Kraftfahrliniengesetz, Änderung (46/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrliniengesetz geändert wird

Kurzinformation

Ziel

  • Erleichterungen und Vereinfachungen fรผr die Konzessionsbehรถrden

Inhalt

  • Entfall der Beurkundungspflicht
  • Schaffung der Mรถglichkeit des Verzichtes auf ein Verfahren, wenn eine Haltestelle bereits genehmigt ist
  • Ausschluss von Rufbussen im nationalen Bereich

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der Vorschlag sieht den Entfall der gesetzlichen Verpflichtung zur Ausstellung von Konzessionsurkunden fรผr nationale Kraftfahrlinienverkehre vor, weil die Konzessionsurkunde keine รผber den Bescheid hinausgehenden Angaben enthรคlt und daher im innerstaatlichen Bereich entbehrlich ist.

Um einen wirtschaftlichen Betrieb von Kraftfahrlinien und einen effizienten Ressourceneinsatz zu erleichtern, ermรถglicht das Gesetz Betriebsfรผhrerรผbertragungen und Auftragsfahrten. Unabhรคngig davon, dass es den beiden Unternehmen รผberlassen ist, ob jedes Unternehmen โ€“ unabhรคngig vom anderen โ€“ jeweils das gesamte Kursangebot erbringt, oder ob sie โ€“ auf Grund einer privatrechtlichen Regelung โ€“ eine Aufteilung der Kursfahrten vornehmen, besteht fรผr jeden der beiden Reziprokpartner Betriebspflicht und die Linie muss fahrplangemรครŸ betrieben werden. Allerdings sind reine "Konzessionsholdings" (keine eigenen Busse, nur Auftragsfahrten), die den Betrieb der Kraftfahrlinie vom billigsten Betriebsfรผhrer oder Auftragnehmer vornehmen lassen, nicht vorgesehen. Diese Vorgehensweise ist hinsichtlich von Auftragsfahrten insbesondere im Verkehr mit Drittstaaten aufgrund gravierender Unterschiede bei Lohn-und Sozialvorschriften bzw. sonstiger Kostenfaktoren regelmรครŸig zu beobachten. Da das Gesetz jedoch lediglich Einschrรคnkungen bei Betriebsfรผhrerรผbertragungen vorsieht, war das Auftreten von Konzessionsholdings oder Unternehmen, deren einziger Geschรคftszweck die entgeltliche รœberlassung von Befahrungsrechten ist, bisher rechtlich nicht eindรคmmbar. Durch eine gesetzliche Beschrรคnkung der zulรคssigen Auftragsfahrten auf ein Drittel der konzessionierten Kraftfahrlinien in Drittstaaten soll diesen Geschรคftsmodellen effektiv entgegengetreten werden.

Kรผnftig soll es mรถglich sein, auf ein Verfahren und die Durchfรผhrung einer mรผndlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung zu verzichten, wenn die Haltestelle schon vorher fรผr den Kraftfahrlinienbetrieb eines gemรครŸ § 23 Abs. 2 ermittelten Personenkraftverkehrsunternehmers genehmigt war.

Im Sinne einer grรถรŸeren Rechtssicherheit soll klargestellt werden, dass das System der Rufbusse grundsรคtzlich nur im nationalen Bereich Anwendung finden kann, da dieses im internationalen Verkehr aufgrund der Gegenseitigkeit nicht durchfรผhrbar und auch nicht kontrollierbar ist.

Redaktion: HELP.gv.at

Stand: 03.05.2018

Einbringendes Ressort

BMVIT (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie)

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