Markenschutzgesetz 1970, Patentamtsgebührengesetz, Änderung (66/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Markenschutzgesetz 1970 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziele
  • Vollständige Umsetzung der Richtlinie 2015/2436/EU und damit Anpassung des nationalen Markenschutzgesetzes an die unionsweit gültigen Harmonisierungsvorgaben.
  • Änderung der Prüfung von nach Art. 6ter PVÜ geschützter Zeichen internationaler Organisationen.
  • Angleichung der Nichtigkeitsgebühren an die durchschnittliche Gebührenhöhe im europäischen Vergleich.
Inhalt
  • Übernahme des modernen offenen Markenbegriffs der Richtlinie 2015/2436/EU und Schaffung der für die Administration der neuen Markenformen erforderlich werdenden Voraussetzungen.
  • Ergänzung der im markenrechtlichen Prüfverfahren zu berücksichtigenden absoluten Schutzausschließungsgründe sowie Einführung neuer Widerspruchs- und Löschungsgründe, wobei neben den von der Richtlinie verpflichtend vorgesehenen Nichtigkeitsgründen auch die Möglichkeit aufgegriffen werden soll, bei einem nach dem Urheberrechtsgesetz und dem Musterschutzgesetz gegen eine jüngere Marke bestehenden Unterlassungsanspruch gegen diese Marke auch im Wege eines Löschungsantrags vor der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes vorzugehen.
  • Die vorwiegend als Verteidigungsmittel gegen einen markenrechtlichen Löschungsanspruch konzipierten Einreden (zB der mangelnden Benutzung einer Marke, ihrer fehlenden erworbenen Unterscheidungskraft, oder der Verwirkung durch Duldung) kommen auch gegen einen Unterlassungsanspruch im Verletzungsverfahren zum Tragen.
  • Öffnung des bestehenden Markenregisters für Anmeldungen durch Freischaltung der der freien Akteneinsicht unterliegenden Angaben.
  • Senkung der Verfahrensgebühren für Löschungsanträge an die Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Mit dem nunmehrigen 2. Teil der Umsetzung wird in der zentralen Markendefinition das Erfordernis der Darstellung einer Marke mit zwingend grafischen Mitteln aufgegeben und durch einen flexiblen Ansatz ersetzt. Diese Erweiterung der zulässigen Darstellungsmöglichkeiten im elektronischen Register erlaubt es künftig auch neuen, unkonventionellen Markenformen (zB Multimediamarken), Registerschutz zu erlangen und passt den Markenschutz den Bedürfnissen des modernen Technologiezeitalters an. In engem Zusammenhang damit stehen die Konkretisierung der Rechte und Duldungspflichten eines Markeninhabers.
Um die mit einer Markenanmeldung verbundenen Kosten zu senken und den Zugang zum Markenrecht zu vereinfachen, erfordert die Richtlinie, dass für Anmelder und Markeninhaber mit Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweizer Eidgenossenschaft das Erfordernis zur Bestellung eines inländischen Vertreters oder eines Zustellbevollmächtigten entfällt.
Die im europäischen Vergleich und in Relation zu den Gebühren der 2. Instanz (OLG Wien) zu hohen Verfahrensgebühren für Anträge vor der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes werden im Hinblick auf die von der Richtlinie verpflichtend vorgesehenen administrativen Markennichtigkeitsverfahren zur Erleichterung des Zugangs zum Rechtsschutzsystem moderat gesenkt bzw. auf ein adäquates Niveau gebracht.

Redaktion: HELP.gv.at

Stand: 04.07.2018

Themen

Einbringendes Ressort

BMVIT (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie)

Ähnliche Gegenstände