Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten (Bundesämtergesetz) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten (Bundesämtergesetz), BGBl. I Nr. 83/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen (§ 16);“

2. § 2 Abs. 1 Z 4 entfällt.

3. § 13 Abs. 3 lautet:

„(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

           1. Ausstellung von Bescheiden zur Zulassung von Rebsorten, Führung des amtlichen Rebsortenverzeichnisses, Überwachung der Erhaltungszüchtung von Rebsorten, Schulung von Aufsichtsorganen (Rebenverkehrsgesetz 1996); Überwachung von Großversuchen (Weingesetz 1999), Probenherstellung und Grundanalytik der Weine für die EU-Weindatenbank; Eintragung von Sorten mit amtlich anerkannter Beschreibung gemäß Pflanzgutgesetz 1997;

           2. Forschung auf den Gebieten Weinbau einschließlich Rebenzüchtung, Obstbau einschließlich Obstlagerung, Pflanzenschutz, Technologie der Primär- und Sekundärerzeugnisse (Kellerwirtschaft und Obst- und Gemüseverarbeitung), Chemie und Mikrobiologie der Früchte und deren Verarbeitungsprodukte wie Weine, Säfte, Destillate und Fruchtprodukte sowie Ökologie dieser Produktionssparten sowie betriebswirtschaftliche Bewertung und Vermarktung von Produkten des Gesamtgebietes;

           3. Entwicklung und Prüfung von neuen Methoden und Verfahrenstechniken von Maschinen, Geräten und Stoffen zur Produktion und Be- und Verarbeitung von Erzeugnissen sowie Verleihung von Prüfzeichen hierüber; Bearbeitung von speziellen Fragen der Pflanzenvermehrung, -ernährung, -gesundheit, des Pflanzenschutzes und der Pflanzen- und Früchtehaltbarkeit (Versuchseinrichtungen), Bewertung der Nachhaltigkeit;

Züchtung und Prüfung neuer und Erhaltung wertvoller alter Trauben- und Obstsorten;

           4. Untersuchung und Qualitätsprüfung von Pflanzgut, Trauben- und Obst- und Gemüseerzeugnissen; Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Pflanzen, Pflanzgut und Vermehrungsmaterial; Befüllen des Sortenverzeichnisses für Pflanzgut gemäß Pflanzgutgesetz 1997;

           5. Untersuchung und Begutachtung von Trauben, Most und Wein sowie Sekundärprodukten, von Säften, Produkten und Spirituosen aus Obst und Gemüse sowie von Weinbehandlungsmitteln; amtliche Weinkostkommissionen und Begutachtung von amtlichen Weinaufsichtsproben; sensorische Untersuchungen für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer für Qualitätsobstwein und Wein bei Anträgen, die im Bundesamt für Wein- und Obstbau eingebracht worden sind; Begutachtung von Export- und Importproben; bescheidmäßige Feststellung der Verkehrsfähigkeit von Österreichischem Sekt g.U. (Prüfstelle); amtliche Sachverständigentätigkeit sowie Prüfung von Weinbehandlungsverfahren;

           6. Aus- und Weiterbildung sowie Prüfung und Evaluierung von Kostern für die amtlichen Kostkommissionen; Expertentätigkeit in nationalen und internationalen Organisationen: Fortbildungsveranstaltungen für alle Bereiche im Wein-und Obstbau;

           7. Herausgabe einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift.“

4. § 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

           1. Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Trauben, Most, Wein, Obstwein, Sekt sowie deren Sekundärprodukte und Weinbehandlungsmittel einschließlich Fachberatung, Export- und Importproben;

           2. Erteilung der staatlichen Prüfnummer;

           3. Amtliche Weinkostkommission und Begutachtung von amtlichen Weinaufsichtsproben, amtliche Sachverständigentätigkeit für Wein sowie Prüfung von Weinbehandlungsverfahren, Weinprüfstatistik;

           4. Forschung auf dem Gebiet Weinbau und Wein, Erstellung von Reifeparametern, Sicherstellung der Rebengesundheit, Bonitierungen, phänologische Charakterisierungen;

           5. Amtliche Sachverständigentätigkeit;

           6. Expertentätigkeit in nationalen und internationalen Organisationen.“

5. § 16 samt Überschrift lautet:

„Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen

§ 16. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst das Gebiet Agrarwirtschaft unter mikro- und makroökonomischen Gesichtspunkten sowie das Gebiet Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur und der in diesen Räumen lebenden Bevölkerung.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

           1. Forschung auf dem Gebiet der Agrarwirtschaft Österreichs hinsichtlich Betriebswirtschaft, Markt- und Ernährungswirtschaft, Agrarpolitik, Agrarsoziologie, Regionalforschung und Regionalpolitik, Natur- und Umweltschutz, Agrarstatistik sowie internationaler Wirtschaftsintegration und Weltagrarwirtschaft;

           2. Analysen (Quantifizierungen und Bewertungen) agrarpolitischer Maßnahmen sowie der volkswirtschaftlichen Stellung des Agrarsektors; Beobachtung des nationalen und internationalen Agrarmarktes und Erstellung von Prognosen über dessen Entwicklung; Analyse der regionalen Agrarstrukturentwicklung sowie der Effizienz der Agrar- und Regionalförderung;

           3. Führung eines betriebswirtschaftlichen Kompetenzzentrums Österreichs einschließlich Erstellung von Unterlagen für die betriebswirtschaftliche Beratung und Planung; Erstellung von agrar- und regionalökonomischen Modellen;

           4. Mitwirkung bei der Erstellung des Grünen Berichtes;

           5. Forschung in Angelegenheiten des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur;

           6. Analysen der natürlichen, gesellschaftlichen, ökonomischen und politischen Ursachen der Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur;

           7. Analyse und Bewertung von Maßnahmen und Instrumenten zur Lösung der Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur; Erarbeitung von produktionstechnischen, sozialen, betrieblichen und agrarpolitischen Alternativen; wissenschaftliche Begleitung in der Durchführung modellhafter Alternativen.“

6. § 18 Abs. 3 lautet:

„(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

           1. Forschung und Lehre in den Bereichen Pflanzen- und Gartenbau, Nutztierhaltung und biologische Landwirtschaft, insbesondere im alpenländischen Raum;

           2. Forschung und Lehre in den Bereichen Ernährung und Lebensmitteltechnologie, Lebensmittelverarbeitung und Qualitätsmanagement;

           3. Organisation und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für die alpenländische Landwirtschaft, insbesondere auch die Milchwirtschaft und Bereitstellung von Fachkompetenz und entsprechender Infrastruktur;

           4. Forschung, Entwicklung und Beratung in den Bereichen Milch und Erzeugnisse aus Milch, einschließlich Hygiene und Qualitätsmanagement, unter spezieller Berücksichtigung der besonderen Produktionsbedingungen in den alpenländischen Gebieten;

           5. Untersuchung von Milch und Milcherzeugnissen, von Geräten zur Gewinnung, Lagerung und Sammlung von Milch sowie die Erstellung von Gutachten und Verleihung von Prüfzeichen für Geräte;

           6. Be- und Verarbeitung zugekaufter Milch für Forschungs-, Versuchs- und Ausbildungszwecke sowie für Aufgaben im Rahmen der ländlichen Entwicklung und Vermarktung der daraus erzeugten Produkte sowie die Entwicklung, Herstellung und Abgabe von Reinkulturen für die Milchwirtschaft;

           7. Herstellung und Abgabe von Materialien im Rahmen des Qualitätsmanagements.“

7. § 19 samt Überschrift entfällt.

8. § 20 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst die Forschung und Lehre in den Fachbereichen Landwirtschaft, Landtechnik, Lebensmittel- und Biotechnologie.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

           1. Lehre, Forschung und Entwicklung im Bereich der Agrartechnologie (z.B.Digitalisierung, Precision und Smart Farming, Robotik) und nachwachsender Rohstoffe;

           2. Untersuchung und Prüfung landwirtschaftlicher Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, technischer Einrichtungen und von landwirtschaftlichen Verfahren hinsichtlich technischer und leistungsmäßiger Eigenschaften sowie Aspekte der Nachhaltigkeit (Effizienz, ökonomische und ökologische Auswirkungen, Betriebs- und Arbeitssicherheit, Ergonomie); Verleihung von Prüfzeichen hierüber;

           3. Untersuchung und Prüfung von Produkten aus nachwachsenden Rohstoffen hinsichtlich technischer und qualitativer Eigenschaften;

           4. Lehre, Forschung, Entwicklung und Beratung in den Bereichen Lebensmittel- und Biotechnologie, einschließlich Hygiene und Qualitätsmanagement, Herkunftsnachweise sowie Sensorik;

           5. Prüfung von technischen Einrichtungen zur Gewinnung, Lagerung, Transport und Behandlung verschiedener Lebensmittel;

           6. Organisation und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen in den genannten Wirkungsbereichen.“

9. § 21 Abs. 3 Z 7 und 8 lauten:

         „7. Gärtnerische Pflege und Betreuung der historischen Parks und Gärten (Hofgarten und Schlosspark Ambras in Innsbruck, Augarten, Belvederegarten, Schlosspark Schönbrunn, Burggarten, Volksgarten, Heldenplatz und Maria Theresien Platz in Wien), insbesondere zu deren Bewahrung und Revitalisierung;

           8. Pflege der historischen Pflanzensammlungen, insbesondere im Hinblick auf Artenschutz und Erhaltung bedrohter Pflanzenarten, in Sammlungen, im Botanischen Garten Schönbrunn, im Alpengarten im Belvedere sowie Pflanzenschauhäusern und -gärten.“

10. In § 22 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) § 2 Abs. 1 Z 1, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 3, § 16 samt Überschrift, § 18 Abs. 3, § 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 3 Z 7 und 8 und § 22 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Abs. 1 Z 4, § 19 samt Überschrift sowie § 22 Abs. 7 außer Kraft.“

11. In § 22 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die mit 1. Jänner 2019 bestehenden Geschäfts- und Personaleinteilungen, Geschäftsordnungen und Tarife der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft sowie der Bundesanstalt für Bergbauernfragen bleiben bis zur Neuerlassung infolge der Zusammenführung dieser Bundesanstalten weiter in Geltung.“

12. § 22 Abs. 7 entfällt.

13. In den §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 9, 6 Abs. 2, 8, 9 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11 und 23 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ in der grammatikalisch jeweils richtigen Form ersetzt.

14. In den §§ 3 Abs.1, 9 Abs. 2 und 11 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.