Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37, umgesetzt werden. Mit der Neufassung der Richtlinie soll die grenzüberschreitende Tätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) erleichtert, die Governance der EbAV gestärkt und die Information der Begünstigten verbessert werden, wobei auf die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der EbAV Bedacht zu nehmen ist (Proportionalitätsgrundsatz).

Wesentliche Änderungen sind

-       Regelungen über die grenzüberschreitende Übertragung von bereits bestehenden Altersvorsorgezusagen insbesondere im Hinblick auf die nach nationalem Recht zu regelnde Zustimmung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten;

-       allgemeine Anforderungen an die Unternehmensführung, die Vergütungspolitik und die Übertragung von Aufgaben an Dritte;

-       die Benennung von Schlüsselfunktionen, Anforderungen an die Qualifikation von Vorständen und Personen, die Schlüsselfunktionen innehaben und die näheren Vorgaben und Pflichten, die von Schlüsselfunktionen einzuhalten und zu beachten sind;

-       die Ausweitung des Risikomanagements auch auf die Pensionskasse selbst samt einer eigenen Risikobeurteilung;

-       die Ausweitung der Zuständigkeit der Depotbank auch auf nicht verwahrbare Vermögenswerte;

-       die Anpassung der Informationspflichten der Pensionskasse gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an die zusätzlichen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/2341 und

-       die Anpassung der Befugnisse und Pflichten der FMA an die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/2341.

Neben den Änderungen des Pensionskassengesetzes, die durch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 indiziert sind, sollen auch einige Änderungen und Anpassungen vorgenommen werden, die auf Erfahrungen aus der Praxis beruhen. Dabei sind insbesondere versicherungsmathematische Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Geschäftsplan und der festgelegten Zinssätze, der Übermittlung von Daten im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss der Pensionskasse sowie der Quartalsmeldung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens sowie Anpassungen bei der Veranlagung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens hervorzuheben.

Die Richtlinie (EU) 2016/2341 ist bis 13. Jänner 2019 in nationales Recht umzusetzen. Da das Geschäftsjahr der Pensionskassen das Kalenderjahr ist und viele Bestimmungen direkt oder indirekt mit der Bilanzerstellung im Zusammenhang stehen, erscheint es aus verwaltungstechnischen Gründen sinnvoll, dass der vorliegende Gesetzentwurf mit 1. Jänner 2019 in Kraft tritt.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B‑VG (Börse- und Bankwesen).

Besonderer Teil

Artikel 2 (Änderung des Pensionskassengesetzes)

Zu § 5 Z 2a:

Art. 6 Z 7 der Richtlinie (EU) 2016/2341 sieht neu den Begriff des „potentiellen Versorgungsanwärters“ vor. Im Hinblick auf die Informationspflicht gegenüber dieser Personengruppe sollen die Begriffsbestimmungen entsprechend ergänzt werden. Im Falle einer Übertragung gemäß § 48 werden unter diesem Begriff neben den künftigen Anwartschaftsberechtigten auch die künftigen Leistungsberechtigten, die vom Arbeitgeber aus der direkten Leistungszusage bereits eine Pensionsleistung erhalten, zu subsumieren sein.

Zu § 5 Z 4:

Der Begriff „Einrichtung“ soll an die Änderungen in Art. 6 Z 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 angepasst werden.

Zu § 5 Z 5:

Anpassung an die Definition des Herkunftsmitgliedstaats in Art. 6 Z 10 der Richtlinie (EU) 2016/2341.

Zu § 5 Z 7:

Übernahme der Definition „Ort der Hauptverwaltung“ aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341.

Zu § 5 Z 8:

Übernahme der Definition „dauerhafter Datenträger“ aus Art. 6 Z 17 der Richtlinie (EU) 2016/2341.

Zu § 6 Abs. 1:

Hinsichtlich der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Beaufsichtigung von Einrichtungen stellt Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 auf den Ort der Hauptverwaltung und nicht mehr auf den Sitz der Gesellschaft ab.

Zu § 7 Abs. 1, 2a, 6 und 7:

Abs. 1 sieht im Hinblick auf mögliche Risiken aus dem Pensionskassengeschäft das jederzeitige Halten von Eigenmitteln vor und bemisst deren Mindestausmaß an der gebildeten Deckungsrückstellung. Nach der bisherigen Anordnung wurden die Veränderungen der Deckungsrückstellung, die sich im Lauf des für die Bilanzierung relevanten Geschäftsjahres ergeben haben, für die Eigenmittelberechnung nicht berücksichtigt. Es soll daher im Sinne eines risikoorientierten und zeitnahen Ansatzes zur Berechnung der erforderlichen Eigenmittel zum jeweiligen Bilanzstichtag als Bezugswert die entsprechende Deckungsrückstellung zu diesem Bilanzstichtag heranzuziehen sein. So wäre etwa für die Eigenmittelberechnung zum 31. Dezember 2019 die Deckungsrückstellung in der Höhe zum 31. Dezember 2019 heranzuziehen. Für das laufende Geschäftsjahr 2020 wäre dann unterjährig weiterhin für das Mindesteigenmittelerfordernis die Deckungsrückstellung zum Stichtag 31. Dezember 2019 heranzuziehen, bis mit 31. Dezember 2020 die nächste Neuberechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses mit der Deckungsrückstellung zu diesem Stichtag erfolgt.

Zu § 7 Abs. 2a:

Gemäß Art. 17 Abs. 6 Buchstabe d) der Richtlinie (EU) 2016/2341 ist auf die geforderte Solvabilitätsspanne, sofern die EbAV ein Sterblichkeitsrisiko abdeckt, zusätzlich ein Betrag von 0,3 vH des Risikokapitals hinzuzurechnen. Da in der Sicherheits-VRG eine bestimmte Pensionsleistung durch die Pensionskasse garantiert wird, kann im Zusammenhang mit der Änderung von Rechnungsgrundlagen auch eine Abdeckung des Sterblichkeitsrisikos notwendig sein. Hinsichtlich der für die Sicherheits-VRG erforderlichen Eigenmittel soll daher eine entsprechende Anpassung des Prozentsatzes von 3 vH auf 3,3 vH erfolgen.

Zu § 8 Abs. 2 Z 1:

Auf Grund der Änderung des § 6 Abs. 1 ist im Konzessionsantrag der Ort der Hauptverwaltung der Pensionskasse anzugeben.

Zu § 8 Abs. 4:

Gemäß § 11a Abs. 8 hatte die FMA schon bisher ein Register hinsichtlich der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Pensionskassen zu führen. Da nach Art. 9 der Richtlinie (EU) 2016/2341 für alle EBAV – unabhängig vom jeweiligen Ort der Tätigkeit – von der zuständigen Aufsichtsbehörde ein Register zu führen ist, soll die Führung des Registers durch die FMA im direkten Zusammenhang mit den Bestimmungen zur Konzessionserteilung geregelt werden.

Zu § 9 Z 6:

Anpassung hinsichtlich des Ortes der Hauptverwaltung an § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 Z 1.

Zu § 9 Z 9 und zum Entfall von § 9 Z 10:

Die Anforderungen gemäß Art. 22 der Richtlinie (EU) 2016/2341 an die Qualifikation des Vorstandes und die Schlüsselfunktionen sind nunmehr in § 11f geregelt. Die zusätzlich für Vorstände geltenden Anforderungen bleiben unverändert in § 9.

Zu § 11a Abs. 2 Z 2:

Anpassung an Art. 11 Abs. 3 Buchstabe b) der Richtlinie (EU) 2016/2341.

Zu § 11a Abs. 6:

Anpassung des Verweises auf die Neufassung der Richtlinie (EU) 2016/2341.

Zu § 11a Abs. 7:

Anpassung der Fristen sowie des Verweises an Art. 11 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/2341.

Zum Entfall des § 11a Abs. 8:

Die Führung des Registers ist nunmehr in § 8 Abs. 4 geregelt.

Zu § 11b Abs. 1:

Eine grenzüberschreitende Tätigkeit bedarf gemäß Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341 vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates.

Zu § 11b Abs. 4:

Diese Bestimmung regelt in Umsetzung von Art. 20 der Richtlinie 2003/41/EG welche nationalen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften von einer Einrichtung aus dem EWR bei grenzüberschreitender Tätigkeit in Österreich einzuhalten sind. Die Richtlinie (EU) 2016/2341 hält unverändert an diesem Grundsatz fest und mit Art. 46 in Verbindung mit Erwägungsgrund 70 wird die Abgrenzung des dem Herkunftslandprinzips unterliegenden Aufsichtsrechts von den sonstigen, grundsätzlich dem Tätigkeitsland unterliegenden Rechtsgebieten konkretisiert. Der Richtlinie (EU) 2016/2341 liegt somit das gleiche System wie bei der Versicherungsaufsicht zugrunde, nämlich die grundsätzliche Trennung von Aufsichtsrecht und Produktgestaltung. Gerade bei der betrieblichen Altersvorsorge als Ergänzung zur verpflichtenden gesetzlichen Pensionsversicherung orientiert sich die Produktgestaltung zu einem wesentlichen Teil an arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften. Dem entsprechend erfolgt die Produktgestaltung in der Betriebsvereinbarung sowie im Pensionskassenvertrag, womit die dort festgelegten Bestimmungen als Bestandteil der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften anzusehen sind.

Es sollen daher die bereits bisher in Abs. 4 angeführten Bestimmungen aus dem BPG und dem PKG weiterhin als für Einrichtung aus dem EWR anwendbar oder zu beachten sein. Zusätzlich sollen noch folgende, in den letzten Jahren im PKG ergänzte Bestimmungen in die Aufzählung aufgenommen werden:

Das Lebensphasenmodell gemäß § 12 Abs. 6 und 7 ist Teil der Produktgestaltung und darüber hinaus zwingend in der arbeitsrechtlichen Grundlagenvereinbarung sowie im Pensionskassenvertrag zu vereinbaren und soll daher auch den einzuhaltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zugeordnet werden.

Die Sicherheits-VRG gemäß § 12a ist ebenso wie die Mindestertragsgarantie gemäß § 1 Abs. 2 und 2a ein Teil der Produktgestaltung und dient der Absicherung der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten. Die Mindestertragsgarantie wurde bereits mit Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EU den einzuhaltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zugeordnet, die Sicherheits-VRG soll daher gleich behandelt werden.

Die Verwaltungskosten sind Bestandteil des Pensionskassenvertrages und daher sollen auch die gemäß § 16a vorgesehenen Rahmenbedingungen und Begrenzungen bei grenzüberschreitender Tätigkeit einzuhalten sein.

Weiter erfolgt die Anpassung der Frist für die Übermittlung der einzuhaltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften durch die FMA an Art. 11 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/2341.

Zu § 11b Abs. 5:

Anpassung der Frist an Art. 11 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/2341.

Zu § 11b Abs. 9:

Die nach der Richtlinie 2003/41/EG zulässige Option zur Bildung eines gesonderten Abrechnungsverbandes ist nach der Richtlinie (EU) 2016/2341 nicht mehr vorgesehen, die diesbezügliche Bestimmung soll daher entfallen.

Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 sieht vor, dass der Tätigkeitsmitgliedstaat bei grenzüberschreitender Tätigkeit für Altersversorgungssysteme, bei denen die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger das Anlagerisiko voll tragen, die Bestellung einer Verwahrstelle verlangen kann. Dieses Wahlrecht soll in Abs. 9 ausgeübt werden.

Zu § 11c:

Art. 12 der Richtlinie (EU) 2016/2341 sieht ein eigenes Regime für die grenzüberschreitende Übertragung bestehender Pensionskassenzusagen vor. Grundsätzlich war die Kündigung des Pensionskassenvertrages gemäß § 17 bereits zulässig und auch die Übertragung auf eine Einrichtung gemäß § 5 Z 4 war zulässig. Es soll daher weiter für eine solche Übertragung die Kündigung des Pensionskassenvertrages gemäß den Bestimmungen des § 17 erforderlich sein, bei grenzüberschreitender Übertragung von einer Pensionskasse auf eine Einrichtung kommt dann aber zusätzlich die Vorgangsweise gemäß Art. 12 der Richtlinie (EU) 2016/2341 zur Anwendung.

Deckungslücken, die gemäß den in Abs. 3 Z 3 angeführten Bestimmungen bestehen, sollen einer Übertragung in diese VRG nicht entgegenstehen, da sie sich nicht unmittelbar auf die zu übertragende Zusage auswirken können. Die Schließung der Deckungslücke erfolgt in den angeführten Fällen regelmäßig ohne Auswirkungen auf andere Zusagen in der VRG. Beispiele dafür sind die Übertragung einer Zusage gemäß § 48, bei der aufgrund der zehnjährigen Verteilung die Überweisung des Deckungserfordernisses noch nicht abgeschlossen ist. Auch bei der Unterdeckung einer individuellen Schwankungsrückstellung können keine Auswirkungen auf die zu übertragende Zusage entstehen.

Hinsichtlich der in Abs. 3 Z 4 normierten Voraussetzung für die Genehmigung durch die FMA wird nicht eine vollumfängliche Prüfung sämtlicher Aktiva und Passiva vorzunehmen sein. Falls erforderlich, könnte unterstützend auch ein externes Gutachten eingeholt werden.

Zu § 11d:

Ergänzend zu § 11c wird die Vorgangsweise für die Übertragung einer Zusage von einer Einrichtung auf eine Pensionskasse entsprechend den Vorgaben des Art. 12 der Richtlinie (EU) 2016/2341 geregelt.

Zu § 11e:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 21 der Richtlinie (EU) 2016/2341 im Hinblick auf die Anforderungen an die Unternehmensführung umgesetzt.

Im Hinblick auf die Anforderung einer soliden und vorsichtigen Führung der Pensionskasse soll angemerkt werden, dass das in der englischen Fassung für „vorsichtig“ verwendete Wort „prudent“ im kommerziellen Sinn auch mit umsichtig, gewissenhaft oder sorgfältig übersetzt werden könnte.

Zu § 11f:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 22 der Richtlinie (EU) 2016/2341 hinsichtlich der Qualifikation der Vorstände sowie jener Personen, die Schlüsselfunktionen gemäß § 21 innehaben, umgesetzt.

Zu § 11g:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 23 der Richtlinie (EU) 2016/2341 im Hinblick Auf die Vergütungspolitik umgesetzt. Hinsichtlich der Veröffentlichung in regelmäßigen Abständen wird davon auszugehen sein, dass ein Veröffentlichung einmal im Jahr ausreichend ist, sofern nicht besondere Umstände eine darüber hinausgehende Veröffentlichung bedingen.

Zu § 11h:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 31 der Richtlinie (EU) 2016/2341 im Hinblick auf die Übertragung von Aufgaben an Dritte umgesetzt. Die Übertragung von das eigentliche Pensionskassengeschäft nicht betreffende Tätigkeiten an Dritte soll diesen Anforderungen nicht unterliegen. Ein Beispiel für solche Tätigkeiten wäre das Facility-Management.

In Abs. 3 wird entsprechend der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/2341 zwischen der Anzeige der Übertragung von Schlüsselfunktionen und sonstiger Tätigkeiten an Dienstleister unterschieden. Bei Übertragung von Schlüsselfunktionen wird die FMA jedenfalls frühzeitig und so rechtzeitig zu informieren sein, dass ihr ein ausreichender Zeitraum zur Prüfung der Auslagerung zur Verfügung steht um gegebenenfalls auch noch zusätzliche Auskünfte einholen oder Unterlagen anfordern zu können.

Zu § 12 Abs. 1:

Mit dieser Bestimmung wird der letzte Satz des Art. 7 der Richtlinie (EU) 2016/2341 umgesetzt.

Zu § 12a Abs. 1 Z 5:

Da die Schwankungsrückstellung in der Sicherheits-VRG global zu führen ist, ist es aus versicherungsmathematischer Sicht nicht sachgerecht, unterschiedliche Prozentsätze für den Rechnungszins oder den rechnungsmäßigen Überschuss zu verwenden. Es sollte daher für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der gleiche Zinssatz angewendet werden. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung bewirkt somit im Gegensatz zu den Anforderungen des § 20 Abs. 2a eine Änderung des Zinssatzes auch Auswirkungen auf bestehende Zusagen. Sofern nach Neuberechnung der Deckungsrückstellung im Zusammenhang mit einer Zinssatzänderung die garantierte Pension nicht mehr gedeckt wäre, hätte die Pensionskasse den Fehlbetrag aus der Rücklage gemäß § 7 Abs. 2a auszugleichen.

Zu § 14 Abs. 1 und 2:

Die Ausnahmen von den Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich des der VRG zugeordneten Vermögens sollen gesamthaft in Abs. 2 geregelt werden.

Die gemäß Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/2341 zulässige Kreditaufnahme ausschließlich zu Liquiditätszwecken soll für einen begrenzten Zeitraum von sechs Monaten zulässig sein. Da die Pensionskasse zu einem Liquiditätsmanagement verpflichtet ist, wird eine solche Kreditaufnahme nur in unvorhersehbaren Fällen erforderlich sein.

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Derivate-Verordnung – EMIR) soll effiziente, sichere und solide Derivatemärkte gewährleisten. Es ist daher durchaus im Interesse der Pensionskassen, Derivate, wenn erforderlich, über solche Märkte zu handeln. Dabei sollen unmittelbar aus der EU-Verordnung resultierende Pflichten von der Verfügungsbeschränkung des Abs. 1 nicht umfasst sein.

Zu § 16a Abs. 4b Z 1 und 3:

Es soll den Pensionskassen explizit möglich sein, auf die Entnahme der weiteren 50 vH der an sich vertraglich für die Vermögensverwaltung vereinbarten Vergütung zu verzichten, wenn dies zum Beispiel zur Vermeidung des administrativen Mehraufwandes für sinnvoll erachtet wird.

Im Hinblick auf die durchschnittliche Höhe der Pensionen fallen zumeist die möglichen Zuschüsse in Euro betrachtet eher gering aus. Eine zwingend auf 14 Teilbeträge verteilte Auszahlung von Bagatellbeträgen erscheint weder für den Leistungsberechtigten sinnvoll noch aus Sicht der Verwaltungsökonomie geboten. Es soll daher eine Auszahlung des Vergütungsbetrages als Einmalzahlung zulässig sein.

Zu § 17 Abs. 1a bis 1c:

Gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/2341 bedarf die grenzüberschreitende Übertragung einer Pensionskassenzusage jeweils der Zustimmung der Gruppe der betroffenen Anwartschaftsberechtigten und der Gruppe der betroffenen Leistungsberechtigten. Für die Begünstigten ist dabei wesentlich, dass sie ausreichende Informationen für Ihre Entscheidung zur Verfügung gestellt bekommen und auch das Verfahren für die Zustimmung allgemein verständlich beschrieben wird. Zum Schutz der einzelnen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und zur Gewährleistung einer unbeeinflussten Entscheidung erscheint es zweckmäßig, eine auch sonst im betrieblichen Bereich übliche geheime Abstimmung (beispielsweise die Wahl von Betriebsräten) vorzusehen. Eine offene Abstimmung im Rahmen einer (Betriebs-)Versammlung wird diesen Anforderungen daher nicht genügen. Für die Rückmeldung wird ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen vorzusehen sein. Da seitens des Arbeitgebers in der Regel nur Kontaktdaten für Anwartschaftsberechtigte verfügbar sind, erscheint es zweckmäßig, die Information sowie Abstimmung gegen Kostenersatz durch die Pensionskasse durchzuführen. Die Tragung der Kosten durch den Arbeitgeber erscheint gerechtfertigt, wenn die beabsichtigte Kündigung des Pensionskassenvertrages durch den Arbeitgeber eingeleitet wird.

Die erforderliche Mehrheit ist dabei im nationalen Recht zu bestimmen. Im Hinblick auf eine repräsentative Mehrheitsbildung erscheint es angebracht, ein Mindestteilnahmequorum von jeweils der Hälfte der betroffenen Personengruppe festzusetzen, um eine gültige Zustimmung von nur wenigen teilnehmenden Begünstigten hintanzuhalten.

Falls eine beabsichtigte Kündigung des Pensionskassenvertrages in Verbindung mit einer grenzüberschreitenden Übertragung einer Pensionskassenzusage seitens der Pensionskasse eingeleitet wird, bedarf dies gemäß Art. 12 Abs. 3 Buchstabe b) der Richtlinie (EU) 2016/2341 auch der Zustimmung des Arbeitgebers. Diesfalls hätte dann die Pensionskasse die Kosten für die Information sowie Abstimmung zu tragen.

Zu § 19 Abs. 1a:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 36 der Richtlinie (EU) 2016/2341 umgesetzt. Es werden die grundsätzlichen Anforderungen an die Information festgelegt sowie als „Standardverfahren“ die elektronische Information vorgeschrieben. Eine Information auf Papier soll aus Kostengründen grundsätzlich nur auf Anfrage vorgesehen werden, wobei dafür jedenfalls seitens der Pensionskasse keine Kosten verlangt werden dürfen. Um den Pensionskassen Zeit für die entsprechende Systemumstellung zu geben, soll mit einer Übergangsbestimmung in § 49 Abs. 3 Z 1 die Information nur in Papierform bis Ende 2020 weiterhin zulässig sein.

Zu § 19 Abs. 2:

Die bereits bisher erforderliche Information vor Einbeziehung in die Pensionskassenzusage wird an die Anforderungen des Art. 41 der Richtlinie (EU) 2016/2341 sowie an den neu geschaffenen Begriff des „potentiellen Anwartschaftsberechtigten“ angepasst. Wie bisher soll diese Information durch den Arbeitgeber erfolgen, da in der Regel zum Zeitpunkt der Informationserteilung der Pensionskasse noch keine Daten für den potentiellen Anwartschaftsberechtigten zur Verfügung stehen.

Zu § 19 Abs. 2a:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 37 der Richtlinie (EU) 2016/2341 hinsichtlich der allgemeinen Informationen zu einer Pensionskassenzusage umgesetzt.

Zu § 19 Abs. 3:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 38, 39 und 40 der Richtlinie (EU) 2016/2341 hinsichtlich der jährlichen Kontoinformation der Anwartschaftsberechtigten umgesetzt. Von einer wesentlichen Änderung, die besonders hervorzuheben ist, wird jedenfalls dann auszugehen sein, wenn Rechnungsgrundlagen oder Veranlagungsstrategien geändert werden. Entsprechend der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/2341 hat diese Information den Titel „Leistungs-/Renteninformation“ zu enthalten.

Zu § 19 Abs. 4:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 43 der Richtlinie (EU) 2016/2341 hinsichtlich der jährlichen Kontoinformation der Leistungsberechtigten umgesetzt. In der Praxis wird die Änderung der Pensionshöhe rückwirkend per 1.1. berechnet und die – positive wie negative – Veränderung der Pensionshöhe erfolgt sodann im Rahmen der Auszahlung der Monatspension einschließlich der ersten Sonderzahlung Ende Mai/Anfang Juni. Dafür hätte die Information über die Pensionskürzung somit bis Ende Februar zu erfolgen und somit gesondert von der Kontoinformation.

Zu § 19 Abs. 5:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 42 der Richtlinie (EU) 2016/2341 betreffend die Information von Auszahlungsoptionen vor Pensionsantritt umgesetzt. Die bereits bisher vorgeschriebene Information bei Pensionsantritt bleibt bestehen.

Zu § 19 Abs. 6:

Die FMA hat wie bisher die nähere Ausgestaltung der Informationen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten durch Verordnung festzulegen. Entsprechend dem Art. 38 Abs. 5 sowie Art. 40 Abs. 1 Buchstabe c) der Richtlinie (EU) 2016/2341 hat die FMA in der Verordnung auch die Berechnungsmethoden für die Prognose der vorausschlichen Höhe der Versorgungsleistungen (Abs. 3 Z 8) festzulegen. Mangels einer Vorgabe, an der die bisher in dieser Bestimmung vorgeschriebene „bessere Vergleichbarkeit“ zu messen wäre, wäre als Anforderung an eine „gute Vergleichbarkeit“ vorzusehen.

Zu § 19 Abs. 5a und 5b und zum Entfall des § 19 Abs. 7:

Die Übermittlungsart der Information ist nunmehr in § 19 Abs. 1a Z 7 geregelt.

Zu § 20 Abs. 1:

Im Hinblick darauf, dass die Pensionskassen in der Regel mehrere VRGs führen und der Geschäftsplan die versicherungsmathematischen Grundlagen für alle VRGs zu enthalten hat, soll entsprechend der teilweise bereits geübten Praxis eine entsprechende Gliederung des Geschäftsplanes vorgeschrieben werden. Im allgemeinen Teil werden alle jene Bestimmungen aufzunehmen sein, die für alle VRGs gleich angewendet werden und im besonderen Teil soll für jede VRG ein gesondertes Kapitel die jeweiligen nur für diese VRG geltenden Parameter abbilden. Für die Anpassung an diese neue Struktur ist in § 49 Abs. 3 Z 2 eine Übergangsfrist bis Ende 2022 vorgesehen.

Zu § 20 Abs. 2a Z 2:

Anpassung der Bestimmung an die Änderungen in Art. 13 Abs. 4 Buchstabe b) der Richtlinie (EU) 2016/2341.

Zu § 20 Abs. 3:

Es soll im Hinblick auf Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/2341 klargestellt werden, dass die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen von einem anerkannten Fachmann zu berechnen sind. Der Aktuar hat diese Berechnung zu koordinieren und zu überwachen.

Zum Entfall des § 20a:

Der Aktuar wird nunmehr in § 21c geregelt.

Zu § 21:

Diese Bestimmung regelt die allgemeinen Anforderungen an die Schlüsselfunktionen gemäß Art. 6 Z 18 in Verbindung mit Art. 24 der Richtlinie (EU) 2016/2341.

Zu § 21a:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 25 der Richtlinie (EU) 2016/2341 umgesetzt. Die Pensionskassen hatten bereits bisher für das der VRG zugeordnete Vermögen gemäß § 25 Abs. 9 ein Risikomanagement einzurichten. Diese Anforderung soll nunmehr auch durch § 21a abgedeckt werden. Das Risikomanagement umfasst auf Grund der Vorgaben der Richtlinie die Aktiva und Passiva der Pensionskasse selbst sowie die Passiva der VRG. Damit wird insbesondere auch die Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten in das Risikomanagement mit einbezogen. Das Risikomanagement soll die Risiken messen, überwachen und steuern, daraus kann abgeleitet werden, dass innerhalb der Risikotragfähigkeit Risiken auch bewusst akzeptiert werden können.

Die in Abs. 3 angeführten Bereiche sind im Wesentlichen durch Art. 25 der Richtlinie (EU) 2016/2341 vorgegeben. Risiken im Zusammenhang mit an Dienstleister ausgelagerten Tätigkeiten gemäß § 11h sind ebenfalls im Rahmen des Risikomanagements zu beachten.

Die Verordnungsermächtigung in Abs. 5 soll die bisher in § 25 Abs. 9 vorgesehene Ermächtigung der FMA für die Risikomanagementverordnung ersetzen.

Die Berichterstattung an den Vorstand gemäß Abs. 6 soll auch die Evaluierung der Risikosituation der Pensionskasse und der VRG umfassen.

Zu § 21b:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 26 der Richtlinie (EU) 2016/2341 umgesetzt. Aus systematischen Gründen wird die bisher in § 32 geregelte Interne Revision in den Abschnitt über Schlüsselfunktionen verschoben, wobei die bewährten Bestimmungen des § 32 unverändert übernommen wurden.

Zu § 21c bis § 21e:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 27 der Richtlinie (EU) 2016/2341 umgesetzt. Das bewährte System der versicherungsmathematischen Überprüfung durch den Prüfaktuar soll beibehalten werden, daher wird die versicherungsmathematische Funktion entsprechend der bisherigen Systematik auf Aktuar und Prüfaktuar aufgeteilt. Es soll dabei der Aktuar und der Prüfaktuar für seinen jeweiligen Aufgabenbereich eigenverantwortlich und entsprechend berichtspflichtig sein.

Zu § 22a:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 28 der Richtlinie (EU) 2016/2341 umgesetzt.

Zu § 23 Abs. 1 Z 3a:

Die Kriterien für eine Aufhebung der Widmung als Daueranlage sollen nicht mehr in den Leitlinien für das Risikomanagement sondern in den Leitlinien für die Veranlagung festgelegt werden.

Zu § 24a Abs. 8

Anpassung dieser Bestimmung an Art. 14 Abs. 2 Buchstabe a) im Hinblick auf die Information der Begünstigten.

Zu § 25:

Art. 19 der Richtlinie (EU) 2016/2341 sieht grundsätzlich qualitative Vorgaben für die Veranlagung des der VRG zugeordneten Vermögens vor. Dieser Katalog wurde bereits mit Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EG ins PKG übernommen und soll jetzt an die Änderungen in Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 angepasst werden. Von der Möglichkeit, quantitative Beschränkungen für bestimmte Veranlagungskategorien sowie für Fremdwährung vorzuschreiben, soll jedoch auf Grund der Erfahrungen in den letzten Jahren nicht mehr Gebrauch gemacht werden. Es soll den Pensionskassen im Wege von selbst zu erstellenden Leitlinien ermöglicht werden, die Rahmenbedingungen auf Grund der Besonderheiten und Struktur der jeweiligen VRG selbst festzulegen. Die Pensionskasse soll dann aber auch die selbst vorgegebenen Rahmenbedingungen nicht nur als eher Empfehlung betrachten, sondern sie wird diese Vorgaben auch einzuhalten haben. Es sollen daher in den Leitlinien auch Mechanismen vorgesehen werden, wie in Falle einer Abweichung von den Leitlinien vorzugehen sein wird. Die bisher in der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit einer Emittentengrenze ist in der Neufassung nicht mehr enthalten, daher soll eine solche Begrenzung auch nicht mehr vorgeschrieben werden, in den Leitlinien wird sich die Pensionskasse aber im Hinblick auf die qualitativen Vorgaben durchaus auch mit Emittentengrenzen auseinandersetzen müssen. Unverändert soll auch weiterhin bei Veranlagungen in Investmentfonds eine Durchrechnung und eine Prüfung hinsichtlich der Emittentengrenzen notwendig sein.

Das Risikomanagement wird nunmehr in § 21a geregelt, daher soll die diesbezügliche Bestimmung in Abs. 9 entfallen.

Zu § 25a Abs. 3 und zum Entfall des § 25a Abs. 4:

Die Grundsätze der Veranlagungspolitik sind nach Art. 30 der Richtlinie (EU) 2016/2341 öffentlich zugänglich zu machen, daher kann die Vorlagepflicht gegenüber der FMA und auch die Übermittlung an die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf Anfrage entfallen.

Zu § 26 Abs. 1 und 1a:

Anpassung der Verweise auf geltende EU-Rechtsakte hinsichtlich der zulässigen Verwahrstellen gemäß Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/2341. Weiters muss gemäß Art. 33 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2016/2341 mit der Depotbank eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden.

Die Depotbank hat gemäß Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 die verwahrbaren Finanzinstrumente zu verwahren.

Zu § 26 Abs. 1b:

Diese Bestimmung regelt die Pflichten der Depotbank gemäß Art. 34 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341 für nicht verwahrbare Vermögenswerte. Nicht verwahrbare Vermögenswerte müssen aber jedenfalls der Veranlagung dienen, reine Beitragsforderungen gegenüber einem Arbeitgeber sollen davon nicht umfasst sein. Da grundsätzlich die Bestellung mehrere Depotbanken zulässig ist, soll auch hinsichtlich der nicht verwahrbaren Vermögenswerte die Pensionskasse frei wählen können, welche Depotbank jeweils mit der Registrierung eines Vermögenswertes beauftragt wird.

Auf Grund dieser nunmehr zusätzlich der Depotbank zukommenden Befugnis kann der bisher im Zusammenhang mit der Quartalsmeldung vorgeschriebene Vermögensnachweis entfallen.

Zu § 26 Abs. 1c:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 umgesetzt.

Zu § 26 Abs. 4 und 5:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 34 Abs. 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/2341 umgesetzt. Eine erforderliche Offenlegung gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten kann beispielsweise im Wege der jährlichen Kontoinformation gemäß § 19 Abs. 3 und 4 oder auch auf der Internetseite der Pensionskasse erfolgen. Sofern die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten entsprechend informiert wurden, kann die Offenlegung auch auf der Internetseite der Depotbank erfolgen. Die Differenzierung im Hinblick auf Zusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers bezieht sich nur auf die Pflicht zur Offenlegung.

Zu § 26 Abs. 6:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 33 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2016/2341 umgesetzt.

Zu § 30 Abs. 4 und 5:

Die dem PKG als Anlage angeschlossenen Formblätter wurden von der FMA mit Verordnung an die aktuellen Anforderungen aus der Aufsichtspraxis angepasst. Es erscheint daher sinnvoll, die Formblätter laut Anlage zum PKG aufzuheben und die Gliederung der Formblätter im Wege einer Verordnung in die ausschließliche Zuständigkeit der FMA zu übertragen.

Zu § 30a Abs. 1 und 1a:

Es soll klargestellt werden, dass neben dem Jahresabschluss der Pensionskasse auch der Lagebericht an die FMA zu übermitteln ist.

Unabhängig von der Übermittlung des Jahresabschlusses sind der FMA die Daten des Jahresabschlusses elektronisch zu übermitteln. Die Frist für die Übermittlung wird dabei von der Verordnung (EU) 2018/231 vorgegeben. Für die Jahre 2019 bis 2021 ist in der Übergangsbestimmung des § 49 Abs. 3 Z 4 eine längere Frist vorgesehen.

Die gesonderte Verordnungsermächtigung für die Meldung der Jahresabschlussdaten an die FMA erscheint damit aber im Hinblick auf die Vermeidung von Doppelmeldungen entbehrlich.

Zu § 30a Abs. 2:

Gemäß Art. 29 der Richtlinie (EU) 2016/2341 ist auch der Lagebericht offenzulegen, daher soll das Informationsrecht der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten um den Lagebericht der Pensionskasse erweitert werden.

Zum Entfall des § 30a Abs. 4:

Die Oesterreichische Nationalbank erhält die erforderlichen Daten im Wege der FMA, eine direkte Beaufsichtigung der Pensionskassen durch die OeNB erfolgt nicht. Die in dieser Bestimmung normierte Datenübermittlung erscheint daher entbehrlich.

Zu § 31 Abs. 2:

Nach dem Vorbild des § 63 Abs. 1 BWG soll bei Bestellung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer auch die Anzeige der für die Prüfung verantwortlichen natürlichen Personen erforderlich sein.

Zum Entfall des § 32:

Die interne Revision ist bei den Schlüsselfunktionen in § 21b geregelt und kann daher hier entfallen.

Zu § 33 Abs. 2:

Anpassung der Bestimmung an die Aufsichtsgrundsätze in Art. 45 der Richtlinie (EU) 2016/2341.

Zu § 33 Abs. 2a:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 47 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2016/2341 umgesetzt.

Zu § 33 Abs. 2b:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 47 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie (EU) 2016/2341 umgesetzt.

Zu § 33 Abs. 3:

Anpassung dieser Bestimmung an Art. 50 der Richtlinie (EU) 2016/2341.

Zu § 33 Abs. 8 und zum Entfall des § 33 Abs. 8a bis 8b:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 umgesetzt. Die Veröffentlichung von Maßnahmen wird nunmehr in § 47a geregelt.

Zu § 33a:

Redaktionelle Anpassungen an die Änderungen in § 33 sowie der Verweise auf die Richtlinie.

Zu § 33c:

Redaktionelle Anpassung der Verweise auf die Richtlinie (EU) 2016/2341.

Zu § 33f Abs. 5:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 58 Abs. 1 Buchstabe c) der Richtlinie (EU) 2016/2341 umgesetzt.

Zu § 33g Abs. 1:

Redaktionelle Anpassung der Verweise auf die Richtlinie (EU) 2016/2341.

Zu § 33g Abs. 2 Z 1:

Redaktionelle Anpassung an Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/2341.

Zu § 33g Abs. 4:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 60 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/2341 umgesetzt.

Zu § 33h:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 49 der Richtlinie (EU) 2016/2341 umgesetzt.

Zu § 33i:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341 umgesetzt.

Zu § 34:

Anpassung an die Änderung in § 76 BWG im Zuge der Aufsichtsreform.

Zu § 35 Abs. 1:

Die Aufteilung der Aufsichtskosten soll auf das geänderte Umfeld im Pensionskassensystem angepasst werden. Die Anzahl der Pensionskassen als bisher gleich gewichteter Kostenfaktor tritt gegenüber den weiteren Größenkriterien, das sind die Anzahl der VRG, der Begünstigten sowie die Höhe des verwalteten Vermögens in der Gewichtung zurück.

Zu § 36:

Der Katalog der anzeigepflichtigen Tatbestände in Abs. 1 wird an die vorgeschlagenen Änderungen angepasst. Anzeigepflichten, wie beispielsweise die Anzeige der mit einer Schlüsselfunktion betrauten Personen, sind, sofern sie bereits in der materiellen Bestimmung vorgeschrieben sind, hier nicht nochmals anzuordnen.

Hinsichtlich der Anzeige der Bildung einer VRG wird klargestellt, dass die Anzeige bereits zum Zeitpunkt des diesbezüglichen Beschlusses im Aufsichtsrat und nicht erst bei tatsächlicher Aufnahme des Geschäftsbetriebes zu erfolgen hat. Bei Bildung von Sub-VGs dagegen ist die Anzeige vor Aufnahme des Geschäftsbetriebes zu erstatten, da in diesem Fall kein gesonderter Beschluss des Aufsichtsrates erforderlich ist.

Auf Grund der Ausweitung der Aufgaben und Befugnisse der Depotbank erscheint bei der weiterhin vorgesehenen Quartalsmeldung der Vermögensnachweis in der bisherigen Form nicht mehr erforderlich und soll daher entfallen.

Zu § 36a:

Die im Wege der Incoming-Plattform zu meldenden Sachverhalte sollen an die Änderungen angepasst werden.

Zu § 46a:

Art. 48 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341 schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten Verwaltungssanktion zur Ahndung von Verstößen vorsehen müssen. Die Verwaltungssanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Im Gegensatz zu anderen EU-Rechtsakten im Finanz- und Kapitalmarktrecht wird aber keine Untergrenze für die Höhe der Verwaltungsstrafen vorgegeben. Die Strafbestimmungen sollen daher an die durch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 notwendigen Änderungen angepasst werden.

Zu § 47:

Redaktionelle Anpassung an § 22 Abs. 1 VStG.

Zu § 47a:

Abweichend von § 15 VStG sollen jene Geldstrafen dem Bund zufließen, die von der FMA auf Grund eines neuen Straftatbestandes verhängt werden.

Zu § 47b:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 48 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/2341 umgesetzt und die Veröffentlichung von Maßnahmen, die bisher in § 33 Abs. 8 bis 8b geregelt war, mit der Veröffentlichung von Sanktionen zusammengefasst.

Zu § 49 Abs. 3:

Um den Pensionskassen Zeit für die entsprechende Systemumstellung zu geben, soll mit einer Übergangsbestimmung in Z 1 die Information der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nur in Papierform bis Ende 2020 weiterhin zulässig sein.

Die Information der Begünstigten soll erst für Geschäftsjahre ab 1. Jänner 2019 nach den neuen Bestimmungen erfolgen, die Information im Frühjahr 2019 über das Geschäftsjahr 2018 erfolgt daher gemäß Z 2 noch nach den Vorgängerbestimmungen.

Für die Anpassung an die neue Struktur des Geschäftsplanes soll in Z 3 eine Übergangsfrist bis Ende 2022 vorgesehen werden.

Hinsichtlich der Übermittlung der Jahresabschlussdaten gemäß § 30a Abs. 1a soll die in der Verordnung Verordnung (EU) 2018/231 vorgesehene Übergangsbestimmung für die Fristen mit Z 4 übernommen werden.

Da die Abrechnung der Aufsichtskosten der FMA zweigeteilt über eine Vorauszahlung vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres sowie über eine Endabrechnung nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgt, soll in Z 5 klargestellt werden, dass der neue Kostenschlüssel für Geschäftsjahre der FMA ab 2019 anzuwenden ist.

Die Quartalsmeldung zum Stichtag 31. Dezember 2018, die bis Ende Jänner 2019 gegenüber der FMA abzugeben ist, soll nach Z 6 den bisher geltenden Vorgaben entsprechen. Erst ab März 2019 ist die Quartalsmeldung in der neuen Form abzugeben.

Zu § 49b Abs. 1a:

Wie auch in anderen Aufsichtsgesetzen sollen die EU-Rechtsakte, auf die im PKG verwiesen wird, gesammelt angeführt werden.

Zu § 51 Abs. 43:

Die Richtlinie (EU) 2016/2341 ist bis 13. Jänner 2019 in nationales Recht umzusetzen. Da das Geschäftsjahr der Pensionskassen das Kalenderjahr ist und viele Bestimmungen direkt oder indirekt mit der Bilanzerstellung im Zusammenhang stehen, erscheint es aus verwaltungstechnischen Gründen sinnvoll, dass der vorliegende Gesetzentwurf mit 1. Jänner 2019 in Kraft tritt.