30. StVO-Novelle (69/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (30. StVO-Novelle)

Kurzinformation

Ziele

  • Vereinfachung der Regeln für den Radverkehr und für die Benützung von Kleinfahrzeugen
  • Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für Versuche bezüglich "Rechtsabbiegen bei Rot"

Inhalt

  • Änderung von Verhaltensregeln für Radfahrerinnen/Radfahrer sowie Schaffung eines neuen Modells für Radfahrerüberfahrten
  • Änderung der Modalitäten für den Radfahrausweis
  • Änderung der Benutzungsregeln von Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug
  • Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung von Versuchen betreffend "Rechtsabbiegen bei Rot"

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Von einer Expertengruppe der Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr wurden Vorschläge zur Vereinfachung und Verbesserung der für den Radverkehr geltenden Regeln erarbeitet.

Das Ende eines Radfahrstreifens soll in Zukunft nicht mehr gesondert durch die Markierung "Ende" zu kennzeichnen sein; gleichzeitig soll für den Fall, dass ein Radfahrstreifen endet, die Geltung des Reißverschlusssystems explizit angeordnet werden, um so den Radfahrerinnen/den Radfahrern ein gleichberechtigtes Einordnen in den anderen Fließverkehr zu ermöglichen.

Es soll klargestellt werden, dass geradeaus weiterfahrende Fahrzeuge auch gegenüber Fahrzeugen, die aus dem Parallelverkehr nach rechts abbiegen (z. B. Radfahrerinnen/Radfahrer auf einem Radfahrstreifen gegenüber vom danebenliegenden Fahrstreifen rechts einbiegenden Kraftfahrzeugen), den Vorrang haben.

Die Schaffung entsprechender rechtlicher Rahmenbedingungen soll die Durchführung von Versuchen betreffend "Rechtsabbiegen bei Rot" ermöglichen. Zusätzlich soll ein Straßenverkehrszeichen geschaffen werden, das die Straßenverkehrsteilnehmerinnen/die Straßenverkehrsteilnehmer an der jeweiligen Kreuzung über die Möglichkeit des Rechtabbiegens bei Rot informiert.

Üblicherweise werden Kurse für die Radfahrprüfung für Kinder der 4. Klasse Volksschule angeboten. Da die behördliche Bewilligung an die Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes geknüpft ist, entsteht oftmals die Situation, dass Kinder trotz erfolgreicher Ablegung der Radfahrprüfung noch Monate warten müssen, um die behördliche Bewilligung zu erhalten. Mit einer Herabsetzung des Alters auf 9 Jahre und einer gleichzeitigen Verknüpfung mit dem Besuch der 4. Schulstufe soll sichergestellt werden, dass alle Kinder der 4. Klasse Volksschule nach erfolgreicher Ablegung der Radfahrprüfung die behördliche Bewilligung erhalten können.

Weiters sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Verwendung von fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug geändert werden, um eine bedarfsgerechte Benutzung zu ermöglichen.

Redaktion: HELP.gv.at

Stand: 21.08.2018

Einbringendes Ressort

BMVIT (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie)

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