Bundes-Umwelthaftungsgesetz, Umweltinformationsgesetz, Änderung (60/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Umwelthaftungsgesetz und das Umweltinformationsgesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Um den Vorgaben des EuGH-Urteils bzw. den von der Europäischen Kommission geäußerten Bedenken nachzukommen, ist das Bundes-Umwelthaftungsgesetz, BGBl. I Nr. 55/2009 idF BGBl. I Nr. 97/2013 entsprechend anzupassen.
  • Die bezughabenden datenschutzrechtlichen Begriffe bzw. Verweise sind im Umweltinformationsgesetz entsprechend anzupassen.
Inhalt
  • Anpassung des § 4 Z 1 lit. a B-UHG
  • Anpassung des § 11 B-UHG
  • Anpassung des § 18 B-UHG
  • Anpassung des § 6 Abs. 2 Z 3 UIG
  • Anpassung des § 9a Abs. 1 zweiter Satz UIG
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Der vorliegende Entwurf dient der Anpassung des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes an den Urteilsspruch des EuGH in der Rechtssache C-529/15 betreffend ein österreichisches Vorabentscheidungsersuchen aufgrund der Umweltbeschwerde eines Fischereiberechtigten betreffend eine Wasserkraftanlage.
Darüber hinaus hat dazu die Europäische Kommission vor dem selben Hintergrund im Oktober 2017 die Republik Österreich im Verfahren Nr. 2017/2118 aufgefordert, die Rechtsvorschriften betreffend Umwelthaftung mit der Umwelthaftungsrichtlinie in Einklang zu bringen.
Mit dem vorliegenden Entwurf der Novelle des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes werden daher die Definition des Gewässerschadens und das Instrument der Umweltbeschwerde entsprechend richtlinienkonform angepasst.

Redaktion: HELP.gv.at

Stand: 27.06.2018

Einbringendes Ressort

BMNT (Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus)

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