Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG) wurde am 25. April 2017 im Bundesgesetzblatt I Nr. 59/2017 veröffentlicht und tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.

Im Mittelpunkt der Reform des Vertretungsrechts steht die Förderung der Selbstbestimmung von Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind. Um die Zielsetzung zu erreichen, wurden vier verschiedene Möglichkeiten der Vertretung geschaffen, die jeweils von der Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit abhängen:

Der gerichtliche Erwachsenenvertreter ersetzt den Sachwalter. Seine Befugnisse sind aber deutlicher als nach geltendem Recht auf bestimmte Vertretungshandlungen beschränkt, eine Erwachsenenvertretung für alle Angelegenheiten wird es nicht geben. Die Wirkungsdauer einer solchen Vertretung wird mit Erledigung der Aufgabe bzw. spätestens drei Jahre nach Bestellung enden.

Unter einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung versteht das 2. ErwSchG die – schon bisher mögliche – Vertretung durch nächste Angehörige. Diese Vertretungsbefugnis der Angehörigen wird jedoch nicht unmittelbar kraft Gesetzes eintreten, sondern nur dann bestehen, wenn sie im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen wird.

Neu hinzu gekommen ist die gewählte Erwachsenenvertretung: Damit wird einer volljährigen Person die Möglichkeit gegeben, im Bedarfsfall selbst einen Vertreter zu bestimmen. Voraussetzung ist, dass sie die Tragweite einer Bevollmächtigung zumindest in Grundzügen verstehen und sich entsprechend verhalten kann. Auch diese Vertretungsbefugnis wird eine Eintragung in das ÖZVV voraussetzen und einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen.

Die Vorsorgevollmacht wird aus dem geltenden Recht übernommen. Der Wirkungsbereich des Bevollmächtigten wird gesetzlich nicht beschränkt; Voraussetzung der Wirksamkeit einer solchen Vollmacht ist aber, dass der so genannte „Vorsorgefall“ (Vollmachtgeber ist nicht mehr entscheidungsfähig) eingetreten und im ÖZVV eingetragen ist. Die gerichtliche Kontrolle ist hier im Wesentlichen auf die Genehmigung von Entscheidungen bei medizinischen Behandlungen, soweit zwischen Vertreter und Vertretenem ein Dissens erkennbar wird, und bei dauerhaften Wohnortänderungen ins Ausland beschränkt. Da die Vorsorgevollmacht auf der persönlichen Willensbildung der vertretenen Person beruht, ist sie auf unbestimmte Zeit eingerichtet.

Die durch das 2. ErwSchG eingeführten Vertretungsmodelle und die neue Terminologie machen es notwendig die Materiengesetze anzupassen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die Änderungen hinsichtlich des Bundesbehindertengesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 (Zivilrechtswesen), Art. 10 Abs. 1 Z 11 (Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht), Art. 10 Abs. 1 Z 12 (Gesundheitswesen) und Art. 17 B-VG, hinsichtlich des BPGG auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 und Art. 102 Abs. 2 B-VG (Pflegegeldwesen), hinsichtlich des HOG und des KGEG auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Sozialentschädigungswesen) sowie auf Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG (Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter handelt.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Z 1, Artikel 18 Z 1 bis 5, Artikel 19 Z 2 und 3, Artikel 20 Z 5 bis 11, Artikel 21 Z 2 bis 6, Artikel 25 Z 3 (§§ 3b Abs. 3 Z 2 und 3c Abs. 2 Z 1 GuKG, §§ 2 Abs. 1, 3, 5, 7 Abs. 3 und 14 Abs. 2 PatVG, §§ 52d Abs. 7 und 62 Abs. 1 bis 4 ÄrzteG 1998, §§ 27 Abs. 4 und 5, 30 Abs. 1 Z 5, 30 Abs. 2, 30 Abs. 6, 31 Abs. 2 Z 1, 32 Abs. 2 und 34 Abs. 5 MuthG, §§ 32 Abs. 3 und 5, 35 Abs. 2, 36 Abs. 2 Z 1 und 37 Abs. 2 Psychologengesetz 2013, § 7 Abs. 3 bis 5 ÄsthOpG):

Der bisherige Begriff „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ bzw. „Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit“ wurde zur Kennzeichnung der insbesondere in persönlichen und familiären Angelegenheiten erforderlichen Handlungsfähigkeit verwendet. Durch das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz wurde dieser gesetzlich nicht näher definierte und in der Lehre und Rechtsprechung uneinheitlich verwendete Begriff durch den neuen Begriff der „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt und in § 24 Abs. 2 ABGB in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2017 gesetzlich definiert: „Entscheidungsfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann; dies wird im Zweifel bei Volljährigkeit vermutet.“ (Näheres hiezu ErlRV 1461 BlgNR 25. GP).

Die Begriffe „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ werden daher durch den Begriff „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.

Darüber hinaus ist der ausdrückliche Hinweis auf den/die Vorsorgebevollmächtigte/n zu streichen, da die „gesetzliche Vertretung“ gemäß § 1034 ABGB diese/n mitumfasst.

Zu Artikel 1 Z 2, Artikel 2 Z 1, Artikel 3 Z 1, Artikel 4 Z 1, Artikel 5 Z 2 und 3, Artikel 6 Z 2, Artikel 8 Z 1, Artikel 19 Z 1, Artikel 20 Z 1, Artikel 21 Z 1, Artikel 22 Z 1, Artikel 23 Z 1, Artikel 24 Z 1, Artikel 26 Z 1 (§ 27 Abs. 1 Z 1 GuKG, § 10 Z 1 HebG, § 9 Abs. 1 Z 1 KTG, § 3 Abs. 1 Z 1 MTD-Gesetz, § 28 Abs. 1 Z 1, 1a und 2 MABG, § 36 Z 1 MMHmG, § 6 Abs. 1 Z 1 ZÄG, § 4 Abs. 2 Z 1 ÄrzteG 1998, §§ 12 Abs. 2 Z 1, 13 Abs. 2 Z 1, 36 Abs. 1 Z 3 und 37 Abs. 1 Z 4 MuthG, §§ 16 Abs. 1 Z 3 und 25 Abs. 1 Z 3 Psychologengesetz 2013, § 5 Abs. 3 Z 1 EWR-Psychologengesetz, §§ 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 11 Z 2 und 26 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 5 Psychotherapiegesetz, § 5 Abs. 3 Z 1 EWR-Psychotherapiegesetz, § 3 Abs. 2 Z 1 Tierärztegesetz):

Nach den berufsrechtlichen Bestimmungen der Gesundheitsberufe ist Voraussetzung für die Berufsausübung – neben der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit, der Beibringung eines Qualifikationsnachweises und der für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache – derzeit auch die Eigenberechtigung.

Im ABGB wurde der Begriff „eigenberechtigt“ nur im Abstammungsrecht (§ 141 ff.) verwendet und lag bei Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahrs) sowie voller Einsichts-, Urteils- und Geschäftsfähigkeit vor.

Durch die Änderung der Begrifflichkeiten im 2. ErwSchG ist daher der Begriff „Eigenberechtigung“ als Berufsausübungsvoraussetzung an die neuen Begrifflichkeiten jeweils nach den Erfordernissen für die Ausübung des entsprechenden Gesundheitsberufs anzupassen.

Hinsichtlich jener Gesundheitsberufe, die mit den Patienten/-innen, Klienten/-innen oder pflegebedürftigen Menschen einen Behandlungs- bzw. Betreuungsvertrag abschließen können, sowie jene weiteren Gesundheitsberufe, für die ein akademischer Ausbildungsabschluss vorgesehen ist – das sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, des kardiotechnischen Dienstes und des zahnärztlichen Berufs, Hebammen, Heilmasseure/-innen, Trainingstherapeuten/-innen, Ärzte/-innen, Musiktherapeuten/-innen, Klinische Psychologen/-innen, Gesundheitspsychologen/-innen und Psychotherapeuten/-innen – wird anstelle des Erfordernisses der „Eigenberechtigung“ die „Geschäftsfähigkeit sowie das Nichtvorliegen einer gesetzlichen Vertretung“ normiert. Gemäß § 865 ABGB ist die Geschäftsfähigkeit „die Fähigkeit einer Person, sich durch eigenes Handeln rechtsgeschäftlich zu berechtigen und zu verpflichten. Sie setzt voraus, dass die Person entscheidungsfähig ist.“

Auf die ausdrückliche Normierung der „Volljährigkeit“ kann bei diesen Berufen verzichtet werden, da diese auf Grund der geforderten Qualifikation ohnedies gegeben ist.

Dasselbe gilt für den Bereich Tierärztegesetz:

Auf die ausdrückliche Normierung der „Volljährigkeit“ kann verzichtet werden, da für die Ausübung des tierärztlichen Berufs jedenfalls ein tertiärer Ausbildungsabschluss erforderlich ist und somit die Volljährigkeit bei Abschluss der Ausbildung zur Veterinärmedizinerin bzw. zum Veterinärmediziner ohnehin gegeben ist.

Der tierärztliche Beruf ist ein freier Beruf an der Schnittstelle von Veterinär- und Gesundheitswesen, woraus sich besondere Verpflichtungen für Tier und Mensch ergeben. Tierärzte erbringen somit auf Grund besonderer Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig Leistungen im Interesse ihrer Auftraggeber und der Allgemeinheit. Mit dem tierärztlichen Beruf gehen zudem einige Anzeigepflichten einher wie insbesondere nach Tierseuchengesetz, Zoonosengesetz sowie Tuberkulosegesetz. Im Rahmen der tierärztlichen Tätigkeit werden Behandlungsverträge abgeschlossen, allenfalls für Schadenersatzansprüche gehaftet sowie etwaige Ansprüche gegenüber Patientenbesitzern, Lieferanten etc. geltend gemacht.

Es ist somit unbedingt erforderlich, dass die Geschäftsfähigkeit als Voraussetzung für die Ausübung des tierärztlichen Berufes festgelegt wird.

Zu Artikel 1 Z 4, Artikel 5 Z 1, Artikel 6 Z 1, Artikel 7 Z 1, Artikel 8 Z 7 (§ 85 Z 1 GuKG, § 14 Abs. 1 Z 1a MABG, § 8 Abs. 1 Z 1 MMHmG, § 16 Abs. 1 Z 1 SanG, § 76 Abs. 1 Z 1a ZÄG):

Nach den berufsrechtlichen Bestimmungen der Gesundheitsberufe ist Voraussetzung für die Berufsausübung – neben der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit, der Beibringung eines Qualifikationsnachweises und der für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache – derzeit auch die Eigenberechtigung.

Im ABGB wurde der Begriff „eigenberechtigt“ nur im Abstammungsrecht (§ 141 ff.) verwendet und lag bei Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahrs) sowie voller Einsichts-, Urteils- und Geschäftsfähigkeit vor.

Durch die Änderung der Begrifflichkeiten im 2. ErwSchG ist daher der Begriff „Eigenberechtigung“ als Berufsausübungsvoraussetzung an die neuen Begrifflichkeiten jeweils nach den Erfordernissen für die Ausübung des entsprechenden Gesundheitsberufs anzupassen.

Hinsichtlich jener nichtakademischen Gesundheitsberufe, die mit den Patienten/-innen, Klienten/-innen oder pflegebedürftigen Menschen keinen Behandlungs- bzw. Betreuungsvertrag abschließen können – das sind Angehörige der Pflegeassistenzberufe, der medizinischen Assistenzberufe und der Zahnärztlichen Assistenz, medizinische Masseure/-innen und Sanitäter/innen – ist das Erfordernis der „Entscheidungsfähigkeit“ im Sinne des § 24 ABGB ausreichend.

Diese Berufsangehörigen sind auf Grund der gesetzlichen Vorgaben mit Abschluss der Ausbildung nicht zwingend volljährig. Da aber bei Ausbildungsabschluss der unmittelbare Zugang zum Beruf gewährleistet sein soll, ist das Erfordernis der „Volljährigkeit“ nicht zu normieren.

Zu Artikel 1 Z 3, Artikel 2 Z 2 bis 5, Artikel 8 Z 2 bis 5, Artikel 10 Z 1, Artikel 11 Z 1, Artikel 12 Z 1, Artikel 13 Z 1 bis 5, Artikel 14 Z 1, Artikel 19 Z 3, Artikel 20 Z 2 und 3, Artikel 21 Z 7, Artikel 23 Z 2, Artikel 25 Z 1 bis 3 (§ 67 Abs. 2 Z 16 GuKG, § 22a Abs. 1 bis 3 HebG, § 46 Abs. 1 bis 3 ZÄG, § 106 Abs. 1 letzter Satz ASVG, § 75 Abs. 1 letzter Satz GSVG, § 71 Abs. 1 letzter Satz BSVG, §§ 1 Abs. 1 Z 13, 2 Abs. 1 Z 6, 13 Abs. 2 Z 3, 26a Abs. 2 Z 4 und 48 Abs. 1 letzter Satz B-KUVG, § 10 Abs. 1 Z 2 NVG, § 62 Abs. 1 bis 4 ÄrzteG 1998, § 18 Abs. 1 und 2 MuthG, § 40 Abs. 1 Psychologengesetz 2013, § 19 Abs. 5 Psychotherapiegesetz, §§ 5 Abs. 3 und 4 und 7 Abs. 3 bis 5 ÄsthOpG):

Im Sinne des durch das 2. ErwSchG umgesetzten Vorrangs der Selbstbestimmung und Nachrangs der Stellvertretung für volljährige Personen, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, wurde das bisherige Sachwalterrecht umfassend überarbeitet und der Begriff „Sachwalterschaft“ durch „(gerichtliche) Erwachsenenvertretung“ ersetzt.

Die in den berufsgesetzlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen enthaltenen Begrifflichkeiten und Verweise auf das ABGB sind daher entsprechend anzupassen.

Die bisher im Hebammengesetz, Zahnärztegesetz und Ärztegesetz 1998 normierte Verpflichtung zur vorläufigen Untersagung der Berufsausübung bereits mit Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines/einer Sachwalters/-in ist im Hinblick auf das neues Erwachsenenschutzrecht überschießend. Diese Maßnahme soll daher künftig erst mit Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung eintreten, wobei von dieser Regelung auch die Bestellung einer einstweiligen Erwachsenenvertretung gemäß § 120 Außerstreitgesetz (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, erfasst ist.

Zu Artikel 2 Z 6 und 7, Artikel 8 Z 6, Artikel 9 Z 1, Artikel 19 Z 3 und 4, Artikel 20 Z 4, Artikel 21 Z 8, Artikel 23 Z 3 (§§ 22a Abs. 4 und 41 Abs. 3 und 4 HebG, § 46 Abs. 4 ZÄG, § 9 Abs. 1 und 2 ZÄKG, §§ 62 Abs. 1 bis 4 und 67 Abs. 2 und 3 ÄrzteG 1998, § 18 Abs. 3 und 4 MuthG, § 40 Abs. 2 und 3 Psychologengesetz 2013, § 19 Abs. 6 und 7 Psychotherapiegesetz):

Die bestehenden Regelungen im Zahnärzterecht, Hebammenrecht und Ärzterecht über die Informationspflichten der Staatsanwaltschaften und Gerichte gegenüber den Landeshauptmännern/-frauen und den Standesvertretungen im Zusammenhang mit der vorläufigen Untersagung der Berufsausübung sowie im Zusammenhang mit den kammer- bzw. gremialrechtlichen Informationsrechten der Standesvertretungen sind einerseits an die aktuellen Regelungen der Strafprozessordnung 1975 (Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft, Beginn des Ermittlungsverfahrens) und andererseits an das 2. ErwSchG anzupassen.

Von den Informationspflichten sind sowohl Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß § 117 ff. AußStrG, einschließlich der Bestellung einer einstweiligen Erwachsenenvertretung (§ 120 AußStrG), als auch die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (§§ 267 und 270 ABGB) erfasst.

Ebenso sind die bestehenden Informationspflichten der Staatsanwaltschaften und Gerichte gegenüber der Bundesministerin/dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Musiktherapiegesetz, Psychologengesetz 2013 und Psychotherapiegesetz einerseits an die aktuellen Regelungen der Strafprozessordnung 1975 und andererseits an das 2. ErwSchG anzupassen.

Zu Artikel 1 Z 5, Artikel 2 Z 8, Artikel 3 Z 2, Artikel 4 Z 2, Artikel 5 Z 4, Artikel 6 Z 3, Artikel 7 Z 2, Artikel 8 Z 8, Artikel 9 Z 2, Artikel 10 Z 2, Artikel 11 Z 2, Artikel 12 Z 2, Artikel 13 Z 6, Artikel 14 Z 2, Artikel 15 Z 2, Artikel 16 Z 6, Artikel 17 Z 4, Artikel 18 Z 6 Artikel 19 Z 5, Artikel 20 Z 12, Artikel 21 Z 9, Artikel 22 Z 2, Artikel 23 Z 4, Artikel 24 Z 2, Artikel 25 Z 4, Artikel 26 Z 2, Artikel 27 Z 3 (§ 117 Abs. 32 GuKG, § 62a Abs. 12 HebG, § 36 Abs. 6 KTG, § 36 Abs. 24 MTD-Gesetz, § 42 Abs. 8 MABG, § 89 Abs. 13 MMHmG, § 64 Abs. 8 SanG, § 90 Abs. 11 ZÄG, § 126 Abs. 12 ZÄKG, § 715 ASVG, § 372 GSVG, § 365 BSVG, § 253 B-KUVG, § 124 NVG, § 68a Abs. 11 Apothekengesetz, § 95 Abs. 17 AMG, § 114 Abs. 12 MPG, § 18 PatVG, § 240 ÄrzteG 1998, § 39 Abs. 5 MuthG, § 50 Abs. 8 Psychologengesetz 2013, § 15 Abs. 4 EWR-Psychologengesetz, § 27 Abs. 6 Psychotherapiegesetz, § 15 Abs. 4 EWR-Psychotherapiegesetz, § 13 Abs. 3 ÄsthOpG, § 75f Tierärztegesetz, § 113d GTG):

§ 1503 Abs. 9 ABGB regelt das Inkrafttreten der Bestimmungen des 2. ErwSchG und sieht dafür den 1. Juli 2018 vor. In Übereinstimmung damit sind die von der vorliegenden Sammelnovelle erfassten Bestimmungen mit diesem Datum in Kraft zu setzen.

Zu Artikel 15 Z 1 (§ 3 Abs. 1 Z 4 Apothekengesetz):

Die volle Geschäftsfähigkeit wird durch die Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und das Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung iSd § 1034 ABGB – nach dem Vorbild des § 1 Abs. 2 lit. b RAO – konkretisiert.

Zu Artikel 16 Z 1 (§ 39 Abs. 4 AMG):

Nach § 32 Abs. 1 Z 11 AMG hat der Sponsor einer klinischen Prüfung unter Bedachtnahme auf Abs. 2 eine Personenschadenversicherung abzuschließen, die alle Schäden abdeckt, die an Leben und Gesundheit des Prüfungsteilnehmers durch die an ihm durchgeführten Maßnahmen der klinischen Prüfung verursacht werden können und für die der Prüfer zu haften hätte, wenn ihn Verschulden (§ 1295 ABGB) träfe, mit Ausnahme von Schäden auf Grund von Veränderungen des Erbmaterials in Zellen der Keimbahn.

Diese Information war bisher dem Prüfungsteilnehmer, gegebenenfalls dem Erziehungsberechtigten bzw. Sachwalter zu erteilen. Die gesetzliche Vertretung gem. § 1034 ABGB umfasst sowohl die bisherige Sachwalterschaft als auch den/die Erziehungsberechtigte/n. Es findet daher eine diesbezügliche Anpassung statt.

Zu Artikel 16 Z 2 bis 5 (Einleitungssatz von § 43 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Z 2 bis 4, Abs. 2 und 3 AMG):

§ 43 enthält bestimmte – strenge – Anforderungen an die Einbeziehung von Personen, die an einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit leiden und die zur Vertretung hinsichtlich medizinischer Behandlungen einen gesetzlichen Vertreter haben. Hier wird eine terminologische Angleichung vorgenommen und der Sachwalter durch den gesetzlichen Vertreter iSd § 1034 ABGB ersetzt.

Zu Artikel 17 Z 1 und 2 (§ 50 Abs. 2 und 4 MPG):

Hier darf zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erläuterungen zu Artikel 2 Z 1 verwiesen werden.

Zu Artikel 17 Z 3 (§ 52 MPG):

Diese Bestimmung untersagt die Durchführung von klinischen Prüfungen von Medizinprodukten an bestimmten Personengruppen. Hier werden künftighin Personen, die infolge einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit einen gesetzlichen Vertreter ‑ anstatt Sachwalter ‑ haben, genannt.

Zu Artikel 27 Z 1 und 2 (§ 69 Abs. 2 und 3 GTG):

Eine genetische Analyse des Typs 2, 3 oder 4 einschließlich einer genetischen Analyse im Rahmen einer pränatalen Untersuchung ist eine medizinische Behandlung i.S. des § 252 Abs. 1 2. Satz des ABGB idF des 2. ErwSchG, BGBl. I Nr. 59/2017. Die bisherigen Vorschriften des § 69 GTG werden terminologisch angepasst und der Begriff des Sachwalters durch den gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB) ersetzt. Darüberhinaus wird in Z 1 der durch das KindNamRÄG 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, erforderlichen Änderung des Binnenzitats Rechnung getragen.

Zu Artikel 28 Z 1 und 2 (§ 2 Z 9 lit. d und § 26 Abs. 7 GTelG 2012):

Z 1 (§ 2 Z 9 lit. d):

Mit Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes (2. ErwSchG), BGBl. I Nr. 59/2017, werden Vorsorgevollmachten nicht wie bisher in § 284f, sondern in § 260 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS. Nr. 946/1811, geregelt, sodass § 2 Z 9 lit. d als verweisende Norm entsprechend anzupassen ist.

Z 2 (§ 26 Abs. 7):

Die vorgeschlagene Änderung soll – mit Inkrafttreten des 2. ErwSchG – mit 1. Juli 2018 in Kraft treten.

Zu Artikel 29 Z 1 (§ 14 Abs: 4 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz):

Mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG), BGBl. I Nr 59/2017, welches am 1. Juli 2018 in Kraft tritt, wird das Sachwalterrecht im Sinne der UN-Konvention über den Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderung reformiert. Dies bringt auch im BUAG Anpassungsbedarf mit sich: § 14 Abs. 4 regelt die Entsendung der Verwaltungsorgane der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse durch die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen. Bisher setzte diese Bestimmung u.a. die „Eigenberechtigung“ der zu entsendenden Personen voraus. Der Begriff der „Eigenberechtigung“ ist überholt und soll mit dem vorliegenden Entwurf an die Diktion des 2. ErwSchG angepasst werden.

Zu Artikel 30 Z 1 und 2 (§ 127 Abs. 2 und § 128 Landarbeitsgesetz 1984):

Zu Z 1 (§ 127 Abs. 2):

Die Novelle wird zum Anlass genommen, den Abschluss des Lehrvertrages an die in den letzten Jahrzehnten durchgeführten Modernisierungen im ABGB anzupassen. Einer Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf es nur mehr bei minderjährigen Lehrlingen.

Zu Z 2 (§ 128):

Es erfolgt eine Anpassung an die Diktion des 2. ErwSchG.

Zu Art. 31 Z 1 und 2 (§ 13d Abs. 3, § 54 Abs. 23 des Bundesbehindertengesetzes):

Bedingt durch das 2. ErwSchG ist ein Anpassungsbedarf gegeben, da mit in Kraft treten des 2. ErwSchG der im Bundesbehindertengesetz verwendete Wortlaut „eigenberechtigt“ überholt ist.

Mit der vorliegenden Novelle zum Bundesbehindertengesetz soll daher diesem Adaptierungsbedarf Rechnung getragen und die im § 13d Abs. 3 des Bundesbehindertengesetzes unter anderem als Voraussetzung für die Bestellung als Behindertenanwalt notwendige „Eigenberechtigung“ durch den Ausdruck „volle Handlungsfähigkeit“ ersetzt werden.

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen wie das 2. ErwSchG mit Wirkung vom 1.7.2018 in Kraft treten.

Zu Art. 32 Z 1 bis 8 (§ 10, § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 1 und 1a erster Satz, § 25 Abs. 2 erster Satz, § 25a Abs. 1 erster Satz, § 33b Abs. 1 und § 49 Abs. xx BPGG), zu Art. 33 Z 1 bis 3 (§ 5 Abs. 3 erster Satz, § 8 und § 20 Abs. 5 HOG) und zu Art. 34 Z 1 bis 4 (§ 6, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 2 erster Satz und § 23 Abs. 11 KGEG):

Mit den Änderungen sollen die erforderlichen inhaltlichen Anpassungen an die Bestimmungen des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes vorgenommen werden.

Die vorgeschlagen Änderungen sollen wie das 2. ErwSchG mit Wirkung vom 1.7.2018 in Kraft treten.