Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden

Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden

§ 64. (1) Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:

§ 64. (1) Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:

       1.-8.

       1.-8.

           9. terroristische Vereinigung (§ 278b) und terroristische Straftaten (§ 278c) sowie damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den §§ 128 bis 131, 144 und 145 sowie 223 und 224, ferner Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e) und Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f) wenn

           9. terroristische Vereinigung (§ 278b) und terroristische Straftaten (§ 278c) Reisen für terroristische Zwecke (§ 278g) sowie damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den §§ 128 bis 131, 144 und 145 sowie 223 und 224, ferner Terrorismusfinanzierung (§ 278d), Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f) sowie Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a) wenn

                a) der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt,

                a) der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt,

               b) der Täter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,

               b) der Täter zur Zeit der Tat oder der Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder hat,

                c) die Tat zugunsten einer juristischen Person mit Sitz in Österreich begangen wurde,

                c) die Tat zugunsten einer juristischen Person mit Sitz in Österreich begangen wurde,

               d) die Tat gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, die Bundesregierung, einen Landtag, eine Landesregierung, den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, sonst ein Gericht oder eine Behörde oder gegen die Bevölkerung der Republik Österreich begangen wurde,

               d) die Tat gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, die Bundesregierung, einen Landtag, eine Landesregierung, den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, sonst ein Gericht oder eine Behörde oder gegen die Bevölkerung der Republik Österreich begangen wurde,

                e) die Tat gegen ein Organ der Europäischen Union oder eine gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder dem Vertrag über die Europäische Union geschaffene Einrichtung mit Sitz in der Republik Österreich begangen wurde oder

                e) die Tat gegen ein Organ der Europäischen Union oder eine gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder dem Vertrag über die Europäische Union geschaffene Einrichtung mit Sitz in der Republik Österreich begangen wurde oder

                f) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;

                f) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;

         10. Terrorismusfinanzierung (§ 278d), wenn

 

                a) der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt oder

 

               b) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;

 

         11. …

11.           …

(2) …

(2) …

Unterlassung der Hilfeleistung

Unterlassung oder Behinderung der Hilfeleistung

§ 95. (1) Wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr (§ 176) ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung der Hilfeleistung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist.

§ 95. (1) Wer bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr (§ 176)

unterläßt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten,

           1. es unterlässt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche und ihm zumutbare Hilfe zu leisten, oder

 

           2. eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung der Hilfeleistung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist.

ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung oder Behinderung der Hilfeleistung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist.

(2)…

(2)…

Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

§ 177a. (1) Wer zur Massenvernichtung bestimmte und geeignete atomare, biologische oder chemische Kampfmittel

§ 177a. (1) Wer zur Massenvernichtung bestimmte und geeignete nukleare, radiologische, biologische oder chemische Kampfmittel

           1. bis 3…

           1. bis 3…

ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) …

(2) …

Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen

Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen

§ 177b. (1) und (2) …

§ 177b. (1) und (2) …

(3) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Kernmaterial oder radioaktive Stoffe herstellt, bearbeitet, verarbeitet, verwendet, besitzt, beseitigt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt und dadurch die Gefahr herbeiführt, dass Kernmaterial oder radioaktive Stoffe der Herstellung oder Verarbeitung von zur Massenvernichtung geeigneten atomaren Kampfmitteln zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Handlungen gewerbsmäßig begeht.

(3) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Kernmaterial oder radioaktive Stoffe herstellt, bearbeitet, verarbeitet, verwendet, besitzt, beseitigt, befördert, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt und dadurch die Gefahr herbeiführt, dass Kernmaterial oder radioaktive Stoffe der Herstellung oder Verarbeitung von zur Massenvernichtung geeigneten nuklearen oder radiologischen Kampfmitteln zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Handlungen gewerbsmäßig begeht.

(4) und (5)…

(4) und (5)…

Terroristische Straftaten

Terroristische Straftaten

§ 278c. (1) Terroristische Straftaten sind

§ 278c. (1) Terroristische Straftaten sind

           1. bis 5 …

           1. bis 5 …

           6. schwere Sachbeschädigung (§ 126) und Datenbeschädigung (§ 126a), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann,

           6. schwere Sachbeschädigung (§ 126), Datenbeschädigung (§ 126a) und Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann oder viele Computersysteme (§§ 126a Abs. 3, 126b Abs. 3) oder wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (§§ 126a Abs. 4 Z 2, 126b Abs. 4 Z 2) beeinträchtigt werden,

           7. bis 10. …

           7. bis 10. …

wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.

wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.

(2)…

(2)…

(3) Die Tat gilt nicht als terroristische Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet ist.

 

Terrorismusfinanzierung

Terrorismusfinanzierung

§ 278d. (1) Wer Vermögenswerte mit dem Vorsatz bereitstellt oder sammelt, dass sie, wenn auch nur zum Teil, zur Ausführung

§ 278d. (1) Wer Vermögenswerte mit dem Vorsatz bereitstellt oder sammelt, dass sie, wenn auch nur zum Teil, zur Ausführung

           1. bis 8…

           1. bis 8…

 

           9. einer sonstigen strafbaren Handlung nach § 278c Abs. 1, einer strafbaren Handlung nach den §§ 278e, 278f oder 278g oder der Anwerbung eines anderen zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10,

verwendet werden, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

verwendet werden, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(1a) und (2) …

(1a) und (2) …

 

Reisen für terroristische Zwecke

 

§ 278g. Wer aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausreist oder in dieses einreist, um eine strafbare Handlung nach den §§ 278b, 278c, 278e oder 278f zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Artikel 2

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

 

§ 66a Besondere Schutzbedürftigkeit von Opfern

Übersetzungshilfe

Übersetzungshilfe

§ 56. (1) und (2) …

§ 56. (1) und (2) …

(3) Wesentliche Aktenstücke sind die Anordnung und gerichtliche Bewilligung der Festnahme, im Falle des § 171 Abs. 2 die schriftliche Begründung der Kriminalpolizei, der Beschluss auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft, die Anklage sowie die Ausfertigung des noch nicht rechtskräftigen Urteils. Diese Aktenstücke sind, soweit nicht nach Abs. 5 oder 6 vorgegangen wird, im Fall des § 171 Abs. 2 durch die Kriminalpolizei, im Übrigen jedoch durch die Staatsanwaltschaft oder im Fall der Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft und im Hauptverfahren (§ 210 Abs. 2) durch das Gericht schriftlich übersetzen zu lassen.

(3) Wesentliche Aktenstücke sind die Anordnung und gerichtliche Bewilligung der Festnahme, im Falle des § 171 Abs. 2 die schriftliche Begründung der Kriminalpolizei, der Beschluss auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft, die Anklage sowie die Ausfertigung des noch nicht rechtskräftigen Urteils und der noch nicht rechtskräftigen Strafverfügung (§ 491). Diese Aktenstücke sind, soweit nicht nach Abs. 5 oder 6 vorgegangen wird, im Fall des § 171 Abs. 2 durch die Kriminalpolizei, im Übrigen jedoch durch die Staatsanwaltschaft oder im Fall der Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft und im Hauptverfahren (§ 210 Abs. 2) durch das Gericht schriftlich übersetzen zu lassen.

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

Opferrechte

Opferrechte

§ 66. (1) …

§ 66. (1) …

(2) Opfern im Sinne des § 65 Z 1 lit. a oder b ist auf ihr Verlangen psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrung der prozessualen Rechte der Opfer unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist jedenfalls psychosoziale Prozessbegleitung zu gewähren. Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren, juristische Prozessbegleitung die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich zu beauftragen, Opfern im Sinne des § 65 Z 1 lit. a oder b nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren.

(2) Opfern im Sinne des § 65 Z 1 lit. a oder b sowie Opfern (§ 65 Z 1) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB) ist auf ihr Verlangen psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrung der prozessualen Rechte der Opfer unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist jedenfalls psychosoziale Prozessbegleitung zu gewähren. Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren, juristische Prozessbegleitung die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich zu beauftragen, Opfern im Sinne des § 65 Z 1 lit. a oder b sowie Opfern (§ 65 Z 1) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB) nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Recht auf Information

Recht auf Information

§ 70. (1) Sobald ein Ermittlungsverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten geführt wird, hat die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft Opfer über ihre wesentlichen Rechte (§§ 66 bis 67) zu informieren. Dies darf nur solange unterbleiben, als dadurch der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Opfer im Sinn des § 65 Z 1 lit. a oder b sind spätestens vor ihrer ersten Befragung über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung und besonders schutzbedürftige Opfer über ihre Rechte nach § 66a zu informieren. Opfer im Sinn des § 65 Z 1 sind überdies spätestens im Zeitpunkt ihrer Vernehmung im Sinne der §§ 172, Abs. 4, 177 Abs. 5 und 181a sowie darüber zu informieren, dass sie berechtigt sind, auf Antrag unverzüglich von der Flucht und Wiederergreifung des Geflohenen (§ 106 Abs. 4 StVG) sowie vom ersten unbewachten Verlassen der Anstalt oder von der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen (§ 149 Abs. 5 StVG) verständigt zu werden. § 50 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 70. (1) Sobald ein Ermittlungsverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten geführt wird, hat die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft Opfer über ihre wesentlichen Rechte (§§ 66 bis 67) zu informieren. Dies darf nur solange unterbleiben, als dadurch der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Opfer im Sinn des § 65 Z 1 lit. a oder b sowie Opfer (§ 65 Z 1) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB) sind spätestens vor ihrer ersten Befragung über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung und besonders schutzbedürftige Opfer über ihre Rechte nach § 66a zu informieren. Opfer im Sinn des § 65 Z 1 sind überdies spätestens im Zeitpunkt ihrer Vernehmung im Sinne der §§ 172, Abs. 4, 177 Abs. 5 und 181a sowie darüber zu informieren, dass sie berechtigt sind, auf Antrag unverzüglich von der Flucht und Wiederergreifung des Geflohenen (§ 106 Abs. 4 StVG) sowie vom ersten unbewachten Verlassen der Anstalt oder von der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen (§ 149 Abs. 5 StVG) verständigt zu werden. § 50 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) …

(2) …

Beschlagnahme

Beschlagnahme

§ 115. (1) Beschlagnahme ist zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich

§ 115. (1) Beschlagnahme ist zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

           3. dazu dienen werden, eine gerichtliche Entscheidung auf Konfiskation (§ 19a StGB), auf Verfall (§ 20 StGB), auf erweiterten Verfall (§ 20b StGB), auf Einziehung (§ 26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung zu sichern, deren Vollstreckung andernfalls gefährdet oder wesentlich erschwert würde.

           3. dazu dienen werden, eine gerichtliche Entscheidung auf Konfiskation (§ 19a StGB), auf Verfall (§ 20 StGB), auf erweiterten Verfall (§ 20b StGB), auf Einziehung (§ 26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung zu sichern.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 514. (1) bis (36) …

§ 514. (1) bis (36) …

 

(37) Der Eintrag des Titels von § 66a im Inhaltsverzeichnis sowie § 56 Abs. 3, § 66 Abs. 2, § 70 Abs. 1, § 115 Abs. 1 Z 3 und § 516a Abs. 7 treten mit 1. xxxx 2018 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 516a. (1) bis (6) …

§ 516a. (1) bis (6) …

 

(7) § 66 Abs. 2 und § 70 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 15.03.2017 S. 6.