Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Prüfungstaxengesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2018)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.         Gegenstand

1              Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2              Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3              Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4              Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

5              Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6              Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

7              Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

8              Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

9              Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

10            Änderung des Pensionsgesetzes 1965

11            Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

12            Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

13            Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

14            Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

15            Änderung des Prüfungstaxengesetzes

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 15c wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um nicht zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählende Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965 um höchstens sechs Monate pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung für jedes Kind gesondert zählen.“

2. Dem § 36a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abweichend von Abs. 3 und der nach Abs. 1 erforderlichen Voraussetzung der Regelmäßigkeit kann Telearbeit auch anlassbezogen, nicht regelmäßig für bestimmte dienstliche Aufgaben und einzelne Tage angeordnet werden.“

3. In § 48 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Folgemonat“ durch die Wortfolge „Folgezeitraum, der ein Jahr nicht übersteigen darf,“ ersetzt.

4. Nach § 48 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Für Beamtinnen und Beamte, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch eine Zulage oder ein Fixgehalt besoldungsrechtlich als abgegolten gelten, ist die Übertragung von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit in den jeweiligen Folgemonat nur soweit zulässig, als das im jeweils vorhergehenden Kalendermonat aufgebaute Guthaben aus der gleitenden Dienstzeit bei Bezug

           1. einer Zulage 11 Stunden,

           2. eines Fixgehalts 18 Stunden

übersteigt.

(3b) Das gemäß Abs. 3a Z 1 und 2 angeführte Stundenausmaß ändert sich im Falle einer

           1. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß §§ 50a, 50b, 50e oder 50f,

           2. Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG oder

           3. Dienstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1, § 78a oder § 78c Abs. 3

dem Ausmaß der Herabsetzung, Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung entsprechend.“

5. In § 49 Abs. 9 Z 2 wird das Wort „Folgemonat“ durch das Wort „Folgezeitraum“ ersetzt.

6. Nach § 50e wird folgender § 50f samt Überschrift eingefügt:

„Wiedereingliederungsteilzeit

§ 50f. (1) Einer Beamtin oder einem Beamten kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.

(2) Vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach Abs. 1 hat eine ärztliche Untersuchung gemäß § 52 Abs. 2 erster und zweiter Satz zur Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten und zur medizinischen Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit zu erfolgen.

(3) Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Abs. 1 kann nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 Abs. 2 erster und zweiter Satz einmalig für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten verlängert werden.

(4) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen unzulässig.

(5) Der Beamtin oder dem Beamten kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn die Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist.“

7. In § 59 Abs. 1 entfällt jeweils der Ausdruck „, einen anderen Vermögensvorteil“.

8. In § 59 Abs. 2 wird vor dem Wort „Vorteil“ das Wort „sonstiger“ eingefügt.

9. In § 59 Abs. 6 Z 4 entfällt der Ausdruck „, gegenwärtigen oder zukünftigen“.

10. In § 72 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964“ durch das Zitat „des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015,“ ersetzt.

11. § 75 Abs. 3 lautet:

„(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.“

12. In § 76 entfällt Abs. 5.

13. In § 76 Abs. 6 entfällt der zweite Satz.

14. In § 78c wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ein öffentliches Interesse im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Dienstfreistellung dem Wissenstransfer oder der Förderung der beruflichen Mobilität zwischen dem Bundesdienst und der Privatwirtschaft oder zwischen den Gebietskörperschaften dient.“

15. Dem § 136b Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Anstelle der Bestimmung des § 50f ist § 20c VBG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Wiedereingliederungsteilzeit gewährt werden kann, wenn eine Vereinbarung zwischen Antragstellerin oder Antragsteller und der Dienstbehörde über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung nach den Voraussetzungen des § 20c VBG abgeschlossen wird.“

16. In § 136b werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

„(4a) In den Fällen des Abs. 3 ist das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. § 35 Abs. 1 VBG ist anzuwenden.

           2. Ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand entspricht einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

(4b) In den Fällen des Abs. 3 ist, sofern das unmittelbar vorangehende vertragliche Bundesdienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, § 84 VBG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. Die Zeit des unmittelbar vorangehenden vertraglichen Dienstverhältnisses ist der Dauer des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses hinzuzurechnen.

           2. Ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand entspricht einer Beendigung des Dienstverhältnisses.

           3. Ein Austritt entspricht einer Kündigung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers.“

17. In § 140 Abs. 5 Z 3 wird das Wort „entegegenstehen“ durch das Wort „entgegenstehen“ ersetzt.

18. § 141 Abs. 10, § 141a Abs. 7, § 145b Abs. 6, § 152b Abs. 10 und § 152c Abs. 7 entfallen.

19. In § 141 Abs. 11 Z 2 wird das Zitat „Abs. 5, 9 und 10“ durch das Zitat „Abs. 5 und 9“ ersetzt.

20. § 198 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„§ 76 Abs. 6 und Abs. 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr tritt; ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes des Anspruchs auf Pflegefreistellung Bruchteile von Stunden, sind diese auf volle Stunden aufzurunden.“

21. In § 203c und in § 207c entfällt jeweils der Ausdruck „und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung““.

22. In § 203h Abs. 5 wird in der Klammer das Wort „vorrübergehende“ durch das Wort „vorübergehende“ ersetzt.

23. In § 213 Abs. 1 werden das Zitat „§§ 50a bis 50e“ durch das Zitat „§§ 50a bis 50f“ sowie das Zitat „Abs. 2 bis 9“ durch das Zitat „Abs. 2 bis 10“ ersetzt und wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 50f ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass

           1. an die Stelle der Herabsetzung auf die Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 50 vH und höchstens 55 vH der Lehrverpflichtung tritt und

           2. der Heranziehung einer Lehrperson zu einer wöchentlichen Supplierstunde und der anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 61 Abs. 8 GehG) § 50f Abs. 4 nicht entgegensteht.“

24. In § 219 Abs. 6 Z 5 entfällt der Ausdruck „Satz 1“.

25. In § 219 Abs. 6 Z 6 entfällt der Ausdruck „Abs. 6 Satz 2,“.

26. Dem § 284 werden folgende Abs. XX und XY angefügt:

„(XX) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 136b Abs. 4b mit 1. Jänner 1999,

           2. § 136b Abs. 4a mit 1. Jänner 2003,

           3. § 203h Abs. 5 mit 1. September 2018,

           4. § 36a Abs. 6, § 48 Abs. 3a und 3b, § 136b Abs. 4, § 213 Abs. 1 und Anlage 1 Z 8.16 mit 1. Jänner 2019,

           5. § 15c Abs. 3, § 48 Abs. 3 Z 2, § 49 Abs. 9 Z 2, § 59 Abs. 1, 2 und Abs. 6 Z 4, § 72 Abs. 1 Z 1, § 75 Abs. 3, § 76, § 78c Abs. 1a, § 140 Abs. 5 Z 3, § 141 Abs. 11 Z 2, § 198 Abs. 4, § 203c, § 207c, § 219 Abs. 6 Z 5 und 6 sowie der Entfall von § 141 Abs. 10, § 141a Abs. 7, § 145b Abs. 6, § 152b Abs. 10, § 152c Abs. 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(XY) § 50f samt Überschrift und § 213 Abs. 10 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Auf eine vor dem 1. Jänner 2021 wirksam gewordene Wiedereingliederungsteilzeit sind die genannten Bestimmungen in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden; die Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit ist jedoch ausgeschlossen.“

27. In Anlage 1 entfällt in Z 8.16 die Absatzbezeichnung und erhält die bisherige lit. c die Bezeichnung „b)“.

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 12i wird folgender § 12j samt Überschrift eingefügt:

„Bezüge während einer Wiedereingliederungsteilzeit

§ 12j. Einer Beamtin oder einem Beamten, der oder dem eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50f BDG 1979 (Wiedereingliederungsteilzeit) gewährt wurde, gebührt der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das der Beamtin oder dem Beamten bei Anwendung des § 13c gebühren würde.“

2. In § 13c wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit (ausgenommen Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit, die in Folge eines Dienstunfalls vereinbart wurde) gelten für die Berechnung der in Abs. 1 genannten Dauer von 182 Kalendertagen als Dienstverhinderung und der Antritt des Dienstes bei Wiedereingliederungsteilzeit gilt nicht als Wiederantritt des Dienstes im Sinne der Abs. 2 und 5.“

3. In § 15a Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „50b oder 50e“ durch den Ausdruck „50b, 50e oder 50f“ ersetzt.

4. In § 30 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Datums wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Abs. 4 jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.“

5. In § 58 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder Hauptschulen“.

6. In § 58 Abs. 5 Z 1 und  3 entfallen jeweils nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich sowie das Wort „Hauptschulen“ und in Z 3 und 4 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Hauptschulen“.

7. In § 59 Abs. 5 Z 2 entfällt die Wortfolge „oder als Hauptschullehrperson“.

8. In § 59a Abs. 4 entfallen jeweils in Z 3 lit. a und in Z 4 nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich sowie das Wort „Hauptschulen“ und die Wortfolge „an Hauptschulen“.

9. In § 59a Abs. 4 Z 5 wird die Wortfolge „Volksschulen, Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen“ durch die Wortfolge „Volksschulen oder Neuen Mittelschulen“ ersetzt.

10. In § 59b Abs. 1 entfällt die Wortfolge „Hauptschulen, an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden, und in“ und in Z 3 entfällt die Wortfolge „einer Hauptschule, einer Sonderschule, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt wird, und“.

11. In § 59b Abs. 1a entfallen die Sätze „An Schulen, an denen im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. August 2018 sowohl Hauptschulklassen als auch Klassen der Neuen Mittelschulen geführt werden, findet dieser Absatz anstelle des Abs. 1 Z 1 bis 3 Anwendung. Bei der Anwendung der Z 1 zählen Leistungsgruppen als Klassen.“

12. In § 59b Abs. 4 entfallen die Wortfolgen „oder an einer Hauptschule“, „oder an Hauptschulen“ und „oder je Hauptschule“.

13. In § 60 Abs. 1 Z 1 entfallen in lit. a nach dem Wort „Mittelschule“ der Beistrich sowie der Ausdruck „Haupt-“, in lit. b nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich sowie der Ausdruck „Haupt-“ und in lit. c. nach dem Wort „Mittelschulen“ der Ausdruck „Haupt- oder“ .

14. In § 60 Abs. 1 Z 2 entfallen in lit. a nach dem Wort „Mittelschule“ der Beistrich sowie der Ausdruck „Haupt-“, in lit. b nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich und der Ausdruck „Haupt-“ und in lit. c. nach dem Wort „Mittelschulen“ der Ausdruck „Haupt- oder“.

15. In § 60 Abs. 3 Z 2 und in § 61c Abs. 1 Z 2 entfallen nach dem Wort „Mittelschulen“ jeweils der Beistrich sowie das Wort „Hauptschulen“.

16. In § 74 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Datums wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Abs. 4 jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.“

17. Dem § 90a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Auf Militärpersonen nach Abs. 1 sind § 48 Abs. 3a und Abs. 3b BDG 1979 nicht anzuwenden.“

18. In § 91 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2 oder M ZO 3 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Datums wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Abs. 4 jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.“

19. § 175 Abs. 93 Z 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, lautet:

         „8. § 12 Abs. 1 und 2 Z 3, § 12a, § 55a und § 59e mit dem der Kundmachung folgenden Tag. Auf Antrag einer Beamtin oder eines Beamten ist der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen, wenn bereits vor der Kundmachung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, ein Vorbildungsausgleich bemessen wurde. Der neu bemessene Vorbildungsausgleich wird mit jenem Datum wirksam, zu dem anlässlich eines Ereignisses gemäß § 12a Abs. 1 Z 1 bis 3 zuletzt eine Bemessung des Vorbildungsausgleiches wirksam wurde oder geworden wäre.“

20. Dem § 175 werden folgende Abs. XX und XY angefügt:

„(XX) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 15a Abs. 1 Z 1, § 30 Abs. 4a, § 74 Abs. 4a, § 90a Abs. 5 und § 91 Abs. 4a mit 1. Jänner 2019,

           2. § 58 Abs. 4 und Abs. 5 Z 1, 3 und 4, § 59 Abs. 5 Z 2, § 59a Abs. 4 Z 3 bis 5, § 59b Abs. 1, 1a und 4, § 60 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Z 2 lit. a bis c, § 60 Abs. 3 Z 2 und § 61c Abs. 1 Z 2 mit 1. September 2019.

(XY) § 12j samt Überschrift und § 13c Abs. 2a treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Auf eine vor dem 1. Jänner 2021 wirksam gewordene Wiedereingliederungsteilzeit sind die genannten Bestimmungen in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 5c wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abweichend von Abs. 3 und der nach Abs. 1 erforderlichen Voraussetzung der Regelmäßigkeit kann Telearbeit auch anlassbezogen, nicht regelmäßig für bestimmte dienstliche Aufgaben und einzelne Tage vereinbart werden.“

2. In § 11 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter gemäß Abs. 1 vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem Arbeitsplatz betraut, der einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas I zugeordnet ist, gebührt für die Dauer dieser Verwendung das Monatsentgelt dieser Entlohnungsgruppe. Die Entlohnungsstufe ist nach Maßgabe des § 15 zu ermitteln.“

3. Dem § 20 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 48 Abs. 3a und 3b BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch eine Zulage oder ein fixes Monatsentgelt besoldungsrechtlich als abgegolten gelten, mit den Maßgaben anzuwenden, dass

           1. § 48 Abs. 3b BDG 1979 auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden ist und

           2. an die Stelle der Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979, § 78a BDG 1979 oder § 78c Abs. 3 BDG 1979 eine Dienstfreistellung nach § 29g, § 29i Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BDG 1979 oder § 29j Abs. 3 VBG tritt.“

4. In § 29f entfällt Abs. 5.

5. In § 29f Abs. 6 entfällt der zweite Satz.

6. In § 29j wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ein öffentliches Interesse im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Dienstfreistellung dem Wissenstransfer oder der Förderung der beruflichen Mobilität zwischen dem Bundesdienst und der Privatwirtschaft oder zwischen den Gebietskörperschaften dient.“

7. Dem § 30 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Beabsichtigt die oder der Vertragsbedienstete im Zusammenhang mit dem Enden des Dienstverhältnisses zeitnah die Inanspruchnahme einer Pensionsleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit oder bezieht die oder der Vertragsbedienstete bereits eine solche Pensionsleistung, hat sie oder er dem Dienstgeber anlässlich des Endens des Dienstverhältnisses die beabsichtigte Inanspruchnahme oder den Bezug und die Art der Pensionsleistung bekannt zu geben.“

8. § 35 Abs. 2 lautet:

„(2) Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.“

9. In § 38 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Allgemeinbildung kann die Lehrbefähigung gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 auch durch den Erwerb eines Bachelor- und Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 UG nach Abschluss eines polyvalenten Masterstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 300 ECTS-Anrechnungspunkten nachgewiesen werden.“

10. In § 38 Abs. 10a wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ die Wortfolge „oder Abs. 4“ eingefügt.

11. In § 42a Abs. 6 Z 4 entfällt der Ausdruck „erster Satz“.

12. In § 42a Abs. 6 Z 5 entfällt der Ausdruck „Abs. 6 zweiter Satz,“.

13. § 68 Abs. 3 und Abs. 4 letzter Satz sowie § 69 Abs. 4 entfallen.

14. Nach § 71 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter gemäß Abs. 1 vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem Arbeitsplatz betraut, der einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas v zugeordnet ist, gebührt für die Dauer dieser Verwendung das Monatsentgelt dieser Entlohnungsgruppe. Die Entlohnungsstufe ist nach Maßgabe der §§ 15 und 77 zu ermitteln. Ist der höherwertige Arbeitsplatz einer Entlohnungsgruppe zugeordnet, für die gemäß § 66 Abs. 2 eine längere Dauer der Ausbildungsphase vorgesehen ist als auf dem bisherigen Arbeitsplatz und hat die oder der Vertragsbedienstete diese noch nicht absolviert, richtet sich das Monatsentgelt für die Restdauer dieser Ausbildungsphase nach § 72. Ist dieses Monatsentgelt niedriger als das auf dem bisherigen Arbeitsplatz zustehende Monatsentgelt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage, gebührt hingegen das bisherige Monatsentgelt bis zum Ende dieser Ausbildungsphase weiter.“

15. Nach § 72 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter gemäß Abs. 1 vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem Arbeitsplatz betraut, der einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas v zugeordnet ist, gebührt für die Dauer dieser Verwendung das Monatsentgelt dieser Entlohnungsgruppe. Die Entlohnungsstufe ist nach Maßgabe der §§ 15 und 77 zu ermitteln.“

16. In § 73 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Vertragsbedienstete der Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Datums wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Abs. 4 jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.“

17. Dem § 73 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem Arbeitsplatz betraut, der einer höheren Bewertungsgruppe des Entlohnungsschemas v zugeordnet ist, gebührt für die Dauer der vorübergehenden Betrauung die für diese Bewertungsgruppe vorgesehene Funktionszulage. Dies gilt nicht, solange sich die oder der Vertragsbedienstete in der Ausbildungsphase befindet. Ist der vorübergehend ausgeübte Arbeitsplatz einer höheren Entlohnungsgruppe zugeordnet, für die gemäß § 66 Abs. 2 eine längere Ausbildungsphase vorgesehen ist als auf dem bisherigen Arbeitsplatz, ist dabei diese maßgeblich. Im Fall des § 71 Abs. 1a letzter Satz gebührt hingegen für die Dauer dieser Ausbildungsphase die auf dem bisherigen Arbeitsplatz zustehende Funktionszulage weiter.“

18. Dem § 74 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem höherwertigen Arbeitsplatz betraut, der der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 zugeordnet ist, ohne damit gemäß § 68 Abs. 1 betraut zu sein, gebührt für die Dauer der vorübergehenden Betrauung das für den höherwertigen Arbeitsplatz vorgesehene fixe Monatsentgelt. Dies gilt nicht, solange sich die oder der Vertragsbedienstete in der Ausbildungsphase befindet. Ist der vorübergehend ausgeübte Arbeitsplatz einer höheren Entlohnungsgruppe zugeordnet, für die gemäß § 66 Abs. 2 eine längere Ausbildungsphase vorgesehen ist als auf dem bisherigen Arbeitsplatz, ist dabei diese maßgeblich.“

19. In § 90h Abs. 1 entfällt nach dem Wort „Mittelschulen“ der Ausdruck „Haupt- und“.

20. In § 90p Abs. 1 Z 1 und 3 entfallen jeweils nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich sowie das Wort „Hauptschulen“.

21. In § 90p Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder Hauptschulen“ und in Abs. 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 Z 2 entfallen jeweils nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich und das Wort „Hauptschulen“.

22. In § 90q Abs. 1 entfällt die Wortfolge „Hauptschulen, an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden, und in“ und in Abs. 1a entfallen die Sätze „An Schulen, an denen im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. August 2018 sowohl Hauptschulklassen als auch Klassen der Neuen Mittelschulen geführt werden, findet dieser Absatz anstelle des Abs. 1 Z 1 bis 3 Anwendung. Bei der Anwendung der Z 1 zählen Leistungsgruppen als Klassen.“

23. In § 91c Abs. 2 Z 5 entfällt der Ausdruck „Satz 1“.

24. In § 91c Abs. 2 Z 6 entfällt der Ausdruck „Abs. 6 Satz 2,“.

25. § 100 Abs. 83 Z 9 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, lautet:

         „9. § 15, § 26 Abs. 1 und 2 Z 3, § 46 Abs. 2 und § 90f mit dem der Kundmachung folgenden Tag. Auf Antrag einer oder eines Vertragsbediensteten ist der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen, wenn bereits vor der Kundmachung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, ein Vorbildungsausgleich bemessen wurde. Der neu bemessene Vorbildungsausgleich wird mit jenem Datum wirksam, zu dem anlässlich eines Ereignisses gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 bis 3 zuletzt eine Bemessung des Vorbildungsausgleiches wirksam wurde oder geworden wäre.“

26. Dem § 100 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 35 Abs. 2 mit 1. Jänner 2003,

           2. § 38 Abs. 2b mit 1. September 2018,

           3. § 5c Abs. 6, § 11 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 4, § 30 Abs. 8, § 71 Abs. 1a, § 72 Abs. 1a, § 73 Abs. 3a und Abs. 7 sowie § 74 Abs. 6 mit 1. Jänner 2019,

           4. § 38 Abs. 10a, § 90h Abs. 1, § 90p Abs. 1 Z 1 und 3, Abs. 3, Abs. 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 Z 2, § 90q Abs. 1 und 1a mit 1. September 2019,

           5. § 29f, § 29j Abs. 1a, § 42a Abs. 6 Z 4 und 5, § 68 Abs. 3 und 4 und § 91c Abs. 2 Z 5 und 6 sowie der Entfall des § 69 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel IIa Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „der VIII. Abschnitt“ der Ausdruck „mit Ausnahme des § 79“ eingefügt.

2. In § 30 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung““.

3. In § 59 Abs. 1 entfällt jeweils der Ausdruck „, einen anderen Vermögensvorteil“.

4. In § 59 Abs. 2 wird vor dem Wort „Vorteil“ das Wort „sonstiger“ eingefügt.

5. In § 59 Abs. 6 Z 4 entfällt der Ausdruck „, gegenwärtigen oder zukünftigen“.

6. § 75 Abs. 3 lautet:

„(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht.“

7. § 79 samt Überschrift lautet:

„Außerdienststellung und Gewährung der erforderlichen freien Zeit

§ 79. (1) Die Richterin oder der Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts sowie die Richteramtsanwärterin oder der Richteramtsanwärter, die oder der

           1. das Amt der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, eines Mitglieds der Bundesregierung, einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs, der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofs, der Präsidentin oder des Präsidenten des Nationalrats, der Obfrau oder des Obmanns eines Klubs des Nationalrats, eines Mitglieds der Volksanwaltschaft, eines Mitglieds einer Landesregierung, einer Landesvolksanwältin oder eines Landesvolksanwalts, einer Landesrechnungshofdirektorin oder eines Landesrechnungshofdirektors, einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters oder eines Mitglieds der Europäischen Kommission bekleidet oder

           2. ein Mandat des Nationalrats, des Bundesrats, eines Landtags oder des Europäischen Parlaments innehat,

ist für die Dauer dieser Funktion oder Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

(2) Der Richterin oder dem Richter und der Richteramtsanwärterin oder dem Richteramtsanwärter, die oder der sich um das Amt der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlags bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(3) Für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.

(4) Zur Vorsteherin oder zum Vorsteher eines Bezirksgerichts, zur Präsidentin oder zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts, des Obersten Gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts kann überdies nicht ernannt werden, wer eine der in Abs. 1 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.“

8. § 87a Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn die Planstelle der Richterin oder des Richters bereits auf der beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ zur Besetzung ausgeschrieben worden ist.“

9. Dem § 87a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um nicht zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählende Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965 um höchstens sechs Monate pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung für jedes Kind gesondert zählen.“

10. § 100 Abs. 3 lautet:

„Die Austrittserklärung kann von der Richterin oder vom Richter bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamkeitsbeginn widerrufen werden. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn die Planstelle der Richterin oder des Richters bereits auf der beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ zur Besetzung ausgeschrieben worden ist.“

11. In § 178 Abs. 3 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „und zusätzlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung“.

12. In § 206 wird nach dem Zitat „§§ 4,“ der Ausdruck „17 bis 19,“ eingefügt.

13. In § 207 Abs. 3 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „und zusätzlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung“.

14. § 208 samt Überschrift entfällt.

15. Dem § 212 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) Artikel IIa Abs. 2, § 30 Abs. 3, § 59 Abs. 1, 2 und Abs. 6 Z 4, § 75 Abs. 3, § 79 samt Überschrift, § 87a Abs. 2 und 3, § 100 Abs. 3, § 178 Abs. 3, § 206 und § 207 Abs. 3 sowie der Entfall des § 208 samt Überschrift in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 und § 19 Abs. 8 entfallen jeweils nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich und das Wort „Hauptschulen“.

2. In § 4b Abs. 5 wird in der Klammer das Wort „vorrübergehende“ durch das Wort „vorübergehende“ ersetzt.

3. Dem § 13c wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um nicht zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählende Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, um höchstens sechs Monate pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung für jedes Kind gesondert zählen.“

4. In § 26 Abs. 1 entfällt nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich und die Wortfolge „der Hauptschulen“.

5. In § 26c Abs. 3 Z 3 wird die Zahl „261“ durch die Zahl „260“ ersetzt.

6. In § 27 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „oder einer Hauptschule“.

7. In § 41 Abs. 1 entfällt jeweils der Ausdruck „, einen anderen Vermögensvorteil“.

8. In § 41 Abs. 2 wird vor dem Wort „Vorteil“ das Wort „sonstiger“ eingefügt.

9. In § 41 Abs. 6 Z 4 entfällt der Ausdruck „, gegenwärtigen oder zukünftigen“.

10. In § 43 Abs. 1 Z 1 entfallen nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich und das Wort „Hauptschulen“ sowie die Wortfolge „oder der Hauptschule“.

11. Nach § 46a wird folgender § 46b samt Überschrift eingefügt:

„Wiedereingliederungsteilzeit

§ 46b. (1) Einer Landeslehrperson kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung auf mindestens 50 vH und höchstens 55 vH (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.

(2) Vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach Abs. 1 hat eine ärztliche Untersuchung gemäß § 36 Abs. 2 erster und zweiter Satz zur Dienstfähigkeit der Landeslehrperson und zur medizinischen Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit zu erfolgen.

(3) Eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung auf die Hälfte gemäß Abs. 1 kann nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung gemäß § 36 Abs. 2 erster und zweiter Satz einmalig für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten verlängert werden.

(4) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen mit Ausnahme einer wöchentlichen Supplierstunde und der anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 61 Abs. 8 GehG) unzulässig. Weiters bleibt die Verpflichtung zur Erbringung der anteiligen Supplierstunden gemäß § 43 Abs. 3 Z 3 unberührt.

(5) Der Landeslehrperson kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Lehrverpflichtung gewährt werden, wenn die Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist.“

12. In § 51 Abs. 3 und 5 entfallen jeweils nach dem Wort „Mittelschule“ der Beistrich und die Wortfolge „einer Hauptschule“.

13. In § 55 Abs. 4 entfallen jeweils nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich sowie das Wort „Hauptschulen“ und die Wörter „Hauptschullehrer“, „Hauptschuloberlehrer“ und „Hauptschuldirektor“.

14. § 58 Abs. 3 lautet:

„(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht.“

15. In Artikel I der Anlage entfällt in Abs. 12 die Wortfolge „sowie an einer Hauptschule“ und in Abs. 14 die Wortfolge „oder an einer Hauptschule“.

16. In Artikel II Z 2.1., Z 3.1., Z 4.1., Z 4.2. und Z 5 der Anlage entfallen in der für die Verwendung betreffenden Spalte jeweils nach dem Wort „Mittelschulen“ der Beistrich sowie das Wort „Hauptschulen“.

17. Dem § 123 werden folgende Abs. XX und XY angefügt:

„(XX) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 4b Abs. 5 und § 26c Abs. 3 Z 3 mit 1. September 2018,

           2. § 1 Abs. 1, § 19 Abs. 8, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Z 2, § 43 Abs. 1 Z 1, § 51 Abs. 3 und 5, § 55 Abs. 4, Artikel I Abs. 12 und 14 der Anlage und Artikel II Z 2.1., 3.1., 4.1., 4.2. und 5 der Anlage mit 1. September 2019,

           3. § 13c Abs. 5, § 41 Abs. 1, 2 und Abs. 6 Z 4 und § 58 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(XY) § 46b samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Auf eine vor dem 1. Jänner 2021 wirksam gewordene Wiedereingliederungsteilzeit ist die genannte Bestimmung in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden; die Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit ist jedoch ausgeschlossen.“

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 13c wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um nicht zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählende Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, um höchstens sechs Monate pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung für jedes Kind gesondert zählen.“

2. In § 41 Abs. 1 entfällt jeweils der Ausdruck „, einen anderen Vermögensvorteil“.

3. In § 41 Abs. 2 wird vor dem Wort „Vorteil“ das Wort „sonstiger“ eingefügt.

4. In § 41 Abs. 6 Z 4 entfällt der Ausdruck „, gegenwärtigen oder zukünftigen“.

5. Nach § 46a wird folgender § 46b samt Überschrift eingefügt:

„Wiedereingliederungsteilzeit

§ 46b. (1) Einer Lehrperson kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen vollen Lehrverpflichtung auf mindestens 50 vH und höchstens 55 vH (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.

(2) Vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach Abs. 1 hat eine ärztliche Untersuchung gemäß § 36 Abs. 2 erster und zweiter Satz zur Dienstfähigkeit der Lehrperson und der Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit zu erfolgen.

(3) Eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen vollen Lehrverpflichtung auf die Hälfte gemäß Abs. 1 kann nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung gemäß § 36 Abs. 2 erster und zweiter Satz einmalig für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten verlängert werden.

(4) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen mit Ausnahme einer wöchentlichen Supplierstunde und der anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 61 Abs. 8 GehG) unzulässig.

(5) Der Landeslehrperson kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Lehrverpflichtung gewährt werden, wenn die Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist.“

6. § 65 Abs. 3 lautet:

„(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht.“

7. Dem § 127 werden folgende Abs. XX und XY angefügt:

„(XX) § 13c Abs. 5, § 41 Abs. 1, 2 und Abs. 6 Z 4 und § 65 Abs. 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(XY) § 46b samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Auf eine vor dem 1. Jänner 2021 wirksam gewordene Wiedereingliederungsteilzeit ist die genannte Bestimmung in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden; die Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit ist jedoch ausgeschlossen.“

Artikel 7

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Langtitel und in § 1 entfallen nach dem Wort „Mittelschulen“ jeweils der Beistrich sowie das Wort „Hauptschulen“.

2. In § 3 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Allgemeinbildung kann die Lehrbefähigung gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 auch durch den Erwerb eines Bachelor- und Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 UG nach Abschluss eines polyvalenten Masterstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 300 ECTS-Anrechnungspunkten nachgewiesen werden.“

3. In § 3b Abs. 5 wird in der Klammer das Wort „vorrübergehende“ durch das Wort „vorübergehende“ ersetzt.

4. In § 12 Abs. 6 Z 4 entfällt der Ausdruck „erster Satz“.

5. In § 12 Abs. 6 Z 5 entfällt der Ausdruck „Abs. 6 zweiter Satz,“.

6. In § 26 Abs. 6 Z 2 entfallen vor dem Wort „Sonderschule“ der Beistrich und das Wort „Hauptschule“ sowie nach der Wortfolge „Lehrer an der Neuen Mittelschule“ der Beistrich und die Wörter „Hauptschullehrerin“ oder „Hauptschullehrer“.

7. Dem § 32 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 3b Abs. 5 mit 1. September 2018,

           2. § 3 Abs. 2a mit 1. Jänner 2019,

           3. der Langtitel, § 1 und § 26 Abs. 6 Z 2 mit 1. September 2019,

           4. § 12 Abs. 6 Z 4 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 8

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 6 Z 4 entfällt der Ausdruck „erster Satz“.

2. In § 12 Abs. 6 Z 5 entfällt der Ausdruck „Abs. 6 zweiter Satz,“.

3. Dem § 31 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 12 Abs. 6 Z 4 und 5 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „oder Hauptschule“.

2. Dem § 15 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 3 Abs. 7 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, tritt mit 1. September 2019 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 105 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Auf die Beamtinnen und Beamten dieses Abschnitts sind die §§ 22 Abs. 6 bis 8a, 13 und 13a und 22b Abs. 5 letzter Satz GehG sinngemäß anzuwenden.“

2. Dem § 109 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 105 Abs. 6 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2f wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um nicht zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählende Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965 um höchstens sechs Monate pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung für jedes Kind gesondert zählen.“

2. Dem § 22 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 2f Abs. 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2b wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um nicht zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählende Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, um höchstens sechs Monate pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung für jedes Kind gesondert zählen.“

2. Dem § 62 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 2b Abs. 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 4 entfällt der zweite Satz.

2. In § 5 entfällt Abs. 5.

3. In § 5 Abs. 6 erster Satz wird das Zitat „von den Abs. 4 und 5“ durch das Zitat „von Abs. 4“ ersetzt.

4. Dem § 83 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für die Aufnahme in den Exekutivdienst kann eine von § 44 Abs. 4 Z 3 abweichende Frist im Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium für Inneres und dem Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport oder dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport festgelegt werden, sofern die Gründe eines effizienten Recruitings dies erfordern.“

5. § 85 samt Überschrift lautet:

„Zuweisung eines Arbeitsplatzes in bestimmten Fällen

§ 85. (1) Bei Beamtinnen und Beamten ist die Zuweisung eines niedriger oder gleich bewerteten Arbeitsplatzes abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach diesem Gesetz ohne Ausschreibung zulässig, wenn sie nach den Abs. 1 oder 3 der §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 erfolgt. Dieser Absatz gilt nicht für die Zuweisung einer zeitlich begrenzten Funktion.

(2) Bei Vertragsbediensteten ist die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach diesem Gesetz ohne Ausschreibung zulässig, wenn sie nach § 69 Abs. 2 oder 3 VBG erfolgt. Die Ausnahme von einer allfälligen Ausschreibungspflicht gilt auch im Falle einer Verwendungsänderung einer oder eines Vertragsbediensteten, bei der die neue Verwendung abweichend von § 69 Abs. 1 VBG derselben Entlohnungs- und Bewertungsgruppe zugeordnet ist wie die bisherige Verwendung der oder des Vertragsbediensteten, soferne sie nicht von § 69 Abs. 9 VBG erfasst ist. Dieser Absatz gilt nicht für die Zuweisung einer zeitlich begrenzten Funktion.

(3)  Die erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes an

           1. Beamtinnen oder Beamte der Verwendungsgruppen A 1, E 1, M BO 1 und M ZO 1 in der gemäß § 141 Abs. 6, 7 oder 8, § 145d Abs. 3 oder § 152b Abs. 6, 7 oder 8 BDG 1979 anfallenden Funktionsgruppe,

           2. im Abs. 9 der § 141 oder § 152b BDG 1979 angeführte Beamtinnen oder Beamten in der Verwendungs- und Funktionsgruppe, in die sie bei Beendigung ihrer befristeten Funktion ernannt sind, und

           3. Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe v1 in der nach § 68 Abs. 3 VBG anfallenden Bewertungsgruppe

ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach diesem Gesetz ohne Ausschreibung zulässig. Dieser Absatz gilt nicht für die Zuweisung einer zeitlich begrenzten Funktion und in Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist die Bediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.“

6. Dem § 90 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 5, § 83 Abs. 6 und § 85 samt Überschrift in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird der Ausdruck „im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung““ durch die Wortfolge „auf der beim jeweiligen Ressort eingerichteten Website“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 3 lit. o wird das Zitat „Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG 1979), BGBl. Nr. 333“ durch das Zitat „Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979“ ersetzt.

3. § 11 Abs. 1 Z 6 bis 8 lautet:

         „6. beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz je einer

                a) für die der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten,

               b) für die Bediensteten der Arbeitsinspektorate und

                c) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,

           7. beim Bundesministerium für Finanzen sechs, und zwar je einer für die Bediensteten

                a) der der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der Region Wien,

               b) der der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der Region Ost (Burgenland und Niederösterreich),

                c) der der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der Region Süd (Kärnten und Steiermark),

               d) der der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der Region Mitte (Salzburg und Oberösterreich),

                e) der der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der Region West (Vorarlberg und Tirol) und

                f) des Amtes der Bundesimmobilien,

           8. beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort je einer

                a) für die Bediensteten der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesmobilienverwaltung sowie

               b) für die Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,“

4. In § 11 Abs. 1 entfallen die Z 9 und Z 14.

5. In § 13 Abs. 1 Z 2 Einleitungsteil wird vor dem Wort „Justiz“ der Ausdruck „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ eingefügt.

6. In § 13 Abs. 1 Z 3 wird im Einleitungsteil die Wortfolge „Bildung vier“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung sechs“ sowie in lit. d nach dem Wort „Bildung“ der Ausdruck „, Wissenschaft und Forschung“ eingefügt und folgende lit. e und f angefügt:

              „e) die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer der Ämter der Universitäten,

                f) die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Wissenschaft und Forschung, an den zugehörigen nachgeordneten Dienststellen und an den wissenschaftlichen Anstalten, Bedienstete der Ämter der Universitäten mit Ausnahme der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer,“

7. In § 13 Abs. 1 entfällt Z 4 und die nachfolgenden Ziffern 5 und 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen „4“ und „5“.

8. In § 13 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „, beim Bundesministerium für Familien und Jugend“.

9. Dem § 45 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 11 Abs. 1 Z 6 bis 8 und § 13 Abs. 1 und 2 sowie der Entfall der § 11 Abs. 1 Z 9 und Z 14 mit 8. Jänner 2018,

           2. § 4 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 lit. o mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 15

Änderung des Prüfungstaxengesetzes

Das Prüfungstaxengesetz, BGBl. Nr. 314/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2017, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) Anlage I Z I.2. in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, tritt mit 1. September 2019 in Kraft.“

2. In Anlage I Z I.2. entfallen nach dem Wort „Mittelschule“ der Beistrich und die Wortfolge „die Hauptschule“.