Sicherheitspolizeigesetz, Änderung (51/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird

Kurzinformation

Ziele

  • Sicherstellung der Raschheit und Effektivität von Einsätzen und Freihalten des Einsatzraumes von unbeteiligten Personen
  • Schutz der Privatsphäre und berechtigten Interessen vom Vorfall betroffener Personen und intervenierender Einsatzkräfte

Inhalt

  • Schaffung einer Rechtsgrundlage zur effektiven Wegweisung von Schaulustigen und zur Verhängung von Verwaltungsstrafen bei Behinderungen von Hilfseinsätzen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) sollen wesentliche Schritte zur Verhinderung der Beeinträchtigung von Rettungsmaßnahmen durch Schaulustige gesetzt werden.

Ereignet sich ein Unglücksfall, sei es ein Verkehrsunfall oder ein sonstiger Vorfall, der eine erste allgemeine Hilfeleistung oder eine sonstige Hilfeleistung durch die Polizei oder andere Hilfskräfte begründet, so kommt es immer wieder zu Zusammenkünften unbeteiligter Personen, die sich nicht an den erforderlichen Hilfsmaßnahmen beteiligen, sondern ihre Schaulust befriedigen wollen. Bei Unglücksfällen zählt allerdings jede Sekunde, sodass ein rasches und ungehindertes Vorgehen der Hilfskräfte unbedingt erforderlich ist. Nicht selten behindern oder erschweren Schaulustige die dringend erforderlichen Einsätze von Hilfsmannschaften oder verletzten die Privatsphäre der von dem Vorfall betroffenen Menschen. Die derzeit geltenden Rechtsgrundlagen bieten jedoch keine ausreichende Möglichkeit, um störende Schaulustige effektiv und längerfristig vom Vorfallsort wegweisen zu können. Aus diesem Grund sollen besondere Befugnisse zur Sicherstellung der Raschheit und Effektivität von Einsätzen und des Freihaltens des Einsatzraumes von unbeteiligten Personen sowie zum Schutz der Privatsphäre vom Vorfall betroffener Personen und intervenierender Einsatzkräfte geschaffen werden.

Redaktion: HELP.gv.at

Stand: 11.05.2018

Einbringendes Ressort

BMI (Bundesministerium für Inneres)

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