Entwurf

Bundesgesetz über nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen für bestimmte Luftschadstoffe (Emissionsgesetz‑Luft 2018, EG‑L 2018)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziele des Gesetzes

§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Reduktion der atmosphärischen Emissionen von bestimmten Luftschadstoffen durch Festlegung nationaler Emissionsreduktionsverpflichtungen zum dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen und der Umwelt.

(2) Zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele soll dieses Bundesgesetz die koordinierte Umsetzung wirksamer und geeigneter Maßnahmen zum Schutz vor Emissionen von bestimmten Luftschadstoffen ermöglichen.

(3) Ferner soll dieses Bundesgesetz

           1. zur Erreichung der festgelegten Luftqualitätsziele, insbesondere der im Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Immissionsgrenz- und Immissionszielwerte,

           2. zur Erreichung der in Bezug auf den Schutz der Artenvielfalt und der Ökosysteme bestehenden Ziele gemäß dem 7. Umweltaktionsprogramm der Europäischen Union, Beschluss Nr. 1386/2013/EU über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 171 und

           3. zur Verbesserung der Synergieeffekte zwischen den Luftqualitätszielen und Maßnahmen der Klima- und Energiepolitik

beitragen.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Emissionen der in Anlage 1 genannten Luftschadstoffe aus anthropogenen Quellen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt hinsichtlich der in Anlage 1 festgelegten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen nicht für Emissionen

           1. des internationalen Seeverkehrs,

           2. von Flugzeugen außerhalb des Lande- und Startzyklus und

           3. von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan aus Tätigkeiten, die unter die Nomenklatur für die Berichterstattung (NFR) (2014) des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (LRTAP-Übereinkommen), BGBl. Nr. 158/1983, in der jeweils geltenden Fassung gemäß den Kategorien 3B (Düngewirtschaft) und 3D (landwirtschaftliche Böden) fallen.

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Luftschadstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe, die Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft durch Partikel, Gase oder Aerosole bewirken.

(2) Emissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Freisetzungen von Luftschadstoffen von einer Punkt-, Linien- oder diffusen Quelle in die Atmosphäre.

(3) Anthropogene Emissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind atmosphärische Luftschadstoffemissionen, die mit Tätigkeiten des Menschen verbunden sind.

(4) Nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Verpflichtungen zur Reduktion der Emission von Luftschadstoffen. Die Verpflichtungen sind als Mindestemissionsreduktion für das Zielkalenderjahr, als Prozentsatz der im Referenzjahr (2005) insgesamt freigesetzten Emissionen, ausgedrückt.

(5) Stickstoffoxide (NOx) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Summe von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid (NO2).

(6) Schwefeldioxid (SO2) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Schwefelverbindungen, ausgedrückt als Schwefeldioxid, einschließlich Schwefeltrioxid (SO3), Schwefelsäure (H2SO4) und reduzierter Schwefelverbindungen wie Schwefelwasserstoff (H2S), Merkaptane und Dimethylsulfide.

(7) Flüchtige organische Verbindungen außer Methan (NMVOC) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle organischen Verbindungen mit Ausnahme von Methan, die durch Reaktion mit Stickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht photochemische Oxidantien erzeugen können.

(8) Ozonvorläuferstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen außer Methan, Methan und Kohlenmonoxid (CO).

(9) Feinstaub (PM2,5) im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 2,5 Mikrometern (µm).

(10) Black carbon (BC) im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet kohlenstoffhaltige, lichtabsorbierende Partikel.

(11) Lande- und Startzyklus im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Zyklus, der sich aus Rollen, Starten, Steigflug, Anflug und Landung sowie allen anderen Manövern von Luftfahrzeugen ergibt, die unterhalb einer Höhe von 914,4 Metern stattfinden.

(12) Internationaler Seeverkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Fahrten auf See und in Küstengewässern von Wasserfahrzeugen unter beliebiger Flagge, ausgenommen Fischereifahrzeuge, die im Hoheitsgebiet eines Landes beginnen und im Hoheitsgebiet eines anderen Landes enden.

(13) Maßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die eine messbare, berichtbare und überprüfbare Verringerung von Emissionen von Luftschadstoffen zur Folge haben. Darunter fallen hoheitliche und privatwirtschaftliche Maßnahmen des Bundes und der Länder.

Nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen

§ 4. (1) Die jährlichen Emissionen der in Anlage 1 genannten Luftschadstoffe sind gemäß den dort festgelegten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen zu begrenzen.

(2) Die Begrenzung der jährlichen Emissionen zwischen den Jahren 2020 und 2029 folgt einem linearen Reduktionspfad, der zwischen den jeweiligen Emissionsmengen, die sich aus den nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2020 ergeben, und den Emissionsmengen, die sich aus den nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2030 ergeben, gezogen wird. Für das Jahr 2025 gelten indikative Zwischenziele, die sich für jeden der in Anlage 1 genannten Luftschadstoffe anhand des linearen Reduktionspfads bestimmen.

(3) Anstelle des linearen Reduktionspfads gemäß Abs. 2 kann für die in Anlage 1 genannten Luftschadstoffe ein nichtlinearer Reduktionspfad gewählt werden, sofern

           1. ein nichtlinearer Reduktionspfad wirtschaftlich oder technisch effizienter ist als der lineare Reduktionspfad gemäß Abs. 2 und

           2. sich der nichtlineare Reduktionspfad ab dem Jahr 2025 schrittweise dem linearen Reduktionspfad annähert und

           3. die Festlegung eines nichtlinearen Reduktionspfads die Emissionsreduktionsverpflichtung des jeweiligen Luftschadstoffs für 2030 unberührt lässt.

Die Festlegung des nichtlinearen Reduktionspfads erfolgt im nationalen Luftreinhalteprogramm und ist zu begründen. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis Z 3 ist darzulegen.

(4) Zur Begrenzung der jährlichen Emissionen sind gemäß § 7 Maßnahmen zu erarbeiten und im nationalen Luftreinhalteprogramm gemäß § 6 festzulegen.

(5) Gelingt es nicht, die jährlichen Emissionen bis zum Jahr 2025 im Einklang mit dem festgelegten Reduktionspfad zu begrenzen, ist in den darauffolgenden informativen Inventurberichten gemäß § 5 die Abweichung zu begründen und sind Maßnahmen darzustellen, die zur Einhaltung der in Anlage 1 festgelegten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen führen.

Nationale Emissionshöchstmengen

§ 4a. Ab dem Jahr 2010 dürfen die Emissionsmengen der in der Anlage 1a genannten Luftschadstoffe die in dieser Anlage festgelegten Mengen nicht mehr überschreiten.

Emissionsinventuren und –prognosen sowie informative Inventurberichte

§ 5. (1) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Übermittlung von Informationen gemäß den Bestimmungen der Art. 8 und 10 Abs. 2 iVm Anhang I und IV der Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG, ABl. Nr. L 344 vom 17.12.2016 S. 1, an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur vorzunehmen und für deren Veröffentlichung Sorge zu tragen.

(2) Flexibilisierungsregelungen können in Einklang mit den Bestimmungen des Art. 5, Art. 8, Art. 21 Abs. 2 und des Anhang IV Teil 4 der Richtlinie (EU) 2016/2284 in Anspruch genommen werden.

Nationale Luftreinhalteprogramme

§ 6. (1) Die Bundesregierung hat ein erstes nationales Luftreinhalteprogramm zur fortschreitenden Verminderung der nationalen Emissionen der in Anlage 1 genannten Luftschadstoffe mit dem Ziel zu erstellen, die nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus führt die Koordination durch und übermittelt das erste nationale Luftreinhalteprogramm bis spätestens 1. April 2019 an die Europäische Kommission.

(2) Die Bundesregierung hat das nationale Luftreinhalteprogramm mindestens alle vier Jahre zu aktualisieren und zu überarbeiten. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus führt die Koordination durch und übermittelt das überarbeitete nationale Luftreinhalteprogramm an die Europäische Kommission.

(3) Unbeschadet von Abs. 2 hat die Bundesregierung das jeweilige nationale Luftreinhalteprogramm innerhalb von 18 Monaten nach Übermittlung von Emissionsinventuren oder von Emissionsprognosen (§ 5) zu aktualisieren und zu überarbeiten, wenn aus den gemäß § 5 übermittelten Daten hervorgeht, dass die in § 4 Abs. 1 genannten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen nicht erfüllt werden oder wenn die Gefahr besteht, dass sie nicht erfüllt werden. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus führt die Koordination durch und übermittelt das aktualisierte nationale Luftreinhalteprogramm innerhalb von zwei Monaten nach seiner Fertigstellung an die Europäische Kommission.

(4) Das nationale Luftreinhalteprogramm gemäß den Abs. 1 bis 3 weist zumindest den in Anhang III Teil 1 der Richtlinie (EU) 2016/2284 genannten Mindestinhalt auf. Darüberhinaus kann im nationalen Luftreinhalteprogramme eine Aufteilung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß Anlage 1 auf die jeweiligen Sektoren gemäß Nomenklatur für die Berichterstattung (NFR) (2014) des LRTAP-Übereinkommens erfolgen.

(5) Bei der Erstellung, Verabschiedung und Durchführung von nationalen Luftreinhalteprogrammen gemäß Abs. 1 bis 3 ist gemäß § 7 vorzugehen.

(6) Der Entwurf eines nationalen Luftreinhalteprogrammes gemäß den Abs. 1 bis 3 ist auf der Internetseite des Bundeministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus zu veröffentlichen. Jedermann kann zum Entwurf des nationalen Luftreinhalteprogrammes binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Fristgerecht eingelangte Stellungnahmen sind in angemessener Weise bei der Überarbeitung des Entwurfs zu berücksichtigen und die Gründe für das Ausmaß der Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sind zu dokumentieren. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die nationalen Luftreinhalteprogramme gemäß den Abs. 1 bis 3 auf der Internetseite des Bundeministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus kundzumachen.

(7) Auf Antrag von unmittelbar betroffenen natürlichen Personen sowie von Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP‑G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannt sind, hat die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus einen Bescheid über die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung der Stellungnahme des Antragstellers gemäß Abs. 6 zu erlassen.

(8) Unmittelbar betroffene natürliche Personen sowie Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des UVP‑G 2000 anerkannt sind, können bei der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus einen Antrag auf Überarbeitung des nationalen Luftreinhalteprogrammes gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 stellen. Die Bundesregierung hat bei Vorliegen der in Abs. 2 oder Abs. 3 genannten Voraussetzungen unverzüglich mit der Erstellung oder Überarbeitung des nationalen Luftreinhalteprogrammes zu beginnen. Bei Nichtvorliegen der in Abs. 2 oder Abs. 3 genannten Voraussetzungen hat die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus einen Bescheid über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen zu erlassen.

(9) Unmittelbar betroffene natürliche Personen sowie Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des UVP‑G 2000 anerkannt sind, steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß Abs. 7 oder Abs. 8 eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Wien zu erheben. Es sind die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit bei der Erstellung oder Überarbeitung des nationalen Luftreinhalteprogrammes stützt. Soweit die Beschwerde den Inhalt des nationalen Luftreinhalteprogrammes betrifft, ist begründet darzulegen, weshalb die im nationalen Luftreinhalteprogramm enthaltenen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit ungeeignet erscheinen, die nationalen Emissionen der in Anlage 1 genannten Luftschadstoffe derart zu vermindern, dass die in § 4 normierten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen erfüllt werden.

(10) Bei der Stellung eines Antrags gemäß Abs. 7 oder Abs. 8 sowie der Erhebung einer Beschwerde gemäß Abs. 9 haben natürliche Personen ihre unmittelbare Betroffenheit darzulegen. Unmittelbar betroffen ist, wer durch die Nichterfüllung oder die Gefahr der Nichterfüllung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen in seiner Gesundheit gefährdet ist. Umweltorganisationen haben Informationen und Daten anzufügen, aus denen ihre Anerkennung gemäß § 19 Abs. 7 des UVP‑G 2000 hervorgeht.

(11) Erforderlichenfalls sind Konsultationen mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen der Durchführung eines nationalen Luftreinhalteprogrammes auf die Umwelt in diesem Mitgliedstaat und über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen mit dem anderen Mitgliedstaat zu vereinbaren. Dem Mitgliedstaat ist das gemäß Abs.  6 veröffentlichte nationale Luftreinhalteprogramm zu übermitteln.

Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen

§ 7. (1) Zur Erarbeitung von Maßnahmen zur Einhaltung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen (§ 4) haben Verhandlungen stattzufinden. Die Verantwortlichkeit zur Führung der Verhandlungen obliegt den gemäß Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986 in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Bundesministern. Im Falle der Aktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogrammes gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 sind auch Verhandlungen über die Stärkung bestehender oder Einführung zusätzlicher Maßnahmen zu führen.

(2) Die Verhandlungen sind so rechtzeitig aufzunehmen, dass das nationale Luftreinhalteprogramm gemäß § 6 fristgerecht an die Europäische Kommission übermittelt werden kann. Die Verhandlungen sind innerhalb von maximal sechs Monaten, spätestens jedoch einen Monat vor Ablauf der jeweiligen Übermittlungsfrist des nationalen Luftreinhalteprogrammes gemäß § 6 an die Europäische Kommission, abzuschließen.

(3) Bei der Erarbeitung von Maßnahmen

           1. ist zu bewerten, in welchem Umfang sich nationale Emissionsquellen voraussichtlich auf die Luftqualität in Österreich auswirken;

           2. ist die Notwendigkeit zu berücksichtigen, Luftschadstoffemissionen zu reduzieren, um die Immissionsgrenz- und Immissionszielwerte gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft zu erreichen;

           3. ist zur Erfüllung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für Feinstaub black carbon prioritär zu behandeln;

           4. ist die Kohärenz mit anderen einschlägigen Plänen und Programmen, die aufgrund von nationalen oder Unionsrechtsvorschriften erstellt wurden, sicherzustellen;

           5. ist der UNECE-Leitfaden für Techniken zur Vermeidung und Reduktion von Ammoniakemissionen aus landwirtschaftlichen Quellen, Beschluss 2012/11, ECE/EB/AIR/113/Add. 1 zu berücksichtigen und sind die besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie (EU) 2010/75 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, zu nutzen;

           6. sind das Reduktionspotential und der erforderliche Zeitraum für das Wirksamwerden der Maßnahmen zu berücksichtigen;

           7. ist darauf Bedacht zu nehmen, dass den Kosten der Maßnahmen eine möglichst große Verringerung der Emissionen gegenübersteht;

           8. ist zu berücksichtigen, dass der mit der Erfüllung der Maßnahmen verbundene Aufwand im Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht.

(4) Maßnahmen können auch als gemeinsame Maßnahmen der Gebietskörperschaften ausgearbeitet werden.

(5) Das Ergebnis der Verhandlungen ist gesondert festzuhalten und die festgelegten Maßnahmen sind umgehend umzusetzen.

(6) Geht aus den gemäß § 5 übermittelten Daten hervor, dass die in § 4 Abs. 1 genannten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen nicht erfüllt werden oder besteht die Gefahr, dass sie nicht erfüllt werden können, kann die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit den jeweils gemäß Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Bundesministern Maßnahmen mit Verordnung festlegen.

(7) Der Einsatz von Düngemitteln aus Ammoniumcarbonat ist verboten.

Ökosystemmonitoring

§ 8. (1) Mithilfe eines Netzes von Monitoringstellen, die für Süßwasserökosysteme, natürliche und naturnahe Ökosysteme sowie Waldökosysteme repräsentativ sind, ist in Einklang mit den Bestimmungen des Art. 9 und Anhang V der Richtlinie (EU) 2016/2284 für die Überwachung der negativen Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Ökosysteme zu sorgen. Dabei sind bestehende Monitoringsysteme und bereits vorliegende Daten zu berücksichtigen.

(2) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus bedient sich zur Erfüllung der Vorgaben gemäß Abs. 1 insbesondere des Umweltbundesamtes und übermittelt der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur

           1. bis zum 1. Juli 2018 den Standort der Monitoringstellen und die für die Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung verwendeten Indikatoren;

           2. bis zum 1. Juli 2019 die gemäß Abs. 1 erhobenen Monitoringdaten.

Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Angaben gemäß Z 1 und 2 alle vier Jahre zu aktualisieren und an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur zu übermitteln.

Zusammenarbeit mit Drittländern

§ 9. Die Bundesregierung gewährleistet die bi- und multilaterale Zusammenarbeit mit Drittländern und die Koordinierung innerhalb einschlägiger internationaler Organisationen auf den Gebieten der technischen und wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung, unter anderem durch Informationsaustausch, um die Grundlage für die Förderung von Emissionsreduktionen zu verbessern.

Vollziehung

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 11. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG, ABl. Nr. L 344 vom 17.12.2016 S. 1, umgesetzt

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001, ABl. Nr. L 309/22 vom 27. November 2001, über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe umgesetzt.

Geschlechtsneutrale Bezeichnung

§ 12. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am xx. Monat 201x in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Emissionshöchstmengengesetz‑Luft, BGBl. I Nr. 34/2003 außer Kraft.

(3) Die §§ 4a und 11 Abs. 2 sowie die Anlage 1a treten mit 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Anlage 1

Nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen

 

Luftschadstoff

Reduktion gegenüber dem Referenzjahr 2005 ab 2020

Reduktion gegenüber dem Referenzjahr 2005 ab 2030

Schwefeldioxid (SO2)

26 %

41 %

Stickstoffoxide (NOx)

37 %

69 %

Flüchtige organische Verbindungen außer Methan (NMVOC)

21 %

36 %

Ammoniak (NH3)

1 %

12 %

Feinstaub (PM2,5)

20 %

46 %

Anlage 1a

Nationale Höchstmengen der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen Verbindungen und Ammoniak

 

Schadstoff

nationale Emissionshöchstmenge in Kilotonnen pro Jahr

Schwefeldioxid

39

Stickstoffoxide

103

VOC

159

Ammoniak

66