Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG (75/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Primärversorgungsgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Dienstgeberabgabegesetz, das Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen und das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten geändert werden und ein Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz erlassen wird (Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG)

Kurzinformation

Ziel
  • Umsetzung einer großen Organisationsreform des österreichischen Sozialversicherungssystems
Inhalt
  • Zusammenführung der derzeit bestehenden Sozialversicherungsträger auf nur mehr fünf Sozialversicherungsträger und einen Dachverband anstelle des derzeitigen Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
  • Reduzierung der Verwaltungskörper und deren Mitgliederanzahl
  • Aufgabenbündelung durch Zusammenführung der bis dato bestehenden Sozialversicherungsträger
  • Harmonisierung des Leistungsrechts innerhalb der einzelnen Sozialversicherungsträger
  • Zielvereinbarungen im Personal- und Sachbereich (insbesondere in der EDV) unter Verwendung des Zielsteuerungssystems mit dem Ziel finanzieller Einsparungen
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Gebietskrankenkassen und die Betriebskrankenkassen werden zur Österreichischen Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern werden zur Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau werden zur Versicherungsanstalt öffentlichen Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zusammengeführt.
Darüber hinaus wird die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates in eine eigenständige berufsständische Versorgungseinrichtung übergeführt.
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wird durch einen schlanken Dachverband ersetzt, der ausschließlich gemeinsame Interessen der Versicherungsträger wahrnimmt und trägerübergreifende Aufgaben koordiniert.

Die Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Haupt- bzw. Dachverbandes werden nicht nur hinsichtlich ihrer Zahl, sondern auch hinsichtlich ihrer Größe bedeutend reduziert. Zukünftig wird es etwa keine Kontrollversammlungen mehr geben. Anstelle der Beiräte werden Vertreterinnen/Vertreter für Seniorinnen/Senioren und Behindertenvertreterinnen/Behindertenvertreter mit beratender Stimme in die Hauptversammlungen integriert.

Die Sozialversicherungsprüfung erfolgt zukünftig ausschließlich durch das Bundesministerium für Finanzen. Ein diesbezüglicher Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Finanzen wird parallel zum vorliegenden Gesetzentwurf einer Begutachtung unterzogen werden.

Die Vertreterinnen/Vertreter der Aufsichtsbehörde können zukünftig auch Beschlüsse der Selbstverwaltung beeinspruchen, die in wichtigen Fragen gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen; darüber hinaus können sie verlangen, Punkte von der Tagesordnung der Verwaltungskörpersitzungen abzusetzen.

Zukünftig sind die Grundsätze für die Bedarfsprüfung bei Bauvorhaben durch die Versicherungsträger vom Sozialministerium mit Verordnung festzulegen. Darüber hinaus werden Beschlüsse des Verwaltungsrates über die Erstellung von Dienstpostenplänen für die höchsten Gehaltsgruppen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzressort bedürfen.

Im Fall von Mehrfachversicherungen werden bürokratische Hürden beseitigt, indem sowohl die Beitragserstattung als auch die Differenzvorschreibung zukünftig generell von Amts wegen zu erfolgen haben.

Die angehenden Versicherungsvertreterinnen/Versicherungsvertreter haben sich einem „Fit-und-Proper-Test“ vor einer vom Sozial- und Finanzressort nominierten Kommission zu unterziehen.

Redaktion: HELP.gv.at

Stand: 14.09.2018

Themen

Einbringendes Ressort

BMASGK (Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz)

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