Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35, soll den derzeit stark fragmentierten Markt der Verbriefungen harmonisieren. Ziel dieser Verordnung ist einerseits die Schaffung eines Qualtitätslabels für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen (STS-Verbriefungen), damit diese Produkte besser von komplexen, undurchsichtigen und risikohaltigen Instrumenten abgegrenzt werden können, und andererseits die Neubelebung der Verbriefungsmärkte für Verbriefungen hoher Qualität, bei der die vor der Finanzkrise von 2008 begangenen Fehler vermieden werden sollten. Um diese Ziele zu erreichen, sieht die Verordnung (EU) 2017/2402 im Wesentlichen folgende unionsweite Regelungen vor:

Die derzeit uneinheitlichen Bestimmungen des Verbriefungsrechts über Begriffsbestimmungen, Offenlegung und Sorgfaltsprüfung werden harmonisiert, damit es zu keinen uneinheitlichen Wettbewerbsvoraussetzungen und zur Regulierungsarbitrage kommt;

Die Schaffung eines stärker risikoorientierten Aufsichtsrahmens für STS-Verbriefungen;

Einführung von zwei unterschiedlichen Arten von STS-Anforderungen: Anforderungen für langfristige Verbriefungen und Anforderungen für kurzfristige Verbriefungen (ABCP);

Schaffung verhältnismäßiger Sorgfaltspflichten für institutionelle Investoren, um das Vertrauen in den Verbriefungsmarkt zu stärken (Due-Diligence-Anforderungen);

Ein Risikoselbstbehalt soll dadurch sichergestellt werden, indem Originatoren, Sponsoren oder ursprüngliche Kreditgeber in einem signifikantem Umfang an den der Verbriefung zugrundeliegenden Risikopositionen beteiligt sein;

Schaffung eines umfassenden Systems, das Anlegern und potenziellen Anlegern Zugang zu sämtlichen relevanten Informationen bietet (Verbriefungsregister).

Mit dem STS-Verbriefungsvollzugsgesetz (STS-VVG) sollen jene Bestimmungen in das österreichische Recht eingefügt werden, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) 2017/2402 wirksam werden kann. Dementsprechend muss insbesondere eine zuständige Behörde, welche die in der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, benannt werden. Überdies müssen gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2017/2402 und die für einen wirkungsvollen Vollzug notwendigen sonstigen begleitenden Aufsichts- und Verfahrensvorschriften vorgesehen werden.

Da mit den Art. 38, 39 und 41 der Verordnung (EU) 2017/2402 auch die Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG und 2011/61/EU geändert werden, soll auch eine Anpassung der Bestimmungen betreffend Verbriefungen im Investmentfondsgesetz 2011, Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und im Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz vorgenommen werden.

Die Verordnung (EU) 2017/2402 trat am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab 1. Jänner 2019.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Börse- und Bankwesen).


 

Besonderer Teil:

Zu Artikel 1 (STS-Verbriefungsvollzugsgesetz – STS-VVG)

Zu § 1:

Durch das STS-Verbriefungsvollzugsgesetz (STS-VVG) sollen im österreichischen Recht die für das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2017/2402 erforderlichen Bestimmungen geschaffen werden.

Zu § 2:

In Österreich soll die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) als zuständige Behörde gemäß Art. 29 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 benannt werden. Die Mitgliedstaaten haben eine für Originatoren, Sponsoren, ursprüngliche Kreditgeber, einbezogene Dritte und Verbriefungszweckgesellschaften zuständige Behörde zu benennen, die für die Erfüllung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2017/2402 verantwortlich ist. Zudem wird durch die Ergänzung in § 2 FMABG sichergestellt, dass die FMA als zuständige Behörde die Einhaltung der Bestimmungen des STS-VVG überwacht und durchsetzt.

Abs. 2 wurde § 69 Abs. 5 BWG nachgebildet und regelt die Anwendung von Leitlinien und Empfehlungen der EBA, EIOPA oder ESMA im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2402. Zudem sieht die Verordnung (EU) 2017/2402 an zahlreichen Stellen Ermächtigungen zur Erlassung von delegierten Rechtsakten und technischen Standards durch die Europäische Kommission vor.

In Abs. 3 wird ein Zuständigkeitsvorbehalt für die EZB-Zuständigkeit nach dem Vorbild gemäß § 77d Abs. 1 BWG vorgesehen.

Zu § 3:

In Art. 2 Z 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 werden institutionelle Investoren definiert. Diese Definition umfasst auch Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR-Kreditinstitute). Nachdem die Betrieblichen Vorsorgekassen nicht von dieser Definition umfasst sind, aber jedenfalls auch den institutionellen Investoren im Sinne der Verordnung (EU) 2017/2402 zuzurechnen sind, soll eine entsprechende Klarstellung vorgenommen werden.

Zu § 4:

Hierbei handelt es sich um eine ergänzende Ausgestaltung für die Zulassung Dritter gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2017/2402.

Zu § 5:

Diese Bestimmung stellt die gesetzliche Begleitmaßnahme zu Art. 30 der Verordnung (EU) 2017/2402 dar. Nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die FMA über die Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse verfügt, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2017/2402 erforderlich sind.

In Abs. 1 nimmt die FMA die Überwachung der Einhaltung des Art. 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 durch institutionelle Anleger gemäß Art. 2 Z 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 nach den einschlägigen Aufsichtsgesetzen, die zur Umsetzung oder Wirksamwerden der in Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind, wahr. Ihr kommen dabei hinsichtlich ihrer Aufsichtstätigkeit die in den jeweiligen Aufsichtsgesetzen festgelegten Befugnisse zu.

In Abs. 2 und 3 hat die FMA die Ausübung der Befugnisse als zuständige Behörde gemäß Art. 29 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 entsprechend den übrigen von der FMA zu vollziehenden Aufsichtsgesetzen durch Ausübung der bewährten Ermittlungsbefugnisse zu erfolgen.

Zu § 6:

§ 5 Abs. 1 bis 5 setzt Art. 32 der Verordnung (EU) 2017/2402 um. Die gemäß Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 innerstaatlich zu ihrer vollen Anwendbarkeit erforderlichen verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen sollen mit Abs. 1 und 4 in Bezug auf Originatoren und Sponsoren, mit Abs. 2 auf ursprüngliche Kreditgeber, mit Abs. 3 auf Verbriefungszweckgesellschaften und mit Abs. 5 auf zugelassene Dritte geschaffen werden.

Die Strafhöhen entsprechen den Vorgaben des Art. 32 Abs. 2 Buchstabe e und g der Verordnung (EU) 2017/2402.

Abs. 6 wurde § 4 Abs. 6 RW-VG nachgebildet.

Zu § 7:

Die Bestimmung ist § 99d BWG nachgebildet und sieht die direkte Verantwortlichkeit und Sanktionierung von juristischen Personen gemäß Art. 32 Abs. 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/2402 vor.

Die Obergrenze für den Strafrahmen und die Definition des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 3 und 4 ist durch Art. 32 Abs. 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgegeben.

Abs. 5 wurde § 4 Abs. 6 RW-VG nachgebildet.

Zu § 8:

§ 7 normiert jene innerstaatlichen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die gemäß Art. 32 Abs. 2 Buchstabe b bis d und h der Verordnung (EU) 2017/2402 erforderlich sind.

Zu § 9:

Setzt Art. 33 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 um.

Zu § 10:

Setzt Art. 37 der Verordnung (EU) 2017/2402 um.

Zu § 11:

Die Verpflichtung zur Meldung der Verstöße an die ESMA ergibt sich aus Art. 37 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/2402.

Zu § 12:

Die FMA nimmt gemäß § 2 die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2017/2402 als Aufsichtsaufgabe war. Daher erscheint es in Abs. 1 zweckmäßig, die anfallenden Aufsichtskosten demjenigen Rechnungskreis bzw. Subrechnungskreis zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den einschlägigen Aufsichtsgesetzen, die zur Umsetzung oder Wirksamwerden der in Art. 29 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind, zuzuordnen ist. Nachdem Betriebliche Vorsorgekassen nicht direkt von der Verordnung (EU) 2017/2402 umfasst sind, soll ein entsprechender Verweis zur Sicherstellung einer kohärenten Kostenzuordnung aufgenommen werden.

Allenfalls verbleibende Kosten der FMA, die nicht gemäß Abs. 1 zugeordnet werden können, sollen Kosten des Rechnungskreises Bankenaufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 1 FMABG) sein.

Zu § 13:

Sprachliche Gleichbehandlungsbestimmung.

Zu § 14:

Vollzugsbestimmung.

Zu § 15:

Verweise auf andere Bundesgesetze sind dynamisch.

Zu § 16:

Die Verordnung (EU) 2017/2402 gilt ab 1. Jänner 2019. Das Bundesgesetz soll daher mit 1. Jänner 2019 in Kraft treten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzmarktaufsichtbehördengesetzes)

Zu Z 1 (§ 2 ):

Durch die Ergänzung in § 2 wird sicherstellt, dass die FMA als zuständige Behörde die Einhaltung der Bestimmungen des STS-VVG und der Verordnung (EU) 2017/2402 überwacht und durchsetzt.

Zu Z 2 (§ 28 Abs. 38):

Inkrafttretensbestimmung

Zu Artikel 3 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011)

Zu § 84a und § 166 Abs. 2:

Damit wird Art. 38 der Verordnung (EU) 2017/2402 hinsichtlich der Änderung des Art. 50a der Richtlinie 2009/65/EG umgesetzt. Diese Bestimmung soll nur auf OGAW anwendbar sein, da für AIF eine korrespondierende Bestimmung in § 15 AIMFG anwendbar ist. Gemäß § 164 Abs. 2 ist § 84a für Spezialfonds nicht anwendbar und gemäß § 166 Abs. 2 wird für andere Sondervermögen eine entsprechende Ausnahmebestimmung geschaffen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes)

Zu § 15:

Damit wird Art. 41 der Verordnung (EU) 2017/2402 hinsichtlich der Änderung Art. 17 der Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt.

Zu Artikel 5 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016)

Zu Z 1 (§ 335 Abs. 11):

Redaktionelle Anpassung aufgrund Art. 39 der Verordnung (EU) 2017/2402.

Zu Z 2 (§ 340 Abs. X):

Enthält die Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 6 (Änderung des Aktiengesetzes)

Zu Z 1 (§ 10):

Die mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 (GesRÄG 2011), BGBl. I Nr. 53/2011, geschaffene Rechtslage in Bezug auf Namens- und Inhaberaktien soll behutsam fortentwickelt werden, um auch jenen Aktiengesellschaften, denen eine Börsenotierung an einem geregelten Markt nicht erstrebenswert erscheint, Zugang zum Kapitalmarkt zu gewähren, ohne das erreichte hohe Niveau an Beteiligungstransparenz abzusenken.

An der Grundintention des GesRÄG 2011, wonach die Namensaktie den gesetzlichen Standardfall darstellt, soll sich nichts ändern (vgl. den von der vorgeschlagenen Gesetzesänderung nicht umfassten § 9 AktG). Die Ausgabe von Inhaberaktien soll auch weiterhin nur in gesetzlich genau determinierten und sachlich gerechtfertigten Ausnahmefällen zulässig sein.

Wie bisher soll eine solche Ausnahme vor allem dann gewährt werden, wenn die Gesellschaft bereits börsenotiert iSd. § 3 AktG ist (vgl. Abs. 1 Z 1) oder wenn die Satzung vorsieht, dass die Notierung an einer anerkannten Börse für die Zukunft beabsichtigt wird (vgl. Abs. 1 Z 3 erster Fall).

Neu hinzu kommen soll die Konstellation, dass die Aktien einer Gesellschaft nicht an einer anerkannten Börse bzw. einem gleichwertigen Markt, sondern mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem (MTF) gehandelt werden (vgl. Abs. 1 Z 2) bzw. gemäß der Satzung gehandelt werden sollen (vgl. Abs. 1 Z 3 zweiter Fall). Diese maßvolle Ausdehnung des Einsatzbereichs von Inhaberaktien erscheint notwendig, weil auch kleine und mittlere Gesellschaften – für die eine Börsenotierung iSd. § 3 AktG organisatorisch und finanziell häufig zu aufwändig wäre – ihre Aktien am Kapitalmarkt platzieren können sollen.

Ob eine Aktiengesellschaft berechtigt ist, mit Inhaberaktien zu operieren, ist vom Firmenbuchgericht anlässlich der erstmaligen Eintragung der Gesellschaft oder bei einer späteren Satzungsänderung zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist dem Gericht daher entweder nachzuweisen, dass die Gesellschaft bereits börsenotiert bzw. in ein multilaterales Handelssystem einbezogen ist, oder die Satzung muss eine Regelung über eine diesbezügliche Absicht beinhalten.

Zusätzlich zum Handelserfordernis an einer anerkannten Börse oder über ein multilaterales Handelssystem ist eine Ausgabe von Inhaberaktien weiterhin nur zulässig, wenn diese Aktien in einer oder mehreren Sammelurkunden verbrieft und bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt werden (vgl. Abs. 2). Im zeitlichen Vorfeld der Börsenotierung bzw. der Einbeziehung in ein multilaterales Handelssystem sowie ein Jahr nach deren Beendigung sind außerdem wie bisher die Regelungen über Namensaktien sinngemäß anzuwenden (vgl. Abs. 3). Dadurch sowie durch den Umstand, dass die Hinterlegung der Inhaberaktien bei der Wertpapiersammelbank in Hinkunft nicht erst bei bereits bestehender Börsenotierung, sondern sofort zu erfolgen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 38 Abs. 5 BörseG 2018), wird Missbrauch – etwa in Form einer lediglich behaupteten, tatsächlich aber gar nicht bestehenden Absicht eines zukünftigen Börsengangs – wirksam ausgeschlossen. Auch das sonstige Sanktionsregime – darunter die Möglichkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe durch das Firmenbuchgericht gemäß § 258 Abs. 1 AktG, wenn der Vorstand trotz bestehender Verpflichtung das Aktienbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß führt – bleibt weiterhin voll anwendbar.

Festzuhalten ist, dass sich das Niveau der Beteiligungstransparenz bei Kapitalgesellschaften seit dem GesRÄG 2011 insgesamt erheblich verbessert hat. Dies gilt nicht nur für die Aktionäre bzw. Gesellschafter im rechtlichen Sinn („legal owner“ nach der FATF-Terminologie), sondern auch für die – im Kontext der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besonderes relevanten – wirtschaftlichen Eigentümer („beneficial owner“) von Gesellschaften, die nach den Vorgaben des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) zu ermitteln und zu registrieren sind. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die vorgeschlagene Ausweitung des Einsatzbereichs der Inhaberaktie gerechtfertigt.

Zu Z 2 (§ 111):

Aus der Anordnung der sinngemäßen Anwendbarkeit des § 111 Abs. 1 bis 4 AktG auf Gesellschaften, die über ein multilaterales Handelssystem gehandelt werden, folgt insbesondere, dass sich die Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung – falls die Satzung diesbezüglich keine abweichenden Regelungen enthält – nach dem Nachweisstichtagssystem richtet. Nicht satzungsdispositiv ist allerdings der Umstand, dass bei Inhaberaktien der Nachweis des Anteilsbesitzes mit einer Depotbestätigung zu erfolgen hat (vgl. dazu § 10a AktG).

Zu Z 3 (§ 262):

Zeitgleich mit dem Inkrafttreten der geänderten §§ 10 und 111 AktG kann § 262 Abs. 30 AktG aufgehoben werden, weil auch der Dritte Markt der Wiener Börse ein multilaterales Handelssystem iSd. § 1 Z 24 WAG 2018 ist.