Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz – PAG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Patentamtsgebührengesetz, BGBl. I Nr. 149/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Gebühr (Abs. 1) um 20 Euro.“

2. Der bisherige § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Ihm wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Bei elektronischer Einreichung reduziert sich die Gebühr (Abs. 1) um 20 Euro.“

3. § 14 lautet:

§ 14. (1) Die Gebühren betragen für

                1.             den Antrag auf Durchführung einer Recherche ............................... 208 Euro,

                2.             den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens,

                               wenn der Stand der Technik vom Antragsteller

                               bekanntgegeben wird ....................................................................... 208 Euro,

                3.             den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens,

                               wenn der Stand der Technik vom Patentamt zu

                               recherchieren ist ............................................................................... 313 Euro.

(2) Von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind 160 Euro, von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 3 sind 240 Euro zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.

(3) Die Gebühren für den Antrag auf Durchführung einer Recherche und auf Erstattung eines Gutachtens sind durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamts nach Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung des Prinzips der Kostendeckung zu bestimmen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Stand der Technik vom Antragsteller bekannt gegeben oder vom Patentamt zu recherchieren ist. Die Verordnung darf nur in Abständen von mindestens zwei Jahren geändert werden. Von der Gebühr gemäß der Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamtes sind 90 % zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.

(4) Solange keine Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamtes aufgrund Abs. 3 in Kraft tritt, sind Abs. 1 und 2 weiter anzuwenden.

(5) Bei elektronischer Antragstellung reduziert sich die Gebühr (Abs. 1 oder Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamtes nach Abs. 3) um 20 Euro.“

4. § 15 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Gebühr (Abs. 1) um 20 Euro.“

5. Der bisherige § 20 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Ihm wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr (Abs. 1 Z 1) um 5 Euro.“

6. § 25 lautet:

§ 25. (1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ist neben der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 141 Euro zu zahlen.

(2) Wird der Antrag gemäß Abs. 1 elektronisch unter Verwendung des „Madrid E-filing“-Systems des Internationalen Büros eingereicht, ist als Teil der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 141 Schweizer Franken zu entrichten.“

7. § 28 Abs. 2 lautet:

„(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand des Antrages ist. Die in Abs. 1 Z 3 festgesetzte Gebühr ist jedoch nur einmal zu zahlen, wenn mehrere gleichartige Schutzrechte Gegenstand des Antrages sind.“

8. § 40 Abs. 9 lautet:

„(9) §§ 14 und 41 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 treten am 1. Jänner 2011 in Kraft.“

9. § 40a Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 3 Abs. 3, §§ 8, 14 und 15 Abs. 5, §§ 20, 25 und 28 Abs. 2 sowie § 40 Abs. 9 und § 40a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend im Bereich des Patentamts zu zahlende Gebühren (Patentamtsgebührenverordnung – PAGV), BGBl. II Nr. 469/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II 234/2017, außer Kraft.“