Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

-       Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, sehen die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor. Die Befugnisse dieser Organe sind jedoch zum Teil nicht klar definiert oder unzureichend.

-       Verwaltungsstrafverfahren könnten im Bereich der Abgekürzten Verfahren effizienter, transparenter, einheitlicher und bürgerfreundlicher geführt werden; für die Verwaltungsstrafbehörden besteht aufgrund der Ausstellung von Ermächtigungsurkunden für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein sehr hoher Verwaltungsaufwand.

-       Das Kumulationsprinzip kann in Einzelfällen zu unangemessen hohen Verwaltungsstrafen führen.

Ziel(e)

Durch eine Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 sollen folgende Ziele erreicht werden:

-       Klarstellung, in welchen Fällen, in welchem Umfang und mit welchen Befugnissen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Verfahren mitzuwirken haben;

-       effizientere, transparentere und einheitlichere Gestaltung von Verwaltungsstrafverfahren; Reduzierung des Verwaltungsaufwandes für die Verwaltungsstrafbehörden;

-       Entschärfung des Kumulationsprinzips.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

-       Entlastung der Tätigkeit der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (etwa im Hinblick auf die Mitwirkung beim „Schwarzfahren“) und einer Klarstellung ihrer Befugnisse (etwa bei der Ausübung von Zwangsgewalt);

-       Verwaltungsstrafverfahren sollen effizienter, transparenter und einheitlicher durchgeführt werden (zB Einführung der Möglichkeit der Zurückziehung des Einspruches gegen die Strafverfügung oder die Schaffung einheitlicher Deliktskataloge für Strafverfügungen, Anonymverfügungen und Organstrafverfügungen, Erleichterung des sprengelüberschreitenden Einsatzes von Exekutivbeamten oder die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung bei Einzahlung eines höheren Strafbetrages als der durch die Anonymverfügung vorgeschriebene); Reduzierung des Verwaltungsaufwandes für die Verwaltungsstrafbehörden durch den Entfall des Ausstellens von Ermächtigungsurkunden für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes;

-       Entschärfung des Kumulationsprinzips;

-       Legistische Anpassungen (Bereinigung von Redaktionsversehen und terminologische Anpassungen).

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Durch den Entfall der Ausstellung von Ermächtigungsurkunden für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wird der damit verbundene Verwaltungsaufwand für die Verwaltungsstrafbehörden (tausende Ermächtigungsurkunden müssen gedruckt, verteilt und laufend aktualisiert werden) erheblich reduziert. Dies führt zu einer Kostenersparnis, deren Höhe derzeit nicht exakt abgeschätzt werden kann.

Das Problem der Kumulation im Verwaltungsstrafverfahren soll in zwei Schritten bewältigt werden: eine außerordentliche Milderung der Strafe soll sofort möglich sein; die neuen Regeln betreffend das Kumulationsprinzip sollen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 in Kraft treten. Bis zu diesem Zeitpunkt sollen die in den Verwaltungsvorschriften enthaltenen Verwaltungsstraftatbestände überprüft werden. Erforderlichenfalls sollen in den Verwaltungsvorschriften besondere Regelungen betreffend die Kumulation von Verwaltungsstrafen getroffen werden. Zudem sollen die neuen Regelungen nur „subsidiär“ anzuwenden sein. Die finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Einschränkung des Kumulationsprinzips können daher derzeit nicht exakt abgeschätzt werden.

Die Einführung des Grundsatzes „Beraten statt strafen“ wird keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen, da Verwaltungsstrafverfahren im selben Ausmaß nicht zu führen sind, wie eine Beratungstätigkeit erfolgreich ist.

Die übrigen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Änderungen sind als solche weitgehend kostenneutral.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgeschlagenen Änderungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union oder sind mit diesem vereinbar.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1690761104).