischen Zielsetzungen in diesem Sektor zu erfüllen.

Gemäß § 6 Abs. 2f Z 1 UFG können die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und der Bundesminister für Finanzen Zusagerahmen für die Förderung von thermischen Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden bis zum Jahr 2018 festlegen. Eine Ermächtigung hiefür ab dem Jahr 2019 ist derzeit nicht gegeben.

 

Ziel(e)

Durch die Ermächtigung zur Festlegung von Zusagerahmen bis 2020 wird die Fortführung der erfolgreichen Förderungsaktionen für thermischen Sanierungen an Gebäuden im Rahmen der Umweltförderung im Inland für weitere 2 Jahre sichergestellt und es können damit wichtige Beiträge zur Anhebung der Sanierungsrate und zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bzw. zur Energieeinsparung erzielt werden.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Die bisherige Ermächtigung für die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und den Bundesminister für Finanzen zur Festlegung von gesonderten Zusagerahmen für die Förderung von thermischen Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden wird bis 2020 verlängert.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Umsetzung des Maßnahmenprogramms 2015 bis 2020 nach Klimaschutzgesetz; Fortführung von klimarelevanten Förderungen, Impulsprogrammen und Anreizsystemen wie UFI Umweltförderung Inland), KLIEN (Klima- und Energiefonds), klimaaktiv und klimaaktiv mobil-Förderprogramm, Umsetzung der Klimawandel- Anpassungsstrategie; nationale Koordination der Umsetzung der EU-Klima- und Energiestrategie“ für das Wirkungsziel „Reduktion der Treibhausgasemissionen und Steigerung des Einsatzes von erneuerbaren Energien mit dem Ziel, langfristig ein hocheffizientes, auf erneuerbaren Energieträgern basierendes Energiesystem zu realisieren („Energiewende“) und Stärkung der Rolle der Frau im Klimaschutz“ der Untergliederung 43 Umwelt im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Möglichkeit zur Festlegung von jährlichen Zusagerahmen für thermische Sanierungsmaßnahmen bis 2020 zieht keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen nach sich. Vielmehr ergeben sich diese anhand der jeweiligen konkreten Festlegung des Zusagerahmens. Daher ist bei der zwischen der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen zu treffenden Vereinbarung eine entsprechende Darstellung vorzulegen.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Durch die Ermächtigung zur Festlegung von Zusagerahmen bis 2020 werden unmittelbar keine Effekte bewirkt. Diese sind unmittelbar mit der im Rahmen der zwischen der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen festzulegenden Höhe der Zusagerahmen sowie der Ausgestaltung der konkreten Förderbedingungen verknüpft.

Ungeachtet dessen werden exemplarisch die Effekte eines Zusagevolumens von 10 Millionen Euro wie folgt abgeschätzt:

- CO2-Einsparungen per anno: ca. 11.00 Tonnen

- jährliche Endenergieeinsparung: ca. 36 GWh/a

- Schaffung bzw. Sicherung von ca. 1.100 Arbeitsplätzen.

Eine genaue Darstellung der erwarteten Effekte anhand der 2019 und 2020 konkret festzulegende Höhe der Zusagerahmen wird im Rahmen der Vereinbarungen zwischen der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen vorgelegt.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.0 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 594904021).