Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 2133

E-Mail: team.z@bmvrdj.gv.at

 

Sachbearbeiter/in:

Dr. Felicitas Parapatits, LL.M.

 

An die

Empfänger des Verteilers

 

Betrifft:

Ministerialentwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2018 – UrhG-Nov 2018)

 

 

 

 

Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz beehrt sich, den oben angeführten Entwurf samt Erläuterungen zu übermitteln und ersucht, dazu bis

30. Mai 2018

per E-Mail an die Adresse team.z@bmvrdj.gv.at Stellung zu nehmen.

Falls bis zu diesem Termin keine Stellungnahme einlangt, wird angenommen, dass keine Bedenken gegen den Entwurf bestehen.

Es wird gebeten, eine Ausfertigung der Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrats elektronisch an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at zu übermitteln.

Soweit dieser Entwurf den Landesgerichten oder Teilorganisationen direkt übermittelt wird, werden diese gebeten, ihre allfällige Stellungnahme der jeweils übergeordneten Organisationseinheit eine Woche vor Ende der Begutachtungsfrist für eine allfällige konsolidierte Stellungnahme zu übermitteln.

Die Europäische Union möchte insbesondere den grenzüberschreitenden Austausch von Kopien in barrierefreien Formaten für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen fördern. Einrichtungen, die zukünftig im Sinn der umzusetzenden Richtlinie als befugte Stellen grenzüberschreitende Tätigkeiten entfalten wollen, werden dazu eingeladen, dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz in diesem Fall ihre Namen und Kontaktdaten zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zur Verfügung zu stellen. Die Europäische Kommission wird diese Informationen in einer zentralen Abrufstelle für Informationen online öffentlich zugänglich machen und auf dem aktuellen Stand halten.

Letztlich wird darauf hingewiesen, dass dieses Begutachtungsverfahren auch als Befassung nach Art. 1 Abs. 1 und 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, anzusehen ist. Auf die in Art. 1 Abs. 4 Z 1 dieser Vereinbarung genannte Mindestfrist wird verwiesen.

 

Wien, 16. Mai 2018

Für den Bundesminister:

Dr. Georg Kathrein

 

Elektronisch gefertigt

**Beilagen**