Novellierung des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMNT

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

1.) Der EuGH hat in der Rechtssache C-529/15 betreffend ein österreichisches Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV mit Urteil vom 1. Juni 2017 darüber entschieden, wie Art. 2 Nr. 1 Buchst. b, Art 12 und 13 sowie Art. 17 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden in der durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 geänderten Fassung auszulegen sind. Darüber hinaus hat dazu die Europäische Kommission mit Mahnschreiben vom 4. Oktober 2017 die Republik Österreich im Verfahren Nr. 2017/2118 aufgefordert, die Rechtsvorschriften mit der Umwelthaftungsrichtlinie in Einklang zu bringen.

 

2.) Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) gilt ab 25. Mai 2018 und tritt am selben Tag die Novelle des Datenschutzgesetzes (Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018) in Kraft. Das Umweltinformationsgesetz enthält datenschutzrechtliche Bestimmungen, die auf das geltende Datenschutzgesetz (DSG 2000) verweisen bzw. Begriffe, die ab dem 25. Mai 2018 nicht mehr der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechen.

 

Ziel(e)

1.) Um den Vorgaben des EuGH-Urteils bzw. den von der Europäischen Kommission geäußerten Bedenken nachzukommen, ist das Bundes-Umwelthaftungsgesetz, BGBl. I Nr. 55/2009 idF BGBl. I Nr. 97/2013 entsprechend anzupassen.

 

2.) Die bezughabenden datenschutzrechtlichen Begriffe bzw. Verweise sind im Umweltinformationsgesetz entsprechend anzupassen.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

1.)

Anpassung des § 4 Z 1 lit. a B-UHG

 

Anpassung des § 11 B-UHG

 

Anpassung des § 18 B-UHG

 

2.)

Anpassung des § 6 Abs. 2 Z 3 UIG

 

Anpassung des § 9a Abs. 1 zweiter Satz UIG

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

1.) Das Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden in der durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 geänderten Fassung.

 

2.) Das Vorhaben dient der Anpassung des Umweltinformationsgesetzes in Bezug auf die Datenschutzgrund-Verordnung.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.0 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 195711488).