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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 2152 E-Mail: team.z@bmvrdj.gv.at
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Sachbearbeiter/in: Dr. Ulrich Pesendorfer
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An die Empfänger des
Verteilers |
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Betrifft: |
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das allgemeine bürgerliche
Gesetzbuch, das allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Anerbengesetz, das
Außerstreitgesetz, das Firmenbuchgesetz, das
Fortpflanzungsmedizingesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das
Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das IPR-Gesetz,
das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, das Konsumentenschutzgesetz, das
Landpachtgesetz, das Mietrechtsgesetz, die Notariatsordnung, das
Rechtspflegergesetz, das Tiroler Höfegesetz, das Unternehmensgesetzbuch,
das Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz
1985, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Vollzugsgebührengesetz, das
Wohnungseigentumsgesetz 2002, die Zivilprozessordnung, das
Erwachsenenschutzvereinsgesetz und das Justizbetreuungsagentur-Gesetz
geändert werden (Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz – ErwSchAG); |
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Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz beehrt sich, den oben angeführten Entwurf samt Erläuterungen zu übermitteln und ersucht, dazu bis
30. Mai 2018
per E-Mail an die Adresse team.z@bmj.gv.at Stellung zu nehmen.
Falls bis zu diesem Termin keine Stellungnahme einlangt, wird angenommen, dass keine Bedenken gegen den Entwurf bestehen.
Es wird ersucht, eine Ausfertigung der Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrats elektronisch an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at zu übermitteln.
Soweit dieser Entwurf den Landesgerichten oder Teilorganisationen direkt übermittelt wird, werden diese gebeten, ihre allfällige Stellungnahme der jeweils übergeordneten Organisationseinheit eine Woche vor Ende der Begutachtungsfrist für eine allfällige konsolidierte Stellungnahme zu übermitteln.
Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Begutachtungsverfahren auch als Befassung nach Art. 1 Abs. 1 und 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, anzusehen ist. Auf die in Art. 1 Abs. 4 Z 1 dieser Vereinbarung genannte Mindestfrist wird verwiesen.
Wien, 9. Mai 2018
Für den Bundesminister:
i.V. Dr. Franz Mohr
Elektronisch gefertigt