Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Seilbahngesetz 2003 - SeilbG 2003 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 - SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

§ 2. (1) Seilbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Eisenbahnen gemäß Artikel 10 Abs. 1 Z 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, sowie Schlepplifte gemäß Artikel 10 Abs. 1 Z 8 B-VG.

(2) Seilbahnen sind:

           1. Standseilbahnen, deren Fahrzeuge durch ein oder mehrere Seile auf einer Fahrbahn gezogen werden, die auf dem Boden aufliegt oder durch feste Bauwerke gestützt sein kann;

           2. Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden.

       Das sind:

                a) Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge ohne Wechsel der Fahrbahnseite zwischen den Stationen bewegt werden (Pendelbahnen);

               b) Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge auf beiden Fahrbahnseiten umlaufend bewegt werden (Umlaufbahnen).

                   Das sind:

                     ba) Umlaufbahnen mit Kabinen (Kabinenbahnen);

                    bb) Umlaufbahnen mit Kabinen und Sesseln (Kombibahnen);

                     bc) Umlaufbahnen, deren Sessel mit dem Seil betrieblich lösbar verbunden sind (Sesselbahnen);

                    bd) Umlaufbahnen, deren Sessel mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte);

           3. Schlepplifte, bei denen die Fahrgäste mit geeigneter Ausrüstung entlang einer vorbereiteten Fahrbahn gezogen werden;

           4. Seilschwebebahnen, die wahlweise als Schlepplifte betrieben werden können (Kombilifte).“

2. § 3 lautet:

§ 3. (1) Nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen

           1. Anlagen gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a und lit. c bis g der Verordnung (EU) 2016/424;

           2. Seilbahnen, die ausschließlich der Materialbeförderung dienen (Materialseilbahnen);

           3. Anlagen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr, sofern diese Bestandteil eines gewerblichen Betriebes sind und vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/424 in Betrieb genommen worden sind.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Bestimmungen für historisch bedeutende, kulturell bedeutende oder denkmalgeschützte Seilbahnen gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2016/424 festlegen.“

3. § 4a lautet:

§ 4a. Die für die Seilbahn verantwortliche Person gemäß Art. 8 und 9 der Verordnung (EU) 2016/424 ist das nach außen vertretungsbefugte Organ des Seilbahnunternehmens.“

4. In § 6 Abs. 1 wird im Klammerausdruck das Wort „Materialseilbahnen“ durch „Seilbahnen“ ersetzt.

5. In § 6 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „, sofern es sich nicht um Gäste von Gastgewerbebetrieben handelt“.

6. § 7 lautet:

§ 7. Die Hauptuntersuchung ist die jährliche gründliche Überholung aller Bauteile einer Seilbahn in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht gemäß den Bestimmungen der Betriebsvorschrift und der Instandhaltungsanleitungen der Herstellerfirmen.“

7. § 8 lautet:

§ 8. (1) Bauwerke oder Gebäudeteile, die ausschließlich Seilbahnzwecken dienen, gelten als Teil der Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Bauwerke oder Gebäudeteile, die mit der Seilbahnanlage baulich untrennbar verbunden sind und die nicht ausschließlich Seilbahnzwecken dienen, können auch als Teil der Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten.“

8. § 9 lautet:

§ 9. (1) Die wiederkehrende Überprüfung ist die Überprüfung einer Seilbahn in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherheitstechnischer und betrieblicher Hinsicht in festgelegten Zeitabständen durch Sachverständige ohne spezielle Prüfmittel oder bauteilspezifische Prüfmethoden.

(2) Ergänzende Überprüfungen sind Überprüfungen der weiteren Verwendbarkeit von seilbahnspezifischen Bauteilen einer Seilbahn in festgelegten Zeitabständen durch Sachverständige mit speziellen Prüfmitteln oder bauteilspezifischen Prüfmethoden.“

9. §§ 10 bis 12 werden aufgehoben.

10. In § 12c wird vor dem Wort „Wiederaufstellen“ das Wort „Das“ eingefügt.

11. Nach § 12c wird folgender § 12d eingefügt:

§ 12d. Die nach Art. 11 Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1, Art. 13 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und Abs. 9 Satz 1, Art. 14 Abs. 2 Satz 1, Art. 19 Abs. 2 Satz 2 sowie Anhang II Abschnitt 7.1.1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/424 zu verwendende Sprache ist Deutsch.“

12. § 13 lautet:

§ 13. (1) Behörde für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte, Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr und Seilbahnen gemäß § 119 Abs. 2) ist, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann. Dieser ist insbesondere zuständig für die

           1. Erteilung, Entziehung sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Sessellifte und Kombilifte;

           2. Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung für Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen;

           3. Erteilung der Betriebsbewilligung für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen;

           4. Zulassung eines Werksverkehrs oder beschränkt öffentlichen Verkehrs bei Seilbahnen;

           5. Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen hinsichtlich der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen;

           6. Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung und Betriebsbewilligung für Zu- und Umbauten und Änderungen der Nutzung bei Sesselbahnen;

           7. Erteilung der Bewilligungen gemäß §§ 54 und 56 hinsichtlich des Bauverbots- und des Gefährdungsbereiches für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen;

           8. Überwachung des Unionsmarkts, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sowie Schutzklauselverfahren der Union gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/424, hinsichtlich der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen. Für Sesselbahnen gilt dies ab Beginn der technischen Vorerhebungen im Betriebsbewilligungsverfahren.

(2)  Der Landeshauptmann ist weiters zuständig für Verfahren zur Abtragung von Seilbahnanlagen gemäß § 2.

(3)  Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Landeshauptmann hinsichtlich der Schlepplifte die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen.“

13. § 14 lautet:

§ 14. (1) Behörde für Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen, Kombibahnen und hinsichtlich des Konzessions- und Baugenehmigungsverfahrens für Sesselbahnen ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser ist insbesondere zuständig für die

           1. Erteilung, Entziehung sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen, Kombibahnen und Sesselbahnen;

           2. Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung hinsichtlich der unter Z 1 angeführten Seilbahnen;

           3. Erteilung der Betriebsbewilligung für Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen und Kombibahnen;

           4. Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen hinsichtlich der unter Z 3 angeführten Seilbahnen;

           5. Erteilung der Bewilligungen gemäß §§ 54 und 56 hinsichtlich des Bauverbots- und des Gefährdungsbereiches für die unter Z 3 angeführten Seilbahnen;

           6. Überwachung des Unionsmarkts, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sowie Schutzklauselverfahren der Union gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/424, hinsichtlich der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen. Für Sesselbahnen gilt dies bis zum Beginn der technischen Vorerhebungen im Betriebsbewilligungsverfahren.

(2)  Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich vorbehalten, unabhängig von der Behördenzuständigkeit bei Seilbahnanlagen mit innovativen Projektmerkmalen die Beurteilung des Bauentwurfes und das Baugenehmigungsverfahren sowie das Betriebsbewilligungsverfahren selbst durchzuführen.

(3)  Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist weiters zuständig für die

           1. Erlassung von auf Grundlage dieses Bundesgesetzes ergehenden Verordnungen;

           2. Festlegung besonderer Bedingungen von zur Ausführung kommenden innovativen Sicherheitsbauteilen oder Teilsystemen von Seilbahnen;

           3. Entscheidung von Vorfragen gemäß § 15;

           4. fachliche Mitwirkung in Akkreditierungsverfahren für die Konformitätsbewertungsstellen gemäß Art. 3 Z 23 der Verordnung (EU) 2016/424, für Seilbahnüberprüfungsstellen gemäß Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 sowie für alle weiteren Stellen, die für ihre Tätigkeit bei Seilbahnen eine Akkreditierung benötigen;

           5. Erlassung genereller Anordnungen, insbesondere auch aus Anlass von Unfällen;

           6. Wahrnehmung der dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach den Bundesgesetzen zukommenden internationalen Angelegenheiten;

           7. Wahrnehmung der Angelegenheiten des Normungswesens für Seilbahnen;

           8. Wahrnehmung der gemäß der Verordnung (EU) 2016/424 den Mitgliedstaaten auferlegten Informationspflichten, der Vertretung im Ausschuss für Seilbahnen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 der Europäischen Union und der administrativen Kooperationsgruppe für die Marktüberwachung (AdCo) bei Seilbahnen;

           9. Festlegung der Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Betriebsleiters sowie des sonstigen Betriebspersonals einschließlich des Prüfungswesens für Betriebsleiter; Ausstellung der Betriebsleiterpatente;

         10. Erstellung von Rahmenentwürfen für Betriebsvorschriften und Beförderungsbedingungen;

         11. Führung eines Verzeichnisses von Personen, unter deren Leitung Zu- und Umbauten oder Abtragungsmaßnahmen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 vorgenommen werden können; von nichtamtlichen Sachverständigen, die zur Beurteilung von Bauvorhaben in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer sowie betrieblicher Hinsicht herangezogen werden können; von akkreditierten Seilbahnüberprüfungsstellen; von Personen oder Stellen, die berechtigt sind, Sicherheitsberichte zu erstellen; von Ziviltechnikern, die berechtigt sind, Längenschnitte und Seil- und Längenschnittsberechnungen zu beurkunden sowie von Personen oder Stellen, die berechtigt sind, eine Generalrevision gemäß § 49a durchzuführen;

         12. Erstellung der Amtlichen Seilbahnstatistik;

         13. Wahrnehmung der nachstehenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Marktüberwachung:

                a) Koordinierung der nationalen Marktüberwachungsbehörden;

               b) Meldungen an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/424.

(4)  Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den örtlich zuständigen Landeshauptmann hinsichtlich der unter Abs. 1 angeführten Aufgaben zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen.

(5)  Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für die Wahrnehmung der unter Abs. 1 angeführten Aufgaben die im Bereich der Vollziehung jenes Landes, dessen örtlicher Wirkungsbereich durch die Seilbahn berührt wird, tätigen Amtssachverständigen heranziehen.“

14. § 14a lautet:

§ 14a. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann gegen eine auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts innerhalb der gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 197/1985, festgelegten Frist Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“

15. § 14b lautet:

§ 14b. Behörde für Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 113 bis 115 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.“

16. § 14c lautet:

§ 14c. Behörde für Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 116 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.“

17. § 14d lautet:

§ 14d. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist die nationale notifizierende Behörde gemäß Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 der Verordnung (EU) 2016/424.

(2)  Voraussetzung für die Notifizierung ist das Vorliegen eines vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ausgestellten Akkreditierungsbescheides, welcher bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/424 erfüllt.

(3) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist für die Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen, einschließlich der Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/424, zuständig.“

18. § 15 lautet:

§ 15. (1) Als Vorfragen, von denen die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde abhängt, kommen in Betracht

           1. ob eine Beförderungseinrichtung als Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen ist;

           2. ob ein Verkehr als öffentlicher Verkehr, Werksverkehr oder beschränkt öffentlicher Verkehr anzusehen ist;

           3. ob bei Umbau einer Seilbahn Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme so geändert werden, dass eine Genehmigung erforderlich wird;

           4. ob ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem als innovativ anzusehen ist;

           5. ob eine Einrichtung als Teil der Seilbahn im Sinne des § 8 anzusehen ist.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann verlangen, dass zur Beurteilung der Vorfrage weitere Unterlagen beigebracht werden.“

19. Der Text des § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Eine neue Konzession gemäß § 21 oder neue Genehmigung gemäß § 110 ist erforderlich, wenn durch einen Umbau das Seilbahnsystem in der Einteilung gemäß § 2 Abs. 2 oder der Trassenverlauf oder zumindest ein Stationsstandort geändert wird.“

20. In § 17 Abs. 1 wird das Wort „Vorraussetzungen“ durch das Wort „Voraussetzungen“ ersetzt.

21. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Abtragung von Seilbahnen ist, sofern diese nicht von Amts wegen angeordnet wird, eine Bewilligung gemäß § 52 erforderlich.“

22. In § 18 Abs. 1 wird die Wortfolge „damit verbundene“ durch die Wortfolge „nicht umfangreiche“ ersetzt.

23. In § 18 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Abschnitt 7 dieses Bundesgesetzes“ durch die Wortfolge „Kapitel II und III der Verordnung (EU) 2016/424“ ersetzt.

24. § 18 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. mit dieser Änderung auf Grundlage einer Sicherheitsanalyse und Beurteilung durch eine Konformitätsbewertungsstelle keine nachteilige Rückwirkung auf andere Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder die Infrastruktur zu erwarten ist;“

25. In § 18 Abs. 3 Z 5 wird das Wort „Konformitätserklärungen“ durch das Wort „EU-Konformitätserklärungen“ ersetzt.

26. In § 20 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „sowie Baumaßnahmen gemäß § 48 Abs. 1“.

27. In § 20 Abs. 1 Z 1 entfällt vor dem Wort „Universität“ das Wort „technischen“.

28. In § 20 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „gemäß § 2 Z 1 und 2“ durch die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 2“ ersetzt.

29. Der Text des § 22 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Wortfolge „vom Konzessionswerber“ wird durch die Wortfolge „von der Konzessionswerberin“ ersetzt.

30. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

        „(2) Die Behörde hat zudem die Zuverlässigkeit der Konzessionswerberin zu prüfen.“

31. § 23 lautet:

§ 23. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der Seilbahn die entgegenstehenden Interessen überwiegt sowie keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Konzessionswerberin bestehen.

(2) Im Konzessionsverfahren für Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen, Kombibahnen und Sesselbahnen ist dem örtlich zuständigen Landeshauptmann, in allen übrigen Konzessionsverfahren dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie in allen Fällen denjenigen Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich durch die geplante Seilbahn berührt wird, innerhalb einer angemessenen, höchstens jedoch dreiwöchigen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

32. § 24 lautet:

§ 24. Dem Konzessionsantrag sind zur Beurteilung des öffentlichen Interesses und der Zuverlässigkeit der Konzessionswerberin insbesondere nachfolgende Unterlagen anzuschließen:

           1. Gesellschaftsvertrag (Satzung) und Firmenbuchauszug der Konzessionswerberin sowie Bilanzen der vorhergehenden Geschäftsjahre;

           2. eine umfassende Beschreibung des Bauvorhabens mit Darstellung der örtlichen Gegebenheiten einschließlich der geografischen Ortsbezeichnungen (Stationsstandorte und Trassenverlauf); Angaben über den Zweck der Seilbahn;

           3. kurz gefasster Bauentwurf;

           4. das vorgesehene Bau- und Betriebsprogramm (einschließlich Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen);

           5. Projektkostenaufstellung samt Firmenanboten;

           6. Wirtschaftlichkeitsprognose sowie den Projektkosten entsprechender Finanzierungsplan inklusive der Nachweise über die Aufbringung der erforderlichen Eigen- und Fremdmittel. Diese Unterlagen sind von einem hiezu Befugten, wie Wirtschaftstreuhänder, Steuer- oder Unternehmensberater, zu prüfen und ihre Richtigkeit ist mit dessen Unterschrift zu bestätigen;

           7. ein Verzeichnis der durch die Errichtung der Seilbahn betroffenen sowie der im Bauverbotsbereich liegenden Grundstücke sowie Nachweise über die Verfügbarkeit der Inanspruchnahme;

           8. Bekanntgabe der durch den Bau und Betrieb der Seilbahn betroffenen Gemeinden;

           9. eine eingehende Darstellung der Verkehrssituation. Bei Stationen im Bereich öffentlicher Verkehrswege (Schiene, Straße) ist auf einen Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz Bedacht zu nehmen;

         10. Lageplan über die bestehenden und projektbezogen neuen Skipisten;

         11. Bekanntgabe der nächstliegenden öffentlichen Seilbahnen samt deren jeweiliger Konzessionärin;

         12. eine Erklärung der zuständigen Lawinenwarnkommission der betreffenden Gemeinde, die Seilbahn samt Skipisten in ihren Betreuungsbereich zu übernehmen;

       12a. ein Lawinenschutzkonzept;

         13. Angaben und Unterlagen im Hinblick auf Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz sowie zur Beurteilung einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit;

         14. Unterlagen zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit allfällig notwendiger Rodungsmaßnahmen für das Gesamtprojekt einschließlich Skipisten;

         15. Strafregisterbescheinigung für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung nach außen Berechtigten der Konzessionswerberin, deren Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegen darf.“

33. § 25 Abs. 1 lautet:

§ 25. (1) Die Konzession wird unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse in der Regel auf eine Dauer von 50 Jahren verliehen.“

34. In § 25 Abs. 2 wird das Wort „zweijährige“ durch das Wort „dreijährige“ ersetzt.

35. In § 26 Z 4 wird das Wort „Konzessionsentzug“ durch das Wort „Konzessionsentziehung“ ersetzt.

36. In § 26 Z 5 wird die Wortfolge „des Konzessionsinhabers.“ durch die Wortfolge „der Konzessionärin;“ ersetzt und nach § 26 Z 5 wird folgende Z 6 angefügt:

„6. bei Entziehung der Betriebsbewilligung.“

37. In § 27 Z 1 entfällt die Wortfolge „oder im Verordnungsweg“.

38. In § 27 Z 3 wird das Wort „der Konzessionsinhaber“ durch das Wort „die Konzessionärin“ ersetzt.

39. § 28 Abs. 2 lautet:

„(2) Voraussetzung für die Verlängerung der Konzession ist, dass das öffentliche Interesse am Betrieb der Seilbahn weiterhin gegeben ist.“

40. § 28 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und die Wortfolge „Voraussetzungen gemäß Abs. 2“ wird durch die Wortfolge „öffentlichen Interessen“ ersetzt.

41. Dem § 28 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ein Antrag auf Verlängerung der Konzession kann frühestens drei Jahre vor Ablauf der Konzession gestellt werden.“

42. § 29 lautet:

§ 29. (1) Die Neuerteilung einer Konzession an einen Dritten ist auf Antrag zulässig, wobei diese neue Konzession für die restliche Dauer der ursprünglichen zu erteilen ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die neue Konzessionärin über die notwendige Kapitalausstattung für den Betrieb, die Wartung und den Erhalt der Seilbahn verfügt, ihre Zuverlässigkeit gegeben ist, eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht und die Rechte zur Grundstücksinanspruchnahme weiterhin gegeben sind.

(2) Bei Gesamtrechtsnachfolge ist eine Neuerteilung der Konzession nicht erforderlich, jedoch ist eine Änderung der Konzession zu beantragen.

(3) Bei einer Änderung der Bezeichnung der Konzessionärin ist eine Änderung der Konzession erforderlich.“

43. § 30 wird aufgehoben.

44. Vor § 31 wird die Überschrift „Prüfung des Bauentwurfes“ durch die Überschrift „Baugenehmigung“ ersetzt.

45. § 31 lautet:

§ 31. Für den Bau einer Seilbahn sowie für die Änderung der genehmigten Ausführung oder Nutzung einer bestehenden Seilbahn ist eine Baugenehmigung erforderlich, sofern es sich nicht um ein genehmigungsfreies Bauvorhaben gemäß § 18 handelt.“

46. § 32 lautet:

§ 32. Mit dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung sind der Behörde Bauentwürfe in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Die Behörde kann dem Antragsteller die Vorlage weiterer Gleichstücke des Bauentwurfes oder einzelner Beilagen auftragen.“

47. § 33 lautet:

§ 33. (1) Der Bauentwurf hat die projektbezogenen Unterlagen, die Gutachten gemäß Abs. 3, den Sicherheitsbericht gemäß Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/424 und die in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/424 angegebenen Inhalte zu enthalten.

(2) Der Sicherheitsbericht ist eine öffentliche Urkunde, in der auch die Vollständigkeit des Bauentwurfes und dessen Aktualität bestätigt werden. Im Sicherheitsbericht ist weiters zu bestätigen, dass über alle vom Projekt betroffenen Fachbereiche entsprechende Gutachten von fachlich geeigneten Sachverständigen enthalten sind und dass die einzelnen Gutachten untereinander und zu den im Bauentwurf enthaltenen Projektunterlagen widerspruchsfrei sind.

(3) Für jedes projektrelevante Fachgebiet ist unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Bauvorhabens sowie der örtlichen Gegebenheiten ein Gutachten zu erstellen. Im Gutachten ist auch die Einhaltung des Standes der Technik zu bestätigen, der zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 erforderlich ist.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt des Bauentwurfes sowie die Anforderungen an die Ersteller der Gutachten gemäß Abs. 3 und den Ersteller des Sicherheitsberichtes fest.“

48. § 34 lautet:

§ 34. Bei Beurteilung des Bauentwurfes ist die Vollständigkeit der Unterlagen zu prüfen und unter Einbeziehung der Infrastruktur festzustellen, ob für einen sicheren und ordnungsgemäßen Bau und späteren Betrieb allenfalls noch ergänzende Maßnahmen zur Einhaltung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 erforderlich sind.“

49. Vor § 36 entfällt die Überschrift „Baugenehmigung“.

50. § 36 lautet:

§ 36. Bei Neuerrichtung von Seilbahnen ist an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Bei genehmigungspflichtigen Zu- oder Umbauten bestehender Seilbahnen ist von der Behörde im Einzelfall zu entscheiden, ob die Durchführung einer Ortsverhandlung erforderlich ist. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob der Wirkungsbereich anderer Behörden oder Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, berührt werden.“

51. § 37 lautet:

§ 37. Voraussetzung zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist die Feststellung, dass die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 21 oder die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 110 gegeben sind und dass der Bauentwurf zur Ausführung geeignet ist.“

52. In § 38 entfällt nach dem Wort „Bauverhandlung“ das Wort „durch“.

53. § 39 lautet:

§ 39. Den Behörden, deren örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich berührt wird, sowie den Parteien gemäß § 40 ist Gelegenheit zu geben, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zum Bauentwurf Stellung zu nehmen. Dem Baugenehmigungsverfahren sind diejenigen Sachverständigen beizuziehen, deren Wissensgebiet durch das geplante Bauvorhaben betroffen ist.“

54. In § 40 wird nach dem Wort „Bauverbotsbereich“ die Wortfolge „gemäß § 53“ und nach dem Wort „Gefährdungsbereich“ die Wortfolge „gemäß § 55“ eingefügt.

55. In § 43 Abs. 2 wird das Wort „zweijährige“ durch das Wort „dreijährige“ ersetzt.

56. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

§ 47a. Vor Erteilung der Betriebsbewilligung für eine neue Seilbahn hat das Seilbahnunternehmen alle Unterlagen über die notwendigen Betriebsbedingungen und -beschränkungen sowie über die Erprobung (Feststellung der Übereinstimmung der Anlage mit den technischen Unterlagen und Dokumenten, Prüfung der einzelnen Bauteile, ihres Zusammenwirkens untereinander und mit dem örtlichen Umfeld, Probebetrieb), weiters die Anleitungen für die Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) und für die Betriebskontrollen sowie die EU-Konformitätserklärungen vorzulegen. Bei genehmigungspflichtigen Zu- oder Umbauten sind von diesen Unterlagen lediglich jene vorzulegen, die sich aus den Änderungen gegenüber dem Bestand ergeben.“

57. § 48 lautet:

§ 48. (1) Die Behörde hat die Betriebsbewilligung allenfalls unter Aufnahme von Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) zu erteilen, wenn vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs dagegen keine Bedenken bestehen. Dem Verfahren sind die für erforderlich erachteten Sachverständigen und Behörden, deren Wissensgebiete berührt werden, beizuziehen.

(2) Werden im Rahmen von Betriebsbewilligungsverfahren, die durch den Landeshauptmann geführt werden, bei Sicherheitsbauteilen, Teilsystemen oder der Infrastruktur Abweichungen gegenüber dem Baugenehmigungsbescheid festgestellt, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen, sofern diesem die Prüfung des Bauentwurfes oblag.“

58. Nach § 48 wird folgender § 48a samt Überschrift eingefügt:

„Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde im Baugenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren

§ 48a. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen Bescheide, mit denen eine Baugenehmigung oder Betriebsbewilligung erteilt wurde, haben keine aufschiebende Wirkung.

(2)  Auf Antrag der beschwerdeführenden Partei ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(3)  Das Rechtsmittel gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.“

59. § 49 lautet:

§ 49. (1) Das Seilbahnunternehmen hat seine Seilbahnen auf eigene Kosten in zumindest fünfjährigen Zeitabständen einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 9 Abs. 1 und zumindest in den Zeitabständen, welche in der Verordnung gemäß Abs. 4 festzulegen sind, ergänzenden Überprüfungen gemäß § 9 Abs. 2 unterziehen zu lassen.

(2) Für die wiederkehrenden Überprüfungen sind hiefür akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen heranzuziehen. Bei nicht öffentlichen Seilbahnen dürfen diese Überprüfungen auch durch fachkundige Personen in abwechselnder Reihenfolge mit den Seilbahnüberprüfungsstellen erfolgen.

(3) Die Bestimmungen der Betriebsvorschrift für die jeweilige Seilbahn über die Vornahme der Hauptuntersuchung gemäß § 7 bleiben davon unberührt.

(4) Nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitabstände der wiederkehrenden und ergänzenden Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie über die Qualifikation der Seilbahnüberprüfungsstellen, der fachkundigen Personen und des Prüfpersonals für die ergänzenden Überprüfungen werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festgelegt.“

60. Nach § 49 wird folgender § 49a samt Überschrift eingefügt:

Generalrevision von Seilbahnen

§ 49a. (1) Das Seilbahnunternehmen hat seine Seilbahnen auf eigene Kosten in den Zeitabständen gemäß Abs. 2 einer Generalrevision unterziehen zu lassen. Bei dieser sind jene Maßnahmen festzustellen, die für das Heranführen an das zeitgemäße Sicherheitsniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb notwendig sind.

(2) Die Generalrevision hat spätestens 40 Jahre nach Erteilung der erstmaligen Betriebsbewilligung für die Seilbahn, sodann wiederkehrend alle 30 Jahre zu erfolgen.

(3) Eine Änderung des Zeitpunktes, von dem die Fristen für die nächsten Generalrevisionen an zu rechnen sind, ist nach einer grundlegenden Erneuerung der Seilbahn zulässig. Die Änderung dieses Zeitpunktes ist bei der Behörde unter Darlegung der Erneuerungsmaßnahmen zu beantragen.

(4) Die Generalrevision hat für die Bereiche Seilbahntechnik, Elektro- und Sicherungstechnik, Brandschutz, Arbeitnehmerschutz, Hochbau, Geologie und Geotechnik und Lawinensicherheit sowie für sonstige den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Gefährdungsbilder zu erfolgen.

(5) Für die Generalrevision sind ausschließlich die im Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 eingetragenen qualifizierten Personen oder Stellen heranzuziehen.

(6) Die Betriebsbewilligung für die Seilbahn ist zu entziehen, wenn das Seilbahnunternehmen seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 3 nicht fristgerecht nachkommt oder die bei einer Generalrevision festgestellten Mängel nicht innerhalb der dafür festgelegten Fristen beseitigt.

(7) Die Bestimmungen der Betriebsvorschrift über die Vornahme von Hauptuntersuchungen und die Bestimmungen über die Überprüfungen gemäß § 49 bleiben davon unberührt.

(8) Nähere Bestimmungen über die Fälligkeit, den Umfang und die Durchführung der Generalrevision sowie über die Anforderungen an die qualifizierten Prüfer oder Stellen für diese Überprüfung werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festgelegt. In dieser Verordnung können für Seilbahnen, die vor dem 3. Mai 2004 in Betrieb genommen wurden, abweichende Bestimmungen über den Zeitpunkt der erstmaligen Generalrevision gemäß Abs. 2 festgelegt werden.“

61. § 51 Abs. 1 lautet:

§ 51. (1) Das Seilbahnunternehmen hat seine Seilbahnen auf eigene Kosten in zumindest fünfjährigen Zeitabständen einer Überprüfung im Hinblick auf Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie der Einrichtungen zur Brandbekämpfung durch hiefür facheinschlägig ausgebildete Stellen unterziehen zu lassen. Dabei festgestellte Mängel sind durch das Seilbahnunternehmen zu beheben; erforderlichenfalls hat die Behörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Werden Mängel festgestellt, deren Behebung eine Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes voraussetzt, ist ein entsprechender Antrag der Behörde umgehend vorzulegen.“

62. In § 52 wird nach dem Wort „mitbeurteilt“ die Wortfolge „und sind im Bauentwurf aufzunehmen“ eingefügt.

63. In § 52a wird nach dem Wort „Wiederaufstellen“ die Wortfolge „einer Seilbahn“ eingefügt.

64. In § 53 wird nach dem Wort „seilbahnfremder“ die Wortfolge „Bauwerke oder“ eingefügt.

65. In § 54 wird nach dem Wort „seilbahnfremden“ die Wortfolge „Bauwerke oder“ eingefügt.

66. In § 56 wird nach der Wortfolge „Rechnung getragen wurde“ die Wortfolge „sowie eine fachkundige Beurteilung im Hinblick auf eine Gefährdung der Seilbahnanlage und des Seilbahnbetriebes oder Seilbahnverkehrs erfolgte“ angefügt.

67. Die Überschrift unter Abschnitt 6 und vor § 57 lautet:

 

„Seilbahnstatistik“

68. § 57 lautet:

§ 57. Das Seilbahnunternehmen und der Landeshauptmann haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die für die Seilbahnstatistik notwendigen Angaben rechtzeitig und vollständig zu Verfügung zu stellen.“

69. Die Überschrift unter Abschnitt 9 und vor § 72 lautet:

„Konformitätsbewertungsstellen“

70. § 72 lautet:

§ 72. (1) Die Bewertung und Überwachung für die Konformitätsbewertungsstellen nach den in Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/424 angeführten Anforderungen erfolgt durch die Akkreditierungsstelle „Akkreditierung Austria“ nach den im Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, festgelegten Bestimmungen.

(2) Die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen gemäß Art. 3 Z 23 der Verordnung (EU) 2016/424 setzt deren Akkreditierung gemäß Akkreditierungsgesetz 2012 voraus.“

71. §§ 73 und 74 werden aufgehoben.

72. Die Überschrift unter Abschnitt 10 und vor § 75 lautet:

„Überwachung des Unionsmarkts, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sowie Schutzklauselverfahren der Union“

73. § 75 lautet:

§ 75. Aus behördlichen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2016/424 und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erwächst für das Seilbahnunternehmen und die Wirtschaftsakteure kein Anspruch auf Kostenersatz gegenüber der Marktüberwachungsbehörde.“

74. § 76 lautet:

§ 76. Der Landeshauptmann hat im Zusammenhang mit der Marktüberwachung nach Feststellung eines von einem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil ausgehenden Risikos für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für Eigentum dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die durchgeführten Maßnahmen und die hiefür relevanten Informationen mitzuteilen. Überdies hat der Landeshauptmann über seine Marktüberwachungstätigkeiten auf Aufforderung dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Auskunft zu geben.“

75. § 77 wird aufgehoben.

76. § 78 lautet:

§ 78. (1) Die Fundstellen der europäischen Spezifikationen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(2) Die Fundstellen der einzelstaatlichen Normen, mit denen die harmonisierten europäischen Normen umgesetzt werden, werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in geeigneter Weise veröffentlicht, ebenso die bestehenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen, die für die sachgerechte Umsetzung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 als wichtig oder hilfreich erachtet werden.“

77. §§ 79 und 80 werden aufgehoben.

78. § 81 Abs. 1 lautet:

§ 81. (1) Das Seilbahnunternehmen hat für jede Seilbahn einen verantwortlichen Betriebsleiter zu bestellen, der gemäß den Bestimmungen der Betriebsvorschrift für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs verantwortlich ist. Die Verantwortung der Organe des Seilbahnunternehmens bleibt davon unberührt. Für den Betriebsleiter ist mindestens ein Betriebsleiter-Stellvertreter je Seilbahn zu bestellen. Bei nicht öffentlichen Seilbahnen besteht keine Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsleiter-Stellvertreters.“

79. In § 82 Abs. 1 wird die Wortfolge „gemäß § 2“ durch die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 2“ ersetzt.

80. In § 82 Abs. 2 entfällt der 2. Satz.

81. § 83 Abs. 1 lautet:

§ 83. (1) Die Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters oder eines Betriebsleiter-Stellvertreters sowie die Abberufung von dieser Funktion ist der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.“

82. In § 84 wird die Wortfolge „eines Seilbahnunternehmens“ durch die Wortfolge „des Seilbahnunternehmens“ ersetzt.

83. In § 85 wird vor dem Wort „inwiefern“ die Wortfolge „er legt fest“ eingefügt.

84. § 87 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Beförderungsbedingungen sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen. Die Behörde kann die Verwendung der vom Seilbahnunternehmen vorgeschlagenen Beförderungsbedingungen untersagen.“

85. § 90 lautet:

§ 90. Auf Antrag des Seilbahnunternehmens hat die Behörde die vorübergehende oder dauernde Einstellung einer öffentlichen Seilbahn zu bewilligen, wenn die Weiterführung dem Seilbahnunternehmen auf Grund der nicht mehr vorhandenen Wirtschaftlichkeit der Anlage oder auf Grund des Fehlens des Verkehrsbedürfnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Vor Entscheidung sind die Gemeinden anzuhören, deren örtlicher Wirkungsbereich berührt wird.“

86. §§ 92 bis 94 werden aufgehoben.

87. In § 103 wird die Wortfolge „im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahrens“ durch die Wortfolge „auf Verlangen“ ersetzt.

88. § 104 lautet:

§ 104. (1) Das Seilbahnunternehmen hat jede Änderung der Geschäftsführung oder der Vertretungsbefugnis nach außen der Behörde bekannt zu geben.

(2) Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, Unfälle und Störungen im Seilbahnbetrieb von Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen und Kombibahnen der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zu melden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Zeitpunkt, den Umfang und die Form der Meldungen der Seilbahnunternehmen durch Verordnung zu bestimmen.“

89. In § 108 wird vor dem Wort „Materialien“ die Wortfolge „Gegenständen oder“ eingefügt.

90. § 111 lautet:

§ 111. (1) Für nicht öffentliche Seilbahnen können durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den §§ 49a, 51, 53, 81 Abs. 2, 82 Abs. 1 (Betriebsleiterpatent) und 84 ergebenden Verpflichtungen erlassen werden, sofern die wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 nicht entgegensprechen.

(2) Weiters können für Schlepplifte durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung ergänzend erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den §§ 17, 18, 33, 36, 49, 49a, 52, 52a, 81 Abs. 1 und 3 sowie 82 ergebenden Verpflichtungen erlassen werden, sofern die wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 nicht entgegen stehen.“

91. § 113 Abs. 2 lautet:

„(2) Wer als Organ oder Bediensteter eines Seilbahnunternehmens den Bestimmungen der §§ 81, 83 Abs. 1 und 2, 84, 86, 87, 88, 89 Abs. 1 und 99 bis 105, den Bestimmungen der Verordnungen, den Bestimmungen der Betriebsvorschrift oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung ergehenden sonstigen behördlichen Anordnungen nicht Folge leistet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 € zu bestrafen.“

92. § 114 lautet:

§ 114. (1) Wer eine Seilbahnanlage ohne die erforderliche Baugenehmigung oder Betriebsbewilligung baut, verändert oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen.

(2) Wer eine Seilbahnanlage ohne Genehmigung gemäß § 90 länger als ein halbes Jahr einstellt oder ohne Genehmigung gemäß § 52 beseitigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen.“

93. § 115 lautet:

§ 115. Wer seinen Verpflichtungen gemäß §§ 49, 49a und 51 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 € zu bestrafen.“

94. § 116 lautet:

§ 116. Wer als Wirtschaftsakteur gemäß Art. 3 Z 17 der Verordnung (EU) 2016/424 gegen die nachfolgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/424 verstößt, indem er

           1. entgegen Art. 11 Abs. 1 nicht gewährleistet, dass ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil gemäß den wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II entworfen und hergestellt wurde;

           2. entgegen Art. 11 Abs. 2 Unterabsatz 1 eine technische Unterlage gemäß Anhang VIII nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inverkehrbringen eines Teilsystems und Sicherheitsbauteils erstellt;

           3. entgegen Art. 11 Abs. 2 Unterabsatz 2 eine EU-Konformitätserklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt;

           4. entgegen Art. 11 Abs. 3, auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 lit. a, oder entgegen Art. 13 Abs. 8 eine Unterlage, eine EU-Konformitätserklärung oder eine Abschrift nicht oder nicht mindestens 30 Jahre aufbewahrt oder nicht mindestens 30 Jahre bereithält;

           5. entgegen Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht gewährleistet, dass die Konformität gemäß Art. 6 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 bei Serienfertigung sichergestellt ist;

           6. entgegen Art. 11 Abs. 5 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, nicht gewährleistet, dass ein Sicherheitsbauteil oder Teilsystem eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen trägt;

           7. entgegen Art. 11 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder entgegen Art. 13 Abs. 3 Unterabsatz 1 Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht bei der Bereitstellung eines Sicherheitsbauteils oder Teilsystems auf dem Markt macht;

           8. entgegen Art. 11 Abs. 6 Satz 4 nicht dafür sorgt, dass eine Information zugänglich oder auf dem neuesten Stand gehalten wird;

           9. entgegen Art. 11 Abs. 7 Satz 1 oder Art. 13 Abs. 4, jeweils in Verbindung mit § 12d, nicht gewährleistet, dass einem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil eine Abschrift, eine Gebrauchsanleitung oder eine Sicherheitsinformation beigefügt ist;

         10. entgegen Art. 11 Abs. 8 Satz 1, Art. 13 Abs. 7 Satz 1 oder Art. 14 Abs. 4 Satz 1 eine Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift oder nicht sicherstellt, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird;

         11. entgegen Art. 11 Abs. 8 Satz 2, Art. 13 Abs. 7 Satz 2 oder Art. 14 Absatz 4 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;

         12. entgegen Art. 11 Abs. 9 Satz 1, auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 lit. b, entgegen Art. 13 Abs. 9 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 12d, oder entgegen Art. 14 Abs. 5 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt;

         13. entgegen Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht gewährleistet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde;

         14. entgegen Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 2 nicht gewährleistet, dass der Hersteller eine technische Unterlage hat, dass ein Sicherheitsbauteil oder Teilsystem mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm eine Abschrift, eine Gebrauchsanleitung, eine Sicherheitsinformation oder ein Dokument beigefügt ist oder dass der Hersteller eine dort genannte Anforderung erfüllt hat;

         15. entgegen Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in Verkehr bringt, bevor die Konformität hergestellt ist;

         16. entgegen Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Art. 14 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 2 den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden nicht oder nicht unverzüglich nach Kenntnis von der Gefahr darüber unterrichtet;

         17. entgegen Art. 13 Abs. 5 oder Art. 14 Abs. 3 nicht gewährleistet, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit den dort genannten Anforderungen nicht beeinträchtigen;

         18. entgegen Art. 14 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;

         19. entgegen Art. 14 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht richtig auf dem Markt bereitstellt;

         20. entgegen Art. 16 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Nennung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;

         21. entgegen Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 Unterabsatz 2 eine CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt; oder

         22. entgegen Art. 40 Abs. 1 Unterabsatz 2, Abs. 4 Unterabsatz 1 keine geeigneten Korrekturmaßnahmen ergreift;

         23. entgegen Art. 42 Abs. 1 keine geeigneten Maßnahmen ergreift oder

         24. entgegen Art. 43 Abs. 1 die betreffende Nichtkonformität in den Fällen lit. a bis i nicht korrigiert,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen.“

95. § 118 lautet:

§ 118. (1) Dieses Bundesgesetz enthält die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/424.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2016/424 Bezug genommen wird, ist die im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 1, veröffentlichte Fassung anzuwenden.“

96. In § 119 Abs. 2 wird das Wort „Eisenbahngesetztes“ durch das Wort „Eisenbahngesetzes“ ersetzt.

97. Dem § 119 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2018 anhängigen Baugenehmigungsverfahren können bis zur Betriebsbewilligung, längstens jedoch bis zum 31. März 2019, die Bestimmungen über den Sicherheitsbericht in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2012 angewendet werden.“

98. § 120 wird aufgehoben.

99. § 121 lautet:

§ 121. (1) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 2 sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 und Abs. 6 des Eisenbahngesetzes 1957 anzuwenden, die Bestimmungen gemäß §§ 81 Abs. 3, 82 und 83 Abs. 1 und Abs. 3 finden bis zu diesem Zeitpunkt keine Anwendung.

(2) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 49a Abs. 8 sind anstelle des § 49a die Bestimmungen des § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2012 anzuwenden.“

100. Vor § 122 entfällt die Überschrift „Inkrafttreten“.

101. § 122 wird aufgehoben.