Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Änderung (59/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird

Kurzinformation

Ziele

  • Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-Gesetz) trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.
  • Berücksichtigung der Auswirkungen des Klimawandels, der Bodenversiegelung sowie der Katastrophenrisiken eines Projekts in der UVP.
  • Adaptierung der bei der Einzelfallprüfung anzuwendenden Kriterien und Sicherstellung der Vorlage aussagekräftiger Unterlagen.
  • Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen.
  • Effiziente Durchführung der Verfahren und Sicherstellung einer ausgewogenen Gewichtung der öffentlichen Interessen.

Inhalt

  • Adaptierung von Regelungen entsprechend der UVP-Änderungsrichtlinie (betreffend die Einzelfallprüfung zur Abklärung der UVP-Pflicht sowie die Inhalte der UVE):
    • Die seitens der Projektwerberin notwendigen vorzulegenden Unterlagen für die Einzelfallprüfung werden konkret beschrieben, ebenso werden alle allfällig relevanten Entscheidungskriterien angegeben sowie die Inhalte der Entscheidung festgelegt.
    • Die Projektwerberin hat in der UVE, soweit relevant, Angaben zu den Auswirkungen des Klimawandels, der Flächeninanspruchnahme (Bodenversiegelung) sowie den Katastrophenrisiken eines Projekts vorzulegen. Die Behörde berücksichtigt und bewertet diese Angaben in ihrer Entscheidung und legt gegebenenfalls angemessene Auflagen dazu fest.
    • Adaptierungen der Tatbestände in Anhang 1 betreffend Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen, Windparks, Schigebiete, Flugplätze, Bergbauanlagen, Rodungen, Parkplätzen, Einkaufszentren, Beherbergungsbetrieben.
    • Einführung von Tatbeständen betreffend Schlammlagerplätze und Streichung der Ausnahme für Probe- und Erkundungsbohrungen (aufgrund des EuGH-Urteils C-531/13).
    • Vollzugserleichterungen und Klarstellungen zur Steigerung der Effizienz von UVP-Genehmigungsverfahren und Beschwerdeverfahren beim BVwG z. B. betreffend den Schluss des Ermittlungsverfahrens.
    • Ein Standortanwalt kann die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung eines Vorhabens wahrnehmen.
    • Umweltorganisationen haben jedenfalls alle fünf Jahre ab Zulassung geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Anerkennungskriterien nach wie vor erfüllt werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Ein wichtiges Anliegen der UVP-ÄndRL ist es, das sogenannte Screening-Verfahren (Einzelfallprüfung) transparenter zu gestalten und die dabei von der Behörde anzuwendenden Kriterien zu aktualisieren. Die von der Projektwerberin vorzulegenden Unterlagen werden genauer beschrieben.
Gemäß Art. 5 Abs. 3 der UVP-ÄndRL hat die Behörde sicherzustellen, dass sie über Personal mit ausreichenden Fachkenntnissen verfügt oder erforderlichenfalls Fachkenntnisse einholt, um die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) zu prüfen.
Aus dem Regierungsprogramm 2017-2022 werden weiters Maßnahmen zur Beschleunigung und zur Steigerung der Effizienz der UVP-Verfahren umgesetzt, wie z. B. eine Zuständigkeitsregelung für Feststellungsverfahren bei Vorhaben über Bundesländergrenzen und eine raschere Wirkung des Schlusses des Ermittlungsverfahrens. Ebenso neu sind eine regelmäßige Überprüfung der Kriterien der anerkannten Umweltorganisationen, sowie die Parteistellung des Standortanwalts.

Redaktion: HELP.gv.at

Stand: 27.06.2018

Einbringendes Ressort

BMNT (Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus)

Ähnliche Gegenstände

EuroVoc