PatVG-Novelle 2018 (70/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Patientenverfügungs-Gesetz geändert wird (PatVG-Novelle 2018)

Kurzinformation

Ziele

  • Vereinfachung der medizinischen Arbeitsabläufe
  • Vereinfachung des Zugangs zu Patientenverfügungen für ELGA-Teilnehmerinnen/ELGA-Teilnehmer

Inhalt

  • Einrichtung bzw. Adaptierung eines oder mehrerer ELGA-Bereiche für Patientenverfügungen
  • Aufnahme von Patientenverfügungen in ELGA
  • Zurverfügungstellung der Patientenverfügungen im Zugangsportal

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die vorliegende Novelle zum Patientenverfügungs-Gesetz beinhaltet einerseits Verbesserungen in den Rahmenbedingungen zur Errichtung einer Patientenverfügung, andererseits Bestimmungen hinsichtlich der zentralen Abfragemöglichkeit. Insbesondere sollen dabei Vorschläge zu Vereinfachungs- und Attraktivierungsmaßnahmen sowie bezüglich einer Fristverlängerung von verbindlichen Patientenverfügungen erwähnt sein.

Es soll eine gesetzliche Umformulierung hin zu einer erleichterten Lesbarkeit der Stellen/Personenkreise, vor denen eine verbindliche Patientenverfügung errichtet werden kann, erfolgen. Weiters soll die Pflicht festgelegt werden, dafür Sorge zu tragen, dass Patientenverfügungen von den genannten Personen in ELGA zugänglich gemacht werden, sofern die Patientin/der Patient dem nicht widerspricht.

Es soll eine Verlängerung der Verbindlichkeit einer Patientenverfügung ab Errichtung von fünf auf acht Jahre erfolgen. Die vorgeschlagene Erneuerungsfrist von acht Jahren soll auch für bereits bestehende Patientenverfügungen gelten.

Die allgemeinen Rahmenbedingungen für die Verarbeitung von Patientenverfügungen in ELGA sollen festgelegt werden.

Bei einem generellen Opt-Out im Sinne einer Nicht-Teilnahme an ELGA soll hinsichtlich der betreffenden ELGA-Teilnehmerin/des betreffenden ELGA-Teilnehmers auch eine Verarbeitung von Patientenverfügungen in ELGA nicht zulässig sein. Im Umkehrschluss soll dies bedeuten, dass eine Patientin/ein Patient, die/der ein generelles Opt-Out im Sinne einer Nicht-Teilnahme an ELGA erklärt hat und auf ihr/sein Recht auf Aufnahme besteht, zuvor das generelle Opt-Out – unter Einhaltung der Formerfordernisse – zu widerrufen haben soll. Hernach soll es ihr/ihm freistehen, hinsichtlich einzelner Anwendungen hinauszuoptieren.

Die Verarbeitung von in ELGA zur Verfügung gestellten Patientenverfügungen zu Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken soll verboten werden.

Patientenverfügungen werden mit Fortschritt der Zeit immer relevanter. Die vorgesehene Begrenzung der Speicherdauer auf zehn Jahre für ELGA-Gesundheitsdaten läuft somit dem eigentlichen Zweck von Patientenverfügungen zuwider und soll deshalb für in ELGA zur Verfügung gestellte Patientenverfügungen nicht anwendbar sein. Stattdessen sollen in ELGA zur Verfügung gestellte Patientenverfügungen zehn Jahre nach dem Sterbedatum der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers automatisch gelöscht werden.

Redaktion: HELP.gv.at

Stand: 04.09.2018

Einbringendes Ressort

BMASGK (Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz)

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