Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Immissionsschutzgesetz – Luft und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird (Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

1              Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

2              Änderung des Immissionsschutzgesetzes – Luft

3              Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Artikel 1

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum § 40a eingefügt:

„§ 40a.

Öffentlichkeitsbeteiligung bei sonstigen Behandlungsanlagen“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum § 42:

„§ 42.

Parteistellung und sonstige Verfahrensbeteiligung“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum § 78c eingefügt:

„§ 78c.

Übergangsbestimmung Aarhus“

4. Im § 37 Abs. 3 im Einleitungsteil nach dem Ausdruck „IPPC-Behandlungsanlagen“ wird die Wortfolge „oder Seveso-Betriebe“ eingefügt.

5. Im § 37 Abs. 4 Z 4 wird der Beistrich entfernt und die Wortfolge „die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können“ durch die Wortfolge „hinsichtlich der anzuwendenden Methoden und der Sicherheitsmaßnahmen“ ersetzt.

6. Dem § 37 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 1, 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 mit Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend § 42 Abs. 1 beantragen.“

7. § 40 Abs. 1b lautet:

„(1b) Ein Genehmigungsbescheid gemäß § 37 Abs. 1 für eine IPPC-Behandlungsanlage oder eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 unterliegt, ist mindestens sechs Wochen bei der Behörde aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Form, insbesondere auf der Internetseite der Behörde bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten. Zwei Wochen nach der Bekanntmachung auf der Internetseite der Behörde gilt der Bescheid gegenüber Umweltorganisationen gemäß § 42 Abs 1 Z 13 oder 14 als zugestellt.“

8. Nach § 40 wird folgender § 40a samt Überschrift eingefügt:

„Öffentlichkeitsbeteiligung bei sonstigen Behandlungsanlagen

§ 40a. Die wesentlichen Inhalte von Bescheiden gemäß § 37 Abs. 1, die nicht der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 40 unterliegen, sind auf der Internetseite der zuständigen Behörde und auf der Internetseite www.edm.gv.at kundzumachen. Die Kundmachung hat Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist einer Umweltorganisation, die ihre Rechtsmittelbefugnis glaubhaft macht, für sechs Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Zwei Wochen nach Kundmachung der wesentlichen Inhalte auf der Internetseite der zuständigen Behörde gilt der Bescheid gegenüber Umweltorganisationen, die gemäß § 42 Abs 3 zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt sind, als zugestellt. Diese Bestimmung gilt nicht für Verfahren betreffend Bodenaushubdeponien.“

9. Der Überschrift des § 42 wird folgende Wortfolge angefügt:

„und sonstige Verfahrensbeteiligung“

10. § 42 Abs. 1 Z 13 lautet:

       „13. Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen;“

11. Im § 42 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Werden in der Beschwerde einer Umweltorganisation gemäß Abs. 1 Z 13 oder 14 gegen den Bescheid betreffend die Genehmigung einer IPPC-Behandlungsanlage oder eines Seveso-Betriebes Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Genehmigungsverfahren geltend gemacht werden konnten, und der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass ihn am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.“

12. Dem § 42 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, sind jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide, deren wesentliche Inhalte entsprechend den Bestimmungen des § 40a kundzumachen sind, während der Einsichtnahmefrist gemäß § 40a, Rechtsmittel aufgrund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu ergreifen.“

13. Nach § 78b wird folgender § 78c samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung Aarhus

§ 78c. Die wesentlichen Inhalte von Bescheiden gemäß § 37 Abs. 1 – ausgenommen Bodenaushubdeponien – die nicht der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 40 unterlagen und innerhalb der letzten 12 Monate vor Inkrafttreten des Artikels x des Bundesgesetzes BGBl xx/2018 in Rechtskraft erwuchsen oder von Bescheiden, die zu diesem Zeitpunkt bereits erlassen wurden und noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, sind von der Behörde kundzumachen. Die Bestimmungen über die Kundmachung gemäß § 40a sind sinngemäß anzuwenden. Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, sind jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen diese Bescheide, während der Einsichtnahmefrist gemäß § 40a, Rechtsmittel aufgrund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu ergreifen.“

14. Dem § 91 wird folgender Abs. 37 angefügt:

„(37) Das Inhaltsverzeichnis, § 37 Abs. 3 bis 5, § 40 Abs. 1b, § 40a samt Überschrift, die Überschrift des § 42, § 42 Abs. 1, 1a und 3, und § 78c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Immissionsschutzgesetzes – Luft

Das Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 9a Abs. 1 wird die Wortfolge „Ein Entwurf des Programms ist längstens“ durch die Wortfolge „Ein Entwurf des Programms sowie die seiner Erstellung zugrundeliegenden Studien und wesentlichen Grundlagen sind längstens“ ersetzt und es entfällt der letzte Satz.

2. Nach dem § 9a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Fristgerecht eingelangte Stellungnahmen sind in angemessener Weise bei der Erstellung des Programms zu berücksichtigen. Die Gründe für das Ausmaß der Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sind zu dokumentieren. Auf Antrag natürlicher Personen, die von der Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Abs. 1 unmittelbar betroffen sind, sowie von nach § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP‑G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, hat der Landeshauptmann einen Bescheid über die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung der Stellungnahme des Antragstellers zu erlassen.“

3. § 9a Abs. 6 lautet:

„(6) Das Programm ist alle drei Jahre nach seiner Kundmachung gemäß Abs. 8 insbesondere in Bezug auf seine Wirksamkeit zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes zu evaluieren und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Der Evaluierungsbericht sowie gegebenenfalls der Entwurf des überarbeiteten Programms und die seiner Erstellung zugrundeliegenden Studien und wesentlichen Grundlagen und, sofern der Entwurf vorsieht, Maßnahmen gemäß dem 4. Abschnitt mit Verordnung gemäß § 10 vorzuschreiben, auch der Entwurf für diese Verordnung, sind spätestens sechs Monate nach Beginn der Evaluierung auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Jedermann kann zum Entwurf des überarbeiteten Programms binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Die in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister sowie die gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen sind von der Veröffentlichung des Entwurfs und der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis zu setzen. Abs. 1a ist sinngemäß anzuwenden. Das überarbeitete Programm ist spätestens 12 Monate nach Beginn der Evaluierung auf der Internetseite des Landes kundzumachen.“

4. § 9a Abs. 9 entfällt.

5. Nach dem § 9a Abs. 10 werden folgende Abs. 11, 12 und 13 eingefügt:

„(11) Natürliche Personen, die von der Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Abs. 1 unmittelbar betroffen sind, sowie nach § 19 Abs. 7 UVP‑G 2000 anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, können beim Landeshauptmann einen Antrag auf Erstellung eines Programms gemäß Abs. 1 oder, soweit ein Programm bereits erstellt wurde, einen Antrag auf dessen Überarbeitung gemäß Abs. 6 oder auf Anordnung von im Programm enthaltenen Maßnahmen gemäß dem 4. Abschnitt mit Verordnung gemäß § 10 stellen. Dem Antrag auf Erstellung oder Überarbeitung des Programms können Vorschläge für Maßnahmen gemäß Abs. 3 angeschlossen werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erstellung oder Überarbeitung des Programms hat der Landeshauptmann unverzüglich mit dessen Erstellung oder Überarbeitung zu beginnen. Maßnahmen gemäß dem 4. Abschnitt sind mit Verordnung gemäß § 10 anzuordnen oder der Landeshauptmann hat mittels Bescheid festzustellen, dass die beantragten Maßnahmen insbesondere unter Bedachtnahme auf die in § 9b normierten Grundsätze zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1 Abs. 1) ungeeignet sind. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erstellung oder Überarbeitung des Programms gemäß Abs. 1 oder Abs. 6 hat der Landeshauptmann einen Bescheid über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen zu erlassen.

(12) Natürlichen Personen, die von der Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Abs. 1 unmittelbar betroffen sind, sowie nach § 19 Abs. 7 UVP‑G 2000 anerkannten Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß Abs. 1a oder Abs. 11 eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben. Es sind die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit bei der Erstellung oder Überarbeitung des Programms oder der Anordnung von Maßnahmen mit Verordnung gemäß § 10 stützt. Soweit die Beschwerde den Inhalt des Programms betrifft, ist begründet darzulegen, weshalb die im Programm enthaltenen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit ungeeignet erscheinen, die in § 1 normierten Ziele dieses Bundesgesetzes zu erreichen.

(13) Bei der Stellung eines Antrags gemäß Abs. 1a oder Abs. 11 sowie der Erhebung einer Beschwerde gemäß Abs. 12 haben natürliche Personen ihre unmittelbare Betroffenheit darzulegen. Unmittelbar betroffen ist, wer aufgrund der Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Abs. 1 in seiner Gesundheit gefährdet ist. Umweltorganisationen haben Informationen und Daten anzufügen, aus denen ihre Anerkennung gemäß § 19 Abs. 7 UVP‑G 2000 hervorgeht.“

6. Der Schlussteil des § 30 Abs. 1 lautet:

„Bei einer Verwaltungsübertretung im Sinne der Z 4 kann im Fall von Überschreitungen einer Geschwindigkeitsbeschränkung, sofern die Überschreitung nicht mehr als 30 km/h beträgt, sowie im Fall von Übertretungen von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen eine Organstrafverfügung (§ 50 VStG) in Höhe von bis zu 90 Euro verhängt werden.“

7. Dem Artikel VII wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 9a Abs. 1, 1a, 6, 11, 12 und 13 und der Schlussteil des § 30 Abs. 1 in der Fassung des xxxx, BGBl. I Nr. xx/201x, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 9a Abs. 9 außer Kraft.“

 

Artikel 3

Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 102 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Beteiligte sind auch nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a zu verhindern, insbesondere dann, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. b zu erwarten sind.“

2. § 102 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Beteiligten sind berechtigt im Verfahren ihre Interessen darzulegen; die nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen haben die Möglichkeit alle von ihr für die geplante Tätigkeit als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder während einer mündlichen Verhandlung oder Untersuchung mit dem Antragsteller vorzutragen. Diese sind bei der Entscheidung der Behörde angemessen zu berücksichtigen. Die Erhebung von Einwendungen steht den Beteiligten jedoch nicht zu.“

3. In § 102 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Eine nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation ist, im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, berechtigt, Beschwerde gegen Bescheide an das Verwaltungsgericht zu erheben, die nach diesem Bundesgesetz sowie in allen behördlichen Verfahren, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden, erlassen wurden, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a geltend zu machen.“

4. In § 104 Abs. 1 wird folgende lit. b eingefügt; die biserhigen lit. b bis i erhalten die Bezeichnung lit. c bis j:

              „b) ob und inwieweit von dem Vorhaben Auswirkungen, insbesondere erhebliche Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind;“

5. In § 104 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Eine erhebliche negative Auswirkung auf den Gewässerzustand im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 der Aarhus Konvention ist gegeben, wenn durch ein Vorhaben Auswirkungen zu erwarten sind, die Artikel 4 der Richtlinie 2000/60 bzw. §§ 30a ff und 104a WRG 1959 den jeweiligen Zustand der Gewässer zu erhalten oder den Zielzustand zu erreichen, entgegenstehen und

           1. bezogen auf eine biologische Qualitätskomponente des ökologischen Zielzustandes eines Oberflächenwasserkörpers (§ 30a) signifikant stärkere Störungen aufweisen oder

           2. zu einer in ihrer Intensität vergleichbaren Störung des chemischen Zielzustands eines Wasserkörpers oder des mengenmäßigen Zielzustandes eines Grundwasserkörpers führen.“

6. In § 107 Abs. 1 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Wird das Verfahren bei wasserrechtlichen Vorhaben mit möglichen negativen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer nicht durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortgesetzt, sind die gemäß § 41 Abs. 2 AVG notwendigen Angaben, auf einer für nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform, für sechs Wochen zur Einsicht bereitzustellen.“

7. In § 107 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bewilligungsbescheide betreffend wasserrechtliche Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand gemäß § 104a, sind auf einer für nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für sechs Wochen bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid gegenüber einer zur Erhebung einer Beschwerde berechtigten Umweltorganisation (§ 102 Abs. 5) als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform ist nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen, im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, Zugang zu den im Verwaltungsverfahren vorliegenden relevanten Informationen betreffend die Einhaltung der Umweltziele zu gewähren.“

8. In § 145 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Eine – einer in einem vor dem Inkrafttreten von Artikel xxx des BGBl. I Nr. xx/2018 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation – zuerkannte Parteistellung bleibt erhalten. Für Vorhaben, für die ein Bewilligungsbescheid vor dem Inkrafttreten von Artikel xxx des BGBl. I Nr. xx/2018 erlassen worden ist, dieser aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, beginnt die Beschwerdefrist für eine nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a zu verhindern, vier Wochen ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Novelle zu laufen. Bescheide die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle nicht länger als ein Jahr rechtskräftig sind, können – sofern sie in der Urkundensammlung des Wasserbuchs allgemein zugänglich sind – nachträglich innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten dieser Novelle von einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation angefochten werden. Nur in der Evidenz ersichtlich gemachte verliehene Rechte können innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten dieser Novelle von einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation angefordert werden; die Beschwerdefrist, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a geltend zu machen, beträgt vier Wochen ab Zustellung.“