Patentamtsgebührengesetz – PAG (64/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz – PAG) geändert wird

Kurzinformation

Ziele
  • Weitergabe von Einsparungen im Verwaltungsbereich durch Gebührensenkungen für Online-Anmeldungen.
  • Gebührenentlastung bei Bekanntgabe von Firmenwortlaut- und Namensänderungen zu mehreren Schutzrechten sowie bei schriftlichen Ausfertigungen.
  • Gebührenentlastung bei schriftlichen Ausfertigungen.
Inhalt
  • Ausweitung des derzeit nur für nationale Markenanmeldungen gültigen Online-Bonus auf weitere Verfahren mit elektronischer Einreichung, z.B. Patentanmeldungen, internationale Markenanmeldungen, Designanmeldungen, Übersetzungsvorlagen europäischer Patente, Anträge auf Recherchen und Gutachten zum Stand der Technik.
  • Verrechnung nur einer Antragsgebühr für mehrere gleich lautende Anträge auf Namensänderungen und Firmenwortlautänderungen zu Schutzrechten.
  • Aufhebung der Patentamtsgebührenverordnung und damit Reduzierung der Gebührenlast für schriftliche Ausfertigungen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Zur Förderung des EGovernment und zum Abbau bürokratischer Hürden sowie zwecks Gebührenerleichterung soll der derzeit nur für nationale Markenanmeldungen gültige Online-Bonus auf weitere Verfahren mit elektronischer Einreichung, und zwar auf Patentanmeldungen, internationale Markenanmeldungen, Designanmeldungen, Übersetzungsvorlagen europäischer Patente sowie Anträge auf Recherchen und Gutachten zum Stand der Technik ausgeweitet werden. Digitalisierte Anmeldungen ermöglichen eine effizientere und schnellere Bearbeitung, bringen daher Nutzen sowohl für die Anmelderinnen und Anmelder als auch für die Verwaltung. Ein Gebühren-Bonus für elektronische Anmeldungen bietet darüber hinaus einen höheren Anreiz für Online-Anmeldungen. Internationale Erfahrungen zeigen, dass in den ersten beiden Jahren ein Anstieg von etwa drei Prozent jährlich zu erwarten ist.
Mehrfache Gebühren für gleich lautende Äntrage auf Namensänderungen oder Firmenwortlautänderungen zu Schutzrechten escheinen unbillig, weshalb für solche Anträge künftig nur mehr eine Gebühr fällig werden soll, soweit gleichartige Schutzrechte davon betroffen sind.
Die Patentamtsgebührenverordnung soll ersatzlos entfallen. Durch die Aufhebung der Patentamtsgebührenverordnung werden die Anmelderinnen und Anmelder von der doppelten Gebührenlast für schriftliche Ausfertigungen befreit.

Redaktion: HELP.gv.at

Stand: 04.07.2018

Einbringendes Ressort

BMVIT (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie)

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