Pensionskassengesetz, Änderung (48/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz geändert wird

Kurzinformation

Ziele

  • Mit der Neufassung der Richtlinie 2003/41/EG soll die grenzüberschreitende Tätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erleichtert, die Governance der Pensionsfonds gestärkt und die Information der Begünstigten verbessert werden, wobei auf die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der Pensionsfonds Bedacht genommen wird.

Inhalt

  • Mit einer Novellierung des Pensionskassengesetzes sollen die nationalen Vorschriften an die durch die Neufassung der Richtlinie vorgenommenen Änderungen angepasst werden.
  • Wesentliche Maßnahmen sind ein Zustimmungsrecht der Begünstigten bei grenzüberschreitender Übertragung von bestehenden Zusagen, die Zusammenführung von teilweise bereits bestehenden Funktionen in Schlüsselfunktionen, die Verbesserung des Risikomanagements, Rahmenbedingungen für Vergütungspolitik und Auslagerung an Dritte sowie Anpassungen bei der Information der Begünstigten sowie der Aufsichtsvorschriften an die Vorgaben der Richtlinie.
  • Eine zeitliche Befristung der gegenständlichen Maßnahme, wie sie im Deregulierungsgrundsätzegesetz vorgesehen ist, ist aufgrund der EU-rechtlichen Vorgaben nicht möglich.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung umgesetzt werden.

Wesentliche Änderungen sind

  • Regelungen über die grenzüberschreitende Übertragung von bereits bestehenden Altersvorsorgezusagen insbesondere im Hinblick auf die nach nationalem Recht zu regelnde Zustimmung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten,
  • allgemeine Anforderungen an die Unternehmensführung, die Vergütungspolitik und die Übertragung von Aufgaben an Dritte,
  • die Benennung von Schlüsselfunktionen, Anforderungen an die Qualifikation von Vorständen und Personen, die Schlüsselfunktionen innehaben und die näheren Vorgaben und Pflichten, die von Schlüsselfunktionen einzuhalten und zu beachten sind,
  • die Ausweitung des Risikomanagements auch auf die Pensionskasse selbst samt einer eigenen Risikobeurteilung,
  • die Ausweitung der Zuständigkeit der Depotbank auch auf nicht verwahrbare Vermögenswerte,
  • die Anpassung der Informationspflichten der Pensionskasse gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an die zusätzlichen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/2341 und
  • die Anpassung der Befugnisse und Pflichten der FMA an die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/2341.

Neben den Änderungen des Pensionskassengesetzes, die durch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 indiziert sind, sollen auch einige Änderungen und Anpassungen vorgenommen werden, die auf Erfahrungen aus der Praxis beruhen.

Redaktion: HELP.gv.at

Stand: 09.05.2018

Themen

Einbringendes Ressort

BMF (Bundesministerium für Finanzen)

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