Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Überführung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates und ein Bundesgesetz über die Versorgung der Notare und Notarinnen sowie ihrer Hinterbliebenen erlassen werden, das Notarversicherungsgesetz 1972 aufgehoben wird sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Notarversicherungs-Überleitungsgesetz – NV-ÜG)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMASGK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Der Ministerrat hat am 23. Mai 2018 unter dem Titel „Sozialversicherungsorganisation der Zukunft“ beschlossen, dass die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates in eine eigenständige berufsständische Versorgungseinrichtung übergeführt wird.

Aus dem Wortlaut des Ministerratsvortrages ergibt sich eine größtmögliche Kontinuität der systemprägenden Elemente der Notarversicherung. Überführung bedeutet, dass anstelle des Sozialversicherungsträgers, der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates, eine andere institutionelle Grundlage geschaffen werden soll.

Im Unterschied zu Versorgungseinrichtungen, die für andere freie Berufe bestehen, soll die berufsständische Versorgungseinrichtung der Notare und Notarinnen eigene Rechtspersönlichkeit haben, also bei größtmöglicher Kontinuität eigenständig bleiben. Diesem Gedanken trägt die Bezeichnung „Anstalt“ im Sinne einer Körperschaft öffentlichen Rechts, deren Substrat auch Immobilien umfasst, Rechnung.

Zudem soll mit der Überführung der Versicherungsanstalt in eine Versorgungsanstalt der vom Ministerratsvortrag im Unterschied zur Sozialversicherung gewünschte Charakter einer berufsständischen Versorgungseinrichtung hervorgehoben werden. Das Organisationsziel der Versorgungsanstalt ist ein Rechtsanspruch auf eine planbare Absicherung für abstrakte Bedarfssituationen, wie es in der traditionellen Sozialrechtssystematik für Versorgungssysteme typisch ist.

 

Ziel(e)

Die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates wird ab 1. Jänner 2019 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates übergeführt

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Alle Rechte und Verbindlichkeiten der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gehen mit 1. Jänner 2020 auf die Versorgungsanstalt über. Sie ist ab 1. Jänner 2020 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften von der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zu besorgen sind. Der Versorgungsanstalt obliegt die Erstellung des Rechnungsabschlusses, des Geschäftsberichtes und der statistischen Nachweisungen für das Jahr 2019.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehene Regelung fällt nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 120080943).