Telekommunikationsgesetz 2003, Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz u.a., Änderung (63/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz und das Funker-Zeugnisgesetz 1998 geändert werden

Kurzinformation

Ziele
  • Maßnahmen zum Umsetzen des Regierungsprogrammes 2017 – 2022 und zum Erreichen folgender Regierungsziele bis zum Jahr 2025: landesweite Versorgung mit Gigabit-Anschlüssen und landesweite mobile Versorgung mit 5G
  • Anpassung des nationalen Rechts an Unionsrecht
  • Bereinigung des 12. Abschnittes "Datenschutz" nach dem Erkenntnis des VfGH, mit welchem die Regelungen betreffend die Vorratsdatenspeicherung behoben wurden
  • Änderungen, die sich seit der letzten Novelle des TKG 2003 als erforderlich herausgestellt haben
  • Reorganisation der Fernmeldebehörden
  • Umsetzung von Erfahrungen aus der Vollziehung der geltenden Bestimmungen
  • Straffung der Legistik im Fernmeldebereich durch Zusammenführung von TKG 2003 und AFG
  • Zeitgemäße Liberalisierung des Amateurfunkbereiches sowie Vornahme weiterer Verwaltungsvereinfachungen
Inhalt
  • Novelle des TKG 2003
    • Installierung eines zentralen Breitband-Monitorings
    • Wegerechte für Kleinantennen
    • Vornahme von Änderungen Grund der Verordnung (EU) 2015/2120
    • Abschaffung des Relikts "Zulassung und Typenzulassung"
    • Im Rahmen der letzten Novelle des TKG 2003 offen gebliebenes bzw. nur teilweise verwirklichtes Konsumentenschutzanliegen
    • Änderung, die auf Grund des Inkrafttreten des Allgemeinen Streitbeilegungsgesetzes erforderlich ist
    • Befristung sämtlicher bislang nicht befristeter Bewilligungen
    • Ermöglichen einer Mehrfachnutzung von Frequenzen
    • Gesetzliche Grundlage für eine Valorisierung der Gebühren
    • Die derzeit fünf Behörden, welche das TKG 2003 sowie das FMaG 2016 vollziehen, sollen zu einer Behörde – dem Fernmeldebüro – zusammengeführt werden
    • Überarbeitung von Abschnitt 12 "Datenschutz" nachdem die die Vorratsdatenspeicherung normierenden
    • Bestimmungen mit Erkenntnis des VfGH, veröffentlicht mit BGBl. I Nr. 44/2014, behoben wurden
    • Anpassung an das FMaG 2016 sowie Übernahme einiger Bestimmungen aus dem FMaG 2016
    • Adaptierungen einiger Regelungen auf Grund von Erfahrungen aus der Vollziehung der geltenden Bestimmungen
  • Einarbeitung des AFG in das TKG 2003 unter gleichzeitiger Vornahme von Änderungen
    • Einführung einer zeitgemäßen IT-Unterstützung
    • Straffung der Amateurfunkprüfungen in organisatorischer Hinsicht
    • Schaffen der rechtlichen Grundlage dafür, dass Amateurfunkstellen auch mittels Internettechnologie gesteuert werden dürfen
  • Novelle des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes – FMaG 2016
    • die Verpflichtung der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze Beschreibungen der von ihnen bereit gestellten Schnittstellen zu veröffentlichen wird in das TKG 2003 übernommen
    • einige Bestimmungen, welche auch Telekommunikationsendeinrichtungen betreffen, die keine Funkanlagen sind, werden in das TKG 2003 übernommen
    • die diesbezüglichen Strafbestimmungen werden in das TKG 2003 übernommen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Das Regierungsprogramm 2017 – 2022 nennt als Regierungsziel eine landesweite Versorgung mit Gigabit-Anschlüssen. Als eine der Maßnahmen dazu soll die Installierung eines zentralen Breitband-Monitorings zur besseren Steuerung von Versorgungsauflagen, Förderungen und Regulierungsentscheidungen dienen. Durch einen verstärkten Einsatz der Mitbenutzung von bereits vorhandener Infrastruktur und der kostengünstigen Mitverlegung von neuer Infrastruktur kann eine ineffiziente Verdoppelung von Infrastrukturen in unwirtschaftlichen Gebieten vermieden werden.
Die RTR-GmbH wird daher ermächtigt, ein möglichst genaues Verzeichnis über die aktuelle Breitbandversorgung in Österreich („Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung“) zu erstellen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. Betreiber von Kommunikationsnetzen werden verpflichtet, regelmäßig Daten zur Versorgung mit Breitbanddiensten auf geographischer Ebene in elektronischer Form an die RTR-GmbH zu übermitteln.
Der vorliegende Entwurf dient darüber hinaus der Umsetzung der in der 5G-Strategie politisch gefassten Zielsetzungen.

Redaktion: HELP.gv.at

Stand: 03.07.2018

Einbringendes Ressort

BMVIT (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie)

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