Geltende Fassung
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Vorgeschlagene Fassung
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Abschnitt 1
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Abschnitt 1
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Allgemeine Vorschriften
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Allgemeine Vorschriften
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Anwendungsbereich
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Anwendungsbereich
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§ 2. Seilbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Eisenbahnen, deren
Fahrbetriebsmittel durch Seile spurgebunden bewegt werden sowie
Schlepplifte.
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§ 2. (1) Seilbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Eisenbahnen gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, sowie
Schlepplifte gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG.
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Seilbahnen sind:
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(2) Seilbahnen sind:
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1. Standseilbahnen,
deren Fahrbetriebsmittel auf Schienen oder anderen festen Führungen
fahren und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden;
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1. Standseilbahnen, deren Fahrzeuge durch ein oder mehrere Seile auf einer Fahrbahn gezogen werden, die auf dem Boden aufliegt oder durch feste Bauwerke gestützt
sein kann;
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2. Seilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel ohne feste
Führungen von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden.
Das sind:
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2. Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen
getragen und bewegt werden.
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Das sind:
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a) Seilschwebebahnen,
deren Fahrbetriebsmittel ohne Wechsel der Fahrbahnseite zwischen den
Stationen bewegt werden (Pendelseilbahnen);
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a) Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge ohne Wechsel der
Fahrbahnseite zwischen den Stationen bewegt werden (Pendelbahnen);
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b) Seilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel
auf beiden Fahrbahnseiten umlaufend bewegt werden (Umlaufseilbahnen).
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b) Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge auf
beiden Fahrbahnseiten umlaufend bewegt werden (Umlaufbahnen).
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Das sind:
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Das sind:
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ba) Umlaufseilbahnen, deren allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil
betrieblich lösbar oder nicht lösbar verbunden sind (Kabinenseilbahnen);
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ba) Umlaufbahnen mit
Kabinen (Kabinenbahnen);
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bb) Umlaufseilbahnen mit allseits geschlossenen Fahrbetriebsmitteln und nicht
allseits geschlossenen Fahrbetriebsmitteln (Kombibahnen);
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bb) Umlaufbahnen mit
Kabinen und Sesseln (Kombibahnen);
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bc) Umlaufseilbahnen,
deren nicht allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil
betrieblich lösbar verbunden sind (Sesselbahnen);
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bc) Umlaufbahnen,
deren Sessel mit dem Seil betrieblich lösbar verbunden sind
(Sesselbahnen);
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bd) Umlaufseilbahnen,
deren nicht allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil
betrieblich nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte);
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bd) Umlaufbahnen,
deren Sessel mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind
(Sessellifte);
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3. Schlepplifte, bei denen die mit Skiern
oder anderen Sportgeräten auf dem Boden gleitenden oder fahrenden
Personen durch ein Seil bewegt werden;
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3. Schlepplifte, bei denen die Fahrgäste
mit geeigneter Ausrüstung entlang einer vorbereiteten Fahrbahn gezogen
werden;
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4. Seilschwebebahnen, die im Winter als
Schlepplifte betrieben werden (Kombilifte);
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4. Seilschwebebahnen, die wahlweise auch
als Schlepplifte betrieben werden können (Kombilifte).
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5. Materialseilbahnen mit Werksverkehr
oder beschränkt öffentlichem Verkehr.
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§ 3. Nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen
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§ 3. (1) Nicht unter die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes fallen
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1. durch ein oder mehrere Seile bewegte Anlagen, die Beförderungszwecken innerhalb von Bauwerken
oder baulich zusammenhängenden und als Einheit gewerteten Objekten oder
zum Personen- oder Gütertransport auf kurzen Strecken dienen und deren
technische Ausstattung der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, Amtsblatt
Nr. L 213 vom 7. September 1995, entspricht (Personen- und
Lastenaufzüge);
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1. Anlagen gemäß Art. 2
Abs. 2 lit. a und lit. c bis g der Verordnung (EU) 2016/424;
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2. Materialseilbahnen;
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2. Seilbahnen, die ausschließlich der
Materialbeförderung dienen (Materialseilbahnen);
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Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder
beschränkt öffentlichem Verkehr, sofern diese Bestandteil eines
gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sind,
sowie Anschlussbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957;
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3. Anlagen
mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr, sofern diese
Bestandteil eines gewerblichen Betriebes sind und vor dem Geltungsbeginn
der Verordnung (EU) 2016/424 in Betrieb genommen worden sind.
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3. Seilbahnen eines Bergbaubetriebes
gemäß § 122 in Verbindung mit § 119 des
Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999;
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4. feststehende und verfahrbare
Jahrmarktgeräte und Anlagen in Vergnügungsparks, deren Zweck die
Freizeitgestaltung und nicht der Personenverkehr ist;
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5. seilbetriebene Fähren und
Wasserskianlagen;
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6. Anlagen mit durch Ketten gezogenen
Fahrbetriebsmitteln;
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7. Beförderungseinrichtungen, bei
denen die Fahrbetriebsmittel auf dem Boden nicht spurgebunden durch ein Seil
fortbewegt werden (Schlittenlifte) sowie Rückholanlagen von
Sommerrodelbahnen oder ähnlichen Freizeiteinrichtungen, sofern diese
nicht zumindest zeitweise über diesen Beförderungszweck hinaus auch
als öffentliche Seilbahnen gemäß § 2 Z 1 oder
2 oder als Schlepplifte betrieben werden.
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(2) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie kann durch Verordnung Bestimmungen für
historisch bedeutende, kulturell bedeutende oder denkmalgeschützte
Seilbahnen gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung
(EU) 2016/424 festlegen.
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Begriffsbestimmungen
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Begriffsbestimmungen
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§ 4a. Die für die Seilbahn verantwortliche Person gemäß
Art. 8 und 9 der Verordnung (EU) 2016/424 ist das nach außen
vertretungsbefugte Organ des Seilbahnunternehmens.
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§ 6. (1) Nicht öffentliche Seilbahnen sind Schlepplifte sowie
Seilbahnen mit Personenbeförderung, die ein Unternehmen lediglich
für eigene Zwecke betreibt (Materialseilbahnen mit Werksverkehr
oder beschränkt öffentlichem Verkehr). Nicht öffentliche
Seilbahnen unterliegen nicht der Konzessionspflicht gemäß § 16
und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen; es besteht keine
Betriebspflicht.
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§ 6. (1) Nicht öffentliche Seilbahnen sind Schlepplifte sowie
Seilbahnen mit Personenbeförderung, die ein Unternehmen lediglich
für eigene Zwecke betreibt (Seilbahnen mit Werksverkehr oder
beschränkt öffentlichem Verkehr). Nicht öffentliche Seilbahnen
unterliegen nicht der Konzessionspflicht gemäß § 16 und
der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen; es besteht keine Betriebspflicht.
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(2) Der Werksverkehr umfasst die unentgeltliche
Beförderung von Bediensteten des Seilbahnunternehmens sowie von
Personen, die das Seilbahnunternehmen oder die durch dieses beauftragten
Personen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Unternehmens zu sich kommen
lassen oder deren Beförderung aus öffentlichen Interessen geboten
erscheint, sofern es sich nicht um Gäste von Gastgewerbebetrieben
handelt.
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(2) Der Werksverkehr umfasst die unentgeltliche
Beförderung von Bediensteten des Seilbahnunternehmens sowie von
Personen, die das Seilbahnunternehmen oder die durch dieses beauftragten
Personen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Unternehmens zu sich kommen
lassen oder deren Beförderung aus öffentlichen Interessen geboten
erscheint.
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(3) …
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(3) …
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§ 7. Unter Seilbahn oder Seilbahnanlage ist das an seinem Bestimmungsort
errichtete, aus der Infrastruktur und den Teilsystemen gemäß
Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den
Personenverkehr, Amtsblatt Nr. L 106/21 vom 3. Mai 2000,
bestehende Gesamtsystem zu verstehen.
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§ 7. Die Hauptuntersuchung ist die jährliche gründliche
Überholung aller Bauteile einer Seilbahn in seilbahntechnischer,
elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht
gemäß den Bestimmungen der Betriebsvorschrift und der
Instandhaltungsanleitungen der Herstellerfirmen.
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§ 8. Die Infrastruktur umfasst Linienführung, Systemdaten sowie die
für die Errichtung und den Betrieb einer Seilbahn erforderlichen
Stations- und Streckenbauwerke einschließlich der Fundamente. Die
Infrastruktur kann auch nicht ausschließlich für Seilbahnzwecke
errichtete Gebäudeteile umfassen, wenn diese mit Seilbahnanlagen baulich
untrennbar verbunden sind.
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§ 8. (1) Bauwerke oder Gebäudeteile, die ausschließlich
Seilbahnzwecken dienen, gelten als Teil der Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes.
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(2) Bauwerke oder Gebäudeteile, die mit
der Seilbahnanlage baulich untrennbar verbunden sind und die nicht
ausschließlich Seilbahnzwecken dienen, können auch als Teil der
Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten.
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§ 9. Sicherheitsbauteil im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein
Bestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine
vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur
Gewährleistung der Sicherheit Teil der Seilbahnanlage ist, in der
Sicherheitsanalyse als Sicherheitsbauteil ausgewiesen ist und deren Ausfall
oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es
Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte, gefährdet.
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§ 9. (1) Die wiederkehrende Überprüfung
ist die Überprüfung einer Seilbahn in seilbahntechnischer,
elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht in
festgelegten Zeitabständen durch Sachverständige ohne spezielle
Prüfmittel oder bauteilspezifische Prüfmethoden.
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(2) Ergänzende Überprüfungen
sind Überprüfungen der weiteren Verwendbarkeit von
seilbahnspezifischen Bauteilen einer Seilbahn in festgelegten
Zeitabständen durch Sachverständige mit speziellen Prüfmitteln
oder bauteilspezifischen Prüfmethoden.
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§ 10. Europäische Spezifikation bezeichnet eine gemeinsame technische
Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine
einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.
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§ 11. Grundlegende Anforderungen sind die in Anhang II der Richtlinie
2000/9/EG angeführten Bestimmungen, die bei der Planung, der Errichtung
und dem Betrieb einer Seilbahnanlage erfüllt werden müssen.
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§ 12. EG-Konformitätserklärungen sind die für
Sicherheitsbauteile und Teilsysteme einer Seilbahn gemäß Anhang IV
und Anhang VI der Richtlinie 2000/9/EG auszustellenden Dokumente. Für
die Konformitätsbewertung von Sicherheitsbauteilen sind die in Anhang V
der Richtlinie 2000/9/EG angeführten Module maßgebend.
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§ 12c. Wiederaufstellen einer Seilbahn umfasst die Demontage, den Transport
und die Montage an einem neuen Standort, bei der der überwiegende Teil
der maschinenbautechnischen und seilbahnspezifisch elektrotechnischen
Bauteile einer bestehenden Seilbahn weiter verwendet wird.
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§ 12c. Das Wiederaufstellen einer Seilbahn umfasst die Demontage,
den Transport und die Montage an einem neuen Standort, bei der der
überwiegende Teil der maschinenbautechnischen und seilbahnspezifisch
elektrotechnischen Bauteile einer bestehenden Seilbahn weiter verwendet wird.
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§ 12d. Die nach Art. 11 Abs. 6
Satz 3, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1, Art. 13 Abs. 3
Satz 2, Abs. 4 und Abs. 9 Satz 1, Art. 14 Abs. 2 Satz 1,
Art. 19 Abs. 2 Satz 2 sowie Anhang II Abschnitt 7.1.1 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2016/424 zu verwendende Sprache ist Deutsch.
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Abschnitt 2
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Abschnitt 2
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Behörden
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Behörden
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§ 13. (1) Behörde für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und
nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte, Seilbahnen mit Werksverkehr
oder beschränkt öffentlichem Verkehr) ist, sofern sich aus diesem
Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann. Dieser ist
insbesondere zuständig zur
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§ 13. (1) Behörde für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und
nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte, Seilbahnen mit Werksverkehr
oder beschränkt öffentlichem Verkehr und Seilbahnen
gemäß § 119 Abs. 2) ist, sofern sich aus diesem
Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann. Dieser ist
insbesondere zuständig für die
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1. Erteilung, Erklärung des
Erlöschens, Entzug sowie Verlängerung oder Neuerteilung von
Konzessionen für Sessellifte und Kombilifte;
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1. Erteilung, Entziehung sowie
Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Sessellifte und
Kombilifte;
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2. Beurteilung der Bauentwürfe sowie
Erteilung der Baugenehmigung für Sessellifte und nicht öffentliche
Seilbahnen;
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2. Beurteilung der Bauentwürfe sowie
Erteilung der Baugenehmigung für Sessellifte, Kombilifte und
nicht öffentliche Seilbahnen;
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3. Erteilung der Betriebsbewilligung für
Sesselbahnen, Sessellifte und nicht öffentliche Seilbahnen;
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3. Erteilung der Betriebsbewilligung für
Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche
Seilbahnen;
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4. Zulassung eines Werksverkehrs oder
beschränkt öffentlichen Verkehrs bei Materialseilbahnen;
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4. Zulassung eines Werksverkehrs oder
beschränkt öffentlichen Verkehrs bei Seilbahnen;
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5. …
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5. …
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6. Beurteilung der Bauentwürfe sowie
Erteilung der Baugenehmigung und Betriebsbewilligung für Zu- und
Umbauten bei Sesselbahnen;
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6. Beurteilung der Bauentwürfe sowie
Erteilung der Baugenehmigung und Betriebsbewilligung für Zu- und
Umbauten und Änderungen der Nutzung bei Sesselbahnen;
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7. Erteilung der Bewilligungen gemäß
§§ 54 und 56 hinsichtlich des Bauverbots- und des
Gefährdungsbereiches für Sesselbahnen, Sessellifte und nicht
öffentliche Seilbahnen.
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7. Erteilung der Bewilligungen gemäß
§§ 54 und 56 hinsichtlich des Bauverbots- und des
Gefährdungsbereiches für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte
und nicht öffentliche Seilbahnen;
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8. Überwachung des Unionsmarkts,
Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Teilsysteme und
Sicherheitsbauteile sowie Schutzklauselverfahren der Union gemäß
Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/424, hinsichtlich der in seine Kompetenz
fallenden Seilbahnen. Für Sesselbahnen gilt dies ab Beginn der
technischen Vorerhebungen im Betriebsbewilligungsverfahren.
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(2) …
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(2) …
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(3) …
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(3) …
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§ 14. (1) Behörde für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen,
Kabinenseilbahnen, Kombibahnen und hinsichtlich des Konzessions- und
Baugenehmigungsverfahrens für Sesselbahnen ist der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser ist insbesondere
zuständig zur
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§ 14. (1) Behörde für Standseilbahnen, Pendelbahnen,
Kabinenbahnen, Kombibahnen und hinsichtlich des Konzessions- und
Baugenehmigungsverfahrens für Sesselbahnen ist der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser ist insbesondere
zuständig für die
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1. Erteilung, Erklärung des
Erlöschens, Entzug sowie Verlängerung oder Neuerteilung von
Konzessionen für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen,
Kombibahnen und Sesselbahnen;
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1. Erteilung, Entziehung sowie
Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für
Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen, Kombibahnen und
Sesselbahnen;
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2. …
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2. …
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3. Erteilung der Betriebsbewilligung für
Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen und Kombibahnen.
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3. Erteilung der Betriebsbewilligung für
Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen und Kombibahnen;
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4. …
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4. …
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5. Erteilung der Bewilligungen gemäß
§§ 54 und 56 hinsichtlich des Bauverbots- und des
Gefährdungsbereiches für die unter Z 3 angeführten
Seilbahnen.
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5. Erteilung der Bewilligungen gemäß
§§ 54 und 56 hinsichtlich des Bauverbots- und des
Gefährdungsbereiches für die unter Z 3 angeführten
Seilbahnen;
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6. Überwachung des Unionsmarkts, Kontrolle
der auf den Unionsmarkt eingeführten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile
sowie Schutzklauselverfahren der Union gemäß Kapitel V der
Verordnung (EU) 2016/424, hinsichtlich der in seine Kompetenz fallenden
Seilbahnen. Für Sesselbahnen gilt dies bis zum Beginn der technischen
Vorerhebungen im Betriebsbewilligungsverfahren.
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(2) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie kann sich vorbehalten, unabhängig von der
Behördenzuständigkeit bei Seilbahnanlagen mit innovativen Projektsmerkmalen
die Betriebsbewilligungsverfahren selbst durchzuführen.
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(2) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie kann sich vorbehalten, unabhängig von der
Behördenzuständigkeit bei Seilbahnanlagen mit innovativen
Projektmerkmalen die Beurteilung des Bauentwurfes und das
Baugenehmigungsverfahren sowie das Betriebsbewilligungsverfahren selbst
durchzuführen.
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(3) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie ist weiters zuständig zur
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(3) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie ist weiters zuständig für die
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1. …
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1. …
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2. Festlegung besonderer Bedingungen von erstmals
zur Ausführung kommenden Sicherheitsbauteilen oder Teilsystemen von
Seilbahnen;
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2. Festlegung besonderer Bedingungen von zur
Ausführung kommenden innovativen Sicherheitsbauteilen oder
Teilsystemen von Seilbahnen;
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3. …
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3. …
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4. fachlichen Mitwirkung in
Akkreditierungsverfahren für zu benennende Stellen
gemäß § 72 und für
Seilbahnüberprüfungsstellen;
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4. fachliche Mitwirkung in
Akkreditierungsverfahren für die Konformitätsbewertungsstellen
gemäß Art. 3 Z 23 der Verordnung (EU) 2016/424, für
Seilbahnüberprüfungsstellen gemäß
Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 sowie für alle
weiteren Stellen, die für ihre Tätigkeit bei Seilbahnen eine
Akkreditierung benötigen;
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5. …
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5. …
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6. …
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6. …
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7. Angelegenheiten des Normungswesens für
Seilbahnen;
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7. Wahrnehmung der Angelegenheiten
des Normungswesens für Seilbahnen;
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8. Wahrnehmung der gemäß der Richtlinie
2000/9/EG den Mitgliedstaaten auferlegten Verständigungs- und Informationspflichten,
Vertretung im ständigen Ausschuss für Seilbahnen der
Europäischen Kommission;
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8. Wahrnehmung der gemäß der Verordnung
(EU) 2016/424 den Mitgliedstaaten auferlegten Informationspflichten, der
Vertretung im Ausschuss für Seilbahnen im Sinne der Verordnung
(EU) Nr. 182/2011 der Europäischen Union und der
administrativen Kooperationsgruppe für die Marktüberwachung (AdCo)
bei Seilbahnen;
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9. Festlegung der Voraussetzungen für die
Ausübung der Tätigkeit eines Betriebsleiters sowie des sonstigen
Betriebspersonals einschließlich des Prüfungswesens; Ausstellung
der Betriebsleiterpatente;
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9. Festlegung der Voraussetzungen für die
Ausübung der Tätigkeit eines Betriebsleiters sowie des sonstigen
Betriebspersonals einschließlich des Prüfungswesens für
Betriebsleiter; Ausstellung der Betriebsleiterpatente;
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10. …
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10. …
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11. Führung eines Verzeichnisses von
Personen oder Stellen, unter deren Leitung Zu- und Umbauten oder
Abtragungsmaßnahmen gemäß § 18 Abs. 1
Z 1 und Baumaßnahmen gemäß § 48 Abs. 1
vorgenommen werden können sowie Führung eines Verzeichnisses
von nichtamtlichen Sachverständigen, die zur Beurteilung von Bauvorhaben
in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer sowie
betrieblicher Hinsicht herangezogen werden können, von Benannten
Stellen, von akkreditierten Stellen für
Seilbahnüberprüfungen sowie von Personen oder Stellen, die
berechtigt sind, Sicherheitsberichte zu erstellen;
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11. Führung eines Verzeichnisses von
Personen, unter deren Leitung Zu- und Umbauten oder Abtragungsmaßnahmen
gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3
vorgenommen werden können; von nichtamtlichen
Sachverständigen, die zur Beurteilung von Bauvorhaben in
seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer sowie
betrieblicher Hinsicht herangezogen werden können; von
akkreditierten Seilbahnüberprüfungsstellen; von Personen
oder Stellen, die berechtigt sind, Sicherheitsberichte zu erstellen; von
Ziviltechnikern, die berechtigt sind, Längenschnitte und Seil- und
Längenschnittsberechnungen zu beurkunden sowie von Personen oder
Stellen, die berechtigt sind, eine Generalrevision gemäß
§ 49a durchzuführen;
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12. Erstellung der Amtlichen Seilbahnstatistik.
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12. Erstellung der Amtlichen Seilbahnstatistik;
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13. Wahrnehmung der nachstehenden
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Marktüberwachung:
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a) Koordinierung der nationalen
Marktüberwachungsbehörden;
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b) Meldungen an die Europäische Kommission und die
übrigen Mitgliedstaaten gemäß Kapitel V der Verordnung
(EU) 2016/424.
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(4) …
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(4) …
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(5) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie kann für die Wahrnehmung der unter
Abs. 1 angeführten Aufgaben die im Bereich der Vollziehung jenes
Landes, dessen örtlicher Wirkungsbereich durch die Seilbahn berührt
wird, tätigen Amtssachverständigen heranziehen.
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§ 14a. Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie kann gegen eine auf der Grundlage dieses
Bundesgesetzes getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts innerhalb der
gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985,
BGBl. Nr. 197/1985, festgelegten Frist Revision an den
Verwaltungsgerichtshof erheben.
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§ 14b. Behörde für Verwaltungsstrafverfahren gemäß
§§ 113 bis 115 ist die örtlich zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde.
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§ 14c. Behörde für Verwaltungsstrafverfahren gemäß
§ 116 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie.
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§ 14d. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
ist die nationale notifizierende Behörde gemäß Art. 23
Abs. 1 und Art. 24 der Verordnung (EU) 2016/424.
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(2) Voraussetzung für die Notifizierung
ist das Vorliegen eines vom Bundesminister für Digitalisierung und
Wirtschaftsstandort ausgestellten Akkreditierungsbescheides, welcher
bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen
gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/424 erfüllt.
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(3) Der Bundesminister für
Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist für die Bewertung und
Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen, einschließlich
der Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen gemäß Art. 28 der
Verordnung (EU) 2016/424, zuständig.
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Abschnitt 3
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Abschnitt 3
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Vorfragen
|
Vorfragen
|
§ 15. (1) Als Vorfragen, von denen die Entscheidung eines Gerichtes oder
einer Verwaltungsbehörde abhängt, kommen in Betracht
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§ 15. (1) Als Vorfragen, von denen die Entscheidung eines Gerichtes oder
einer Verwaltungsbehörde abhängt, kommen in Betracht
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1. …
|
1. …
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2. ob ein Verkehr als Werksverkehr oder
beschränkt öffentlicher Verkehr anzusehen ist;
|
2. ob ein Verkehr als öffentlicher
Verkehr, Werksverkehr oder beschränkt öffentlicher Verkehr
anzusehen ist;
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3. ob bei Umbau einer Seilbahn
Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme so geändert werden, dass eine neue
Genehmigung erforderlich wird;
|
3. ob bei Umbau einer Seilbahn
Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme so geändert werden, dass eine
Genehmigung erforderlich wird;
|
4. …
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4. …
|
5. ob eine Einrichtung als Infrastruktur
im Sinne § 8 anzusehen ist.
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5. ob eine Einrichtung als Teil der Seilbahn
im Sinne des § 8 anzusehen ist.
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(2) …
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(2) …
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Abschnitt 4
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Abschnitt 4
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Verfahren
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Verfahren
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Allgemeines
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Allgemeines
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§ 16. Zum Bau und Betrieb öffentlicher Seilbahnen ist eine Konzession
gemäß § 21, zum Bau und Betrieb nicht öffentlicher
Seilbahnen eine Genehmigung gemäß § 110 erforderlich.
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§ 16. (1) Zum Bau und Betrieb öffentlicher Seilbahnen ist eine
Konzession gemäß § 21, zum Bau und Betrieb nicht
öffentlicher Seilbahnen eine Genehmigung gemäß
§ 110 erforderlich.
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(2) Eine neue Konzession gemäß
§ 21 oder neue Genehmigung gemäß § 110 ist
erforderlich, wenn durch einen Umbau das Seilbahnsystem in der Einteilung gemäß § 2
Abs. 2 oder der Trassenverlauf oder zumindest ein
Stationsstandort geändert wird.
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§ 17. (1) Für den Bau und Betrieb von Seilbahnen sowie für Zu-
und Umbauten von Seilbahnanlagen sind, sofern nicht die Vorraussetzungen
gemäß § 18 vorliegen, eine Baugenehmigung und eine
Betriebsbewilligung erforderlich.
|
§ 17. (1) Für den Bau und Betrieb von Seilbahnen sowie für Zu-
und Umbauten von Seilbahnanlagen sind, sofern nicht die Voraussetzungen
gemäß § 18 vorliegen, eine Baugenehmigung und eine
Betriebsbewilligung erforderlich.
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(2) Für die Abtragung von Seilbahnen ist
eine Genehmigung gemäß § 52 erforderlich.
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(2) Für die Abtragung von Seilbahnen ist,
sofern diese nicht von Amts wegen angeordnet wird, eine Bewilligung
gemäß § 52 erforderlich.
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Genehmigungsfreie Bauvorhaben
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Genehmigungsfreie Bauvorhaben
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§ 18. (1) Für nicht umfangreiche Zu- und
Umbauten sowie für damit verbundene Abtragungsmaßnahmen ist eine Baugenehmigung und eine
Betriebsbewilligung nicht erforderlich, sofern die Voraussetzungen
gemäß § 19 vorliegen und
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§ 18. (1) Für nicht umfangreiche Zu- und Umbauten sowie für nicht
umfangreiche Abtragungsmaßnahmen ist eine Baugenehmigung und eine
Betriebsbewilligung nicht erforderlich, sofern die Voraussetzungen
gemäß § 19 vorliegen und
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1. …
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1. …
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2. …
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2. …
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(2) …
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(2) …
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(3) Für eine Änderung von
Sicherheitsbauteilen ist eine seilbahnrechtliche Baugenehmigung und
Betriebsbewilligung nicht erforderlich, wenn
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(3) Für eine Änderung von
Sicherheitsbauteilen ist eine seilbahnrechtliche Baugenehmigung und
Betriebsbewilligung nicht erforderlich, wenn
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1. die Voraussetzungen gemäß Abschnitt
7 dieses Bundesgesetzes vorliegen;
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1. die Voraussetzungen gemäß Kapitel
II und III der Verordnung (EU) 2016/424 vorliegen;
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2. mit dieser Änderung auf Grundlage einer
Sicherheitsanalyse und Beurteilung durch eine Benannte Stelle keine
Rückwirkung auf andere Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder die
Infrastruktur zu erwarten ist;
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2. mit dieser Änderung auf Grundlage einer
Sicherheitsanalyse und Beurteilung durch eine Konformitätsbewertungsstelle
keine nachteilige Rückwirkung auf andere Sicherheitsbauteile,
Teilsysteme oder die Infrastruktur zu erwarten ist;
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3. …
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3. …
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4. …
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4. …
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5. (…) Die Konformitätserklärungen,
Sicherheitsanalysen und bezughabenden sonstigen Planunterlagen sind auf
Bestanddauer der Seilbahn beim Seilbahnunternehmen aufzubewahren.
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5. (…) Die EU-Konformitätserklärungen,
Sicherheitsanalysen und bezughabenden sonstigen Planunterlagen sind auf
Bestanddauer der Seilbahn beim Seilbahnunternehmen aufzubewahren.
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§ 20. (1) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie hat in einem nach seilbahnspezifischen
Fachgebieten unterteilten Verzeichnis Personen zu führen, unter deren
Leitung genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18
Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 sowie
Baumaßnahmen gemäß § 48 Abs. 1 ausgeführt werden können, sofern hinsichtlich deren
Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken bestehen und sie
überdies folgende Voraussetzungen erfüllen:
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§ 20. (1) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie hat in einem nach seilbahnspezifischen
Fachgebieten unterteilten Verzeichnis Personen zu führen, unter deren
Leitung genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18
Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 ausgeführt werden können,
sofern hinsichtlich deren Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken
bestehen und sie überdies folgende Voraussetzungen erfüllen:
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1. Vollendung des für das betreffende
Fachgebiet vorgesehenen Studiums an einer technischen Universität,
Fachhochschule oder höheren technischen Lehranstalt;
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1. Vollendung des für das betreffende
Fachgebiet vorgesehenen Studiums an einer Universität, Fachhochschule
oder höheren technischen Lehranstalt;
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2. praktische Erfahrungen bei der Projektierung,
dem Bau oder dem Betrieb von Seilbahnen gemäß § 2
Z 1 und 2 bei einem inländischen Unternehmen in der Dauer von
mindestens zwei Jahren, wobei einem inländischen Unternehmen ein solches
mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleich zu halten ist;
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2. praktische Erfahrungen bei der Projektierung,
dem Bau oder dem Betrieb von Seilbahnen gemäß § 2 Abs. 2
Z 1 und 2 bei einem inländischen Unternehmen in der Dauer von
mindestens zwei Jahren, wobei einem inländischen Unternehmen ein solches
mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleich zu halten ist;
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3. …
|
3. …
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(2) …
|
(2) …
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Konzession
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Konzession
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§ 22. Im Konzessionsverfahren sind vom Konzessionswerber die
Ausführbarkeit der Seilbahn anhand des vorzulegenden kurz gefassten
Bauentwurfes, die Maßnahmen zur Ausschaltung allfällig vorhandener
Gefährdungen durch äußere Einflüsse, wie Lawinen oder
Wildbäche, das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der
Realisierung des Projektes sowie die Rentabilität und die Finanzierung
durch Vorlage der in § 24 angeführten Unterlagen nachzuweisen.
(…)
|
§ 22. (1) Im Konzessionsverfahren sind von der
Konzessionswerberin die Ausführbarkeit der Seilbahn anhand des
vorzulegenden kurz gefassten Bauentwurfes, die Maßnahmen zur
Ausschaltung allfällig vorhandener Gefährdungen durch
äußere Einflüsse, wie Lawinen oder Wildbäche, das
Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Realisierung des Projektes
sowie die Rentabilität und die Finanzierung durch Vorlage der in
§ 24 angeführten Unterlagen nachzuweisen. (…)
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(2) Die Behörde hat zudem die
Zuverlässigkeit der Konzessionswerberin zu prüfen.
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§ 23. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn auf
Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens öffentliche Interessen
nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der
Errichtung und dem Betrieb der Seilbahn entgegenstehende Interessen überwiegt.
|
§ 23. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn auf Grund des Ergebnisses
des Ermittlungsverfahrens öffentliche Interessen nicht entgegenstehen
oder wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb
der Seilbahn die entgegenstehenden Interessen überwiegt sowie
keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Konzessionswerberin
bestehen.
|
(2) Im Konzessionsverfahren für
Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen und Sesselbahnen ist dem örtlich zuständigen
Landeshauptmann, in allen übrigen Konzessionsverfahren dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie in allen
Fällen denjenigen Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich durch
die geplante Seilbahn berührt wird, innerhalb einer angemessenen,
höchstens jedoch dreiwöchigen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
|
(2) Im Konzessionsverfahren für
Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen, Kombibahnen und
Sesselbahnen ist dem örtlich zuständigen Landeshauptmann, in allen
übrigen Konzessionsverfahren dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie sowie in allen Fällen denjenigen Gemeinden,
deren örtlicher Wirkungsbereich durch die geplante Seilbahn berührt
wird, innerhalb einer angemessenen, höchstens jedoch dreiwöchigen
Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
|
§ 24. Dem Konzessionsantrag sind zur Beurteilung
des öffentlichen Interesses insbesondere nachfolgende Unterlagen
anzuschließen:
|
§ 24. Dem Konzessionsantrag sind zur Beurteilung des öffentlichen
Interesses und der Zuverlässigkeit der Konzessionswerberin insbesondere
nachfolgende Unterlagen anzuschließen:
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1. Gesellschaftsvertrag (Satzung) und
Firmenbuchauszug des zukünftigen Konzessionärs sowie
Bilanzen der vorhergehenden Geschäftsjahre;
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1. Gesellschaftsvertrag (Satzung) und
Firmenbuchauszug der Konzessionswerberin sowie Bilanzen der
vorhergehenden Geschäftsjahre;
|
2. eine umfassende Beschreibung des Bauvorhabens
mit Darstellung der örtlichen Gegebenheiten einschließlich der
geografischen Ortsbezeichnungen; Angaben über den Zweck der
Seilbahn;
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2. eine umfassende Beschreibung des Bauvorhabens
mit Darstellung der örtlichen Gegebenheiten einschließlich der
geografischen Ortsbezeichnungen (Stationsstandorte und Trassenverlauf);
Angaben über den Zweck der Seilbahn;
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3. …
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3. …
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4. …
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4. …
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5. Baukostenaufstellung samt Firmenanboten;
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5. Projektkostenaufstellung samt Firmenanboten;
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6. Wirtschaftlichkeitsprognose sowie den Baukosten
entsprechende Nachweise über die Aufbringung der erforderlichen
Eigen- und Fremdmittel. Diese Unterlagen sind von einem hiezu Befugten, wie
Wirtschaftstreuhänder, Steuer- oder Unternehmensberater, zu prüfen
und mit dessen Unterschrift zu bestätigen;
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6. Wirtschaftlichkeitsprognose sowie den Projektkosten
entsprechender Finanzierungsplan inklusive der Nachweise über die
Aufbringung der erforderlichen Eigen- und Fremdmittel. Diese Unterlagen sind
von einem hiezu Befugten, wie Wirtschaftstreuhänder, Steuer- oder
Unternehmensberater, zu prüfen und ihre Richtigkeit ist mit
dessen Unterschrift zu bestätigen;
|
7. ein Verzeichnis der durch die Errichtung der
Seilbahn betroffenen sowie der im Bauverbotsbereich liegenden
Grundstücke sowie Nachweise über die Verfügbarkeit der
Inanspruchnahme;
|
7. ein Verzeichnis der durch die Errichtung der
Seilbahn betroffenen sowie der im Bauverbotsbereich liegenden
Grundstücke sowie Nachweise über die Verfügbarkeit der
Inanspruchnahme;
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8. …
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8. …
|
9. eine eingehende Darstellung der
Verkehrssituation. Bei Talstationen im Bereich öffentlicher
Verkehrswege (Schiene, Straße) ist auf einen Anschluss an das
öffentliche Verkehrsnetz Bedacht zu nehmen;
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9. eine eingehende Darstellung der
Verkehrssituation. Bei Stationen im Bereich öffentlicher
Verkehrswege (Schiene, Straße) ist auf einen Anschluss an das
öffentliche Verkehrsnetz Bedacht zu nehmen;
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10. …
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10. …
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11. Bekanntgabe der nächstliegenden
öffentlichen Seilbahnen;
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11. Bekanntgabe der nächstliegenden
öffentlichen Seilbahnen samt deren jeweiliger Konzessionärin;
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12. …
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12. …
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12a. ein
Lawinenschutzkonzept;
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13. …
|
13. …
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14. Unterlagen zur Beurteilung der
grundsätzlichen Zulässigkeit allfällig notwendiger
Rodungsmaßnahmen für das Gesamtprojekt einschließlich
Skipisten.
|
14. Unterlagen zur Beurteilung der
grundsätzlichen Zulässigkeit allfällig notwendiger
Rodungsmaßnahmen für das Gesamtprojekt einschließlich
Skipisten;
|
|
15. Strafregisterbescheinigung für
die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung nach
außen Berechtigten der Konzessionswerberin, deren Ausstellungsdatum
nicht länger als drei Monate zurückliegen darf.
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§ 25. (1) Die Konzession wird für eine bestimmte, unter Bedachtnahme
auf das öffentliche Interesse und die technische Lebensdauer der
geplanten Seilbahn zu bemessende Zeit verliehen.
|
§ 25. (1) Die Konzession wird unter Bedachtnahme auf das öffentliche
Interesse in der Regel auf eine Dauer von 50 Jahren verliehen.
|
(2) In der Konzession sind eine dem Zweck der
Seilbahn angepasste, höchstens zweijährige,
Betriebseröffnungsfrist sowie die betriebspflichtigen Zeiträume festzulegen.
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(2) In der Konzession sind eine dem Zweck der
Seilbahn angepasste, höchstens dreijährige,
Betriebseröffnungsfrist sowie die betriebspflichtigen Zeiträume
festzulegen.
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§ 26. Die Konzession erlischt
|
§ 26. Die Konzession erlischt
|
1. …
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1. …
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2. …
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2. …
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3. …
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3. …
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4. bei Konzessionsentzug
(§ 27);
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4. bei Konzessionsentziehung
(§ 27);
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5. mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen
der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers.
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5. mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen
der Rechtspersönlichkeit der Konzessionärin;
|
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6. bei Entziehung der
Betriebsbewilligung.
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§ 27. Die Konzession ist zu entziehen, wenn
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§ 27. Die Konzession ist zu entziehen, wenn
|
1. den im Interesse der Sicherheit
bescheidmäßig oder im Verordnungsweg ergangenen Anordnungen
der Seilbahnbehörde trotz Ermahnung nicht nachgekommen wird, oder
|
1. den im Interesse der Sicherheit
bescheidmäßig ergangenen Anordnungen der Seilbahnbehörde
trotz Ermahnung nicht nachgekommen wird, oder
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2. …
|
2. …
|
3. sich der Konzessionsinhaber trotz
Ermahnung so verhält, dass die Voraussetzungen für eine sichere
Betriebsführung auf Grund der Beurteilung durch die zuständige
Behörde nicht mehr gegeben sind.
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3. sich die Konzessionärin trotz
Ermahnung so verhält, dass die Voraussetzungen für eine sichere
Betriebsführung auf Grund der Beurteilung durch die zuständige
Behörde nicht mehr gegeben sind.
|
§ 28. (1) …
|
§ 28. (1) …
|
(2) Voraussetzung für die Verlängerung
der Konzession ist, dass das öffentliche Interesse am Betrieb der
Seilbahn weiterhin gegeben ist und der technische Zustand der Seilbahn
auch für den Verlängerungszeitraum einen sicheren und
ordnungsgemäßen Betrieb erwarten lässt. Dabei können bei
jenen öffentlichen Seilbahnen, welche vor dem 3.5.2004 genehmigt bzw.
errichtet wurden, als Grundlage jene Regelwerke und Nachweisverfahren
herangezogen werden, welche unmittelbar vor dem In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes für die betreffende Seilbahn angewendet worden sind.
|
(2) Voraussetzung für die Verlängerung
der Konzession ist, dass das öffentliche Interesse am Betrieb der
Seilbahn weiterhin gegeben ist.
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(3) Ein Antrag auf Verlängerung der
Konzession kann frühestens drei Jahre vor Ablauf der Konzession gestellt
werden.
|
(3) Der
Verlängerungszeitraum ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Voraussetzungen
gemäß Abs. 2 festzulegen. (…)
|
(4) Der
Verlängerungszeitraum ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der öffentlichen
Interessen festzulegen. (…)
|
§ 29. (1) Die Neuerteilung einer Konzession an einen Dritten ist auf
Antrag zulässig, wobei diese neue Konzession für die restliche
Dauer der ursprünglichen zu erteilen ist. Dabei ist insbesondere zu
prüfen, ob der neue Konzessionär über die
notwendige Kapitalausstattung für den Betrieb, die Wartung und den
Erhalt der Seilbahn verfügt, eine entsprechende Haftpflichtversicherung
besteht und die Rechte zur Grundstücksinanspruchnahme weiterhin gegeben
sind.
|
§ 29. (1) Die Neuerteilung einer Konzession an einen Dritten ist auf
Antrag zulässig, wobei diese neue Konzession für die restliche
Dauer der ursprünglichen zu erteilen ist. Dabei ist insbesondere zu
prüfen, ob die neue Konzessionärin über die
notwendige Kapitalausstattung für den Betrieb, die Wartung und den
Erhalt der Seilbahn verfügt, ihre Zuverlässigkeit gegeben ist,
eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht und die Rechte zur
Grundstücksinanspruchnahme weiterhin gegeben sind.
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(2) Bei Gesamtrechtsnachfolge ist eine
Neuerteilung der Konzession nicht erforderlich.
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(2) Bei Gesamtrechtsnachfolge ist eine
Neuerteilung der Konzession nicht erforderlich, jedoch ist eine
Änderung der Konzession zu beantragen.
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(3) Bei einer Änderung der Bezeichnung
der Konzessionärin ist eine Änderung der Konzession erforderlich.
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§ 30. Die Behörde kann zu den Aufsichtsratsitzungen oder
Gesellschafterversammlungen des Seilbahnunternehmens einen Vertreter
entsenden.
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Prüfung des Bauentwurfes
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Baugenehmigung
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§ 31. Für den Bau von Seilbahnen und für die Veränderung
der Infrastruktur, von Teilsystemen sowie von Sicherheitsbauteilen ist ein
Bauentwurf zu erstellen, sofern es sich nicht um Maßnahmen im Sinne
§ 18 Abs. 1 Z 2 handelt.
|
§ 31. Für den Bau einer Seilbahn sowie für die Änderung
der genehmigten Ausführung oder Nutzung einer bestehenden Seilbahn
ist eine Baugenehmigung erforderlich, sofern es sich nicht um ein
genehmigungsfreies Bauvorhaben gemäß § 18 handelt.
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§ 32. Bauentwürfe sind der Behörde
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, in vierfacher Ausfertigung
vorzulegen. (…)
|
§ 32. Mit dem Antrag auf Erteilung der
Baugenehmigung sind der Behörde Bauentwürfe
in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. (…)
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§ 23. (Anm.: richtig: § 33.) Der Bauentwurf hat projektbezogene Unterlagen bezüglich der Infrastruktur, der Teilsysteme und
Sicherheitsbauteile und die hiezu erforderlichen Sicherheitsanalysen sowie einen
Sicherheitsbericht zu enthalten. Ferner
müssen alle Unterlagen beigelegt werden, in denen die Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen
festgelegt sind.
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§ 33. (1) Der Bauentwurf hat die projektbezogenen Unterlagen,
die Gutachten gemäß Abs. 3, den Sicherheitsbericht
gemäß Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/424 und die
in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/424 angegebenen Inhalte
zu enthalten.
|
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(2) Der Sicherheitsbericht ist eine
öffentliche Urkunde, in der auch die Vollständigkeit des
Bauentwurfes und dessen Aktualität bestätigt werden. Im
Sicherheitsbericht ist weiters zu bestätigen, dass über alle vom
Projekt betroffenen Fachbereiche entsprechende Gutachten von fachlich
geeigneten Sachverständigen enthalten sind und dass die einzelnen
Gutachten untereinander und zu den im Bauentwurf enthaltenen
Projektunterlagen widerspruchsfrei sind.
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(3) Für jedes projektrelevante
Fachgebiet ist unter Berücksichtigung von Art und Umfang des
Bauvorhabens sowie der örtlichen Gegebenheiten ein Gutachten zu
erstellen. Im Gutachten ist auch die Einhaltung des Standes der Technik zu
bestätigen, der zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen
gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 erforderlich ist.
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(4) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie legt durch Verordnung nähere Bestimmungen
über den Inhalt des Bauentwurfes sowie die Anforderungen an die
Ersteller der Gutachten gemäß Abs. 3 und den Ersteller des
Sicherheitsberichtes fest.
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§ 34. Bei Beurteilung des Bauentwurfes ist die
Vollständigkeit der Unterlagen und deren Übereinstimmung mit dem
Sicherheitsbericht und den Sicherheitsanalysen zu prüfen und unter
Einbeziehung der Infrastruktur festzustellen, ob für einen sicheren und
ordnungsgemäßen Bau und späteren Betrieb allenfalls noch
ergänzende Maßnahmen zur Einhaltung der grundlegenden
Anforderungen gemäß § 11 erforderlich sind. EG-Erklärungen sind spätestens im
Betriebsbewilligungsverfahren vorzulegen.
|
§ 34. Bei Beurteilung des Bauentwurfes ist die Vollständigkeit der
Unterlagen zu prüfen und unter Einbeziehung der Infrastruktur
festzustellen, ob für einen sicheren und ordnungsgemäßen Bau
und späteren Betrieb allenfalls noch ergänzende Maßnahmen zur
Einhaltung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang
II der Verordnung (EU) 2016/424 erforderlich sind.
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Baugenehmigung
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§ 36. Bei Neuerrichtung von Seilbahnen ist an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Bei genehmigungspflichtigen Zubauten oder Umbauten bestehender Seilbahnen bedarf es einer
Ortsverhandlung jedenfalls dann, wenn der Wirkungsbereich anderer
Behörden oder Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht
bereits vorliegt, berührt werden.
|
§ 36. Bei Neuerrichtung von Seilbahnen ist an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Bei genehmigungspflichtigen Zu- oder Umbauten bestehender Seilbahnen ist
von der Behörde im Einzelfall zu entscheiden, ob die Durchführung
einer Ortsverhandlung erforderlich ist. Dabei ist insbesondere
darauf Bedacht zu nehmen, ob der Wirkungsbereich anderer Behörden
oder Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt,
berührt werden.
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§ 37. Voraussetzung zur Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung ist die Feststellung, dass die Konzessions- oder
Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 16 gegeben sind und dass der Bauentwurf im Umfang der Sicherheitsanalysen gemäß § 57 zur Ausführung geeignet ist.
|
§ 37. Voraussetzung zur Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung ist die Feststellung, dass die Konzessionsvoraussetzungen
gemäß § 21 oder die Genehmigungsvoraussetzungen
gemäß § 110 gegeben sind und dass der Bauentwurf
zur Ausführung geeignet ist.
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§ 38. Der Bauentwurf ist vor der Bauverhandlung durch mindestens zwei Wochen in den
Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich durch die geplante Seilbahn
berührt wird, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Behörde kann
diese Frist bis auf höchstens sieben Tage abkürzen, wenn dies aus
öffentlichen Interessen geboten ist.
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§ 38. Der Bauentwurf ist vor der Bauverhandlung mindestens zwei Wochen in
den Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich durch die geplante
Seilbahn berührt wird, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die
Behörde kann diese Frist bis auf höchstens sieben Tage
abkürzen, wenn dies aus öffentlichen Interessen geboten ist.
|
§ 39. Den Behörden, deren örtlicher und
sachlicher Wirkungsbereich berührt wird sowie den Parteien
gemäß § 40 ist Gelegenheit zu geben, im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens zum Bauentwurf Stellung zu nehmen. Dem
Baugenehmigungsverfahren sind diejenigen Sachverständigen beizuziehen,
deren Wissensgebiet durch das geplante Bauvorhaben berührt wird.
Erachtet es die Behörde als erforderlich oder zweckmäßig, im
Rahmen einer mündlichen Verhandlung auch Sachverständige für
die durch die Sicherheitsanalysen bereits abgedeckten Fachbereiche beizuziehen,
so sind, sofern diese Sicherheitsanalysen nicht ohnedies durch
Amtssachverständige oder von der Behörde anerkannte nichtamtliche
Sachverständige vorgenommen wurden, zusätzlich auch diejenigen
Personen oder Stellen zu laden, welche die im Bauentwurf enthaltenen
Sicherheitsanalysen erstellt haben.
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§ 39. Den Behörden, deren örtlicher und sachlicher
Wirkungsbereich berührt wird, sowie den Parteien gemäß
§ 40 ist Gelegenheit zu geben, im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens zum Bauentwurf Stellung zu nehmen. Dem
Baugenehmigungsverfahren sind diejenigen Sachverständigen beizuziehen,
deren Wissensgebiet durch das geplante Bauvorhaben betroffen ist.
|
§ 40. Parteien sind der Bauwerber, die
Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und die an diesen dinglich
Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten.
Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in
Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich zu
liegen kommen sowie diejenigen, die wegen ihrer Lage im
Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen
unterworfen werden könnten.
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§ 40. Parteien sind der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen
Liegenschaften und die an diesen dinglich Berechtigten, die
Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften
sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen
Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich gemäß
§ 53 zu liegen kommen sowie diejenigen, die wegen ihrer Lage im
Gefährdungsbereich gemäß § 55
Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden könnten.
|
§ 43. (1) …
|
§ 43. (1) …
|
(2) In der Baugenehmigung ist eine angemessene,
höchstens jedoch zweijährige Frist vorzuschreiben, innerhalb welcher der Bau auszuführen
ist. Die Behörde kann auf rechtzeitig gestellten Antrag diese Frist
verlängern, sofern Sicherheitsinteressen dem nicht entgegen stehen. Wird
die Frist ohne zwingende Gründe nicht eingehalten, so hat die
Behörde die Baugenehmigung für erloschen zu erklären.
|
(2) In der Baugenehmigung ist eine angemessene,
höchstens jedoch dreijährige Frist vorzuschreiben, innerhalb
welcher der Bau auszuführen ist. Die Behörde kann auf rechtzeitig
gestellten Antrag diese Frist verlängern, sofern Sicherheitsinteressen
dem nicht entgegen stehen. Wird die Frist ohne zwingende Gründe nicht
eingehalten, so hat die Behörde die Baugenehmigung für erloschen zu
erklären.
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Betriebsbewilligung
|
Betriebsbewilligung
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§ 47a. Vor Erteilung der Betriebsbewilligung für eine neue Seilbahn
hat das Seilbahnunternehmen alle Unterlagen über die notwendigen
Betriebsbedingungen und -beschränkungen sowie über die Erprobung
(Feststellung der Übereinstimmung der Anlage mit den technischen
Unterlagen und Dokumenten, Prüfung der einzelnen Bauteile, ihres
Zusammenwirkens untereinander und mit dem örtlichen Umfeld,
Probebetrieb), weiters die Anleitungen für die Instandhaltung (Wartung,
Inspektion, Instandsetzung) und für die Betriebskontrollen sowie die
EU-Konformitätserklärungen vorzulegen. Bei genehmigungspflichtigen
Zu- oder Umbauten sind von diesen Unterlagen lediglich jene vorzulegen, die
sich aus den Änderungen gegenüber dem Bestand ergeben.
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§ 48. (1) Die Behörde kann die Betriebsbewilligung ohne
Durchführung eines Ortsaugenscheines erteilen, wenn die dem
Antrag zugrundeliegende Infrastruktur, Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile
unter der Leitung einer gemäß § 20 verzeichneten Person
ausgeführt wurden, der Wirkungsbereich anderer Wissensbereiche, wie
Hochbau, Brandschutz, Sanitätspolizei oder Rechte und Interessen
Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, nicht berührt werden,
Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht entgegenstehen und vom Standpunkt
der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs keine
Bedenken bestehen.
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§ 48. (1) Die Behörde hat die Betriebsbewilligung allenfalls
unter Aufnahme von Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) zu
erteilen, wenn vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des
Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs dagegen keine Bedenken bestehen.
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(2) Liegen die Voraussetzungen
gemäß Abs. 1 nicht vor, hat die Behörde die
Betriebsbewilligung nach Durchführung eines Ortsaugenscheines oder im
Rahmen einer mündlichen Verhandlung, allenfalls unter Aufnahme von
Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen), zu erteilen, wenn vom Standpunkt
der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs dagegen
keine Bedenken bestehen. Dem Verfahren sind die
für erforderlich erachteten Sachverständigen und Behörden,
deren Wissensgebiete einschließlich des Arbeitnehmerschutzes
berührt werden, beizuziehen.
|
Dem Verfahren sind die für erforderlich
erachteten Sachverständigen und Behörden, deren Wissensgebiete
berührt werden, beizuziehen.
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(3) Werden im Rahmen
von Betriebsbewilligungsverfahren, die durch den Landeshauptmann geführt
werden, hinsichtlich von Sicherheitsbauteilen oder Teilsystemen
Abweichungen gegenüber dem Baugenehmigungsbescheid festgestellt, ist das
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie herzustellen, sofern diesem die Prüfung des Bauentwurfes
oblag.
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(2) Werden im Rahmen
von Betriebsbewilligungsverfahren, die durch den Landeshauptmann geführt
werden, bei Sicherheitsbauteilen, Teilsystemen oder der
Infrastruktur Abweichungen gegenüber dem Baugenehmigungsbescheid
festgestellt, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie herzustellen, sofern diesem die Prüfung des
Bauentwurfes oblag.
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Aufschiebende Wirkung einer
Beschwerde im Baugenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren
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§ 48a. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG gegen Bescheide, mit denen eine Baugenehmigung oder Betriebsbewilligung
erteilt wurde, haben keine aufschiebende Wirkung.
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(2) Auf Antrag der beschwerdeführenden
Partei ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende
öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der
berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien
mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten
Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger
Nachteil verbunden wäre.
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(3) Das Rechtsmittel gegen eine Entscheidung
gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
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Überprüfung bestehender
Anlagen
|
Überprüfung bestehender
Anlagen
|
§ 49. (1) Öffentliche Seilbahnen sind zumindest in
fünfjährigen Abständen in seilbahntechnischer,
elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht durch
das Seilbahnunternehmen auf seine Kosten einer Überprüfung durch
hiefür akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen zu
unterziehen.
|
§ 49. (1) Das Seilbahnunternehmen hat seine Seilbahnen auf eigene
Kosten in zumindest fünfjährigen Zeitabständen einer
wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 9
Abs. 1 und zumindest in den Zeitabständen, welche in der Verordnung
gemäß Abs. 4 festzulegen sind, ergänzenden Überprüfungen
gemäß § 9 Abs. 2 unterziehen zu lassen.
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(2) Nicht öffentliche Seilbahnen sind
zumindest in zehnjährigen Abständen in seilbahntechnischer,
elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht durch
das Seilbahnunternehmen auf seine Kosten einer Überprüfung durch
hiefür akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen zu
unterziehen. Weiters sind in fünfjährigen Abständen im
angeführten Umfang Überprüfungen durch hiefür geeignete
fachkundige Personen, wie Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter
von öffentlichen Seilbahnen, die über ein Betriebsleiterpatent und
über Erfahrungen beim Betrieb von Schleppliften im Ausmaß von
zumindest drei aufeinanderfolgenden Wintersaisonen verfügen,
durchzuführen, sofern diese Überprüfung nicht ebenfalls durch
eine akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstelle erfolgt.
|
(2) Für die wiederkehrenden
Überprüfungen sind hiefür akkreditierte
Seilbahnüberprüfungsstellen heranzuziehen. Bei nicht
öffentlichen Seilbahnen dürfen diese Überprüfungen auch
durch fachkundige Personen in abwechselnder Reihenfolge mit den
Seilbahnüberprüfungsstellen erfolgen.
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(3) Die Bestimmungen der Betriebsvorschriften
über die Vornahme von Hauptuntersuchungen bleiben davon
unberührt.
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(3) Die Bestimmungen der Betriebsvorschrift
für die jeweilige Seilbahn über die Vornahme der
Hauptuntersuchung gemäß § 7 bleiben davon
unberührt.
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(4) Nähere Bestimmungen über Art und
Umfang der Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 2 werden
durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit
Verordnung festgelegt (Seilbahnüberprüfungs-Verordnung).
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(4) Nähere Bestimmungen über Art,
Umfang und Zeitabstände der wiederkehrenden und
ergänzenden Überprüfungen gemäß Abs. 1 und
2 sowie über die Qualifikation der
Seilbahnüberprüfungsstellen, der fachkundigen Personen und des
Prüfpersonals für die ergänzenden Überprüfungen
werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
mit Verordnung festgelegt.
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Generalrevision von Seilbahnen
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§ 49a. (1) Das Seilbahnunternehmen hat
seine Seilbahnen auf eigene Kosten in den Zeitabständen gemäß
Abs. 2 einer Generalrevision unterziehen zu lassen. Bei dieser sind jene
Maßnahmen festzustellen, die für das Heranführen an das
zeitgemäße Sicherheitsniveau gegenüber bekannten
Gefährdungsbildern für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und
Anlageteile und für den weiteren Betrieb notwendig sind.
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(2) Die Generalrevision hat spätestens
40 Jahre nach Erteilung der erstmaligen Betriebsbewilligung für die
Seilbahn, sodann wiederkehrend alle 30 Jahre zu erfolgen.
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(3) Eine Änderung des Zeitpunktes, von
dem die Fristen für die nächsten Generalrevisionen an zu rechnen
sind, ist nach einer grundlegenden Erneuerung der Seilbahn zulässig. Die
Änderung dieses Zeitpunktes ist bei der Behörde unter Darlegung der
Erneuerungsmaßnahmen zu beantragen.
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(4) Die Generalrevision hat für die
Bereiche Seilbahntechnik, Elektro- und Sicherungstechnik, Brandschutz,
Arbeitnehmerschutz, Hochbau, Geologie und Geotechnik und Lawinensicherheit
sowie für sonstige den örtlichen Gegebenheiten entsprechende
Gefährdungsbilder zu erfolgen.
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(5) Für die Generalrevision sind
ausschließlich die im Verzeichnis gemäß § 14
Abs. 3 Z 11 eingetragenen qualifizierten Personen oder Stellen
heranzuziehen.
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(6) Die Betriebsbewilligung für die
Seilbahn ist zu entziehen, wenn das Seilbahnunternehmen seinen
Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 3 nicht fristgerecht
nachkommt oder die bei einer Generalrevision festgestellten Mängel nicht
innerhalb der dafür festgelegten Fristen beseitigt.
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(7) Die Bestimmungen der Betriebsvorschrift
über die Vornahme der Hauptuntersuchungen und die Bestimmungen über
die Überprüfungen gemäß § 49 bleiben davon
unberührt.
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(8) Nähere Bestimmungen über die
Fälligkeit, den Umfang und die Durchführung der Generalrevision
sowie über die Anforderungen an die qualifizierten Prüfer oder
Stellen für diese Überprüfung werden durch den Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festgelegt. In
dieser Verordnung können für Seilbahnen, die vor dem 3. Mai 2004 in
Betrieb genommen wurden, abweichende Bestimmungen über den Zeitpunkt der
erstmaligen Generalrevision gemäß Abs. 2 festgelegt werden.
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§ 51. (1) Das Seilbahnunternehmen hat auf seine Kosten zumindest in
fünfjährigen Abständen die Seilbahnanlage im
Hinblick auf Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie der
Einrichtungen zur Brandbekämpfung durch hiefür facheinschlägig
ausgebildete Stellen einer Überprüfung zu unterziehen.
(…)
|
§ 51. (1) Das Seilbahnunternehmen hat seine Seilbahnen auf eigene Kosten
in zumindest fünfjährigen Zeitabständen einer
Überprüfung im Hinblick auf Maßnahmen des vorbeugenden
Brandschutzes sowie der Einrichtungen zur Brandbekämpfung durch
hiefür facheinschlägig ausgebildete Stellen unterziehen zu
lassen. (…)
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(2) …
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(2) …
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Abtragung
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Abtragung
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§ 52. (1) Abtragungen, welche im Rahmen eines Zu- oder Umbaus erfolgen,
werden im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung für den Zu- oder Umbau
von der Behörde mitbeurteilt. (…)
|
§ 52. (1) Abtragungen, welche im Rahmen eines Zu- oder Umbaus erfolgen,
werden im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung für den Zu- oder Umbau
von der Behörde mitbeurteilt und sind im Bauentwurf aufzunehmen.
(…)
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(2) …
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(2) …
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§ 52a. Die näheren Voraussetzungen für das Wiederaufstellen
werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
durch Verordnung festgelegt.
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§ 52a. Die näheren Voraussetzungen für das Wiederaufstellen
einer Seilbahn werden durch den Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie durch Verordnung festgelegt.
|
Abschnitt 5
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Abschnitt 5
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Anrainerbestimmungen
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Anrainerbestimmungen
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§ 53. Die Errichtung seilbahnfremder Anlagen jeder Art durch das
Seilbahnunternehmen oder Dritte in einer Entfernung bis zwölf Meter
beiderseits des äußeren Seilstranges, bei Standseilbahnen bis
zwölf Meter beiderseits der äußeren Schienen, sowie bis
zwölf Meter von jedem Stationsobjekt ist verboten (Bauverbotsbereich).
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§ 53. Die Errichtung seilbahnfremder Bauwerke oder Anlagen jeder
Art durch das Seilbahnunternehmen oder Dritte in einer Entfernung bis
zwölf Meter beiderseits des äußeren Seilstranges, bei
Standseilbahnen bis zwölf Meter beiderseits der äußeren
Schienen, sowie bis zwölf Meter von jedem Stationsobjekt ist verboten
(Bauverbotsbereich).
|
§ 54. Die Behörde kann Ausnahmen vom
Bauverbot erteilen, soweit dies mit der Sicherheit und Ordnung des
Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs vereinbar ist. Eine solche Bewilligung
ist nicht erforderlich, wenn es über die Errichtung der seilbahnfremden
Anlagen zwischen dem Seilbahnunternehmen und dem Anrainer zu einer Einigung
gekommen ist und die Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und
Seilbahnverkehrs durch das Seilbahnunternehmen bestätigt wird.
|
§ 54. Die Behörde kann Ausnahmen vom Bauverbot erteilen, soweit dies
mit der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs
vereinbar ist. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn es
über die Errichtung der seilbahnfremden Bauwerke oder Anlagen
zwischen dem Seilbahnunternehmen und dem Anrainer zu einer Einigung gekommen
ist und die Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs
durch das Seilbahnunternehmen bestätigt wird.
|
§ 56. (1) Wenn im Gefährdungsbereich Bauwerke oder andere Anlagen
errichtet oder Stoffe, die explosiv oder brennbar sind, gelagert oder
verarbeitet werden sollen, durch die der Seilbahnbetrieb oder Seilbahnverkehr
gefährdet werden könnte, so ist vor Bauausführung oder
Lagerung oder Verarbeitung eine Bewilligung der Behörde einzuholen. Die
Bewilligungspflicht entfällt, wenn es sich um ein Bauwerk oder um eine
andere Anlage handelt, für die nach einer anderen bundesgesetzlichen
oder landesgesetzlichen Vorschrift eine Bewilligung erteilt wurde, das
Seilbahnunternehmen in diesem Verfahren Partei- oder Beteiligtenstellung
hatte und dessen allfälligen Einwendungen hinsichtlich einer
Gefährdung des Seilbahnbetriebes Rechnung getragen wurde.
|
§ 56. (1) Wenn im Gefährdungsbereich Bauwerke oder andere Anlagen
errichtet oder Stoffe, die explosiv oder brennbar sind, gelagert oder
verarbeitet werden sollen, durch die der Seilbahnbetrieb oder Seilbahnverkehr
gefährdet werden könnte, so ist vor Bauausführung oder
Lagerung oder Verarbeitung eine Bewilligung der Behörde einzuholen. Die
Bewilligungspflicht entfällt, wenn es sich um ein Bauwerk oder um eine
andere Anlage handelt, für die nach einer anderen bundesgesetzlichen
oder landesgesetzlichen Vorschrift eine Bewilligung erteilt wurde, das
Seilbahnunternehmen in diesem Verfahren Partei- oder Beteiligtenstellung
hatte und dessen allfälligen Einwendungen hinsichtlich einer
Gefährdung des Seilbahnbetriebes Rechnung getragen wurde sowie eine
fachkundige Beurteilung im Hinblick auf eine Gefährdung der
Seilbahnanlage und des Seilbahnbetriebes oder Seilbahnverkehrs erfolgte.
|
(2) …
|
(2) …
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Abschnitt 6
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Abschnitt 6
|
Sicherheitsanalyse,
Sicherheitsbericht
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Seilbahnstatistik
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§ 57. (1) Für jede geplante Seilbahnanlage sowie für jeden Umbau
von Sicherheitsbauteilen, von Teilsystemen oder der Infrastruktur ist, sofern
nicht die Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 1
Z 1 und 2 vorliegen, im Auftrag des Seilbahnunternehmens oder seines
Bevollmächtigten eine Sicherheitsanalyse durchzuführen, bei der
alle im Einzelfall in Betracht kommenden sicherheitsrelevanten Aspekte des
Systems und seiner Umgebung im Rahmen der Planung, der Ausführung und der
Inbetriebnahme berücksichtigt und anhand der bisherigen Erfahrungen alle
Risiken ermittelt werden, die während des Betriebes auftreten
können.
|
§ 57. Das Seilbahnunternehmen und der Landeshauptmann
haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die
für die Seilbahnstatistik notwendigen Angaben rechtzeitig und
vollständig zu Verfügung zu stellen.“
|
(2) Sicherheitsanalysen sind unter
Berücksichtigung von Art und Umfang des Bauvorhabens für die
Bereiche Seilbahntechnik, Elektrotechnik, Sicherungstechnik, Brandschutz,
Hochbau und Geologie sowie für sonstige den örtlichen Gegebenheiten
entsprechende Gefährdungsbilder, jeweils einschließlich der
Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes durchzuführen.
|
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§ 58. (1) Bei der Sicherheitsanalyse ist jeder geplanten Betriebsart
Rechnung zu tragen. Die Sicherheitsanalyse muss nach einer anerkannten oder
feststehenden Methode durchgeführt werden, wobei der Stand der Technik
und die Komplexität der Anlage zu berücksichtigen sind. Durch die Sicherheitsanalyse
muss auch sichergestellt werden, dass bei Planung und Ausführung das
örtliche Umfeld und die ungünstigsten Bedingungen
berücksichtigt werden.
|
|
(1a) Bei Umbauten ist in der
Sicherheitsanalyse der Stand der Technik zu beachten, soweit dies zur
Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der
Richtlinie 2000/9/EG erforderlich ist. Soweit es sich nicht um einen
generellen Umbau handelt, können bei Umbauten jener öffentlicher
Seilbahnen, welche vor dem 3.5.2004 genehmigt bzw. errichtet wurden, als
Grundlage jene Regelwerke und Nachweisverfahren, welche unmittelbar vor dem
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für den umzubauenden Bauteil
angewendet worden sind, herangezogen werden, es sei denn, dass gesetzliche
Bestimmungen etwas anderes vorsehen.
|
|
(2) Die Sicherheitsanalyse erstreckt sich
insbesondere auch auf die Sicherheitseinrichtungen und deren Wirkung auf die
Seilbahn und die dabei eingesetzten Teilsysteme; damit wird bezweckt, dass
diese Sicherheitseinrichtungen
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|
1. entweder beim ersten Anzeichen einer
Störung oder einen Ausfalls reagieren können, um dann in einem die
Sicherheit gewährleistenden Zustand, in einer ausfallsicheren
Betriebsart oder im Zwangshalt zu bleiben, oder
|
|
2. redundant sind und überwacht
werden oder
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|
3. so ausgelegt sind, dass die
Wahrscheinlichkeit ihres Ausfalls berechnet werden kann und sie einen
Standard aufweisen, der den vorgegebenen Kriterien für
Sicherheitseinrichtungen gleichwertig ist.
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§ 59. Die Sicherheitsanalysen führen zur Erstellung eines
Verzeichnisses der Risiken und Gefahrensituationen und zur Festlegung einer
Liste der Sicherheitsbauteile. Das Ergebnis der Sicherheitsanalyse ist in
einem Sicherheitsbericht zusammenzufassen, in dem die geplanten
Maßnahmen zur Behebung von Risiken und Gefahrensituationen
anzuführen sind.
|
|
§ 60. (1) Zur Erstellung des Sicherheitsberichtes sind
ausschließlich Personen oder Stellen heranzuziehen, die im Verzeichnis
des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie
gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 für diesen Zweck
eingetragen sind. Sie müssen die in Betracht kommenden
einschlägigen Normen berücksichtigen und anwenden. Der
Sicherheitsbericht ist eine öffentliche Urkunde, in der auch die
Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der
Richtlinie 2000/9/EG zu bestätigen ist.
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|
(2) Bei Neuerrichtungen und Zubauten ist
weiters der Stand der Technik zu bestätigen.
|
|
(3) Bei Umbauten hat der Sicherheitsbericht
den Stand der Technik zu beachten, soweit dessen Einhaltung zur
Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der
Richtlinie 2000/9/EG erforderlich ist. Bei Umbauten jener Seilbahnen, welche
vor dem 3.5.2004 genehmigt bzw. errichtet wurden, können als Grundlage
jene Regelwerke und Nachweisverfahren, welche unmittelbar vor dem In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes für den umzubauenden Bauteil angewendet worden
sind, herangezogen werden.
|
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§ 60a. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann
durch Verordnung Bestimmungen über den Inhalt der Sicherheitsanalysen
und des Sicherheitsberichtes sowie die Anforderungen an den Ersteller des
Sicherheitsberichtes festlegen.
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Abschnitt 7
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Abschnitt 7
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Sicherheitsbauteile
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§ 61. (1) Sicherheitsbauteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden,
wenn sie dazu beitragen, dass Seilbahnanlagen, in die sie eingebaut werden,
die grundlegenden Anforderungen gemäß § 11
erfüllen. Sie dürfen weiters nur in Betrieb genommen werden, wenn
sie dazu beitragen, dass Seilbahnanlagen, in die sie eingebaut werden, die
Sicherheit und Gesundheit von Personen und Gütern bei
sachgemäßem Einbau und sachgemäßer Wartung sowie
bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden können.
|
|
(2) Zur Beurteilung, ob die grundlegenden
Anforderungen erfüllt sind, sind im Regelfall europäische
Spezifikationen heranzuziehen. Liegen solche nicht vor, sind nationale
technische Vorschriften und Normen heranzuziehen, sofern diese den
grundlegenden Anforderungen gemäß § 11 nicht
entgegenstehen.
|
|
§ 62. Vor dem In-Verkehr-Bringen eines Sicherheitsbauteiles muss der
Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger
Bevollmächtigter
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1. den Sicherheitsbauteil einem
Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den in
§§ 63 bis 66 festgelegten Anforderungen unterziehen sowie
|
|
2. das CE-Konformitätskennzeichen
auf dem Sicherheitsbauteil anbringen und eine EG-Konformitätserklärung
auf der Grundlage der im Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli
1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu
verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der
Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung
und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (Amtsblatt
Nr. L 220 vom 30. August 1993) ausstellen. Die Module
gemäß Anhang V der Richtlinie 2000/9/EG werden als gleichwertig
angesehen und können vom Hersteller nach Wahl verwendet werden.
|
|
§ 63. Das Konformitätsbewertungsverfahren für
Sicherheitsbauteile wird auf Antrag des Herstellers oder seines in der
Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten durch eine von ihm
ausgewählte Benannte Stelle durchgeführt.
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§ 64. Falls Sicherheitsbauteile auch unter andere Richtlinien fallen, in
denen die CE-Konformitätskennzeichnung vorgesehen ist, so besagt die
CE-Kennzeichnung, dass von der Konformität der Sicherheitsbauteile auch
mit den Anforderungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
|
|
§ 65. Ist weder der Hersteller noch sein in der Gemeinschaft
ansässiger Bevollmächtigter den Verpflichtungen gemäß
§§ 61 bis 64 nachgekommen, so obliegen diese derjenigen
natürlichen oder juristischen Person, die den Sicherheitsbauteil in
Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen, der
Sicherheitsbauteile für den eigenen Gebrauch herstellt.
|
|
§ 66. Die EG-Konformitätserklärung und die beigefügten
technischen Unterlagen müssen datiert und unterzeichnet sein. Die
Erklärung muss in deutscher Sprache abgefasst sein und folgende Angaben
enthalten:
|
|
1. Fundstellen der zu Grunde gelegten
Richtlinien;
|
|
2. Name, Firma und vollständige
Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen
Bevollmächtigten; im Fall des Bevollmächtigten auch Name, Firma und
vollständige Anschrift des Herstellers;
|
|
3. Beschreibung des Bauteiles (Marke,
Type);
|
|
4. das für die
Konformitätserklärung angewandte Verfahren;
|
|
5. alle einschlägigen Bestimmungen,
die der Bauteil erfüllen muss, insbesondere die Verwendungsbedingungen;
|
|
6. Name und Anschrift der Benannten
Stelle, die beim Konformitätsverfahren mitgewirkt hat sowie Datum der
EG-Prüfbescheinigung und gegebenenfalls Gültigkeitsdauer und
Bedingungen der Bescheinigung;
|
|
7. die Fundstellen der zugrunde gelegten
europäischen oder, falls nicht vorhanden, nationalen Spezifikationen;
|
|
8. Angaben zu der Person, die
bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder
seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten
rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
|
|
Abschnitt 8
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Abschnitt 8
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Teilsysteme
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§ 67. (1) Teilsysteme dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
dazu beitragen, dass Seilbahnen, in die sie eingebaut werden, die
grundlegenden Anforderungen erfüllen. Sie dürfen weiters nur in Betrieb
genommen werden, wenn sie dazu beitragen, dass Seilbahnanlagen, in die sie
eingebaut werden, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und Gütern
bei sachgemäßem Einbau und sachgemäßer Wartung sowie
bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden können.
|
|
(2) Zur Beurteilung, ob die grundlegenden
Anforderungen erfüllt sind, sind im Regelfall europäische
Spezifikationen heranzuziehen. Liegen solche nicht vor, sind nationale
technische Vorschriften und Normen heranzuziehen, sofern diese den grundlegenden
Anforderungen gemäß § 11 nicht entgegenstehen.
|
|
§ 68. Die EG-Prüfung der Teilsysteme wird im Auftrag des Herstellers
oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder,
sofern ein solcher nicht vorhanden ist, im Auftrag derjenigen natürlichen
oder juristischen Person, die das Teilsystem in Verkehr bringt, durch eine
Benannte Stelle durchgeführt, welche der Hersteller oder sein
Bevollmächtigter oder diese Person zu diesem Zweck ausgewählt hat.
Die EG-Konformitätserklärung wird vom Hersteller oder seinem
Bevollmächtigten oder dieser Person auf der Grundlage der
EG-Prüfung ausgestellt.
|
|
§ 69. Die Benannte Stelle, welche die EG-Prüfbescheinigung ausstellt,
hat auch die beizufügenden technischen Unterlagen anzufordern und
zusammenzustellen. Diese Unterlagen müssen alle notwendigen Dokumente
über die Merkmale des Teilsystems sowie gegebenenfalls sämtliche
Dokumente enthalten, mit denen die Konformität von Sicherheitsbauteilen
nachgewiesen wird. Ferner müssen alle Unterlagen enthalten sein, in
denen Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt sind und
Hinweise im Hinblick auf die Instandhaltung gegeben werden.
|
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§ 70. (1) Die EG-Konformitätserklärung und die beigefügten
technischen Unterlagen müssen datiert und unterzeichnet sowie in deutscher
Sprache abgefasst sein.
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(2) Die Erklärung hat folgende Angaben
zu enthalten:
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1. Fundstellen der zu Grunde gelegten
Richtlinien;
|
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2. Name und Anschrift des Auftraggebers
für die EG-Prüfung;
|
|
3. Beschreibung des Teilsystems;
|
|
4. Name und Anschrift der Benannten
Stelle, die die EG-Prüfung vorgenommen hat;
|
|
5. sämtliche einschlägigen
Bestimmungen, die das Teilsystem erfüllen muss, insbesondere etwaige
Betriebsbedingungen oder Betriebsbeschränkungen;
|
|
6. das Ergebnis der EG-Prüfung
(EG-Prüfbescheinigung);
|
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7. Angaben zu jener Person, die
bevollmächtigt ist, die EG-Konformitätserklärung für den
Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder, sofern ein solcher nicht
vorhanden ist, für diejenige natürliche oder juristische Person, die
das Teilsystem in Verkehr bringt, rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
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§ 71. Das Verfahren zur Konformitätsbewertung von Teilsystemen ist
gemäß den in §§ 68 bis 70 festgelegten
Anforderungen durchzuführen.
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Abschnitt 9
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Abschnitt 9
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Benannte Stellen
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Konformitätsbewertungsstellen
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§ 72. (1) Für die in den Abschnitten 7 und 8 vorgesehenen
Prüfungen und Bewertungen sind
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§ 72. (1) Die Bewertung und Überwachung für die
Konformitätsbewertungsstellen nach den in Art. 26 der Verordnung
(EU) 2016/424 angeführten Anforderungen erfolgt durch die
Akkreditierungsstelle „Akkreditierung Austria“ nach den im
Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, festgelegten
Bestimmungen.
|
1. vom Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union Benannte Stellen, die für diese
Prüfungen und Bewertungen auf Grund des Akkreditierungsgesetzes, BGBl.
Nr. 468/1992, bei Anwendung der Module D und H auch als
Zertifizierungsstelle, akkreditiert sind oder
|
|
2. Benannte Stellen von anderen
Mitgliedstaaten, die der Europäischen Kommission gemäß
Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/9/EG gemeldet und im
Amtsblatt der Kommission veröffentlicht wurden, heranzuziehen.
|
|
(2) Für die Benennung der Stellen sind
folgende weitere Kriterien zu berücksichtigen, sofern diese nicht
bereits auf Grund des Akkreditierungsgesetzes im Akkreditierungsverfahren zu
berücksichtigen waren:
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(2) Die Notifizierung von
Konformitätsbewertungsstellen gemäß Art. 3 Z 23 der
Verordnung (EU) 2016/424 setzt deren Akkreditierung gemäß
Akkreditierungsgesetz 2012 voraus.
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1. die Benannte Stelle, ihr Leiter und
das mit der Durchführung der Prüfungen beauftragte Personal
dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfes, dem Hersteller, dem
Lieferanten oder demjenigen, der die zu prüfenden Sicherheitsbauteile
oder Teilsysteme einbaut, identisch noch Bevollmächtigter einer dieser
Personen oder derjenigen natürlichen oder juristischen Personen sein,
die diese Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme in Verkehr gebracht haben;
|
|
2. die Benannte Stelle, ihr Leiter und
das mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Personal darf
weder unmittelbar noch als Bevollmächtigter an der Planung, an der
Herstellung, am Bau, am Vertrieb, an der Instandhaltung oder dem Einsatz dieser
Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme beteiligt sein. Die Möglichkeit
eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der
Benannten Stelle ist dadurch nicht ausgeschlossen;
|
|
3. die Benannte Stelle und das mit der
Prüfung beauftragte Personal muss die Prüfung mit höchster
beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz
durchführen und unabhängig von jeder Einflussnahme, vor allem
finanzieller Art, auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung
sein, insbesondere frei von jeder Einflussnahme seitens Personen oder
Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind;
|
|
4. das mit den Prüfungen beauftragte
Personal muss über
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|
a) eine für die Tätigkeit
einschlägige technische und berufliche Ausbildung verfügen;
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|
b) ausreichende Kenntnis der Vorschriften
für die durchzuführenden Prüfungen und eine ausreichende
praktische Erfahrung auf diesem Gebiet, insbesondere eingehende Kenntnis im
Bereich der österreichischen und europäischen Normung sowie
eingehende Kenntnisse der für Seilbahnen sonst in Betracht kommenden
Vorschriften besitzen;
|
|
c) die erforderliche Eignung für die
Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, die notwendig sind,
um die Durchführung der Prüfungen zu bescheinigen, aufweisen;
|
|
5. die Höhe der Entlohnung jedes
Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten
Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten;
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6. die Benannte Stelle muss eine
Haftpflichtversicherung abschließen;
|
|
7. das Personal ist, ausgenommen
gegenüber den zuständigen Behörden desjenigen Mitgliedstaates,
in dem es seine Tätigkeit ausübt, durch das Berufsgeheimnis in
Bezug auf alles verbunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben
im Rahmen seiner Tätigkeit Kenntnis erhält;
|
|
8. die Benannte Stelle muss über das
Personal verfügen und die Mittel besitzen, die zur angemessenen
Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen
technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muss außerdem
Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen
Geräten haben.
|
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(3) Einzelheiten zu Art und Umfang der
Notifizierung sowie zur Koordination und zu Pflichten von Benannten Stellen
können, insbesondere nach Maßgabe europäischer oder
internationaler Vorgaben, durch Verordnung des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt werden.
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§ 73. Die Benannte Stelle hat dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie auf Anfrage alle Informationen und Unterlagen zur
Verfügung zu stellen, die für eine Überprüfung der
Einhaltung der Vorschriften für Benannte Stellen erforderlich sind.
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§ 74. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat
die Benennung einer Stelle zurückzuziehen, wenn diese die in
§ 72 festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt. Hievon
sind die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten
unverzüglich zu unterrichten.
|
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Abschnitt 10
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Abschnitt 10
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CE-Konformitätskennzeichnung
|
Überwachung des Unionsmarkts,
Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Teilsysteme und
Sicherheitsbauteile sowie Schutzklauselverfahren der Union
|
§ 75. Die CE-Konformitätskennzeichnung ist auf dem Sicherheitsbauteil
deutlich sichtbar anzubringen oder, falls dies nicht möglich ist, auf
einem mit diesem Bauteil fest verbundenen Etikett.
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§ 75. Aus behördlichen Maßnahmen gemäß der
Verordnung (EU) 2016/424 und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
erwächst für das Seilbahnunternehmen und die Wirtschaftsakteure
kein Anspruch auf Kostenersatz gegenüber der Marktüberwachungsbehörde.
|
§ 76. Die Anbringung von Kennzeichnungen auf Sicherheitsbauteilen, durch
die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der
CE-Konformitätskennzeichnung irre geführt werden könnten, ist
unzulässig. Andere Kennzeichnungen dürfen angebracht werden, sofern
die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung dadurch
nicht beeinträchtigt wird.
|
§ 76. Der Landeshauptmann hat im Zusammenhang mit der
Marktüberwachung nach Feststellung eines von einem Teilsystem oder
Sicherheitsbauteil ausgehenden Risikos für die Gesundheit oder die
Sicherheit von Personen oder für Eigentum dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie die durchgeführten Maßnahmen
und die hiefür relevanten Informationen mitzuteilen. Überdies hat
der Landeshauptmann über seine Marktüberwachungstätigkeiten
auf Aufforderung dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie Auskunft zu geben.
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§ 77. Die Form der CE-Kennzeichnung hat dem Anhang IX der Richtlinie
2000/9/EG zu entsprechen.
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Abschnitt 11
|
Abschnitt 11
|
Spezifikationen
|
Spezifikationen
|
§ 78. (1) Die Fundstellen der europäischen Spezifikationen werden im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
|
§ 78. (1) Die Fundstellen der europäischen Spezifikationen werden im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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(2) Die Fundstellen der einzelstaatlichen
Normen, mit denen die harmonisierten europäischen Normen umgesetzt
werden, werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie in geeigneter Weise veröffentlicht, ebenso die bestehenden
nationalen Normen und technischen Spezifikationen, die für die
sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Anforderungen als wichtig
oder hilfreich erachtet werden.
|
(2) Die Fundstellen der einzelstaatlichen
Normen, mit denen die harmonisierten europäischen Normen umgesetzt
werden, werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie in geeigneter Weise veröffentlicht, ebenso die bestehenden
nationalen Normen und technischen Spezifikationen, die für die sachgerechte
Umsetzung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II
der Verordnung (EU) 2016/424 als wichtig oder hilfreich erachtet werden.
|
§ 79. Spezifikationen zur Vervollständigung der europäischen
Spezifikationen oder anderer Normen dürfen in keinem Fall der
Erfüllung der grundlegenden Anforderungen entgegenstehen.
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§ 80. Besteht die Auffassung, dass die europäischen Spezifikationen
den grundlegenden Anforderungen nicht in vollem Umfang entsprechen, ist durch
den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der
Seilbahnausschuss der Europäischen Kommission unter Darlegung der
Gründe zu befassen.
|
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Abschnitt 12
|
Abschnitt 12
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Betriebsleiter, Betriebspersonal
|
Betriebsleiter, Betriebspersonal
|
§ 81. (1) (…) Für den Betriebsleiter sind mindestens ein,
höchstens jedoch drei Betriebsleiter-Stellvertreter je
Seilbahn zu bestellen.
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§ 81. (1) (…) Für den Betriebsleiter ist mindestens ein
Betriebsleiter-Stellvertreter je Seilbahn zu bestellen. Bei nicht
öffentlichen Seilbahnen besteht keine Verpflichtung zur Bestellung eines
Betriebsleiter-Stellvertreters.
|
(2) …
|
(2) …
|
(3) ...
|
(3) ...
|
§ 82. (1) Als verantwortlicher Betriebsleiter oder
Betriebsleiter-Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer ein
Betriebsleiterpatent besitzt, das für das betreffende Seilbahnsystem
gemäß § 2 gültig ist.
|
§ 82. (1) Als verantwortlicher Betriebsleiter oder
Betriebsleiter-Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer ein
Betriebsleiterpatent besitzt, das für das betreffende Seilbahnsystem
gemäß § 2 Abs. 2 gültig ist.
|
(2) Das Verfahren zur Erlangung eines
Betriebsleiterpatentes wird durch den Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie durch Verordnung festgelegt. Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie stellt die Betriebsleiterpatente
aus und führt hierüber ein Verzeichnis.
|
(2) Das Verfahren zur Erlangung eines
Betriebsleiterpatentes wird durch den Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie durch Verordnung festgelegt.
|
§ 83. (1) Die Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters oder eines
Betriebsleiter-Stellvertreters ist der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
|
§ 83. (1) Die Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters oder eines
Betriebsleiter-Stellvertreters sowie die Abberufung von dieser Funktion ist
der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
|
(2) …
|
(2) …
|
(3) …
|
(3) …
|
§ 84. Die regelmäßige Übernahme der Tätigkeit eines
verantwortlichen Betriebsleiters oder eines Betriebsleiter-Stellvertreters
durch den Vorstand oder Geschäftsführer eines
Seilbahnunternehmens ist unzulässig. (…)
|
§ 84. Die regelmäßige Übernahme der Tätigkeit eines
verantwortlichen Betriebsleiters oder eines Betriebsleiter-Stellvertreters
durch den Vorstand oder Geschäftsführer des
Seilbahnunternehmens ist unzulässig. (…)
|
§ 85. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt
im Rahmen der gemäß § 82 Abs. 2 zu erlassenden
Verordnung fest, welche Voraussetzungen das Betriebspersonal
einschließlich des Betriebsleiters und der
Betriebsleiter-Stellvertreter hinsichtlich Verlässlichkeit und Eignung
zu erfüllen hat und inwiefern bis zur Erlassung dieser Verordnung nach
der bisherigen Rechtslage erteilte Genehmigungen als mit
Betriebsleiterpatenten gleichwertig anzuerkennen sind.
|
§ 85. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt
im Rahmen der gemäß § 82 Abs. 2 zu erlassenden
Verordnung fest, welche Voraussetzungen das Betriebspersonal
einschließlich des Betriebsleiters und der
Betriebsleiter-Stellvertreter hinsichtlich Verlässlichkeit und Eignung
zu erfüllen hat und er legt fest inwiefern bis zur Erlassung
dieser Verordnung nach der bisherigen Rechtslage erteilte Genehmigungen als
mit Betriebsleiterpatenten gleichwertig anzuerkennen sind.
|
Abschnitt 13
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Abschnitt 13
|
Betriebliche Bestimmungen
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Betriebliche Bestimmungen
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§ 87. (1) …
|
§ 87. (1) …
|
(2) …
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(2) …
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(3) Die Beförderungsbedingungen sind der
Behörde spätestens im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahrens zur
Kenntnis zu bringen.
|
(3) Die Beförderungsbedingungen sowie
deren Änderungen und Ergänzungen sind der zuständigen
Behörde zur Kenntnis zu bringen. Die Behörde kann die Verwendung
der vom Seilbahnunternehmen vorgeschlagenen Beförderungsbedingungen
untersagen.
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§ 90. Auf Antrag des Seilbahnunternehmens hat die
Behörde die vorübergehende oder dauernde Einstellung einer
öffentlichen Seilbahn zu bewilligen, wenn die Weiterführung dem
Seilbahnunternehmen auf Grund der wirtschaftlichen Situation nicht
mehr zugemutet werden kann und eine Weiterführung durch ein anderes
Unternehmen nicht zu erwarten ist. Vor Entscheidung sind die Gemeinden
anzuhören, deren örtlicher Wirkungsbereich berührt wird.
|
§ 90. Auf Antrag des Seilbahnunternehmens hat die Behörde die
vorübergehende oder dauernde Einstellung einer öffentlichen
Seilbahn zu bewilligen, wenn die Weiterführung dem Seilbahnunternehmen auf
Grund der nicht mehr vorhandenen Wirtschaftlichkeit der Anlage oder auf
Grund des Fehlens des Verkehrsbedürfnisses nicht mehr zugemutet
werden kann. Vor Entscheidung sind die Gemeinden anzuhören, deren
örtlicher Wirkungsbereich berührt wird.
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Abschnitt 14
|
Abschnitt 14
|
Schutzmaßnahmen
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§ 92. (1) Wird festgestellt, dass ein Sicherheitsbauteil, der mit einer
CE-Konformitätskennzeichnung versehen ist und
bestimmungsgemäß in Verkehr gebracht und verwendet wird, oder ein
Teilsystem, das mit der EG-Konformitätserklärung versehen ist und
bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit und Gesundheit von
Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern gefährden
kann, sind durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie alle Maßnahmen zu treffen, um den Anwendungsbereich dieses
Sicherheitsbauteils oder dieses Teilsystems einzuschränken oder seine
Verwendung zu untersagen.
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(2) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie ist, sofern er nicht selbst diese Feststellungen
trifft, seitens der Behörde oder derjenigen Stelle, die diese
Feststellung trifft, unter Angabe der Gründe davon unverzüglich in
Kenntnis zu setzen. Er unterrichtet die Europäische Kommission über
die getroffenen Maßnahmen, begründet die Entscheidung und hat anzugeben,
ob die Nichtkonformität insbesondere
|
|
1. auf die Nichterfüllung der
grundlegenden Anforderungen;
|
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2. auf die mangelhafte Anwendung der
europäischen Spezifikationen oder
|
|
3. auf einen Mangel der europäischen
Spezifikationen
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zurückzuführen ist.
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§ 93. (1) Erweist sich ein mit der CE-Konformitätskennzeichnung
versehener Sicherheitsbauteil als nicht konform, sind geeignete
Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen, der die
CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Sicherheitsbauteil angebracht und
die EG-Konformitätserklärung ausgestellt hat. Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie unterrichtet hierüber die
Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
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(2) Erweist sich ein mit der
EG-Konformitätserklärung versehenes Teilsystem als nicht konform,
sind in gleicher Weise geeignete Maßnahmen gegenüber demjenigen zu
treffen, der diese Erklärung ausgestellt hat.
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§ 94. (1) Bei Feststellung, dass eine CE-Konformitätskennzeichnung
unberechtigterweise an einem Sicherheitsbauteil angebracht wurde, ist der
Hersteller dieses Sicherheitsbauteils oder dessen in der Gemeinschaft
ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, dieses Sicherheitsbauteil
in Einklang mit den Bestimmungen für die
CE-Konformitätskennzeichnung zu bringen und einen weiteren Verstoß
dagegen zu unterbinden.
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(2) Wird dies vom Hersteller oder seinem
Bevollmächtigten nicht durchgeführt, ist ein In-Verkehr-Bringen
dieses Sicherheitsbauteils durch den Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie zu untersagen oder besonderen Bestimmungen zu
unterwerfen.
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Abschnitt 16
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Abschnitt 16
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Pflichten der Seilbahnunternehmen
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Pflichten der Seilbahnunternehmen
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§ 103. Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, gegen die Folgen der
gesetzlichen Haftpflicht eine entsprechende Haftpflichtversicherung
abzuschließen und der Behörde im Rahmen des
Betriebsbewilligungsverfahrens nachzuweisen.
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§ 103. Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, gegen die Folgen der
gesetzlichen Haftpflicht eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen
und der Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
|
§ 104. (1) Das Seilbahnunternehmen hat dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie die für die Seilbahnstatistik
notwendigen Angaben rechtzeitig und vollständig zu liefern.
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§ 104. (1) Das Seilbahnunternehmen
hat jede Änderung der Geschäftsführung oder der
Vertretungsbefugnis nach außen der Behörde bekannt zu geben.
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(2) Das
Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, Unfälle und Störungen im
Seilbahnbetrieb der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes unverzüglich
zu melden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie hat den Umfang und die Form der Meldungen der Seilbahnunternehmen
durch Verordnung zu bestimmen.
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(2) Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet,
Unfälle und Störungen im Seilbahnbetrieb von Standseilbahnen,
Pendelbahnen, Kabinenbahnen und Kombibahnen der
Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zu melden. Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Zeitpunkt, den
Umfang und die Form der Meldungen der Seilbahnunternehmen durch Verordnung zu
bestimmen.
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Abschnitt 17
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Abschnitt 17
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Verhalten innerhalb der
Seilbahnanlagen und im Seilbahnverkehr
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Verhalten innerhalb der
Seilbahnanlagen und im Seilbahnverkehr
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§ 108. Das Rauchen oder Mitsichführen von feuer- und
explosionsgefährlichen oder in sonstiger Art und Weise gefährlichen
Materialien ist verboten.
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§ 108. Das Rauchen oder Mitsichführen von feuer- und
explosionsgefährlichen oder in sonstiger Art und Weise gefährlichen
Gegenständen oder Materialien ist verboten.
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Abschnitt 18
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Abschnitt 18
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Besondere Bestimmungen für nicht
öffentliche Seilbahnen
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Besondere Bestimmungen für nicht
öffentliche Seilbahnen
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§ 111. (1) Für nicht öffentliche Seilbahnen können durch den
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer
Verordnung erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den
§§ 51, 53, 81 Abs. 2, 82 Abs. 1
(Betriebsleiterpatent) und 84 ergebenden Verpflichtungen erlassen werden,
sofern die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2000/9/EG
nicht entgegensprechen.
|
§ 111. (1) Für nicht öffentliche Seilbahnen können durch den
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer
Verordnung erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den
§§ 49a, 51, 53, 81 Abs. 2, 82 Abs. 1
(Betriebsleiterpatent) und 84 ergebenden Verpflichtungen erlassen werden,
sofern die wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der
Verordnung (EU) 2016/424 nicht entgegensprechen.
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(2) Weiters können für Schlepplifte
durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im
Rahmen einer Verordnung ergänzend erleichternde Bestimmungen
hinsichtlich der sich aus den §§ 17, 18, 36, 49, 52, 52a, 57,
58, 59, 60, 81 Abs. 1 und 3 sowie 82 Abs. 2 ergebenden
Verpflichtungen erlassen werden, sofern die grundlegenden
Anforderungen der Richtlinie 2000/9/EG nicht entgegen stehen.
|
(2) Weiters können für Schlepplifte
durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im
Rahmen einer Verordnung ergänzend erleichternde Bestimmungen hinsichtlich
der sich aus den §§ 17, 18, 33, 36, 49, 49a, 52,
52a, 81 Abs. 1 und 3 sowie 82 ergebenden Verpflichtungen erlassen
werden, sofern die wesentlichen Anforderungen gemäß
Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 nicht entgegen stehen.
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Abschnitt 20
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Abschnitt 20
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Strafbestimmungen
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Strafbestimmungen
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§ 113. (1) (…)
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§ 113. (1) (…)
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(2) Wer als Organ oder Bediensteter eines
Seilbahnunternehmens trotz Ermahnung den Bestimmungen der
§§ 81, 83, 84, 86, 87, 88 und 99 bis 105, den Bestimmungen der
Verordnungen, den Bestimmungen der Betriebsvorschrift oder den auf Grund
dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung ergehenden sonstigen
behördlichen Anordnungen nicht Folge leistet, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe
bis zu 8 000 €, zu bestrafen.
|
(2) Wer als Organ oder Bediensteter eines
Seilbahnunternehmens den Bestimmungen der §§ 81, 83
Abs. 1 und 2, 84, 86, 87, 88, 89 Abs 1 und 99 bis 105,
den Bestimmungen der Verordnungen, den Bestimmungen der Betriebsvorschrift
oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung ergehenden
sonstigen behördlichen Anordnungen nicht Folge leistet, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe
bis zu 15 000 € zu bestrafen.
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§ 114. Wer eine Seilbahnanlage ohne die erforderliche Baugenehmigung oder
Betriebsbewilligung baut, verändert oder betreibt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe
bis zu 10 000 €, zu
bestrafen.
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§ 114. (1) Wer eine
Seilbahnanlage ohne die erforderliche Baugenehmigung oder Betriebsbewilligung
baut, verändert oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 €
zu bestrafen.
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(2) Wer eine Seilbahnanlage ohne Genehmigung gemäß § 90
länger als ein halbes Jahr einstellt oder ohne Genehmigung
gemäß § 52 beseitigt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe
bis zu 20 000 € zu bestrafen.
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§ 115. Wer seinen Verpflichtungen gemäß §§ 49 und
51 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 €,
zu bestrafen.
|
§ 115. Wer seinen Verpflichtungen gemäß §§ 49,
49a und 51 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und
ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 €
zu bestrafen.
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§ 116. Wer entgegen
§§ 61
Abs. 1 und 67 Abs. 1 Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme in Verkehr bringt oder auf einem Bauteil eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass in diesen Fällen die Voraussetzungen gegeben sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde
mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 €, im Wiederholungsfall mit
einer Geldstrafe bis zu 15 000 €, zu bestrafen.
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§ 116. Wer als Wirtschaftsakteur
gemäß Art. 3 Z 17 der Verordnung (EU) 2016/424 gegen die
nachfolgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/424 verstößt,
indem er
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1. entgegen Art. 11 Abs. 1
nicht gewährleistet, dass ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil
gemäß den wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II
entworfen und hergestellt wurde;
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2. entgegen Art. 11 Abs. 2
Unterabsatz 1 eine technische Unterlage gemäß Anhang VIII nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inverkehrbringen eines
Teilsystems und Sicherheitsbauteils erstellt;
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3. entgegen Art. 11 Abs. 2
Unterabsatz 2 eine EU-Konformitätserklärung nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig ausstellt;
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4. entgegen Art. 11 Abs. 3,
auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 lit. a, oder entgegen
Art. 13 Abs. 8 eine Unterlage, eine
EU-Konformitätserklärung oder eine Abschrift nicht oder nicht
mindestens 30 Jahre aufbewahrt oder nicht mindestens 30 Jahre
bereithält;
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5. entgegen Art. 11 Abs. 4
Unterabsatz 1 Satz 1 nicht gewährleistet, dass die Konformität
gemäß Art. 6 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU)
2016/424 bei Serienfertigung sichergestellt ist;
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6. entgegen Art. 11 Abs. 5
Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, nicht
gewährleistet, dass ein Sicherheitsbauteil oder Teilsystem eine Typen-,
Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen trägt;
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7. entgegen Art. 11 Abs. 6 Satz
1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder entgegen Art. 13 Abs. 3
Unterabsatz 1 Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht bei der
Bereitstellung eines Sicherheitsbauteils oder Teilsystems auf dem Markt
macht;
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8. entgegen Art. 11 Abs. 6 Satz
4 nicht dafür sorgt, dass eine Information zugänglich oder auf dem
neuesten Stand gehalten wird;
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9. entgegen Art. 11 Abs. 7 Satz
1 oder Art. 13 Abs. 4, jeweils in Verbindung mit § 12d,
nicht gewährleistet, dass einem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil eine
Abschrift, eine Gebrauchsanleitung oder eine Sicherheitsinformation
beigefügt ist;
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10. entgegen Art. 11 Abs. 8
Satz 1, Art. 13 Abs. 7 Satz 1 oder Art. 14 Abs. 4 Satz 1
eine Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
ergreift oder nicht sicherstellt, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen
wird;
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11. entgegen Art. 11 Abs. 8
Satz 2, Art. 13 Abs. 7 Satz 2 oder Art. 14 Absatz 4 Satz 2
eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vornimmt;
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12. entgegen Art. 11 Abs. 9
Satz 1, auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 lit. b, entgegen
Art. 13 Abs. 9 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 12d, oder
entgegen Art. 14 Abs. 5 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt;
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13. entgegen Art. 13 Abs. 2
Unterabsatz 1 Satz 1 nicht gewährleistet, dass ein
Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde;
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14. entgegen Art. 13 Abs. 2
Unterabsatz 1 Satz 2 nicht gewährleistet, dass der Hersteller eine
technische Unterlage hat, dass ein Sicherheitsbauteil oder Teilsystem mit der
CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm eine Abschrift, eine
Gebrauchsanleitung, eine Sicherheitsinformation oder ein Dokument
beigefügt ist oder dass der Hersteller eine dort genannte Anforderung
erfüllt hat;
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15. entgegen Art. 13 Abs. 2
Unterabsatz 2 Satz 1 ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in Verkehr
bringt, bevor die Konformität hergestellt ist;
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16. entgegen Art. 13 Abs. 2
Unterabsatz 2 Satz 2 oder Art. 14 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 2 den
Hersteller oder den Einführer sowie die
Marktüberwachungsbehörden nicht oder nicht unverzüglich nach
Kenntnis von der Gefahr darüber unterrichtet;
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17. entgegen Art. 13 Abs. 5
oder Art. 14 Abs. 3 nicht gewährleistet, dass die Lagerungs-
oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Teilsystems oder
Sicherheitsbauteils mit den dort genannten Anforderungen nicht
beeinträchtigen;
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18. entgegen Art. 14 Abs. 2
Unterabsatz 2 Satz 1 eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;
|
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19. entgegen Art. 14 Abs. 2
Unterabsatz 2 Satz 1 ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht richtig auf
dem Markt bereitstellt;
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20. entgegen Art. 16 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, eine Nennung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;
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21. entgegen Art. 21 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 Unterabsatz 2 eine CE-Kennzeichnung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt;
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22. entgegen Art. 40 Abs. 1
Unterabsatz 2, Abs. 4 Unterabsatz 1 keine geeigneten
Korrekturmaßnahmen ergreift;
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23. entgegen Art. 42 Abs. 1
keine geeigneten Maßnahmen ergreift oder
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24. entgegen Art. 43 Abs. 1 die
betreffende Nichtkonformität in den Fällen lit. a bis i nicht
korrigiert,
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begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € zu
bestrafen.
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Abschnitt 21
|
Abschnitt 21
|
Verhältnis zu anderen
Rechtsvorschriften
|
Verhältnis zu anderen
Rechtsvorschriften
|
§ 118. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie
2000/9/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr
umgesetzt.
|
§ 118. (1) Dieses Bundesgesetz enthält die erforderlichen
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/424.
|
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die
Anhänge der Richtlinie 2000/9/EG verwiesen wird, sind diese in der im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 106/21 vom
3. Mai 2000, S 21 ff, veröffentlichten Fassung anzuwenden.
|
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die
Verordnung (EU) 2016/424 Bezug genommen wird, ist die im Amtsblatt
der Europäischen Union, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016
S. 1, veröffentlichte Fassung anzuwenden.
|
Abschnitt 22
|
Abschnitt 22
|
Übergangsbestimmungen
|
Übergangsbestimmungen
|
§ 119. (1) …
|
§ 119. (1) …
|
(2) Seilbahnanlagen, die zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Betrieb stehen oder für die
bereits eine Baugenehmigung auf Grundlage des Eisenbahngesetztes
1957 erteilt wurde, gelten weiterhin als
Seilbahnanlagen nach diesem Bundesgesetz, auch wenn sie nicht mehr unter den
Seilbahnbegriff gemäß § 2 fallen.
|
(2) Seilbahnanlagen, die zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Betrieb stehen oder für die
bereits eine Baugenehmigung auf Grundlage des Eisenbahngesetzes 1957
erteilt wurde, gelten weiterhin als Seilbahnanlagen nach diesem Bundesgesetz,
auch wenn sie nicht mehr unter den Seilbahnbegriff gemäß
§ 2 fallen.
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(3) Für bereits vor dem In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I
Nr. xx/2018 anhängige Baugenehmigungsverfahren können bis zur
Betriebsbewilligung, längstens jedoch bis zum 31. März 2019,
die Bestimmungen über den Sicherheitsbericht in der Fassung BGBl. I
Nr. 40/2012 angewendet werden.
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§ 120. (1) Für Seilbahnanlagen, für welche die Baugenehmigung
nach dem 2. Mai 2004 erteilt wird sowie für Sicherheitsbauteile
oder Teilsysteme, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden,
finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung.
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(2) Für Seilbahnanlagen, die vor dem
3. Mai 2004 in Betrieb genommen wurden, für Seilbahnanlagen, mit
deren Bau auf Grundlage des Baugenehmigungsbescheides vor diesem Zeitpunkt
begonnen wurde sowie für vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebrachte
Sicherheitsbauteile und Teilsysteme finden die Bestimmungen des
Eisenbahngesetzes 1957 sowie hinsichtlich der Schlepplifte die Bestimmungen
der Gewerbeordnung 1994 Anwendung.
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(3) Ersatzteile, die keine
Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme sind und keine Rückwirkungen auf
Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme haben, können unbeschadet vom
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes Verwendung finden.
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§ 121. (1) Sofern nicht schon zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Bundesgesetzes die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gegeben ist, ist
dieser zuständige Behörde
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1. für Sesselbahnen
einschließlich der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Bundesgesetzes bestehenden Anlagen mit Wirksamkeit 1. Februar 2004,
wobei zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren durch den
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum Abschluss zu
bringen sind;
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2. für Schlepplifte
einschließlich der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Bundesgesetzes bestehenden Anlagen mit Wirksamkeit 3. Mai 2004.
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(2) Bis zur Erlassung einer Verordnung
gemäß § 49 Abs. 4 sind die Bestimmungen der
Seilbahnüberprüfungs-Verordnung (SeilbÜV 1995) vom
7. April 1995,BGBl. Nr. 253, anzuwenden.
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(3) Bis zur
Erlassung einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 2 sind
die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 des
Eisenbahngesetzes 1957 anzuwenden, die Bestimmungen gemäß
§§ 81 Abs. 3, 82 und 83 Abs. 1 und Abs. 3
finden bis zu diesem Zeitpunkt keine Anwendung.
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§ 121. (1) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß
§ 82 Abs. 2 sind die Bestimmungen des § 21
Abs. 1 und Abs. 6 des Eisenbahngesetzes 1957
anzuwenden, die Bestimmungen gemäß §§ 81
Abs. 3, 82 und 83 Abs. 1 und Abs. 3 finden bis zu diesem
Zeitpunkt keine Anwendung.
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(2) Bis zur Erlassung einer Verordnung
gemäß § 49a Abs. 8 sind anstelle des
§ 49a die Bestimmungen des § 28 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2012 anzuwenden.
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(4) Die Strafbestimmungen gemäß
Abschnitt 20 dieses Bundesgesetzes sind ab 3. Mai 2004 anzuwenden. Bis
dahin sind die Strafbestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957,
hinsichtlich der Schlepplifte die Strafbestimmungen der
Gewerbeordnung 1994 maßgebend.
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Abschnitt 23
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Abschnitt 23
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Inkrafttreten
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§ 122. § 57 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 12/2011 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.
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