Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Umwelthaftungsgesetz und das Umweltinformationsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes

Das Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG), BGBl. I Nr. 55/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Z 1 lit. a lautet:

              „a) jede erhebliche Schädigung der Gewässer, das ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen oder mengenmäßigen Zustand oder das ökologische Potenzial der betreffenden Gewässer im Sinn des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, hat, mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen, die in Anwendung des § 104a WRG 1959 bewilligt wurden, und“

2. § 11 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden

           1. in ihren Rechten verletzt werden können,

           2. dadurch betroffen sind, dass sie in der Nutzung der natürlichen Ressourcen Gewässer oder Boden oder in der Nutzung der Funktionen dieser betroffenen natürlichen Ressourcen erheblich eingeschränkt werden können oder

           3. ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben,

können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im Sinn des § 6 und des § 7 Abs. 2 tätig zu werden. Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch dem Umweltanwalt (§ 2 Abs. 4 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993) und jenen Umweltorganisationen zu, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, und zwar jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung. Ausreichendes Interesse im Sinn von Abs. 1 erster Satz haben die in § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 genannten Personen.

(2) Als Rechte im Sinn von Abs. 1 erster Satz gelten

           1. der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie

           2. in Bezug auf Gewässer: bestehende Rechte im Sinn von § 12 Abs. 2 WRG 1959 sowie die Rechte des Fischereiberechtigten und

           3. in Bezug auf den Boden: das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts.“

3. In § 18 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bei Wasserkörpern, die sich  am 30.4.2007 aufgrund von Tätigkeiten, die vor diesem Datum stattgefunden  haben,  nicht im Zielzustand nach der RL 2000/60/EG befanden, ist insoweit entsprechend den Vorgaben zur stufenweisen Zielerreichung gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie vorzugehen, als diese Tätigkeiten nicht weitere Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursachen und daher keine weitere Verschlechterung des Zustands des betreffenden Wasserkörpers im Sinne des Artikel 4 Abs. 5 lit. c der RL 2000/60/EG erfolgt.“

Artikel 2

Änderung des Umweltinformationsgesetzes

Das Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999“ durch die Wortfolge „der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie der Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 120/2017“ ersetzt.

2. In § 9a Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.