Urheberrechts-Novelle 2018

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen sollen auf nationaler und internationaler Ebene einen erleichterten Zugang zu bestimmten veröffentlichten Werken wie Büchern in einem für sie zugänglichen barrierefreien Format, beispielsweise in Braille-Schrift oder Großdruck, erhalten. Die Verpflichtung zur Umsetzung dieses Vorhabens ergibt sich aus dem von der Europäischen Union ratifizierten Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen zu veröffentlichten Werken.

 

Österreich hat den Vertrag von Marrakesch zwar bereits mit der Urheberrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 99/2015, in § 42d UrhG umgesetzt, doch ist nun auch der europäische Gesetzgeber tätig geworden. Die Verordnung (EU) 2017/1563 über den grenzüberschreitenden Austausch von Vervielfältigungsstücken bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem barrierefreien Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen (im Folgenden: "Verordnung") und die Richtlinie (EU) 2017/1564 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (im Folgenden: "Richtlinie") wurden am 20. September 2017 im Amtsblatt L 242 der Europäischen Union (S. 1 ff und 6 ff) veröffentlicht. Die Verordnung ist ab dem 12. Oktober 2018 anwendbar. Die Richtlinie ist bis zum 11. Oktober 2018 umzusetzen.

 

Die Richtlinie setzt die Vorgaben des Vertrags von Marrakesch auf europäischer Ebene durch die Einführung zwingender vollharmonisierter Ausnahmen von den urheberrechtlichen Verwertungsrechten um, sodass den Mitgliedstaaten insofern kein Umsetzungsspielraum bleibt. Da der Text der Richtlinie in einigen Punkten vom geltenden § 42d UrhG abweicht, ergibt sich ein gesetzlicher Anpassungsbedarf in Österreich. Im Kern bleibt die Bestimmung jedoch unverändert, sodass sich durch die Umsetzung der zwingenden Richtlinienvorgaben keine wesentliche Änderung der bestehenden Rechtslage ergibt.

 

 

Ziel(e)

- Schaffung europaweit einheitlicher Regelungen für einen erleichterten Zugang für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen zu bestimmten veröffentlichten Werken in einem barrierefreien Format und zum grenzüberschreitenden Austausch von Kopien von Werken in einem barrierefreien Format.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Die freie Werknutzung zugunsten behinderter Menschen soll durch die Änderung des § 42d im Hinblick auf blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen an die zwingenden Richtlinienvorgaben angepasst werden.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse)" der Untergliederung 13 Justiz im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Dieses Vorhaben setzt die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/1564 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft um.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keines.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 684287436).