2. Dienstrechts-Novelle 2018 (74/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Prüfungstaxengesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2018)

Kurzinformation

Ziele

  • Reduktion des Verwaltungs- und Sachaufwandes durch den Entfall von Kundmachungsverpflichtungen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
  • Flexibilisierung der Telearbeit
  • Sicherstellung eines einheitlichen Vollzuges des Dienstrechts durch Anpassung an aktuelle Entwicklungen der Judikatur bzw. Änderungen
  • Beschleunigung des Aufnahmeverfahrens in den Exekutivdienst im Ausschreibungsgesetz
  • Vermeidung von Versicherungslücken im Pensionssystem

Inhalt

  • Durch den Entfall der Kundmachungsverpflichtungen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" reduziert sich der Verwaltungs- und Sachaufwand. Die Transparenz der Stellenausschreibungen des Bundes bleibt durch die Veröffentlichung unter "Karriere Öffentlicher Dienst" (www.jobboerse.gv.at) unvermindert aufrecht.
  • Die Ermöglichung auch tageweise Telearbeit in Abstimmung mit den Vorgesetzten in Anspruch zu nehmen, flexibilisiert die derzeit bestehenden Regelungen.
  • Entwicklungen in der Judikatur und mit dem Dienstrecht korrespondierenden Materiengesetzen machen diverse Anpassungen erforderlich, damit ein einheitlicher, rechtskonformer Vollzug gestellt ist. Dies betrifft etwa die Gebührlichkeit der Abfertigung für Beamtinnen/Beamte gemäß § 136b Beamten-Dienstrechtsgesetz – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sowie die damit verbundenen Beitragsleistungen im Bereich der "Abfertigung Neu", Klarstellungen im Hinblick auf die "Höherverwendung" von Vertragsbediensteten, Klarstellungen hinsichtlich der Erbringung von Mehrdienstleistungen bei All-In und Fixbezüglern in Verbindung mit gleitender Dienstzeit, Regelungen zur Wiedereingliederungsteilzeit von Beamtinnen/Beamten.
  • Die Wartefrist für einen Wiederantritt zur Aufnahme in den Exekutivdienst wird von derzeit einem Jahr auf eine im Einvernehmen zwischen BMI und BMöDS festzulegenden Zeitraum flexibilisiert werden. Dadurch sollen Wiederantritte etwa aufgrund des Scheiterns in einer Disziplin des Körpertests früher möglich werden und damit das Aufnahmeverfahren im Exekutivdienst beschleunigt werden.
  • "Vollharmonisierte" (d.h. vom Vollanwendungsbereich des APG umfasste) Beamtinnen/Beamten unterliegen aufgrund einer Regelungslücke derzeit im Falle von ex lege-Außerdienststellungen keiner Versicherungspflicht. Um daraus resultierende Lücken zu vermeiden, wird die Möglichkeit der Weiterzahlung von Pensionsbeiträgen geschaffen. Im Bereich der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Korridorpension bestehen für Beamtinnen im Vergleich zum ASVG Schlechterstellungen dahingehend, dass sogenannte Anschlusskarenzurlaube nicht für die Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit berücksichtigt werden und daher eine Inanspruchnahme der (mit Abschlägen verbundenen) Korridorpension in gewissen Konstellationen nicht möglich ist.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Ausschreibungs- und Kundmachungsverpflichtungen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" stellen einen Verwaltungs- und auch Sachaufwand dar, der durch die schon derzeit existierende digitale Plattform "Karriere Öffentlicher Dienst" vermieden werden kann. Die Veröffentlichung der Stellenausschreibungen des Bundes soll daher künftig ausschließlich dort erfolgen.

Die zunehmende Digitalisierung der Verwaltungsprozesse macht es möglich, auch moderne Arbeitsformen wie etwa die Telearbeit im Bundesdienst einzusetzen. Neben den schon bestehenden Möglichkeiten zur Telearbeit soll hier eine weitere Flexibilisierung Platz greifen, die auch eine situative bzw. tageweise Inanspruchnahme eröffnen soll.
Im Bereich des Pensionsgesetzes finden sich Regelungslücken in gewissen Bereichen von Beamtinnen/Beamten, die bereits dem Vollanwendungsbereich des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, unterliegen, die durch die vorliegende Novelle geschlossen werden sollen. Im Bereich der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Korridorpension bestehen für Beamtinnen im Vergleich zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, Schlechterstellungen, die in kostenneutraler Form nachjustiert werden sollen.

Redaktion: HELP.gv.at

Stand: 13.09.2018

Einbringendes Ressort

BMÖDS (Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport)

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