Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

§ 15c. (1) und (2) …

§ 15c. (1) und (2) …

 

(3) Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um nicht zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählende Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965 um höchstens sechs Monate pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung für jedes Kind gesondert zählen.

§ 36a. (1) bis (5) …

§ 36a. (1) bis (5) …

 

(6) Abweichend von Abs. 3 und der nach Abs. 1 erforderlichen Voraussetzung der Regelmäßigkeit kann Telearbeit auch anlassbezogen, nicht regelmäßig für bestimmte dienstliche Aufgaben und einzelne Tage angeordnet werden.

§ 48. (1) bis (2a) …

§ 48. (1) bis (2a) …

(3) Soweit nicht wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, ist die gleitende Dienstzeit einzuführen. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen kann. Während der innerhalb des Gleitzeitrahmens festzulegenden Blockzeit hat der Beamte jedenfalls Dienst zu versehen. Der fiktive Normaldienstplan dient als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Dienstzeit bei Abwesenheit vom Dienst. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit kann, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind

(3) Soweit nicht wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, ist die gleitende Dienstzeit einzuführen. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen kann. Während der innerhalb des Gleitzeitrahmens festzulegenden Blockzeit hat der Beamte jedenfalls Dienst zu versehen. Der fiktive Normaldienstplan dient als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Dienstzeit bei Abwesenheit vom Dienst. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit kann, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind

           1. …

           1. …

           2. eine Obergrenze für die jeweils in den Folgemonat übertragbaren Zeitguthaben bzw. Zeitschulden

           2. eine Obergrenze für die jeweils in den Folgezeitraum, der ein Jahr nicht übersteigen darf übertragbaren Zeitguthaben bzw. Zeitschulden

festzulegen.

festzulegen.

 

(3a) Für Beamtinnen und Beamte, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch eine Zulage oder ein Fixgehalt besoldungsrechtlich als abgegolten gelten, ist die Übertragung von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit in den jeweiligen Folgemonat nur soweit zulässig, als das im jeweils vorhergehenden Kalendermonat aufgebaute Guthaben aus der gleitenden Dienstzeit bei Bezug

           1. einer Zulage 11 Stunden,

           2. eines Fixgehalts 18 Stunden

übersteigt.

 

(3b) Das gemäß Abs. 3a Z 1 und 2 angeführte Stundenausmaß ändert sich im Falle einer

           1. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß §§ 50a, 50b, 50e oder 50f,

           2. Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG oder

           3. Dienstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1, § 78a oder § 78c Abs. 3

dem Ausmaß der Herabsetzung, Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung entsprechend.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 49. (1) bis (8) …

§ 49. (1) bis (8) …

(9) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:

           1. …

(9) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:

           1. …

           2. Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in den Folgemonat übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen.

           2. Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in den Folgezeitraum übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen.

Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit abzugelten.

Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit abzugelten.

§ 50e. (1) bis (3) …

§ 50e. (1) bis (3) …

 

Wiedereingliederungsteilzeit

§ 50f. (1) Einer Beamtin oder einem Beamten kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.

(2) Vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach Abs. 1 hat eine ärztliche Untersuchung gemäß § 52 Abs. 2 erster und zweiter Satz zur Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten und zur medizinischen Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit zu erfolgen.

(3) Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Abs. 1 kann nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 Abs. 2 erster und zweiter Satz einmalig für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten verlängert werden.

(4) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen unzulässig.

(5) Der Beamtin oder dem Beamten kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn die Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist.

§ 59. (1) Der Beamtin oder dem Beamten ist es verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Beamtin oder dem Beamten verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

§ 59. (1) Der Beamtin oder dem Beamten ist es verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Beamtin oder dem Beamten verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder Vorteil im Sinne des Abs. 1, soweit die Beamtin oder der Beamte nicht die Absicht verfolgt, sich durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1, soweit die Beamtin oder der Beamte nicht die Absicht verfolgt, sich durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

(6) Ein Vorteil, der einer Beamtin oder einem Beamten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr oder ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil

           1. bis 3. …

(6) Ein Vorteil, der einer Beamtin oder einem Beamten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr oder ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil

           1. bis 3. …

           4. abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten, gegenwärtigen oder zukünftigen Amtsgeschäft steht.

           4. abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.

§ 72. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 65 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

§ 72. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 65 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

           1. Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, berechtigt,

           1. Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, berechtigt,

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 75. (1) und (2) …

§ 75. (1) und (2) …

(3) Ein Karenzurlaub endet

(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht.

           1. und 2. …

 

Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.

Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.

(4) …

(4) …

§ 75. (1) und (2) …

§ 75. (1) und (2) …

(3) Ein Karenzurlaub endet

           1. spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder

           2. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein 64. Lebensjahr vollendet.

Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.

(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.

(4) …

(4) …

§ 76. (1) bis (4) …

§ 76. (1) bis (4) …

(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Ein nicht in einer vollen Stunde verbrauchbarer Restanspruch kann im Stundenbruchteil verbraucht werden.

 

(6) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Beamten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.

(6) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Beamten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht.

(7) bis (10) …

(7) bis (10) …

§ 78c. (1) …

§ 78c. (1) …

 

(1a) Ein öffentliches Interesse im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Dienstfreistellung dem Wissenstransfer oder der Förderung der beruflichen Mobilität zwischen dem Bundesdienst und der Privatwirtschaft oder zwischen den Gebietskörperschaften dient.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 136b. (1) bis (3) …

§ 136b. (1) bis (3) …

(4) In den Fällen des Abs. 3 sind auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Sie sind jedoch nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert.

(4) In den Fällen des Abs. 3 sind auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Sie sind jedoch nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert. Anstelle der Bestimmung des § 50f ist § 20c VBG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Wiedereingliederungsteilzeit gewährt werden kann, wenn eine Vereinbarung zwischen Antragstellerin oder Antragsteller und der Dienstbehörde über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung nach den Voraussetzungen des § 20c VBG abgeschlossen wird.

 

(4a) In den Fällen des Abs. 3 ist das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. § 35 Abs. 1 VBG ist anzuwenden.

           2. Ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand entspricht einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

(4b) In den Fällen des Abs. 3 ist, sofern das unmittelbar vorangehende vertragliche Bundesdienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, § 84 VBG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. Die Zeit des unmittelbar vorangehenden vertraglichen Dienstverhältnisses ist der Dauer des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses hinzuzurechnen.

           2. Ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand entspricht einer Beendigung des Dienstverhältnisses.

           3. Ein Austritt entspricht einer Kündigung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers.

(5) …

(5) …

§ 140. (1) bis (4) …

§ 140. (1) bis (4) …

(5) Die Wirkung der mit der Erreichung eines höheren Besoldungsdienstalters oder einer höheren Funktionsgruppe verbundenen Änderung des Amtstitels gemäß Abs. 1 oder der Verwendungsbezeichnung gemäß Abs. 3 tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 1 oder 3 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 1 oder 3 rückwirkend eintritt, wenn

           1. und 2. …

           3. keine dienstlichen Interessen entegegenstehen

(5) Die Wirkung der mit der Erreichung eines höheren Besoldungsdienstalters oder einer höheren Funktionsgruppe verbundenen Änderung des Amtstitels gemäß Abs. 1 oder der Verwendungsbezeichnung gemäß Abs. 3 tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 1 oder 3 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 1 oder 3 rückwirkend eintritt, wenn

           1. und 2. …

           3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen

§ 141. (1) bis (9) …

§ 141. (1) bis (9) …

(10) Die erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes an

           1. den Beamten der Verwendungsgruppe A 1 in der gemäß Abs. 6, 7 oder 8 anfallenden Funktionsgruppe ‑ ausgenommen die Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 ‑ und

           2. den im Abs. 9 angeführten Beamten in der Verwendungs- und Funktionsgruppe, in die er bei Beendigung seiner befristeten Funktion ernannt ist,

ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig.

 

(11) In Dienstbereichen, bei denen es gemäß § 41 nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, sind

           1. …

(11) In Dienstbereichen, bei denen es gemäß § 41 nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, sind

           1. …

           2. die Abs. 5, 9 und 10 nicht anzuwenden.

           2. die Abs. 5 und 9 nicht anzuwenden.

§ 141a. (1) bis (6) …

§ 141a. (1) bis (6) …

(7) Die Zuweisung eines niedriger oder gleich bewerteten Arbeitsplatzes nach den Abs. 1 oder 3 ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig. Dies gilt nicht für zeitlich begrenzte Funktionen.

 

(8) bis (12) …

(8) bis (12) …

§ 145b. (1) bis (5) …

§ 145b. (1) bis (5) …

(6) Die Zuweisung eines niedriger oder gleich bewerteten Arbeitsplatzes nach den Abs. 1 und 3 ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig.

 

(7) bis (11) …

(7) bis (11) …

§ 152b. (1) bis (9) …

§ 152b. (1) bis (9) …

(10) Die erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes an

           1. die Militärperson der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 in der gemäß Abs. 6, 7 oder 8 anfallenden Funktionsgruppe ‑ ausgenommen die Funktionsgruppen 7 bis 9 ‑ und

           2. die im Abs. 9 angeführte Militärperson in der Verwendungs- und Funktionsgruppe, in die sie bei Beendigung ihrer befristeten Funktion ernannt ist,

ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig.

 

§ 152c. (1) bis (6) …

§ 152c. (1) bis (6) …

(7) Die Zuweisung eines niedriger oder gleich bewerteten Arbeitsplatzes nach den Abs. 1 und 3 ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig. Dies gilt nicht für zeitlich begrenzte Funktionen.

 

(8) bis (14) …

(8) bis (14) …

§ 198. (1) bis (3) …

§ 198. (1) bis (3) …

(4) Die Zahl der im Abs. 3 angeführten Wochenstunden vermindert sich entsprechend, wenn

(4) Die Zahl der im Abs. 3 angeführten Wochenstunden vermindert sich entsprechend, wenn

           1. und 2. …

           1. und 2. …

ist. Die Zahl der im Abs. 3 angeführten Wochenstunden erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Wochendienstzeit aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird. § 76 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr tritt.

ist. Die Zahl der im Abs. 3 angeführten Wochenstunden erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Wochendienstzeit aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird. § 76 Abs. 6 und Abs. 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr tritt; ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes des Anspruchs auf Pflegefreistellung Bruchteile von Stunden, sind diese auf volle Stunden aufzurunden.

§ 203c. Jede Ausschreibung ist auf der beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

§ 203c. Jede Ausschreibung ist auf der beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

§ 203h. (1) bis (4) …

§ 203h. (1) bis (4) …

(5) Vor der Zuweisung von Lehrpersonen für den Unterrichtsgegenstand Religion ist – ungeachtet der Zuständigkeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Zuweisung der Religionslehrpersonen – bei erstmals am Schulstandort tätigen Lehrpersonen (ausgenommen nur vorrübergehende Zuweisungen) der Schulleitung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

(5) Vor der Zuweisung von Lehrpersonen für den Unterrichtsgegenstand Religion ist – ungeachtet der Zuständigkeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Zuweisung der Religionslehrpersonen – bei erstmals am Schulstandort tätigen Lehrpersonen (ausgenommen nur vorübergehende Zuweisungen) der Schulleitung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

§ 207c. Die Ausschreibung ist auf der beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

§ 207c. Die Ausschreibung ist auf der beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

§ 213. (1) Die §§ 50a bis 50e sind auf Lehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus den Abs. 2 bis 9 ergeben.

§ 213. (1) Die §§ 50a bis 50f sind auf Lehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus den Abs. 2 bis 10 ergeben.

(2) bis (9) …

(2) bis (9) …

 

(10) § 50f ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass

           1. an die Stelle der Herabsetzung auf die Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 50 vH und höchstens 55 vH der Lehrverpflichtung tritt und

           2. der Heranziehung einer Lehrperson zu einer wöchentlichen Supplierstunde und der anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 61 Abs. 8 GehG) § 50f Abs. 4 nicht entgegensteht.

§ 219. (1) bis (5c) …

§ 219. (1) bis (5c) …

(6) § 76 ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

(6) § 76 ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. Bei der Anwendung des § 76 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.

           5. Bei der Anwendung des § 76 Abs. 6 und Abs. 7 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.

           6. § 76 Abs. 6 Satz 2, Abs. 8 und 9 sind nicht anzuwenden.

           6. § 76 Abs. 8 und 9 sind nicht anzuwenden.

§ 284. (1) bis (96) …

§ 284. (1) bis (96) …

 

(XX) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 136b Abs. 4b mit 1. Jänner 1999,

           2. § 136b Abs. 4a mit 1. Jänner 2003,

           3. § 203h Abs. 5 mit 1. September 2018,

           4. § 36a Abs. 6, § 48 Abs. 3a und 3b, § 136b Abs. 4, § 213 Abs. 1 und Anlage 1 Z 8.16 mit 1. Jänner 2019,

           5. § 15c Abs. 3, § 48 Abs. 3 Z 2, § 49 Abs. 9 Z 2, § 59 Abs. 1, 2 und Abs. 6 Z 4, § 72 Abs. 1 Z 1, § 75 Abs. 3, § 76, § 78c Abs. 1a, § 140 Abs. 5 Z 3, § 141 Abs. 11 Z 2, § 198 Abs. 4, § 203c, § 207c, § 219 Abs. 6 Z 5 und 6 sowie der Entfall von § 141 Abs. 10, § 141a Abs. 7, § 145b Abs. 6, § 152b Abs. 10, § 152c Abs. 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(XY) § 50f samt Überschrift und § 213 Abs. 10 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Auf eine vor dem 1. Jänner 2021 wirksam gewordene Wiedereingliederungsteilzeit sind die genannten Bestimmungen in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden; die Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit ist jedoch ausgeschlossen.

8.16. (1)

           a) Die Erfüllung der Erfordernisse der Z 2.11,

           c) eine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe E 2a im Ausmaß von zumindest einem Jahr.

8.16.

           a) Die Erfüllung der Erfordernisse der Z 2.11,

          b) eine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe E 2a im Ausmaß von zumindest einem Jahr.

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

§ 12i. (1) bis (3) …

§ 12i. (1) bis (3) …

 

Bezüge während einer Wiedereingliederungsteilzeit

§ 12j. Einer Beamtin oder einem Beamten, der oder dem eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50f BDG 1979 (Wiedereingliederungsteilzeit) gewährt wurde, gebührt der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das der Beamtin oder dem Beamten bei Anwendung des § 13cgebühren würde.

§ 13c. (1) und (2) …

§ 13c. (1) und (2) …

 

(2a) Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit (ausgenommen Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit, die in Folge eines Dienstunfalls vereinbart wurde) gelten für die Berechnung der in Abs. 1 genannten Dauer von 182 Kalendertagen als Dienstverhinderung und der Antritt des Dienstes bei Wiedereingliederungsteilzeit gilt nicht als Wiederantritt des Dienstes im Sinne der Abs. 2 und 5.

(3) bis (9) …

(3) bis (9) …

§ 15a. (1) Für Zeiträume, in denen

           1. die regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979 herabgesetzt ist oder

§ 15a. (1) Für Zeiträume, in denen

           1. die regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f BDG 1979 herabgesetzt ist oder

           2. ..

           2. ..

gebühren dem Beamten abweichend vom § 15 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 15 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Z 1 oder 2.

gebühren dem Beamten abweichend vom § 15 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 15 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Z 1 oder 2.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 30. (1) bis (4) …

§ 30. (1) bis (4) …

In der Fassung BGBl. I Nr. 167/2017

 

(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können bis 31. März 2018 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Datums wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Abs. 4 jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

§ 58. (1) bis (3) …

§ 58. (1) bis (3) …

(4) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 82,9 €. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Polytechnischen Schulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 151,2 €.

(4) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Neuen Mittelschulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 82,9 €. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Polytechnischen Schulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 151,2 €.

(5) Den nachstehend angeführten Lehrern der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine Dienstzulage:

(5) Den nachstehend angeführten Lehrern der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine Dienstzulage:

           1. Fremdsprachlehrern an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen,

           1. Fremdsprachlehrern an Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen,

           2. …

           2. …

           3. Lehrern für Werkerziehung an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen,

           3. Lehrern für Werkerziehung an Neuen Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Neuen Mittelschulen,

           4. Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen) oder für Hauswirtschaft an mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Übungsschulen) mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen.

           4. Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen) oder für Hauswirtschaft an mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Übungsschulen) mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Neuen Mittelschulen.

Lehrern, die auf den in Z 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Verwendungsgruppe L 2b 1 angehören.

Lehrern, die auf den in Z 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Verwendungsgruppe L 2b 1 angehören.

(6) bis (8) …

(6) bis (8) …

§ 59. (1) bis (4a) …

§ 59. (1) bis (4a) …

(5) Lehrern

(5) Lehrern

           1. …

           1. …

           2. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die als Lehrer für Werkerziehung die weiterführende Ausbildung zum Hauptschullehrer erfolgreich abgeschlossen haben, die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 erfüllen und als Lehrperson an der Neuen Mittelschule oder als Hauptschullehrperson in beiden ihrer Ausbildung entsprechenden Gegenständen verwendet werden,

           2. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die als Lehrer für Werkerziehung die weiterführende Ausbildung zum Hauptschullehrer erfolgreich abgeschlossen haben, die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 erfüllen und als Lehrperson an der Neuen Mittelschule in beiden ihrer Ausbildung entsprechenden Gegenständen verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 jener Gehaltsstufe, der sie im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe angehören würden; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 jener Gehaltsstufe, der sie im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe angehören würden; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(6) bis (11) …

(6) bis (11) …

§ 59a. (1) bis (3) …

§ 59a. (1) bis (3) …

(4) Eine Dienstzulage gebührt

(4) Eine Dienstzulage gebührt

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die

           3. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die

                a) an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind,

                a) an Neuen Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind,

               b) und c) …

               b) und c) …

           4. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Neuen Mittelschulen, an Hauptschulen, an Polytechnischen Schulen oder an Sonderschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in den im Rahmen der Ausbildung der Lehrpersonen an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen oder Sonderschulen vorgesehenen Gegenständen „Textiles Werken“ und „Ernährung und Haushalt“ oder an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in dem im Rahmen der Volksschullehrer-Ausbildung vorgesehenen Gegenstand „Textiles Werken“ jeweils im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind,

           4. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Neuen Mittelschulen, an Polytechnischen Schulen oder an Sonderschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in den im Rahmen der Ausbildung der Lehrpersonen an Neuen Mittelschulenoder Sonderschulen vorgesehenen Gegenständen „Textiles Werken“ und „Ernährung und Haushalt“ oder an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in dem im Rahmen der Volksschullehrer-Ausbildung vorgesehenen Gegenstand „Textiles Werken“ jeweils im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind,

           5. Lehrern der Verwendungsgruppen

           5. Lehrern der Verwendungsgruppen

                a) bis c) …

                a) bis c) …

die an Volksschulen, Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in einer Fremdsprache im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind oder

die an Volksschulen oder Neuen Mittelschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in einer Fremdsprache im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind oder

           6. …

           6. …

die an allgemein bildenden Pflichtschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts als Religionslehrer (für Studierende der Pädagogischen Hochschulen) betraut sind.

die an allgemein bildenden Pflichtschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts als Religionslehrer (für Studierende der Pädagogischen Hochschulen) betraut sind.

(5) und (5a) …

(5) und (5a) …

§ 59b. (1) An Hauptschulen, an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden, und in Polytechnischen Schulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für

§ 59b. (1) An Polytechnischen Schulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. Leiter einer Hauptschule, einer Sonderschule, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt wird, und einer als selbständige Schule geführten Polytechnischen Schule sowie Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind,

           3. Leiter einer als selbständige Schule geführten Polytechnischen Schule sowie Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind,

                a) und b) …

                a) und b) …

leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird,

leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird,

           4. …

           4. …

Der Anspruch nach den Z 1 bis 4 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsgruppen vorangeht.

Der Anspruch nach den Z 1 bis 4 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsgruppen vorangeht.

(1a) An Neuen Mittelschulen gebührt den Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 2a für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für

(1a) An Neuen Mittelschulen gebührt den Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 2a für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

Es dürfen bis zu drei Koordinatorinnen oder Koordinatoren gemäß Z 2 pro Schule bestellt werden; einer Lehrperson gebührt höchstens eine Dienstzulage gemäß Z 2. An Schulen, an denen im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. August 2018 sowohl Hauptschulklassen als auch Klassen der Neuen Mittelschulen geführt werden, findet dieser Absatz anstelle des Abs. 1 Z 1 bis 3 Anwendung. Bei der Anwendung der Z 1 zählen Leistungsgruppen als Klassen. Für die an Neuen Mittelschulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen gilt Z 1 mit folgender Maßgabe: die Zulage gemäß lit. a gebührt auch dann, wenn sie in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die Zulage gemäß lit. b gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten. Z 1 findet ferner auf Lehrpersonen der Verwendungsgruppe L 2a an nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule geführten Sonderschulen Anwendung, soweit diese nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule unterrichten.

Es dürfen bis zu drei Koordinatorinnen oder Koordinatoren gemäß Z 2 pro Schule bestellt werden; einer Lehrperson gebührt höchstens eine Dienstzulage gemäß Z 2. Für die an Neuen Mittelschulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen gilt Z 1 mit folgender Maßgabe: die Zulage gemäß lit. a gebührt auch dann, wenn sie in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die Zulage gemäß lit. b gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten. Z 1 findet ferner auf Lehrpersonen der Verwendungsgruppe L 2a an nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule geführten Sonderschulen Anwendung, soweit diese nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule unterrichten.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer Neuen Mittelschule oder an einer Hauptschule verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Neuen Mittelschulen oder an Hauptschulen mit

         bis zu 4 Klassen..................................................................................................... 60%

            5 bis 7 Klassen.................................................................................................... 75%

            8 oder 9 Klassen................................................................................................. 90%

          10 bis 12 Klassen................................................................................................ 100%

          13 bis 15 Klassen................................................................................................ 110%

          16 bis 18 Klassen................................................................................................ 120%

     mehr als 18 Klassen................................................................................................ 130%

von 128,1 €. Die Dienstzulage gebührt je Neuer Mittelschule oder je Hauptschule nur einem Lehrer. Je Neuer Mittelschule oder je Hauptschule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.

(4) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer Neuen Mittelschule  verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Neuen Mittelschulen mit

         bis zu 4 Klassen..................................................................................................... 60%

            5 bis 7 Klassen.................................................................................................... 75%

            8 oder 9 Klassen................................................................................................. 90%

          10 bis 12 Klassen................................................................................................ 100%

          13 bis 15 Klassen................................................................................................ 110%

          16 bis 18 Klassen................................................................................................ 120%

     mehr als 18 Klassen................................................................................................ 130%

von 128,1 €. Die Dienstzulage gebührt je Neuer Mittelschule nur einem Lehrer. Je Neuer Mittelschule oder je Hauptschule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

§ 60. (1) Lehrern

§ 60. (1) Lehrern

           1. der Verwendungsgruppe L 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu erfüllen, auf einem für

           1. der Verwendungsgruppe L 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu erfüllen, auf einem für

                a) Lehrpersonen an der Neuen Mittelschule, Haupt-, Sonder- oder Berufsschullehrpersonen oder Lehrpersonen an Polytechnischen Schulen,

                a) Lehrpersonen an der Neuen Mittelschule, Sonder- oder Berufsschullehrpersonen oder Lehrpersonen an Polytechnischen Schulen,

               b) Religionslehrpersonen an Neuen Mittelschulen, Haupt-, Sonder- oder Berufsschulen oder an Polytechnischen Schulen oder

               b) Religionslehrpersonen an Neuen Mittelschulen, Sonder- oder Berufsschulen oder an Polytechnischen Schulen oder

                c) Lehrpersonen für Fremdsprachen an Neuen Mittelschulen, Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen

                c) Lehrpersonen für Fremdsprachen an Neuen Mittelschulen, Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen

der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,

der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,

           2. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 zu erfüllen, auf einem für

           2. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 zu erfüllen, auf einem für

                a) Lehrpersonen an der Neuen Mittelschule, Haupt- oder Sonderschullehrpersonen,

                a) Lehrpersonen an der Neuen Mittelschule oder Sonderschullehrpersonen,

               b) Religionslehrpersonen an Neuen Mittelschulen, Haupt- oder Sonderschulen oder

               b) Religionslehrpersonen an Neuen Mittelschulen oder Sonderschulen oder

                c) Lehrpersonen für Fremdsprachen an Neuen Mittelschulen, Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen

vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,

                c) Lehrpersonen für Fremdsprachen an Neuen Mittelschulen, Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen

vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,

           3. …

           3. …

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage.

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage.

(2) …

(2) …

(3) Für die Dauer der betreffenden Verwendung gebührt

           1. …

(3) Für die Dauer der betreffenden Verwendung gebührt

           1. …

           2. Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 3, die an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen verwendet werden,

           2. Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 3, die an Neuen Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen verwendet werden,

eine Dienstzulage von 54,6 €. Sie erhöht sich bei den an Polytechnischen Schulen verwendeten Lehrern um 46,3 €. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.

eine Dienstzulage von 54,6 €. Sie erhöht sich bei den an Polytechnischen Schulen verwendeten Lehrern um 46,3 €. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.

(4) bis (8) …

(4) bis (8) …

§ 61c. (1) Einem Lehrer

§ 61c. (1) Einem Lehrer

           1. …

           1. …

           2. an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Polytechnischen Schulen oder an Sonderschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 90,3 €,

           2. an Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen oder an Sonderschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 90,3 €,

           3. …

           3. …

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 74. (1) bis (4) …

§ 74. (1) bis (4) …

In der Fassung BGBl. I Nr. 60/2018

 

(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können bis 31. März 2018 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Datums wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Abs. 4 jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.

(5) …

(5) …

§ 90a. (1) bis (4) …

§ 90a. (1) bis (4) …

 

(5) Auf Militärpersonen nach Abs. 1 sind § 48 Abs. 3a und Abs. 3b BDG 1979 nicht anzuwenden.

§ 91. (1) bis (4) …

§ 91. (1) bis (4) …

In der Fassung BGBl. I Nr. 167/2017

 

(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 oder M ZO 3 können bis 31. März 2018 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2 oder M ZO 3 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Datums wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Abs. 4 jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.

(5) …

(5) …

§ 175. (1) bis ( 92) …

§ 175. (1) bis ( 92) …

(93) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten in Kraft:

(93) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten in Kraft:

           1. bis 7. …

           1. bis 7. …

           8. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, § 12a, § 55a, § 59e mit dem der Kundmachung folgenden Tag, wobei ein vor der Kundmachung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, bemessener Vorbildungsausgleich nur auf Antrag einer Beamtin oder eines Beamten neu zu bemessen ist, sofern die Neubemessung mit Wirksamkeit des Datums der vorherigen Bemessung erfolgt.

           8. § 12 Abs. 1 und 2 Z 3, § 12a, § 55a und § 59e mit dem der Kundmachung folgenden Tag. Auf Antrag einer Beamtin oder eines Beamten ist der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen, wenn bereits vor der Kundmachung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, ein Vorbildungsausgleich bemessen wurde. Der neu bemessene Vorbildungsausgleich wird mit jenem Datum wirksam, zu dem anlässlich eines Ereignisses gemäß § 12a Abs. 1 Z 1 bis 3 zuletzt eine Bemessung des Vorbildungsausgleiches wirksam wurde oder geworden wäre.

           9. …

           9. …

 

(XX) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 15a Abs. 1 Z 1, § 30 Abs. 4a, § 74 Abs. 4a, § 90a Abs. 5 und § 91 Abs. 4a mit 1. Jänner 2019,

           2. § 58 Abs. 4 und Abs. 5 Z 1, 3 und 4, § 59 Abs. 5 Z 2, § 59a Abs. 4 Z 3 bis 5, § 59b Abs. 1, 1a und 4, § 60 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Z 2 lit. a bis c, § 60 Abs. 3 Z 2 und § 61c Abs. 1 Z 2 mit 1. September 2019.

(XY) § 12j samt Überschrift und § 13c Abs. 2a treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Auf eine vor dem 1. Jänner 2021 wirksam gewordene Wiedereingliederungsteilzeit sind die genannten Bestimmungen in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden.

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

§ 5c. (1) bis ( 5) …

§ 5c. (1) bis ( 5) …

 

(6) Abweichend von Abs. 3 und der nach Abs. 1 erforderlichen Voraussetzung der Regelmäßigkeit kann Telearbeit auch anlassbezogen, nicht regelmäßig für bestimmte dienstliche Aufgaben und einzelne Tage vereinbart werden.

§ 11. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:

§ 11. (1) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:

 

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

a

b

c

d

e

stufe

Euro

1

2 282,9

1 794,6

1 587,8

1 520,5

1 452,3

2

2 336,4

1 836,5

1 622,3

1 547,8

1 468,0

3

2 390,0

1 878,7

1 658,1

1 576,2

1 483,8

4

2 443,5

1 921,7

1 694,9

1 603,5

1 498,5

5

2 506,5

1 966,8

1 729,5

1 631,9

1 515,3

6

2 595,8

2 014,1

1 765,2

1 659,1

1 529,9

7

2 687,2

2 062,4

1 800,9

1 686,4

1 545,7

8

2 778,5

2 125,4

1 836,5

1 714,7

1 561,5

9

2 867,8

2 194,7

1 871,3

1 742,1

1 577,2

10

2 958,1

2 278,7

1 909,0

1 770,4

1 593,0

11

3 048,3

2 371,1

1 947,9

1 796,6

1 608,7

12

3 137,5

2 461,4

1 986,7

1 825,1

1 623,5

13

3 229,0

2 552,7

2 028,7

1 852,3

1 640,2

14

3 326,6

2 642,0

2 069,7

1 881,7

1 656,0

15

3 444,2

2 733,3

2 110,7

1 909,0

1 670,7

16

3 563,9

2 823,7

2 152,7

1 939,5

1 686,4

17

3 681,6

2 913,9

2 195,7

1 968,9

1 703,3

18

3 800,2

3 004,3

2 237,8

2 001,5

1 717,9

19

3 890,6

3 094,6

2 278,7

2 033,0

1 733,7

20

--

3 116,7

2 321,7

2 065,5

1 748,3

21

--

--

2 342,7

2 081,3

1 757,8

 

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

a

b

c

d

e

stufe

Euro

1

2 282,9

1 794,6

1 587,8

1 520,5

1 452,3

2

2 336,4

1 836,5

1 622,3

1 547,8

1 468,0

3

2 390,0

1 878,7

1 658,1

1 576,2

1 483,8

4

2 443,5

1 921,7

1 694,9

1 603,5

1 498,5

5

2 506,5

1 966,8

1 729,5

1 631,9

1 515,3

6

2 595,8

2 014,1

1 765,2

1 659,1

1 529,9

7

2 687,2

2 062,4

1 800,9

1 686,4

1 545,7

8

2 778,5

2 125,4

1 836,5

1 714,7

1 561,5

9

2 867,8

2 194,7

1 871,3

1 742,1

1 577,2

10

2 958,1

2 278,7

1 909,0

1 770,4

1 593,0

11

3 048,3

2 371,1

1 947,9

1 796,6

1 608,7

12

3 137,5

2 461,4

1 986,7

1 825,1

1 623,5

13

3 229,0

2 552,7

2 028,7

1 852,3

1 640,2

14

3 326,6

2 642,0

2 069,7

1 881,7

1 656,0

15

3 444,2

2 733,3

2 110,7

1 909,0

1 670,7

16

3 563,9

2 823,7

2 152,7

1 939,5

1 686,4

17

3 681,6

2 913,9

2 195,7

1 968,9

1 703,3

18

3 800,2

3 004,3

2 237,8

2 001,5

1 717,9

19

3 890,6

3 094,6

2 278,7

2 033,0

1 733,7

20

--

3 116,7

2 321,7

2 065,5

1 748,3

21

--

--

2 342,7

2 081,3

1 757,8

 

(2) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter gemäß Abs. 1 vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem Arbeitsplatz betraut, der einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas I zugeordnet ist, gebührt für die Dauer dieser Verwendung das Monatsentgelt dieser Entlohnungsgruppe. Die Entlohnungsstufe ist nach Maßgabe des § 15 zu ermitteln.

§ 20. (1) bis (3) …

§ 20. (1) bis (3) …

 

(4) § 48 Abs. 3a und 3b BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch eine Zulage oder ein fixes Monatsentgelt besoldungsrechtlich als abgegolten gelten, mit den Maßgaben anzuwenden, dass

           1. § 48 Abs. 3b  BDG 1979 auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden ist und

           2. an die Stelle der Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979, § 78a BDG 1979 oder § 78c Abs. 3 BDG 1979 eine Dienstfreistellung nach § 29g, § 29i Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BDG 1979 oder § 29j Abs. 3 VBG tritt.

§ 29f. (1) bis (4) …

§ 29f. (1) bis (4) …

(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Ein nicht in einer vollen Stunde verbrauchbarer Restanspruch kann im Stundenbruchteil verbraucht werden.

 

(6) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.

(6) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht.

(7) bis (9) …

(7) bis (9) …

§ 29j. (1) …

§ 29j. (1) …

 

(1a) Ein öffentliches Interesse im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Dienstfreistellung dem Wissenstransfer oder der Förderung der beruflichen Mobilität zwischen dem Bundesdienst und der Privatwirtschaft oder zwischen den Gebietskörperschaften dient.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 30. (1) bis (7) …

§ 30. (1) bis (7) …

 

(8) Beabsichtigt die oder der Vertragsbedienstete im Zusammenhang mit dem Enden des Dienstverhältnisses zeitnah die Inanspruchnahme einer Pensionsleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit oder bezieht die oder der Vertragsbedienstete bereits eine solche Pensionsleistung, hat sie oder er dem Dienstgeber anlässlich des Endens des Dienstverhältnisses die beabsichtigte Inanspruchnahme oder den Bezug und die Art der Pensionsleistung bekannt zu geben.

§ 35. (1) …

§ 35. (1) …

(2) Abs. 1 ist abweichend von § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.

(2) Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.

§ 38. (1) bis (2a) …

§ 38. (1) bis (2a) …

 

(2b) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Allgemeinbildung kann die Lehrbefähigung gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 auch durch den Erwerb eines Bachelor- und Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 UG nach Abschluss eines polyvalenten Masterstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 300 ECTS-Anrechnungspunkten nachgewiesen werden.

(3) bis (10) …

(3) bis (10) …

§ 42a. (1) bis (5) …

§ 42a. (1) bis (5) …

(6) § 29f ist auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

(6) § 29f ist auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. Bei der Anwendung des § 29f Abs. 6 erster Satz tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.

           4. Bei der Anwendung des § 29f Abs. 6 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.

           5. § 29f Abs. 6 zweiter Satz, Abs. 7 und 8 sind nicht anzuwenden.

           5. § 29f Abs. 7 und 8 sind nicht anzuwenden.

(7) und (8) …

(7) und (8) …

§ 68. (1) bis (2) …

§ 68. (1) bis (2) …

(3) Die erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes an den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1 in der nach Abs. 2 anfallenden Bewertungsgruppe ‑ ausgenommen die Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7 ‑ ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig.

 

(4) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt an die Stelle einer auf fünf Jahre befristeten Betrauung eine befristete Betrauung. Befristete Weiterbestellungen sind in diesen Dienstbereichen nicht zulässig. Abs. 3 ist in diesen Dienstbereichen nicht anzuwenden.

(4) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt an die Stelle einer auf fünf Jahre befristeten Betrauung eine befristete Betrauung. Befristete Weiterbestellungen sind in diesen Dienstbereichen nicht zulässig.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

§ 69. (1) bis (3) …

§ 69. (1) bis (3) …

(4) Die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes nach Abs. 2 oder 3 ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig. Dies gilt nicht für die Zuweisung einer zeitlich begrenzten Funktion.

 

(5) bis (9) …

(5) bis (9) …

§ 71. (1) …

§ 71. (1) …

 

(1a) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter gemäß Abs. 1 vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem Arbeitsplatz betraut, der einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas v zugeordnet ist, gebührt für die Dauer dieser Verwendung das Monatsentgelt dieser Entlohnungsgruppe. Die Entlohnungsstufe ist nach Maßgabe der §§ 15 und 77 zu ermitteln. Ist der höherwertige Arbeitsplatz einer Entlohnungsgruppe zugeordnet, für die gemäß § 66 Abs. 2 eine längere Dauer der Ausbildungsphase vorgesehen ist als auf dem bisherigen Arbeitsplatz und hat die oder der Vertragsbedienstete diese noch nicht absolviert, richtet sich das Monatsentgelt für die Restdauer dieser Ausbildungsphase nach § 72. Ist dieses Monatsentgelt niedriger als das auf dem bisherigen Arbeitsplatz zustehende Monatsentgelt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage, gebührt hingegen das bisherige Monatsentgelt bis zum Ende dieser Ausbildungsphase weiter.

(2) …

(2) …

§ 72. (1) …

§ 72. (1) …

 

(1a) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter gemäß Abs. 1 vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem Arbeitsplatz betraut, der einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas v zugeordnet ist, gebührt für die Dauer dieser Verwendung das Monatsentgelt dieser Entlohnungsgruppe. Die Entlohnungsstufe ist nach Maßgabe der §§ 15 und 77 zu ermitteln.

(2) …

(2) …

§ 73. (1) bis (3) …

§ 73. (1) bis (3) …

In der Fassung BGBl. I Nr. 167/2017

 

(3a) Vertragsbedienstete der Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 können bis 31. März 2018 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 3 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

(3a) Vertragsbedienstete der Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Datums wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Abs. 4 jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

 

(7) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem Arbeitsplatz betraut, der einer höheren Bewertungsgruppe des Entlohnungsschemas v zugeordnet ist, gebührt für die Dauer der vorübergehenden Betrauung die für diese Bewertungsgruppe vorgesehene Funktionszulage. Dies gilt nicht, solange sich die oder der Vertragsbedienstete in der Ausbildungsphase befindet. Ist der vorübergehend ausgeübte Arbeitsplatz einer höheren Entlohnungsgruppe zugeordnet, für die gemäß § 66 Abs. 2 eine längere Ausbildungsphase vorgesehen ist als auf dem bisherigen Arbeitsplatz, ist dabei diese maßgeblich. Im Fall des § 71 Abs. 1a letzter Satz gebührt hingegen für die Dauer dieser Ausbildungsphase die auf dem bisherigen Arbeitsplatz zustehende Funktionszulage weiter.

§ 74. (1) bis (5) …

§ 74. (1) bis (5) …

 

(6) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem höherwertigen Arbeitsplatz betraut, der der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 zugeordnet ist, ohne damit gemäß § 68 Abs. 1 betraut zu sein, gebührt für die Dauer der vorübergehenden Betrauung das für den höherwertigen Arbeitsplatz vorgesehene fixe Monatsentgelt. Dies gilt nicht, solange sich die oder der Vertragsbedienstete in der Ausbildungsphase befindet. Ist der vorübergehend ausgeübte Arbeitsplatz einer höheren Entlohnungsgruppe zugeordnet, für die gemäß § 66 Abs. 2 eine längere Ausbildungsphase vorgesehen ist als auf dem bisherigen Arbeitsplatz, ist dabei diese maßgeblich.

§ 90h. (1) Eine Einreihung in das Entlohnungsschema II L ist für Vertragslehrer vorgesehen, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen. Ebenso sind Vertragslehrer an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen und an Berufsschulen, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen werden, in das Entlohnungsschema II L einzureihen.

§ 90h. (1) Eine Einreihung in das Entlohnungsschema II L ist für Vertragslehrer vorgesehen, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen. Ebenso sind Vertragslehrer an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen und an Berufsschulen, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen werden, in das Entlohnungsschema II L einzureihen.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 90p. (1) Den nachstehend angeführten Gruppen von Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas II L gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage:

§ 90p. (1) Den nachstehend angeführten Gruppen von Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas II L gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage:

           1. Fremdsprachlehrern an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen,

           1. Fremdsprachlehrern an Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen,

           2. ...

           2. ...

           3. Lehrern für Werkerziehung an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,

           3. Lehrern für Werkerziehung an Neuen Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,

           4. …

           4. …

(2) …

(2) …

(3) Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas II L, die an Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 44,1 € jährlich. Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas II L, die an Polytechnischen Schulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 79,8 € jährlich.

(3) Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas II L, die an Neuen Mittelschulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 44,1 € jährlich. Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas II L, die an Polytechnischen Schulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 79,8 € jährlich.

(4) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L

(4) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L

           1. der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 zu erfüllen, an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 44,1 € jährlich;

           1. der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 zu erfüllen, an Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 44,1 € jährlich;

           2. der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 2 zu erfüllen, an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen oder Sonderschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 44,1 € jährlich;

           2. der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 2 zu erfüllen, an Neuen Mittelschulen oder Sonderschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 44,1 € jährlich;

           3. …

           3. …

(5) Für jede Jahreswochenstunde gebührt eine Dienstzulage von 29,5 € jährlich:

(5) Für jede Jahreswochenstunde gebührt eine Dienstzulage von 29,5 € jährlich:

           1. …

           1. …

           2. Religionslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas II L, die an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen verwendet werden;

           2. Religionslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas II L, die an Neuen Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen verwendet werden;

die Dienstzulage erhöht sich bei den an Polytechnischen Schulen verwendeten Vertragslehrern um 24,1 €. Der erste Satz ist auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas II L, die die gemäß § 90m Abs. 2 auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 anzuwendenden Erfordernisse der Anlage 1 zum BDG 1979 ausschließlich nach Z 26.2 lit. b oder Z 26.8 in der gemäß § 248a Abs. 1 BDG 1979 anzuwendenden Fassung dieser Anlage erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 9,4 € und die für die Verwendung an Polytechnischen Schulen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 7,4 € beträgt; Abs. 4 ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.

die Dienstzulage erhöht sich bei den an Polytechnischen Schulen verwendeten Vertragslehrern um 24,1 €. Der erste Satz ist auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas II L, die die gemäß § 90m Abs. 2 auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 anzuwendenden Erfordernisse der Anlage 1 zum BDG 1979 ausschließlich nach Z 26.2 lit. b oder Z 26.8 in der gemäß § 248a Abs. 1 BDG 1979 anzuwendenden Fassung dieser Anlage erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 9,4 € und die für die Verwendung an Polytechnischen Schulen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 7,4 € beträgt; Abs. 4 ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.

(6) bis (9) …

(6) bis (9) …

§ 90q. (1) An Hauptschulen, an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden, und in Polytechnischen Schulen gebührt Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt jährlich

§ 90q. (1) An Polytechnischen Schulen gebührt Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt jährlich

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen.

leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen.

(1a) An Neuen Mittelschulen gebührt Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a des Entlohnungsschemas II L, die in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt jährlich

(1a) An Neuen Mittelschulen gebührt Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a des Entlohnungsschemas II L, die in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt jährlich

           1. und 2. …

           1. und 2. …

An Schulen, an denen im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. August 2018 sowohl Hauptschulklassen als auch Klassen der Neuen Mittelschulen geführt werden, findet dieser Absatz anstelle des Abs. 1 Z 1 bis 3 Anwendung. Bei der Anwendung der Z 1 zählen Leistungsgruppen als Klassen. Für die an Neuen Mittelschulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen gelten Z 1 und 2 mit folgender Maßgabe: die Zulage gemäß Z 1 gebührt auch dann, wenn sie in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die Zulage gemäß Z 2 gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten. Abs. 1a findet ferner auf Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a an nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule geführten Sonderschulen Anwendung, soweit diese nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule unterrichten.

Für die an Neuen Mittelschulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen gelten Z 1 und 2 mit folgender Maßgabe: die Zulage gemäß Z 1 gebührt auch dann, wenn sie in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die Zulage gemäß Z 2 gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten. Abs. 1a findet ferner auf Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a an nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule geführten Sonderschulen Anwendung, soweit diese nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule unterrichten.

(2) …

(2) …

§ 91c. (1) …

§ 91c. (1) …

(2) § 29f ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

(2) § 29f ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. Bei der Anwendung des § 29f Abs. 6 Satz 1 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.

           5. Bei der Anwendung des § 29f Abs. 6 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.

           6. § 29f Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 und 8 sind nicht anzuwenden.

           6. § 29f Abs. 7 und 8 sind nicht anzuwenden.

(3) …

(3) …

§ 100. (1) bis (82) …

§ 100. (1) bis (82) …

(83) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten in Kraft:

(83) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten in Kraft:

           1. bis 8. …

           1. bis 8. …

           9. § 15, § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, § 46 Abs. 2 und § 90f mit dem der Kundmachung folgenden Tag, wobei ein vor der Kundmachung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, bemessener Vorbildungsausgleich nur auf Antrag einer oder eines Vertragsbediensteten neu zu bemessen ist, sofern die Neubemessung mit Wirksamkeit des Datums der vorherigen Bemessung erfolgt.

           9. § 15, § 26 Abs. 1 und 2 Z 3, § 46 Abs. 2 und § 90f mit dem der Kundmachung folgenden Tag. Auf Antrag einer oder eines Vertragsbediensteten ist der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen, wenn bereits vor der Kundmachung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, ein Vorbildungsausgleich bemessen wurde. Der neu bemessene Vorbildungsausgleich wird mit jenem Datum wirksam, zu dem anlässlich eines Ereignisses gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 bis 3 zuletzt eine Bemessung des Vorbildungsausgleiches wirksam wurde oder geworden wäre.

         10. …

         10. …

(84) …

(84) …

 

(XX) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 35 Abs. 2 mit 1. Jänner 2003,

           2. § 38 Abs. 2b mit 1. September 2018,

           3. § 5c Abs. 6, § 11 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 4, § 30 Abs. 8, § 71 Abs. 1a, § 72 Abs. 1a, § 73 Abs. 3a und Abs. 7 sowie § 74 Abs. 6 mit 1. Jänner 2019,

           4. § 38 Abs. 10a, § 90h Abs. 1, § 90p Abs. 1 Z 1 und 3, Abs. 3, Abs. 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 Z 2, § 90q Abs. 1 und 1a mit 1. September 2019,

           5. § 29f, § 29j Abs. 1a, § 42a Abs. 6 Z 4 und 5, § 68 Abs. 3 und 4 und § 91c Abs. 2 Z 5 und 6 sowie der Entfall des § 69 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

Artikel 4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Artikel IIa

Staatsanwälte

Artikel IIa

Staatsanwälte

(1) …

(1) …

(2) Soweit dieses Bundesgesetz oder andere dienstrechtliche Bestimmungen nicht besondere Vorschriften für die Staatsanwälte enthalten, sind die für die Richter geltenden Vorschriften auf die Staatsanwälte sinngemäß anzuwenden; besondere Vorschriften für Staatsanwälte enthält insbesondere der 4. Teil dieses Bundesgesetzes. Nicht anzuwenden sind aus dem 1. Teil der III. Abschnitt mit Ausnahme der §§ 26 und 32b, der IV. Abschnitt, § 52, der VI. Abschnitt mit Ausnahme der §§ 57, 57a, 58a und 58b, der VII. Abschnitt mit Ausnahme der §§ 68a, 72 und 76f bis 76h, der VIII. Abschnitt, sowie der 3. Teil mit Ausnahme des § 170b.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz oder andere dienstrechtliche Bestimmungen nicht besondere Vorschriften für die Staatsanwälte enthalten, sind die für die Richter geltenden Vorschriften auf die Staatsanwälte sinngemäß anzuwenden; besondere Vorschriften für Staatsanwälte enthält insbesondere der 4. Teil dieses Bundesgesetzes. Nicht anzuwenden sind aus dem 1. Teil der III. Abschnitt mit Ausnahme der §§ 26 und 32b, der IV. Abschnitt, § 52, der VI. Abschnitt mit Ausnahme der §§ 57, 57a, 58a und 58b, der VII. Abschnitt mit Ausnahme der §§ 68a, 72 und 76f bis 76h, der VIII. Abschnitt mit Ausnahme des § 79, sowie der 3. Teil mit Ausnahme des § 170b.

§ 30. (1) und (2) …

§ 30. (1) und (2) …

(3) Die Ausschreibung ist auf der beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

(3) Die Ausschreibung ist auf der beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ zu veröffentlichen.

§ 59. (1) Der Richterin oder dem Richter ist es verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Richterin oder dem Richter verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

§ 59. (1) Der Richterin oder dem Richter ist es verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Richterin oder dem Richter verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder Vorteil im Sinne des Abs. 1, soweit die Richterin oder der Richter nicht die Absicht verfolgt, sich durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1, soweit die Richterin oder der Richter nicht die Absicht verfolgt, sich durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

(6) Ein Vorteil, der einer Richterin oder einem Richter im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr oder ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil

(6) Ein Vorteil, der einer Richterin oder einem Richter im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr oder ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten, gegenwärtigen oder zukünftigen Amtsgeschäft steht.

           4. abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.

(7) …

(7) …

§ 75. (1) und (2) …

§ 75. (1) und (2) …

(3) Ein Karenzurlaub endet

           1. spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder

           2. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Richter sein 64. Lebensjahr vollendet.

(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht.

(4) …

(4) …

Außerdienststellung

Außerdienststellung und Gewährung der erforderlichen freien Zeit

§ 79. Die §§ 17 bis 19 BDG 1979 sind auf Richteramtsanwärter zur Gänze und auf Richter mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Bestimmungen über die Verfügung im § 17 Abs. 4 BDG 1979 § 82 anzuwenden ist und bei Anwendung des § 17 Abs. 5 BDG 1979 als Dienstbehörde das im § 82 angeführte Dienstgericht tätig wird.

§ 79. (1) Die Richterin oder der Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts sowie die Richteramtsanwärterin oder der Richteramtsanwärter, die oder der

 

           1. das Amt der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, eines Mitglieds der Bundesregierung, einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs, der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofs, der Präsidentin oder des Präsidenten des Nationalrats, der Obfrau oder des Obmanns eines Klubs des Nationalrats, eines Mitglieds der Volksanwaltschaft, eines Mitglieds einer Landesregierung, einer Landesvolksanwältin oder eines Landesvolksanwalts, einer Landesrechnungshofdirektorin oder eines Landesrechnungshofdirektors, einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters oder eines Mitglieds der Europäischen Kommission bekleidet oder

           2. ein Mandat des Nationalrats, des Bundesrats, eines Landtags oder des Europäischen Parlaments innehat,

ist für die Dauer dieser Funktion oder Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

(2) Der Richterin oder dem Richter und der Richteramtsanwärterin oder dem Richteramtsanwärter, die oder der sich um das Amt der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlags bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(3) Für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.

(4) Zur Vorsteherin oder zum Vorsteher eines Bezirksgerichts, zur Präsidentin oder zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts, des Obersten Gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts kann überdies nicht ernannt werden, wer eine der in Abs. 1 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.

§ 87a. (1) …

§ 87a. (1) …

(2) Der Antrag nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben werden. Die Richterin oder der Richter kann ihn bis spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand widerrufen. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn die Planstelle der Richterin oder des Richters bereits im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Besetzung ausgeschrieben worden ist.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben werden. Die Richterin oder der Richter kann ihn bis spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand widerrufen. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn die Planstelle der Richterin oder des Richters bereits auf der beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ zur Besetzung ausgeschrieben worden ist.

 

(3) Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um nicht zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählende Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965 um höchstens sechs Monate pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung für jedes Kind gesondert zählen.

§ 100. (1) und (2) …

§ 100. (1) und (2) …

(3) Die Austrittserklärung kann vom Richter bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamkeitsbeginn widerrufen werden. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn die Planstelle des Richters bereits im,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` zur Besetzung ausgeschrieben worden ist.

(3) Die Austrittserklärung kann von der Richterin oder vom Richter bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamkeitsbeginn widerrufen werden. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn die Planstelle der Richterin oder des Richters bereits auf der beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ zur Besetzung ausgeschrieben worden ist.

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

§ 178. (1) und (2) …

§ 178. (1) und (2) …

(3) Die Ausschreibung hat auf der beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu erfolgen. Sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

(3) Die Ausschreibung hat auf der beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu erfolgen. Sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

§ 206. Im Übrigen ist der Allgemeine Teil des BDG 1979 mit Ausnahme des 5. Unterabschnitts und 5a. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts sinngemäß anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die §§ 4, 22, 43, 43a, 53a, 65 und 78e BDG 1979.

§ 206. Im Übrigen ist der Allgemeine Teil des BDG 1979 mit Ausnahme des 5. Unterabschnitts und 5a. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts sinngemäß anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die §§ 4, 17 bis 19, 22, 43, 43a, 53a, 65 und 78e BDG 1979.

§ 207. (1) und (2) …

§ 207. (1) und (2) …

(3) Die Ausschreibung ist auf der beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

(3) Die Ausschreibung ist auf der beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ zu veröffentlichen. Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

(4) …

(4) …

Unvereinbarkeit

§ 208. (1) Dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht dürfen Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments nicht angehören. Für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.

(2) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts darf überdies nicht bestellt werden, wer eine der in Abs. 1 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.

 

§ 212. (1) und (71) …

§ 212. (1) und (71) …

 

(XX) Artikel IIa Abs. 2, § 30 Abs. 3, § 59 Abs. 1, 2 und Abs. 6 Z 4, § 75 Abs. 3, § 79 samt Überschrift, § 87a Abs. 2 und 3, § 100 Abs. 3, § 178 Abs. 3, § 206 und § 207 Abs. 3 sowie der Entfall des § 208 samt Überschrift in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Lehrer (Landeslehrer) für Volksschulen, Neue Mittelschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, für Polytechnische Schulen und für Berufsschulen sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs‑)Bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben (Art. 14 Abs. 2 B-VG), anzuwenden.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Lehrer (Landeslehrer) für Volksschulen, Neue Mittelschulen und Sonderschulen, für Polytechnische Schulen und für Berufsschulen sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs‑)Bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben (Art. 14 Abs. 2 B-VG), anzuwenden.

(2) …

 

§ 4b. (1) bis (4) …

§ 4b. (1) bis (4) …

(5) Vor der Zuweisung von Lehrpersonen für den Unterrichtsgegenstand Religion ist - ungeachtet der Zuständigkeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Zuweisung der Religionslehrpersonen - bei erstmals am Schulstandort tätigen Lehrpersonen (ausgenommen nur vorrübergehende Zuweisungen) der Schulleitung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

(5) Vor der Zuweisung von Lehrpersonen für den Unterrichtsgegenstand Religion ist - ungeachtet der Zuständigkeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Zuweisung der Religionslehrpersonen - bei erstmals am Schulstandort tätigen Lehrpersonen (ausgenommen nur vorübergehende Zuweisungen) der Schulleitung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

§ 13c. (1) bis (4) …

§ 13c. (1) bis (4) …

 

(5) Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um nicht zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählende Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, um höchstens sechs Monate pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung für jedes Kind gesondert zählen.

§ 19. (1) bis (7) …

§ 19. (1) bis (7) …

(8) Landeslehrer für Volksschulen, Neue Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen können bei Bedarf ohne ihre Zustimmung längstens für vier Wochen einer anderen Art der allgemeinbildenden Pflichtschulen, als ihrer Ernennung entspricht, zugewiesen werden, sofern entsprechend lehrbefähigte Landeslehrer nicht zur Verfügung stehen.

(8) Landeslehrer für Volksschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen können bei Bedarf ohne ihre Zustimmung längstens für vier Wochen einer anderen Art der allgemeinbildenden Pflichtschulen, als ihrer Ernennung entspricht, zugewiesen werden, sofern entsprechend lehrbefähigte Landeslehrer nicht zur Verfügung stehen.

(9) …

(9) …

§ 26. (1) Leiterstellen der Volksschulen, der Neuen Mittelschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind ‑ ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz ‑ im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.

§ 26. (1) Leiterstellen der Volksschulen, der Neuen Mittelschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind ‑ ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz ‑ im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.

(2) bis (10) …

(2) bis (10) …

§ 26c. (1) und (2) …

§ 26c. (1) und (2) …

(3) Die Bildungsdirektion hat dem Schulcluster für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben (Schulcluster-Leitung, Bereichsleitung) Wochenstunden in folgendem Ausmaß zur Verfügung zu stellen:

(3) Die Bildungsdirektion hat dem Schulcluster für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben (Schulcluster-Leitung, Bereichsleitung) Wochenstunden in folgendem Ausmaß zur Verfügung zu stellen:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. Schulclustern mit mehr als 261 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen

           3. Schulclustern mit mehr als 260 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen

                a) bis c) …

                a) bis c) …

abzüglich 3,25 Wochenstunden je Gruppe von 200 Schülerinnen und Schülern.

abzüglich 3,25 Wochenstunden je Gruppe von 200 Schülerinnen und Schülern.

           4. und 5. …

           4. und 5. …

(4) bis (12) …

(4) bis (12) …

§ 27. (1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters

§ 27. (1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters

           1. …

           1. …

           2. einer Neuen Mittelschule oder einer Hauptschule oder einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der die Lehramtsprüfung für Neue Mittelschulen oder für Hauptschulen bzw. für Sonderschulen bzw. für Polytechnische Schulen abgelegt hat, der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder einer höheren Verwendungsgruppe angehört und das höchste Besoldungsdienstalter aufweist, zu vertreten;

           2. einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der die Lehramtsprüfung für Neue Mittelschulen oder für Hauptschulen bzw. für Sonderschulen bzw. für Polytechnische Schulen abgelegt hat, der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder einer höheren Verwendungsgruppe angehört und das höchste Besoldungsdienstalter aufweist, zu vertreten;

           3. …

           3. …

Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe gemäß Z 3 hat bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1 zu gelten. In allen Fällen der Z 1 und 2 ist Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung des Leiters, dass der vertretende Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen seine Unterrichtsverpflichtung mit mindestens 360 Jahresstunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 erfüllt. Der vertretende Lehrer an Berufsschulen muss im Falle der Z 3 seine Lehrverpflichtung mit mindestens zwölf Wochenstunden an der betreffenden Schule erfüllen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß im Falle der Verhinderung des Vertreters oder des nach Abs. 2 mit der Leitung betrauten Lehrers.

Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe gemäß Z 3 hat bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1 zu gelten. In allen Fällen der Z 1 und 2 ist Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung des Leiters, dass der vertretende Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen seine Unterrichtsverpflichtung mit mindestens 360 Jahresstunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 erfüllt. Der vertretende Lehrer an Berufsschulen muss im Falle der Z 3 seine Lehrverpflichtung mit mindestens zwölf Wochenstunden an der betreffenden Schule erfüllen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß im Falle der Verhinderung des Vertreters oder des nach Abs. 2 mit der Leitung betrauten Lehrers.

(1a) bis (4) …

(1a) bis (4) …

§ 41. (1) Der Landeslehrperson ist es verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Landeslehrperson verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

§ 41. (1) Der Landeslehrperson ist es verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Landeslehrperson verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder Vorteil im Sinne des Abs. 1, soweit die Landeslehrperson nicht die Absicht verfolgt, sich durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1, soweit die Landeslehrperson nicht die Absicht verfolgt, sich durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

(6) Ein Vorteil, der einer Landeslehrperson im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr angenommen werden, wenn dieser Vorteil

(6) Ein Vorteil, der einer Landeslehrperson im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr angenommen werden, wenn dieser Vorteil

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten, gegenwärtigen oder zukünftigen Amtsgeschäft steht.

           4. abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.

§ 43. (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64ff sowie 72 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Weiters sind der 24. und 31. Dezember sowie der Karfreitag als dienstfreie Tage zu berücksichtigen. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist im Ausmaß

§ 43. (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64ff sowie 72 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Weiters sind der 24. und 31. Dezember sowie der Karfreitag als dienstfreie Tage zu berücksichtigen. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist im Ausmaß

           1. von 720 bis 792 Jahresstunden für Lehrer an Volks- und Sonderschulen, 720 bis 756 Jahresstunden für Lehrer an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Polytechnischen Schulen und nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule oder der Hauptschule geführten Sonderschulen und 720 Jahresstunden für Lehrer im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,

           1. von 720 bis 792 Jahresstunden für Lehrer an Volks- und Sonderschulen, 720 bis 756 Jahresstunden für Lehrer an Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule geführten Sonderschulen und 720 Jahresstunden für Lehrer im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,

           2. und 3. …

           2. und 3. …

unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung).

Für eine Landeslehrperson, deren 43. Geburtstag vor dem 1. März des betreffenden Schuljahres liegt, gilt eine Jahresnorm von 1 736 Jahresstunden, für jüngere Landeslehrpersonen gilt eine Jahresnorm von 1 776 Jahresstunden. Diese festgesetzte Jahresnorm und die in Z 1 und 2 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines 52-wöchigen Schuljahres und es bilden diese 1 736 bzw. 1 776 Jahresstunden die Ausgangsbasis für die unter Anwendung der §§ 64 ff und 72 BDG 1979 sowie für ein 53 Kalenderwochen umfassendes Schuljahr abweichend zu bemessende Jahresnorm. Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Z 1 bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt abweichend von Z 1 und 2 jeweils ausschließlich das in Z 1 und 2 genannte Höchstausmaß von 792 bzw. 660 Jahresstunden. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände mit einer Verwendung mit mindestens 360 Jahresstunden im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland gilt jedoch eine Unterrichtsverpflichtung von 720 Jahresstunden.

unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung).

Für eine Landeslehrperson, deren 43. Geburtstag vor dem 1. März des betreffenden Schuljahres liegt, gilt eine Jahresnorm von 1 736 Jahresstunden, für jüngere Landeslehrpersonen gilt eine Jahresnorm von 1 776 Jahresstunden. Diese festgesetzte Jahresnorm und die in Z 1 und 2 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines 52-wöchigen Schuljahres und es bilden diese 1 736 bzw. 1 776 Jahresstunden die Ausgangsbasis für die unter Anwendung der §§ 64 ff und 72 BDG 1979 sowie für ein 53 Kalenderwochen umfassendes Schuljahr abweichend zu bemessende Jahresnorm. Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Z 1 bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt abweichend von Z 1 und 2 jeweils ausschließlich das in Z 1 und 2 genannte Höchstausmaß von 792 bzw. 660 Jahresstunden. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände mit einer Verwendung mit mindestens 360 Jahresstunden im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland gilt jedoch eine Unterrichtsverpflichtung von 720 Jahresstunden.

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

§ 46a. (1) bis (3) …

§ 46a. (1) bis (3) …

 

Wiedereingliederungsteilzeit

§ 46b. (1) Einer Landeslehrperson kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung auf mindestens 50 vH und höchstens 55 vH (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.

(2) Vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach Abs. 1 hat eine ärztliche Untersuchung gemäß § 36 Abs. 2 erster und zweiter Satz zur Dienstfähigkeit der Landeslehrperson und zur medizinischen Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit zu erfolgen.

(3) Eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung auf die Hälfte gemäß Abs. 1 kann nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung gemäß § 36 Abs. 2 erster und zweiter Satz einmalig für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten verlängert werden.

(4) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen mit Ausnahme einer wöchentlichen Supplierstunde und der anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 61 Abs. 8 GehG) unzulässig. Weiters bleibt die Verpflichtung zur Erbringung der anteiligen Supplierstunden gemäß § 43 Abs. 3 Z 3 unberührt.

(5) Der Landeslehrperson kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Lehrverpflichtung gewährt werden, wenn die Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist.

§ 51. (1) und (2) …

§ 51. (1) und (2) …

(3) Beim Leiter einer Neuen Mittelschule, einer Hauptschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um 72 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und um 54 Jahresstunden für jede Klasse.

(3) Beim Leiter einer Neuen Mittelschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um 72 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und um 54 Jahresstunden für jede Klasse.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 34 Z 21, BGBl. I Nr. 138/2017)

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 34 Z 21, BGBl. I Nr. 138/2017)

(5) Darüber hinaus vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung beim Leiter einer Volksschule um 18 Jahresstunden, beim Leiter einer Neuen Mittelschule, einer Hauptschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule um 27 Jahresstunden für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen.

(5) Darüber hinaus vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung beim Leiter einer Volksschule um 18 Jahresstunden, beim Leiter einer Neuen Mittelschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule um 27 Jahresstunden für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen.

(6) bis (10) …

(6) bis (10) …

§ 55. (1) bis (3) …

§ 55. (1) bis (3) …

(4) Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel zu:

(4) Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel zu:

 

Verwendungsgruppe und Schulart

ab Gehaltsstufe (§ 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)

Planstelle

Amtstitel

Leiterin oder Leiter eines Schulclusters

Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter

L 2a 1, L 2b 1 Volksschulen

-
10

Lehrer

Volksschullehrer Volksschuloberlehrer

-

Leiter

Volksschuldirektor

L 2a 2
Neue Mittelschulen, Hauptschulen

-
10

Lehrer

Lehrerin bzw. Lehrer an der Neuen Mittelschule Hauptschullehrer Oberlehrerin bzw. Oberlehrer an der Neuen Mittelschule Hauptschuloberlehrer

-

Leiter

Direktorin bzw. Direktor an der Neuen Mittelschule Hauptschuldirektor

L 2a 2
Sonderschulen (ein-schließlich Blinden-institute und Institut für Gehörlosen-bildung)

-
10

Lehrer

Sonderschullehrer Sonderschuloberlehrer

-

Leiter von als selbständige Schulen geführten Sonderschulen

Sonderschuldirektor

L 2a 2
Polytechnische Schulen

-
10

Lehrer

Lehrer der Polytechnischen Schule Oberlehrer der Polytechnischen Schule

-

Leiter von als selbständige Schulen geführten Polytechnischen Schulen

Direktor der Polytechnischen Schule

L 2a 2, L 2a 1 Berufsschulen

-
10

Lehrer

Berufsschullehrer Berufsschuloberlehrer

-

Leiter

Berufsschuldirektor

L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3
Lehrer für einzelne Unterrichtsgegen-stände an Volks-schulenLehrer Neue Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen (einschließlich Blindeninstituten und Institut für Gehörlosenbildung), Polytechnischen Schulen, Berufsschulen

-

Lehrer für den betreffenden Unterrichtsgegenstand

Lehrer mit einem das Unterrichtsfach bezeichnenden Zusatz: zB Religionslehrer, Sprachlehrer, Lehrer für Leibesübungen, Lehrer für Musikerziehung, Lehrer für Werker-ziehung

10

 

Oberlehrer mit demselben Zusatz: zB Religionsoberlehrer, Sprachoberlehrer, Oberlehrer für Leibesübungen, Oberlehrer für Musikerziehung, Oberlehrer für Werkerziehung

L 1
Blindeninstitute und Institute für Gehörlosenbildung in Graz und in Linz

-

Lehrer

Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)

 

Leiter

Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)

 

Verwendungsgruppe und Schulart

ab Gehaltsstufe (§ 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)

Planstelle

Amtstitel

Leiterin oder Leiter eines Schulclusters

Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter

L 2a 1, L 2b 1 Volksschulen

-
10

Lehrer

Volksschullehrer Volksschuloberlehrer

-

Leiter

Volksschuldirektor

L 2a 2
Neue Mittelschulen

-
10

Lehrer

Lehrerin bzw. Lehrer an der Neuen Mittelschule Oberlehrerin bzw. Oberlehrer an der Neuen Mittelschule

-

Leiter

Direktorin bzw. Direktor an der Neuen Mittelschule

L 2a 2
Sonderschulen (ein-schließlich Blinden-institute und Institut für Gehörlosen-bildung)

-
10

Lehrer

Sonderschullehrer Sonderschuloberlehrer

-

Leiter von als selbständige Schulen geführten Sonderschulen

Sonderschuldirektor

L 2a 2
Polytechnische Schulen

-
10

Lehrer

Lehrer der Polytechnischen Schule Oberlehrer der Polytechnischen Schule

-

Leiter von als selbständige Schulen geführten Polytechnischen Schulen

Direktor der Polytechnischen Schule

L 2a 2, L 2a 1 Berufsschulen

-
10

Lehrer

Berufsschullehrer Berufsschuloberlehrer

-

Leiter

Berufsschuldirektor

L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3
Lehrer für einzelne Unterrichtsgegen-stände an Volks-schulenLehrer Neue Mittelschulen, Sonderschulen (einschließlich Blindeninstituten und Institut für Gehörlosenbildung), Polytechnischen Schulen, Berufsschulen

-

Lehrer für den betreffenden Unterrichtsgegenstand

Lehrer mit einem das Unterrichtsfach bezeichnenden Zusatz: zB Religionslehrer, Sprachlehrer, Lehrer für Leibesübungen, Lehrer für Musikerziehung, Lehrer für Werker-ziehung

10

 

Oberlehrer mit demselben Zusatz: zB Religionsoberlehrer, Sprachoberlehrer, Oberlehrer für Leibesübungen, Oberlehrer für Musikerziehung, Oberlehrer für Werkerziehung

L 1
Blindeninstitute und Institute für Gehörlosenbildung in Graz und in Linz

-

Lehrer

Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)

 

Leiter

Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)

Landeslehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen Form.

Landeslehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen Form.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

§ 58. (1) und (2) …

§ 58. (1) und (2) …

(3) Ein Karenzurlaub endet

           1. spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder

           2. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Landeslehrer sein 64. Lebensjahr vollendet.

(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht.

(4) …

(4) …

Anlage

Anlage

Artikel I

Artikel I

(1) bis (11c) …

(1) bis (11c) …

(12) Werklehrer, die vor dem 1. Oktober 2007 ein Lehramtsstudium für das Lehramt für Hauptschulen für Werklehrer begonnen haben und dieses Studium nach dem Hochschulgesetz 2005 abgeschlossen haben, erfüllen bei einer Verwendung an einer Neuen Mittelschule sowie an einer Hauptschule die besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2, bei einer Verwendung an einer Volksschule, Sonderschule oder Polytechnischen Schule die besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 1. Für diese an einer allgemein bildenden Pflichtschule verwendeten Lehrer gilt für die Unterrichtsverpflichtung § 43 Abs. 1 vorletzter Satz.

(12) Werklehrer, die vor dem 1. Oktober 2007 ein Lehramtsstudium für das Lehramt für Hauptschulen für Werklehrer begonnen haben und dieses Studium nach dem Hochschulgesetz 2005 abgeschlossen haben, erfüllen bei einer Verwendung an einer Neuen Mittelschule die besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2, bei einer Verwendung an einer Volksschule, Sonderschule oder Polytechnischen Schule die besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 1. Für diese an einer allgemein bildenden Pflichtschule verwendeten Lehrer gilt für die Unterrichtsverpflichtung § 43 Abs. 1 vorletzter Satz.

(13) …

(13) …

(14) Die Ernennungserfordernisse für die Verwendung an einer Neuen Mittelschule oder an einer Hauptschule gelten auch durch ein Lehramt für die Polytechnische Schule, die Ernennungserfordernisse für die Verwendung an einer Polytechnischen Schule gelten auch durch ein Lehramt für eine Neue Mittelschule oder eine Hauptschule als erfüllt.

(14) Die Ernennungserfordernisse für die Verwendung an einer Neuen Mittelschule gelten auch durch ein Lehramt für die Polytechnische Schule, die Ernennungserfordernisse für die Verwendung an einer Polytechnischen Schule gelten auch durch ein Lehramt für eine Neue Mittelschule oder eine Hauptschule als erfüllt.

(15) …

(15) …

Artikel II

2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Artikel II

2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

Verwendung

Erfordernis

1. Lehrer an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen

Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie.

Dieses Erfordernis wird ersetzt:

           1. und 2. …

2. bis 4. …

 

 

Verwendung

Erfordernis

1. Lehrer an Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen

Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie.

Dieses Erfordernis wird ersetzt:

           1. und 2. …

2. bis 4. …

 

3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

Verwendung

Erfordernis

           1. Religionslehrer an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

Die Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung.

           2. …

 

 

Verwendung

Erfordernis

           1. Religionslehrer an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

Die Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung.

           2. …

 

4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

Verwendung

Erfordernis

1. Lehrer an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen und Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, soweit sie nicht die Ernennungserfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen und auch nicht in Z 2 erfasst werden

Bei Lehrern für musikalische Unterrichtsgegenstände durch den Erwerb eines Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG, eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste bzw. Kunsthochschule oder einer gleichwertigen Studienrichtung an einer anderen Musiklehranstalt oder durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. durch die Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung).

2. Lehrer für Religion an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse der Verwendungsgruppen L 2a oder einer höheren Verwendungsgruppe erfüllen

Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule.

3. …

 

 

Verwendung

Erfordernis

1. Lehrer an Volksschulen, Neuen Mittelschulen und Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, soweit sie nicht die Ernennungserfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen und auch nicht in Z 2 erfasst werden

Bei Lehrern für musikalische Unterrichtsgegenstände durch den Erwerb eines Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG, eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste bzw. Kunsthochschule oder einer gleichwertigen Studienrichtung an einer anderen Musiklehranstalt oder durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. durch die Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung).

2. Lehrer für Religion an Volksschulen, Neuen Mittelschulen und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse der Verwendungsgruppen L 2a oder einer höheren Verwendungsgruppe erfüllen

Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule.

3. …

 

5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

 

Verwendung

Erfordernis

Lehrer an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

Die für die Verwendung einschlägige Lehrbefähigung oder sonstige Befähigung. Bei Lehrern für Religion wird dieses Erfordernis durch die Erfüllung der Erfordernisse des Art. I Abs. 4 erbracht.

 

Verwendung

Erfordernis

Lehrer an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

Die für die Verwendung einschlägige Lehrbefähigung oder sonstige Befähigung. Bei Lehrern für Religion wird dieses Erfordernis durch die Erfüllung der Erfordernisse des Art. I Abs. 4 erbracht.

§ 123. (1) und (84) …

§ 123. (1) und (84) …

 

(XX) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 4b Abs. 5 und § 26c Abs. 3 Z 3 mit 1. September 2018,

           2. § 1 Abs. 1, § 19 Abs. 8, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Z 2, § 43 Abs. 1 Z 1, § 51 Abs. 3 und 5, § 55 Abs. 4, Artikel I Abs. 12 und 14 der Anlage und Artikel II Z 2.1., 3.1., 4.1., 4.2. und 5 der Anlage mit 1. September 2019,

           3. § 13c Abs. 5, § 41 Abs. 1, 2 und Abs. 6 Z 4 und § 58 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(XY) § 46b samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Auf eine vor dem 1. Jänner 2021 wirksam gewordene Wiedereingliederungsteilzeit ist die genannte Bestimmung in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden; die Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit ist jedoch ausgeschlossen.

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

§ 13c. (1) und (4) …

§ 13c. (1) und (4) …

 

(5) Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um nicht zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählende Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, um höchstens sechs Monate pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung für jedes Kind gesondert zählen.

§ 41. (1) Der Lehrperson ist es verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Lehrperson verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

§ 41. (1) Der Lehrperson ist es verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Lehrperson verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder Vorteil im Sinne des Abs. 1, soweit die Lehrperson nicht die Absicht verfolgt, sich durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1, soweit die Lehrperson nicht die Absicht verfolgt, sich durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

(6) Ein Vorteil, der einer Lehrperson im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr angenommen werden, wenn dieser Vorteil

(6) Ein Vorteil, der einer Lehrperson im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr angenommen werden, wenn dieser Vorteil

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten, gegenwärtigen oder zukünftigen Amtsgeschäft steht.

           4. abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkretenAmtsgeschäft steht.

§ 46a. (1) und (3) …

§ 46a. (1) und (3) …

 

Wiedereingliederungsteilzeit

§ 46b. (1) Einer Lehrperson kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen vollen Lehrverpflichtung auf mindestens 50 vH und höchstens 55 vH (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.

(2) Vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach Abs. 1 hat eine ärztliche Untersuchung gemäß § 36 Abs. 2 erster und zweiter Satz zur Dienstfähigkeit der Lehrperson und der Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit zu erfolgen.

(3) Eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen vollen Lehrverpflichtung auf die Hälfte gemäß Abs. 1 kann nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung gemäß § 36 Abs. 2 erster und zweiter Satz einmalig für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten verlängert werden.

(4) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen mit Ausnahme einer wöchentlichen Supplierstunde und der anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 61 Abs. 8 GehG) unzulässig.

(5) Der Landeslehrperson kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Lehrverpflichtung gewährt werden, wenn die Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist.

§ 65. (1) und (2) …

§ 65. (1) und (2) …

(3) Ein Karenzurlaub endet

           1. spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder

           2. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Lehrer sein

         64. Lebensjahr vollendet.

(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht.

(4) …

(4) …

§ 127. (1) und (66) …

§ 127. (1) und (66) …

 

(XX) § 13c Abs. 5, § 41 Abs. 1, 2 und Abs. 6 Z 4 und § 65 Abs. 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(XY) § 46b samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Auf eine vor dem 1. Jänner 2021 wirksam gewordene Wiedereingliederungsteilzeit ist die genannte Bestimmung in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden; die Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit ist jedoch ausgeschlossen.

Artikel 7

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Langtitel

Langtitel

Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrpersonen der Länder für Volksschulen, Neue Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG)

Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrpersonen der Länder für Volksschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG)

§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden, anzuwenden.

§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden, anzuwenden.

§ 3. (1) und (2) …

§ 3. (1) und (2) …

 

(2a) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Allgemeinbildung kann die Lehrbefähigung gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 auch durch den Erwerb eines Bachelor- und Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 UG nach Abschluss eines polyvalenten Masterstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 300 ECTS-Anrechnungspunkten nachgewiesen werden.

(3) bis (12) …

(3) bis (12) …

§ 3b. (1) bis (4) …

§ 3b. (1) bis (4) …

(5) Vor der Zuweisung von Landesvertragslehrpersonen für den Unterrichtsgegenstand Religion ist ungeachtet der Zuständigkeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Zuweisung der Religionslehrpersonen bei erstmals am Schulstandort tätigen Landesvertragslehrpersonen (ausgenommen nur vorrübergehende Zuweisungen) der Schulleitung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

(5) Vor der Zuweisung von Landesvertragslehrpersonen für den Unterrichtsgegenstand Religion ist ungeachtet der Zuständigkeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Zuweisung der Religionslehrpersonen bei erstmals am Schulstandort tätigen Landesvertragslehrpersonen (ausgenommen nur vorübergehende Zuweisungen) der Schulleitung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

§ 12. (1) bis (5) …

§ 12. (1) bis (5) …

(6) § 29f VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

(6) § 29f VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. Bei der Anwendung des § 29f Abs. 6 erster Satz VBG tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.

           4. Bei der Anwendung des § 29f Abs. 6 VBG tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.

           5. § 29f Abs. 6 zweiter Satz, Abs. 7 und 8 VBG sind nicht anzuwenden.

           5. § 29f Abs. 7 und 8 VBG sind nicht anzuwenden.

(7) und (8) …

(7) und (8) …

§ 26. (1) bis (5) …

§ 26. (1) bis (5) …

(6) Landesvertragslehrpersonen führen:

(6) Landesvertragslehrpersonen führen:

           1. …

           1. …

           2. in den Entlohnungsgruppen l 2 bei Erfüllung der für die Verwendung als Lehrer an einer Volksschule, Neuen Mittelschule, Hauptschule, Sonderschule, Polytechnischen Schule oder Berufsschule erforderlichen Ernennungserfordernisse die der absolvierten Lehramtsausbildung entsprechende Verwendungsbezeichnung „Volksschullehrerin“ oder „Volksschullehrer“, „Lehrerin an der Neuen Mittelschule“ oder „Lehrer an der Neuen Mittelschule“, „Hauptschullehrerin“ oder „Hauptschullehrer“, „Sonderschullehrerin“ oder „Sonderschullehrer“, „Lehrerin der Polytechnischen Schule“ oder „Lehrer der Polytechnischen Schule“ oder „Berufsschullehrerin“ oder „Berufsschullehrer“ sowie

           2. in den Entlohnungsgruppen l 2 bei Erfüllung der für die Verwendung als Lehrer an einer Volksschule, Neuen Mittelschule, Sonderschule, Polytechnischen Schule oder Berufsschule erforderlichen Ernennungserfordernisse die der absolvierten Lehramtsausbildung entsprechende Verwendungsbezeichnung „Volksschullehrerin“ oder „Volksschullehrer“, „Lehrerin an der Neuen Mittelschule“ oder „Lehrer an der Neuen Mittelschule“, „Sonderschullehrerin“ oder „Sonderschullehrer“, „Lehrerin der Polytechnischen Schule“ oder „Lehrer der Polytechnischen Schule“ oder „Berufsschullehrerin“ oder „Berufsschullehrer“ sowie

           3. …

           3. …

(7) und (8) …

(7) und (8) …

§ 32. (1) bis (25) …

§ 32. (1) bis (25) …

 

(XX) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 3b Abs. 5 mit 1. September 2018,

           2. § 3 Abs. 2a mit 1. Jänner 2019,

           3. der Langtitel, § 1 und § 26 Abs. 6 Z 2 mit 1. September 2019,

           4. § 12 Abs. 6 Z 4 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

Artikel 8

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

§ 12. (1) bis (5) …

§ 12. (1) bis (5) …

(6) § 29f VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

(6) § 29f VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. bis …

           1. bis …

           4. Bei der Anwendung des § 29f Abs. 6 erster Satz VBG tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.

           4. Bei der Anwendung des § 29f Abs. 6 VBG tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.

           5. § 29f Abs. 6 zweiter Satz, Abs. 7 und 8 VBG sind nicht anzuwenden.

           5. § 29f Abs. 7 und 8 VBG sind nicht anzuwenden.

(6a) und (7) …

(6a) und (7) …

§ 31. (1) bis (19) …

§ 31. (1) bis (19) …

 

(XX) § 12 Abs. 6 Z 4 und 5 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 9

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

§ 3. (1) bis (6) …

§ 3. (1) bis (6) …

(7) Leiter von Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen mit mehr als sieben Klassen sind von der Unterrichtserteilung befreit. Sie sind jedoch verpflichtet, an einer Praxisschule mit acht oder neun Klassen abwesende Praxisschullehrer bis zum Ausmaß von zwei Unterrichtsstunden sowie an einer Praxisschule mit zehn bis zwölf Klassen abwesende Praxisschullehrer bis zum Ausmaß von einer Unterrichtsstunde pro Woche zu vertreten. Hiefür gebührt ihnen abweichend von § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Vergütung. Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Praxisschule mit weniger als acht Klassen vermindert sich beim Leiter einer als Praxisschule eingerichteten Volksschule um eine Wochenstunde für die Leitung der Schule sowie um jeweils eine weitere Wochenstunde für jede an der Schule geführte Klasse sowie beim Leiter einer als Praxisschule eingerichteten Neuen Mittelschule oder Hauptschule um zwei Wochenstunden für die Leitung der Schule sowie um jeweils 1,5 weitere Wochenstunden für jede an der Schule geführte Klasse.

(7) Leiter von Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen mit mehr als sieben Klassen sind von der Unterrichtserteilung befreit. Sie sind jedoch verpflichtet, an einer Praxisschule mit acht oder neun Klassen abwesende Praxisschullehrer bis zum Ausmaß von zwei Unterrichtsstunden sowie an einer Praxisschule mit zehn bis zwölf Klassen abwesende Praxisschullehrer bis zum Ausmaß von einer Unterrichtsstunde pro Woche zu vertreten. Hiefür gebührt ihnen abweichend von § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Vergütung. Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Praxisschule mit weniger als acht Klassen vermindert sich beim Leiter einer als Praxisschule eingerichteten Volksschule um eine Wochenstunde für die Leitung der Schule sowie um jeweils eine weitere Wochenstunde für jede an der Schule geführte Klasse sowie beim Leiter einer als Praxisschule eingerichteten Neuen Mittelschule um zwei Wochenstunden für die Leitung der Schule sowie um jeweils 1,5 weitere Wochenstunden für jede an der Schule geführte Klasse.

(8) bis (11) …

(8) bis (11) …

§ 15. (1) bis (31) …

§ 15. (1) bis (31) …

 

(XX) § 3 Abs. 7 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, tritt mit 1. September 2019 in Kraft.

Artikel 10

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

§ 105. (1) bis (5) …

§ 105. (1) bis (5) …

 

(6) Auf die Beamtinnen und Beamten dieses Abschnitts sind die §§ 22 Abs. 6 bis 8a, 13 und 13a und 22b Abs. 5 letzter Satz GehG sinngemäß anzuwenden.

§ 109. (1) bis (84) …

§ 109. (1) bis (84) …

 

(XX) § 105 Abs. 6 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Artikel 11

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

§ 2f. (1) bis (2) …

§ 2f. (1) bis (2) …

 

(3) Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um nicht zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählende Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965 um höchstens sechs Monate pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung für jedes Kind gesondert zählen.

§ 22. (1) bis (46) …

§ 22. (1) bis (46) …

 

(XX) § 2f Abs. 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 12

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

§ 2b. (1) bis (2) …

§ 2b. (1) bis (2) …

 

(3) Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um nicht zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählende Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, um höchstens sechs Monate pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung für jedes Kind gesondert zählen.

§ 62. (1) bis (36) …

§ 62. (1) bis (36) …

 

(XX) § 2b Abs. 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 13

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

§ 5. (1) bis (3) …

§ 5. (1) bis (3) …

(4) Die in den §§ 2 bis 4 genannten Funktionen und Arbeitsplätze sind auf der beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ Jobbörse der Republik Österreich auszuschreiben. Die in den §§ 2 und 3 genannten Funktionen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 1 umschriebenen und die diesen gemäß § 4 Abs. 2 gleichzuhaltenden Arbeitsplätze sind zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

(4) Die in den §§ 2 bis 4 genannten Funktionen und Arbeitsplätze sind auf der beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ Jobbörse der Republik Österreich auszuschreiben.

(5) Für Funktionen nach § 3 sowie Arbeitsplätze nach § 4 Abs. 1 Z 1 und die diesen gemäß § 4 Abs. 2 gleichzuhaltenden Arbeitsplätze kann eine Bekanntgabe nach Abs. 2 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ aus Kostengründen entfallen, wenn diese Bekanntgabe auf geeignete Weise behördenintern erfolgt und für alle Bewerber die Kenntnisnahme ermöglicht wird.

 

(6) Abweichend von den Abs. 4 und 5 sind in Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, jene Arbeitsplätze, die den im § 4 Abs. 1 Z 1 umschriebenen und gemäß § 4 Abs. 2 gleichzuhaltenden Arbeitsplätzen zugeordnet sind, nur behördenintern auf geeignete Weise auszuschreiben.

(6) Abweichend von Abs. 4 sind in Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, jene Arbeitsplätze, die den im § 4 Abs. 1 Z 1 umschriebenen und gemäß § 4 Abs. 2 gleichzuhaltenden Arbeitsplätzen zugeordnet sind, nur behördenintern auf geeignete Weise auszuschreiben.

(7) und (8) …

(7) und (8) …

§ 83. (1) bis (5) …

§ 83. (1) bis (5) …

 

(6) Für die Aufnahme in den Exekutivdienst kann eine von § 44 Abs. 4 Z 3 abweichende Frist im Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium für Inneres und dem Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport oder dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport festgelegt werden, sofern die Gründe eines effizienten Recruitings dies erfordern.

 

Zuweisung eines Arbeitsplatzes in bestimmten Fällen

§ 85. Für Ausschreibungsverfahren nach Abschnitt VII in der ab 1. September 1991 geltenden Fassung sind nur Bewerbungen gültig, die ‑ gerechnet vom Tag der Ausschreibung ‑ nicht länger als ein Jahr zurückliegen.

§ 85. (1) Bei Beamtinnen und Beamten ist die Zuweisung eines niedriger oder gleich bewerteten Arbeitsplatzes abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach diesem Gesetz ohne Ausschreibung zulässig, wenn sie nach den Abs. 1 oder 3 der §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 erfolgt. Dieser Absatz gilt nicht für die Zuweisung einer zeitlich begrenzten Funktion.

(2) Bei Vertragsbediensteten ist die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach diesem Gesetz ohne Ausschreibung zulässig, wenn sie nach § 69 Abs. 2 oder 3 VBG erfolgt. Die Ausnahme von einer allfälligen Ausschreibungspflicht gilt auch im Falle einer Verwendungsänderung einer oder eines Vertragsbediensteten, bei der die neue Verwendung abweichend von § 69 Abs. 1 VBG derselben Entlohnungs- und Bewertungsgruppe zugeordnet ist wie die bisherige Verwendung der oder des Vertragsbediensteten, soferne sie nicht von § 69 Abs. 9 VBG erfasst ist. Dieser Absatz gilt nicht für die Zuweisung einer zeitlich begrenzten Funktion.

(3)  Die erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes an

           1. Beamtinnen oder Beamte der Verwendungsgruppen A 1, E 1, M BO 1 und M ZO 1 in der gemäß § 141 Abs. 6, 7 oder 8, § 145d Abs. 3 oder § 152b Abs. 6, 7 oder 8 BDG 1979 anfallenden Funktionsgruppe,

           2. im Abs. 9 der § 141 oder § 152b BDG 1979 angeführte Beamtinnen oder Beamten in der Verwendungs- und Funktionsgruppe, in die sie bei Beendigung ihrer befristeten Funktion ernannt sind, und

           3. Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe v1 in der nach § 68 Abs. 3 VBG anfallenden Bewertungsgruppe

ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach diesem Gesetz ohne Ausschreibung zulässig. Dieser Absatz gilt nicht für die Zuweisung einer zeitlich begrenzten Funktion und in Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist die Bediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.

§ 90. (1) bis (13) …

§ 90. (1) bis (13) …

 

(XX) § 5, § 83 Abs. 6 und § 85 samt Überschrift in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 14

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

§ 4. (1) bis (3) …

§ 4. (1) bis (3) …

(4) Die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und an den Amtstafeln der betroffenen Dienststellen, im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung jedoch nur an der Amtstafel dieses Bundesministeriums, kundzumachen.

(4) Die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen ist auf der beim jeweiligen Ressort eingerichteten Website und an den Amtstafeln der betroffenen Dienststellen, im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung jedoch nur an der Amtstafel dieses Bundesministeriums, kundzumachen.

§ 9. (1) bis (2) …

§ 9. (1) bis (2) …

(3) Dem Dienststellenausschuss sind schriftlich mitzuteilen:

(3) Dem Dienststellenausschuss sind schriftlich mitzuteilen:

           a) bis n) …

           a) bis n) …

          o) der Zeitpunkt der Information im Sinne des § 79g Abs. 3 Z 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, die namentliche Auswertung der IKT-Nutzungen nach § 79g Abs. 6 BDG 1979 und die Datenverarbeitung nach § 79g Abs. 7 BDG 1979 im Rahmen der Kontrolle bei begründetem Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung.

          o) der Zeitpunkt der Information im Sinne des § 79g Abs. 3 Z 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, die namentliche Auswertung der IKT-Nutzungen nach § 79g Abs. 6 BDG 1979 und die Datenverarbeitung nach § 79g Abs. 7 BDG 1979 im Rahmen der Kontrolle bei begründetem Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung.

Die Mitteilung einer beabsichtigten Aufnahme, Versetzung oder Betrauung mit einer Vorgesetztenfunktion hat spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung zu erfolgen; in den übrigen Fällen der lit. a sowie in den Fällen der lit. b und e hat die Mitteilung spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginns zu erfolgen. Im Fall der lit. l hat die Mitteilung ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Maßnahme zu erfolgen, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann.

Die Mitteilung einer beabsichtigten Aufnahme, Versetzung oder Betrauung mit einer Vorgesetztenfunktion hat spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung zu erfolgen; in den übrigen Fällen der lit. a sowie in den Fällen der lit. b und e hat die Mitteilung spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginns zu erfolgen. Im Fall der lit. l hat die Mitteilung ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Maßnahme zu erfolgen, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann.

§ 11. (1) Am Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:

§ 11. (1) Am Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

           6. beim Bundesministerium für Gesundheit für die der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten,

           6. beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz je einer

                a) für die der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten,

               b) für die Bediensteten der Arbeitsinspektorate und

                c) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,

           7. beim Bundesministerium für Finanzen fünf, und zwar je einer für die Bediensteten der der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der

           7. beim Bundesministerium für Finanzen sechs, und zwar je einer für die Bediensteten

                a) Region Wien,

                a) der der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der Region Wien,

               b) Region Ost (Burgenland und Niederösterreich),

               b) der der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der Region Ost (Burgenland und Niederösterreich),

                c) Region Süd (Kärnten und Steiermark),

                c) der der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der Region Süd (Kärnten und Steiermark),

               d) Region Mitte (Salzburg und Oberösterreich),

               d) der der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der Region Mitte (Salzburg und Oberösterreich),

                e) Region West (Vorarlberg und Tirol).

                e) der der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der Region West (Vorarlberg und Tirol) und

 

                f) des Amtes der Bundesimmobilien,

           8. beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Bereich der Angelegenheiten der Wirtschaft zwei, und zwar je einer für

           8. beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort je einer

                a) die Bediensteten des Amtes der Bundesimmobilien, der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesmobilienverwaltung und

                a) für die Bediensteten der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesmobilienverwaltung sowie

               b) die Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,

               b) für die Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,

           9. beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die Bediensteten der Arbeitsinspektorate,

 

         10. bis 13. …

         10. bis 13. …

         14. beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 13. (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:

§ 13. (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:

           1. …

           1. …

           2. beim Bundesministerium für Justiz vier, und zwar je einer für

           2. beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vier, und zwar je einer für

                a) bis d) …

                a) bis d) …

           3. beim Bundesministerium für Bildung vier, und zwar je einer für

           3. beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sechs, und zwar je einer für

                a) bis c) …

                a) bis c) …

               d) die beim Bundesministerium für Bildung und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten (ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher und die an Pädagogischen Hochschulen und Einrichtungen gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005 verwendeten Hochschullehrpersonen),

               d) die beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten (ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher und die an Pädagogischen Hochschulen und Einrichtungen gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005 verwendeten Hochschullehrpersonen),

 

                e) die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer der Ämter der Universitäten,

                f) die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Wissenschaft und Forschung, an den zugehörigen nachgeordneten Dienststellen und an den wissenschaftlichen Anstalten, Bedienstete der Ämter der Universitäten mit Ausnahme der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer,

           4. beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft drei, und zwar je einer für

                a) die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer der Ämter der Universitäten,

               b) die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Wissenschaft und Forschung, an den zugehörigen nachgeordneten Dienststellen und an den wissenschaftlichen Anstalten, Bedienstete der Ämter der Universitäten mit Ausnahme der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer,

                c) die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Wirtschaft und der zugehörigen beigeordneten und nachgeordneten Dienststellen sowie Ämter,

 

           5. …

           4. …

           6. …

           5. …

(2) Bei der Präsidentschaftskanzlei, bei der Parlamentsdirektion, bei der Volksanwaltschaft, beim Rechnungshof, beim Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof, beim Obersten Gerichtshof, beim Bundesministerium für Familien und Jugend und bei der Datenschutzbehörde sind lediglich Dienststellenvertretungen mit der Maßgabe zu bilden, dass dem Dienststellenausschuss auch die Aufgaben des Zentralausschusses und dem Dienststellenwahlausschuss auch die Aufgaben des Zentralwahlausschusses zukommen.

(2) Bei der Präsidentschaftskanzlei, bei der Parlamentsdirektion, bei der Volksanwaltschaft, beim Rechnungshof, beim Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof, beim Obersten Gerichtshof und bei der Datenschutzbehörde sind lediglich Dienststellenvertretungen mit der Maßgabe zu bilden, dass dem Dienststellenausschuss auch die Aufgaben des Zentralausschusses und dem Dienststellenwahlausschuss auch die Aufgaben des Zentralwahlausschusses zukommen.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 45. (1) bis (44) …

§ 45. (1) bis (44) …

 

(XX) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 11 Abs. 1 Z 6 bis 8 und § 13 Abs. 1 und 2 sowie der Entfall der § 11 Abs. 1 Z 9 und Z 14 mit 8. Jänner 2018,

           2. § 4 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 lit. o mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

Artikel 15

Änderung des Prüfungstaxengesetzes

§ 6. (1) bis (15) …

§ 6. (1) bis (15) …

 

(XX) Anlage I Z I.2. in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, tritt mit 1. September 2019 in Kraft.

Anlage 1

Anlage 1

 

I.

Allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen

 

 

Euro

           1. …

 

           2. Externistenprüfungen für die Neue Mittelschule, die Hauptschule und die Polytechnische Schule (§ 42 SchUG):

Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,3

Prüfer/in:

für den mündlichen oder praktischen Teil

2,1

für den schriftlichen Teil

2,8

Schriftführer/in (je Teilprüfung)

0,3

           3. bis 7. …

 

I.

Allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen

 

 

Euro

           1. …

 

           2. Externistenprüfungen für die Neue Mittelschule und die Polytechnische Schule (§ 42 SchUG):

Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,3

Prüfer/in:

für den mündlichen oder praktischen Teil

2,1

für den schriftlichen Teil

2,8

Schriftführer/in (je Teilprüfung)

0,3

           3. bis 7. …