Entwurf

Bundesgesetz über die Entwicklung und Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich (Standort-Entwicklungsgesetz – StEntG)

Inhaltsverzeichnis

1. Teil: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

                § 1.    Anwendungsbereich

                § 2.    Standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich

2. Teil: BESONDERER TEIL

1. Hauptstück: Erlangung der Bestätigung der Bundesregierung

                § 3.    Antrag auf Erteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich

                § 4.    Einholung von Stellungnahmen

                § 5.    Aufbereitung der Vorhabensunterlagen

                § 6.    Standortentwicklungsbeirat

                § 7.    Entscheidung der Bundesregierung

                § 8.    Übermittlung der Entscheidungen

                § 9.    Standort-Entwicklungs-Vorhaben-Verordnung

              § 10.    Erlöschen der Bestätigung der Bundesregierung

2. Hauptstück: Sonderbestimmungen für das Genehmigungsverfahren von standortrelevanten Vorhaben, denen das besondere öffentliche Interesse der Republik Österreich bestätigt wurde

              § 11.    Sonderbestimmungen für das Genehmigungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde

              § 12.    Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht

              § 13.    Allgemeine Sonderbestimmungen

3. Teil: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

              § 14.    Sprachliche Gleichbehandlung

              § 15.    Verweisungen

              § 16.    Übergangsbestimmungen

              § 17.    Inkrafttreten

              § 18.    Vollziehung

 

1. Teil: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung, dass standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen, sowie daran anknüpfende verfahrensbeschleunigende Maßnahmen.

Standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein standortrelevantes Vorhaben ein Vorhaben, für das gemäß §§ 3 und 3a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und für das bei der dafür zuständigen Behörde ein Genehmigungsantrag bereits eingebracht wurde.

(2) Von einem besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich ist bei einem standortrelevanten Vorhaben insbesondere dann auszugehen, wenn das standortrelevante Vorhaben und seine Umsetzung außerordentlich positive Folgen für den Wirtschaftsstandort erwarten lässt.

(3) Kriterien für die Beurteilung, ob ein standortrelevantes Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegt, sind insbesondere

           1. die überregionale, strategische Bedeutung des standortrelevanten Vorhabens;

           2. die direkte oder indirekte Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen am österreichischen Arbeitsmarkt in einem relevanten Ausmaß, insbesondere auch in wirtschaftlich schwachen Regionen Österreichs;

           3. ein maßgebliches Investitionsvolumen;

           4. eine durch das standortrelevante Vorhaben zu erwartende gesteigerte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit;

           5. ein nach Österreich stattfindender Wissens-, Technologie- und Innovationstransfer;

           6. relevante Tätigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung.

2. Teil: BESONDERER TEIL

1. Hauptstück: Erlangung der Bestätigung der Bundesregierung

Antrag auf Erteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich

§ 3. (1) Anträge auf Erteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich für standortrelevante Vorhaben können vom jeweils örtlich zuständigen Landeshauptmann oder von einem Mitglied der Bundesregierung bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eingebracht werden.

(2) Bei Bundeslandgrenzen überschreitenden standortrelevanten Vorhaben ist jeweils ein Antrag gemäß Abs. 1 von den jeweils örtlich zuständigen Landeshauptmännern bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzubringen.

(3) Dem Antrag sind folgende Dokumente anzufügen:

           1. eine Darstellung über die wesentlichen Eckpunkte des standortrelevanten Vorhabens;

           2. eine begründete positive Stellungnahme des Antragstellers oder der Antragsteller, warum das jeweilige standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen sollte;

           3. eine begründete positive Stellungnahme des Projektwerbers, warum das jeweilige standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen sollte;

           4. der Genehmigungsantrag samt weiteren Unterlagen, der für das standortrelevante Vorhaben bei der UVP-Behörde eingebracht wurde, sowie ein Nachweis über das Einbringen.

Einholung von Stellungnahmen

§ 4. (1) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat eine Abschrift der Unterlagen gemäß § 3 zur Beurteilung, ob ein standortrelevantes Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik liegt, an den fachlich zuständigen Bundesminister oder gegebenenfalls an die fachlich zuständigen Bundesminister weiterzuleiten.

(2) Ergibt sich aus den Unterlagen des standortrelevanten Vorhabens eine Zuständigkeit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, so hat diese die Beurteilung gemäß Abs. 1 selbst vorzunehmen.

(3) Verfügt ein Projektwerber, für den ein Antrag auf Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik gestellt wurde, über keinen Firmensitz in Österreich, so sind die Aktenteile gemäß Abs. 1 durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auch an die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres zur Beurteilung gemäß Abs. 1 weiterzuleiten.

(4) Die mit der Beurteilung befassten Bundesminister haben für den jeweiligen Einzelfall eine begründete Stellungnahme zu verfassen und diese innerhalb von vier Wochen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu übermitteln. Die Stellungnahme hat die wesentlichen Gründe der Beurteilung darzulegen, insbesondere im Hinblick auf die vorgenommene Wertung und die Gründe, weshalb das beantragte standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik liegt. Des Weiteren muss aus der Stellungnahme ersichtlich sein, ob der jeweilige Bundesminister das besondere öffentliche Interesse der Republik bestätigt oder nicht. Besteht weiterer Abklärungsbedarf kann die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort den bereits befassten Bundesminister neuerlich oder einen weiteren Bundesminister befassen.

Aufbereitung der Vorhabensunterlagen

§ 5. (1) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bereitet die Unterlagen des standortrelevanten Vorhabens unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen auf und legt diese dem Standortentwicklungsbeirat zur Beurteilung vor.

(2) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bereitet nach Beurteilung durch den Standortentwicklungsbeirat die Unterlagen gemäß Abs. 1 beschlussreif auf und erstellt für die Beschlussfassung der Bundesregierung eine entsprechende begründete Empfehlung.

Standortentwicklungsbeirat

§ 6. (1) Der Standortentwicklungsbeirat dient der Beurteilung von standortrelevanten Vorhaben und der Abgabe von Empfehlungen dazu, ob die standortrelevanten Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik liegen oder nicht. Darüber hinaus dient der Beirat zum Meinungsaustausch zu standortrelevanten Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung.

(2) Der Standortentwicklungsbeirat hat nach Vorlage der Vorhabensunterlagen zu standortrelevanten Vorhaben gemäß § 5 Abs. 1 binnen vier Wochen zur Beurteilung und zur Abgabe von Empfehlungen zu diesen zu tagen. Die Empfehlungen zu den einzelnen standortrelevanten Vorhaben sind unverzüglich in begründeter und schriftlicher Form der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu übermitteln.

(3) Die Mitglieder des Standortentwicklungsbeirates werden von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses. Dem Standortentwicklungsbeirat gehören an

           1. ein Vertreter auf Vorschlag des Bundeskanzlers;

           2. ein Vertreter auf Vorschlag der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;

           3. ein Vertreter auf Vorschlag der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus;

           4. ein Vertreter auf Vorschlag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie;

           5. ein Vertreter auf Vorschlag der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;

           6. ein Vertreter auf Vorschlag der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres.

(4) Der Vertreter auf Vorschlag der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort führt im Standortentwicklungsbeirat den Vorsitz. Bei Stimmengleichheit bei der Abstimmung über die Abgabe von Empfehlungen zu standortrelevanten Vorhaben, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Standortentwicklungsbeirates.

(5) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort stellt dem Standortentwicklungsbeirat die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Der Standortentwicklungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Der Standortentwicklungsbeirat hat bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, beginnend ab dem Jahr 2020, der Bundesregierung über mögliche Deregulierungs- und Entbürokratisierungspotenziale in Bezug auf die Umsetzung von standortrelevanten Vorhaben Bericht zu erstatten und Vorschläge zu unterbreiten.

Entscheidung der Bundesregierung

§ 7. (1) Die Bundesregierung entscheidet regelmäßig, jedenfalls einmal im Kalenderhalbjahr bei Vorliegen von begründeten Empfehlungen zu standortrelevanten Vorhaben gemäß § 5 Abs. 2 über die Erteilung oder die Nichterteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich.

(2) Die Bestätigung wird befristet auf die Dauer von 20 Jahren erteilt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der jeweiligen Standort-Entwicklungs-Vorhaben-Verordnung gemäß § 9 zu laufen.

Übermittlung der Entscheidungen

§ 8. Die Entscheidung der Bundesregierung über die Nichterteilung einer Bestätigung gemäß § 7 ist von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich und formlos dem jeweiligen Landeshauptmann mitzuteilen. Die Mitteilung an ein Mitglied der Bundesregierung kann entfallen.

Standort-Entwicklungs-Vorhaben-Verordnung

§ 9. (1) Die Bundesregierung erlässt nach Entscheidungen gemäß § 7 auf Vorschlag der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Verordnung, mit der standortrelevante Vorhaben veröffentlicht werden, denen das besondere öffentliche Interesse der Republik Österreich bestätigt wurde.

(2) Die Bundesregierung erlässt nach Erlöschen einer Bestätigung zu standortrelevanten Vorhaben gemäß § 10 auf Vorschlag der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine um die gelöschten standortrelevanten Vorhaben bereinigte Verordnung.

Erlöschen der Bestätigung der Bundesregierung

§ 10. (1) Die Bestätigung der Bundesregierung gemäß § 7 zu standortrelevanten Vorhaben erlischt, wenn

           1. die Frist gemäß § 7 Abs. 2 abgelaufen ist;

           2. der Projektwerber das Verlangen auf Erlöschen der Bestätigung der Bundesregierung vor Ablauf der Frist gemäß § 7 Abs. 2 anzeigt;

           3. das standortrelevante Vorhaben vor Ablauf der Frist gemäß § 7 Abs. 2 fertiggestellt wird;

           4. eine grundlegende Adaptierung des standortrelevanten Vorhabens von Seiten des Projektwerbers vorgenommen wird und davon auszugehen ist, dass ein weiteres besonderes öffentliches Interesse der Republik Österreich nicht mehr vorliegt;

           5. die Umsetzung des standortrelevanten Vorhabens nachträglich von Seiten des Projektwerbers aufgegeben wird;

           6. der vom Projektwerber nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 eingebrachte Genehmigungsantrag zurückgezogen wurde;

           7. der vom Projektwerber nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 eingebrachte Genehmigungsantrag zurück- oder abgewiesen wurde und in Rechtskraft erwachsen ist.

(2) Die Anzeige gemäß Abs. 1 Z 2 ist vom Projektwerber bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzubringen. Der Projektwerber hat die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich über das Eintreten von einem der Fälle der Z 3 bis 7 schriftlich zu informieren.

2. Hauptstück: Sonderbestimmungen für das Genehmigungsverfahren von standortrelevanten Vorhaben, denen das besondere öffentliche Interesse der Republik Österreich bestätigt wurde

Sonderbestimmungen für das Genehmigungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde

§ 11. (1) Nach Abschluss der öffentlich mündlichen Verhandlung vor der Behörde gemäß dem UVP-G 2000, ist das Ermittlungsverfahren geschlossen und können keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgebracht werden.

(2) Die Behörde gemäß dem UVP-G 2000 hat nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens den Bescheid innerhalb von acht Wochen auszufolgen.

(3) Sofern der Genehmigungsantrag eines standortrelevanten Vorhabens, dem das besondere öffentliche Interesse der Republik Österreich bestätigt wurde, gemäß dem UVP-G 2000 nicht mit Ablauf des Tages der einjährigen Frist ab Kundmachung des jeweiligen standortrelevanten Vorhabens in einer Verordnung gemäß § 9 zurück- oder abgewiesen wurde, ist

           1. das diesbezügliche Verfahren gemäß dem UVP-G 2000 zur Entscheidung reif,

           2. das Ermittlungsverfahren geschlossen, und

           3. das standortrelevante Vorhaben gemäß dem UVP-G 2000 genehmigt.

(4) Die Behörde gemäß dem UVP-G 2000 hat ab Eintritt der Rechtsfolgen gemäß Abs. 3 acht Wochen Zeit den Genehmigungsbescheid auszufolgen.

(5) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10 UVP-G 2000, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung über standortrelevante Vorhaben, denen das besondere öffentliche Interesse der Republik Österreich bestätigt wurde, zu berücksichtigen.

(6) Soweit die im Verfahren nach dem UVP-G 2000 mitanzuwendenden Vorschriften anderer Materiengesetze nicht anderes vorsehen, sind geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen in der Entscheidung nur soweit vorzusehen, dass wesentliche und nachhaltig nachteilige Auswirkungen des standortrelevanten Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich und verhältnismäßig, ausgeglichen oder ersetzt werden. Fristsetzungen gemäß § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 ersetzen alle Fristen gemäß den Bestimmungen anderer Materiengesetze.

(7) Die §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 4 und 5 sowie 24f Abs. 3 und 4 UVP-G 2000 gelten nicht.

Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht

§ 12. (1) Wurde in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 11 eine Säumnisbeschwerde eingebracht und wurde darüber bei Ablauf der Frist gemäß § 11 Abs. 3 noch nicht entschieden, so hat das Verwaltungsgericht im Genehmigungsverfahren in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Gegen einen Bescheid, der nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes erlassen wurde, ist die Beschwerde zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

(3) Das Verwaltungsgericht hat bei Beschwerden gegen einen Bescheid, der nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes erlassen wurde, eine öffentlich mündliche Verhandlung nicht durchzuführen. Das Verwaltungsgericht hat gegen Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

Allgemeine Sonderbestimmungen

§ 13. (1) Das Edikt hat eine Frist von vier Wochen zu enthalten, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können. Das Edikt ist im redaktionellen Teil einer im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitung zu verlautbaren. § 44a Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, gilt nicht.

(2) Ist der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 AVG kundgemacht worden, so kann die Behörde Schriftstücke durch Edikt zustellen. Hiezu hat sie gemäß Abs. 1 zu verlautbaren, dass ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde und in der Standortgemeinde zur öffentlichen Einsicht aufliegt; auf die Bestimmungen des Abs. 3 ist hinzuweisen. Mit Ablauf des Tages nach dieser Verlautbarung gilt das Schriftstück als zugestellt. § 44f Abs. 1 AVG und § 17 Abs. 8 UVP-G 2000 gelten nicht.

(3) Die Behörde hat das Schriftstück während der Amtsstunden vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie hat den Beteiligten auf Verlangen Ausfertigungen des Schriftstückes auszufolgen und den Parteien auf Verlangen unverzüglich zuzusenden. Die Auflage ist im Internet kundzumachen. § 44f Abs. 2 AVG gilt nicht.

(4) Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist im Internet kundzumachen. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. § 17 Abs. 7 UVP-G 2000 gilt nicht.

3. Teil: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 14. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweisungen

§ 15. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Übergangsbestimmungen

§ 16. Dieses Bundesgesetz ist auf Verfahren, welche vor dem 1. Jänner 2019 anhängig geworden sind, nicht anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 17. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Vollziehung

§ 18. Mit der Vollziehung ist betraut:

           1. hinsichtlich der §§ 7 und 9 die Bundesregierung,

           2. hinsichtlich der §§ 11 bis 13 die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus,

           3. im Übrigen die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.