Seilbahngesetz 2003, Änderung (56/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Seilbahngesetz 2003 - SeilbG 2003 geändert wird

Kurzinformation

Ziele

  • Umsetzung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/424 im Seilbahngesetz 2003:
    • Definition der verantwortlichen Person im Seilbahngesetz 2003
    • Normierung von Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/424
    • Regelung der behördlichen Zuständigkeit und bestimmter Informationspflichten des Landeshauptmanns gegenüber dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Zusammenhang mit der Marktüberwachung
    • Bereinigung der Rechtslage, dass für Umbauten von Seilbahnen, die vor dem Jahr 2004 errichtet wurden, das technische Regelwerk vor dem Seilbahngesetz 2003 bzw. vor der Richtlinie 2000/9/EG angewendet werden kann
  • Trennung von Konzession und technischer Lebensdauer in dem Sinne, dass für alle Seilbahnsysteme in der Regel eine Konzessionsdauer von 50 Jahren festgelegt wird, wobei jedoch nach 40 Jahren und dann in weiterer Folge alle 30 Jahre eine Generalrevision durchgeführt werden soll; Novellierung des Konzessionsverlängerungsverfahrens
  • Änderung des Inhalts des Sicherheitsberichtes im Sinne einer Anpassung an die Anforderungen der Praxis
  • Normierung im Seilbahngesetz 2003, dass einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die Baugenehmigung oder Betriebsbewilligung erteilt wurde, keine aufschiebende Wirkung zukommt
  • Verschärfung der Strafbestimmungen bei bestimmten Verstößen gegen das Seilbahngesetz, Normierung eines neuen Straftatbestandes betreffend die dauernde Betriebseinstellung und Abtragung ohne Genehmigung sowie Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung von bestimmten Verwaltungsstrafverfahren auf die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde

Inhalt

  • Umsetzung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/424 im Seilbahngesetz 2003:
    • Definition der verantwortlichen Person als das nach außen vertretungsbefugte Organ des Seilbahnunternehmens
    • Normierung einer Strafbestimmung bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/424
    • Regelung der behördlichen Zuständigkeit für die Marktüberwachung (Landeshauptmann bzw. Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) sowie von Informationspflichten
    • Entfall des § 60 Abs. 3 Satz 2 (Beurteilung von Umbauten)
  • Einführung einer Generalrevision samt Verordnungsermächtigung
  • Novellierung der Bestimmungen über die Konzessionsdauer und das Konzessionsverlängerungsverfahren
  • Neuformulierung des Sicherheitsberichtes
  • Normierung einer Verordnungsermächtigung für die Festlegung des genauen Inhaltes des Sicherheitsberichtes (als Teil des Bauentwurfes) und der Anforderungen an die Sicherheitsberichtersteller
  • Normierung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde im Baugenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren
  • Erhöhung des Strafausmaßes in §§ 113, 114 und 115 von 8.000 auf 15.000 Euro bzw. von 10.000 auf 20.000 Euro
  • Normierung einer neuen Verwaltungsübertretung
  • Regelung der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde für bestimmte Verwaltungsstrafverfahren

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Am 21. April 2016 trat die Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG in Kraft. Nach einer zweijährigen Frist wird diese am 21. April 2018 in Geltung treten und die Richtlinie 2000/9/EG vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr ersetzen.

Um den Vorgaben der Verordnung zu entsprechen sowie daraus resultierende Widersprüche, Lücken und Doppelregelungen zu vermeiden, ist es erforderlich, das Seilbahngesetz 2003 zu novellieren. Darüber hinaus ist es notwendig, weitere Änderungen im Seilbahngesetz 2003 durchzuführen, um weiterhin ein reibungsloses Genehmigungs- und Aufsichtssystem in Österreich gewährleisten zu können.

Insbesondere die Definition der "für die Seilbahn verantwortlichen Person" gemäß der Verordnung obliegt den Mitgliedstaaten und ist im Seilbahngesetz 2003 zu regeln. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, welche Aufgaben dieser verantwortlichen Person nach der Verordnung zukommen.

Redaktion: HELP.gv.at

Stand: 29.05.2018

Einbringendes Ressort

BMVIT (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie)

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