Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die Grundlage dieser Vereinbarung bilden folgende drei Art. 15a B-VG Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern:

           1. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Kindergartenjahre 2015/16 bis 2017/18, BGBl. II Nr. 234/2015,

           2. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, BGBl. I Nr. 120/2011, zuletzt geändert durch die Art. 15a B-VG Vereinbarung BGBl. I Nr. 6/2018 sowie

           3. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18, BGBl. I Nr. 138/2015, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2016.

Diese drei Vereinbarungen sollen in einer einzigen Vereinbarung zusammengefasst und inhaltlich unter Einfließen der Vorgaben des Regierungsprogramms 2017 – 2022 „Zusammen. Für unser Österreich.“ modifiziert werden. Diese Zusammenfassung soll ein höheres Maß an Übersichtlichkeit und an Transparenz sowie an Verwaltungsökonomie auf Seiten des Bundes und der Länder mit sich bringen.

Das Regierungsprogramm legt einen Schwerpunkt auf den qualitativen und den quantitativen Ausbau der Elementarpädagogik. Folgende wesentliche Maßnahmen werden zur Erreichung dieses Ziels ergriffen:

- Sprachförderung: Laut Kindertagesheimstatistik 2017/18 haben etwa 31,8 Prozent der Kinder in elementaren Bildungseinrichtungen eine andere Erstsprache als Deutsch. Aber auch Kinder mit der Erstsprache Deutsch weisen laut dem aktuellen Evaluationsbericht des Österreichischen Integrationsfonds zum Teil einen Sprachförderbedarf auf. Das Ziel der Sprachförderung in elementaren Bildungseinrichtungen ist es, dass Kinder bereits bei Schuleintritt jene Sprachkompetenzen aufweisen, die sie brauchen, um dem Unterricht folgen zu können. Da 96 Prozent der Vierjährigen bereits eine elementare Bildungseinrichtung besuchen, soll eine intensive Sprachförderung bereits in diesem Alter beginnen. Damit soll den Kindern ein besserer Start in ihr Schulleben ermöglicht werden. Der Erfolg dieser Maßnahme soll etwa durch die Erhebung der Wirkungskennzahl und im weiteren Verlauf durch eine Reduktion der Anzahl der außerordentlichen Schülerinnen und Schüler sichtbar werden.

- Die Vereinbarung ist von dem Bestreben getragen, österreichweit möglichst einheitliche Standards in der Qualität und Quantität der Betreuungsangebote sicherzustellen, sowohl hinsichtlich der Qualifikation des Personals, der Instrumente der Sprachstandsfeststellung als auch der österreichweit einheitlichen pädagogischen Grundlagendokumente.

- Die Kinderbildung und -betreuung der unter Dreijährigen soll quantitativ mit dem Ziel ausgebaut werden, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern.

Seit Beginn der Kostenbeteiligung des Bundes wurden durch die gemeinsame Initiative von Bund, Ländern und Gemeinden insgesamt mehr als 71.000 zusätzliche Betreuungsplätze geschaffen. Während bei der Altersgruppe der Drei- bis Sechsjährigen bereits 2009 das Barcelona-Ziel von 90 Prozent erreicht wurde und sich die österreichweite Betreuungsquote bei rund 95% stabilisiert hat, wurde für die Altersgruppe der unter Dreijährigen zwar viel erreicht (Verdopplung der Betreuungsquote von 14 Prozent auf 28,6 Prozent), aber das Barcelona-Ziel von 33 Prozent noch verfehlt. Aktuell fehlen rund 5 Prozentpunkte oder ca. 11.500 Plätze zur Zielerreichung.

- Betrachtet man die Öffnungszeiten gilt es die Altersgruppe der 0- bis 3-Jährigen in den Fokus zu nehmen. So sind elementare Bildungseinrichtungen zwar flächendeckend vorhanden, aber nur weniger als die Hälfte der betreuten Kinder (43,6 Prozent) besucht Einrichtungen, deren Öffnungszeiten mit einer Vollbeschäftigung ihrer Eltern vereinbar sind (Vereinbarkeitsindikator Familie & Beruf – „VIF-konform“). 9 von 10 unter Dreijährigen hingegen werden entweder in VIF-konformen (60,1 Prozent) oder ganztägig geöffneten (30,7 Prozent) Einrichtungen betreut.

Um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter zu stärken, ist der Schwerpunkt der Bemühungen daher auf den Ausbau von elementaren Bildungsangeboten für Kleinkinder und die Verlängerung der Öffnungszeiten im Kindergartenbereich sowie die Ergänzung durch flexible Angebote von Tagesmüttern und -vätern zu legen.

Die Vereinbarung ist wirkungsorientiert gestaltet, sie formuliert gewisse Zielzustände, die durch die Länder durch Einsatz der Zuschüsse erreicht werden sollen. Die Länder werden in ihrer Zielerreichung durch ein Monitoring des Bundes begleitet und unterstützt. Mittels der Controllingprozesse wird im Laufe sowie besonders auch am Ende der Vereinbarungsperiode das Ausmaß der Zielerreichung überprüft. Die Monitoring- und Controllingstrukturen sind verwaltungsökonomisch gehalten, stellen aber dennoch sicher, dass die wesentlichen Daten, die über die Wirksamkeit der Maßnahmen Aufschluss geben, umfassend und fristgerecht vorliegen.

Kompetenzgrundlage:

Die vorliegende Vereinbarung stützt sich auf Art. 15a Abs. 1 B-VG, wonach Bund und Länder untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereichs schließen können. Die Kompetenz der Gesetzgebung und Vollziehung im Kindergartenwesen kommt gemäß Art. 14 Abs. 4 B-VG den Ländern zu. Als Ausnahme davon fällt die Grundsatzgesetzgebungskompetenz im Bereich der fachlichen Anstellungserfordernisse über die von Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. c B-VG dem Bund zu.

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1 und 4 (Zielsetzungen und Umsetzungsmaßnahmen):

Artikel 1 legt die Zielsetzungen der Vereinbarung und Artikel 4 legt die dazu korrespondierenden Umsetzungsmaßnahmen fest.

Eine wesentliche Zielsetzung der Vereinbarung ist die Stärkung elementarer Bildungseinrichtungen als erste Bildungsinstitutionen. Den elementaren Bildungseinrichtungen kommt eine wesentliche Funktion zu, da sie zum einen eigenständige Einrichtungen sind, die Wissen und Kompetenzen entsprechend dem Entwicklungsstand des Kindes vermitteln und zum anderen für die Vorbereitung auf und Unterstützung beim Erwerb bestimmter Fähigkeiten für den Eintritt in die Schule verantwortlich sind.

Darüber hinaus umfassen die Zielsetzungen die ganzheitliche Förderung der Kinder mit Fokus auf die Sprachförderung, die Bildung und Erziehung nach bundesweit abgestimmten pädagogischen Konzepten (basierend auf den pädagogischen Grundlagendokumenten), die Werteerziehung sowie die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der damit verbundenen Gleichstellung der Geschlechter ist ein bedarfsorientiertes elementares Bildungsangebot, dessen Öffnungs- und Betreuungszeiten mit der Vollbeschäftigung der Eltern vereinbar ist.

Das Barcelona-Ziel für die unter Dreijährigen (Betreuungsquote 33 Prozent) soll mit dem Ausbau des Betreuungs- und Bildungsangebotes in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen erfüllt werden. Es werden darüber hinaus Anreize für die Verlängerung der Öffnungszeiten der elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen für Drei- bis Sechsjährigen geschaffen. Die Bildungs- und Betreuungsqualität für Kinder bis zum Schuleinritt soll weiterentwickelt werden, insbesondere durch die Verbesserung des Betreuungsschlüssels.

Da das Betreuungsangebot an Tagesmüttern und -vätern in den letzten Jahren vor allem qualitativ an Bedeutung gewonnen hat und eine bedarfsgerechte, flexible Ergänzung des institutionellen Bildungsangebots darstellt, ist vorgesehen, diese Angebote im Sinne einer höher qualifizierten Ausbildung der Tagesmütter und -väter sowie deren sozialrechtliche Absicherung besonders zu unterstützen.

Mit den Zielen in Zusammenhang stehen die Zielzustände in Artikel 15. Dabei handelt es sich um messbare Ergebnisse, die sich aus diesen Zielen ableiten.

Folgende Maßnahmen sollen zur Zielerreichung ergriffen werden:

                Sprachförderung soll bereits ab dem vierten Lebensjahr, bei jenen Kindern, die bereits eine            geeignete elementare Bildungseinrichtung besuchen, in intensiver Form erfolgen;

                Betreuungsangebote für unter Dreijährige sollen ausgebaut werden;

                die Werte der österreichischen Gesellschaft sollen kindgerecht und altersadäquat vermittelt           werden und

                eine bundesweit einheitliche Qualifikation der Fachkräfte in geeigneten elementaren         Bildungseinrichtungen und der Tageseltern soll angestrebt werden.

Durch die Weiterführung der halbtägigen Besuchspflicht von institutionellen Kinderbildungs- und
-betreuungseinrichtungen wird für alle 5-jährigen Kinder unabhängig von der Bildungsbiografie und der Einkommenssituation ihrer Eltern sowie sonstiger sozialer Einflussfaktoren die Möglichkeit erhalten, das letzte Kindergartenjahr vor Schuleintritt halbtägig unentgeltlich zu besuchen. Die Beitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr dient überdies der finanziellen Entlastung der Eltern. Unabhängig von der Besuchspflicht im letzten Kindergartenjahr vor Schuleintritt soll eine Intensivierung der Sprachförderung in den letzten beiden Kindergartenjahren erfolgen, um die Kinder gezielt in der deutschen Sprache auf den Übergang in die Schule vorzubereiten.

Des Weiteren sollen konkrete Maßnahmen zur Zielerreichung, beispielsweise das Setzen pädagogischer Impulse, um Kinder in mathematisch-technischen und naturwissenschaftlichen Vorläuferfähigkeiten zu stärken sowie den künstlerisch- und musisch-kreativen, emotionalen, psychosozialen und physischen Entwicklungsstand zu fördern, gesetzt werden.

Zu Art. 2 (Begriffsbestimmungen):

Artikel 2 enthält eine Reihe von Begriffsbestimmungen.

Z 1: Es wird der Begriff der „geeigneten elementaren Bildungseinrichtung“ definiert. Als „geeignete elementare Bildungseinrichtung“ gelten alle Bildungseinrichtungen für Kinder bis zum Schuleintritt, die den jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Das sind insbesondere Kindergärten, Kinderkrippen, Krabbelstuben, Kindertagesheime, altersgemischte Gruppen sowie betriebliche Betreuungseinrichtungen. Ein wesentliches Kriterium für die Eignung als elementare Bildungseinrichtung im Sinne dieser Vereinbarung ist darüber hinaus, ob an dieser eine Förderung in der Bildungssprache Deutsch erfolgt. Die Bildungssprache Deutsch steht in „geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen“ im Fokus zwischen dem Personal, den betreuten Kindern und diesen untereinander. Damit sollen jene Einrichtungen mit einer anderen Bildungssprache aber nicht ausgeschlossen werden. Weisen diese eine zusätzliche Förderung in der deutschen Sprache nach, sind auch sie als „geeignet“ einzustufen. Das Wort „geeignet“ bezieht sich bei Einrichtungen für die Zielgruppe der Fünfjährigen insbesondere darauf, ob an diesen Einrichtungen die halbtägige Besuchspflicht erfüllt werden kann, da diese mit der gezielten Vorbereitung auf den Übergang in die Schule verbunden ist. Praxiskindergärten, die in Bildungsanstalten für Elementarpädagogik eingegliedert sind, sind von dieser Definition grundsätzlich mitumfasst. Sie sind aber aus jenem Grund nicht ausdrücklich erwähnt, da es sich hierbei um Bundesinstitutionen handelt, die nicht in den Kompetenzbereich der Länder fallen und somit nicht Gegenstand dieser Vereinbarung sind. Der Bund steuert diese Einrichtungen im Wege von Verordnungen und Erlässen. Die Inhalte dieser Vereinbarung werden an den eingegliederten Praxiskindergärten jedoch ebenso umgesetzt.

Z 2 lit. c: Neben Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen wird auch anderes qualifiziertes Personal in den geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen für spezielle Tätigkeiten wie insbesondere die Umsetzung der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt. Dazu zählen etwa Sprachassistentinnen und
-assistenten, nicht jedoch Kindergartenhelferinnen und -helfer, da eine entsprechende Qualifikation für die spezielle Tätigkeit vorliegen muss. Darüber hinaus kommt qualifiziertes Personal auch für die Betreuung von Kleinkindern (unter 3 Jahren) zum Einsatz.

Z 3: Unter facheinschlägiger Ausbildung ist die Teilnahme der Tagesmütter und -väter an einem Ausbildungslehrgang gemäß den landesinternen Vorgaben zu verstehen. Diese Ausbildung umfasst theoretische und praktische Grundlagen für die Betreuung von Tageskindern.

Z 4: Als Träger geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen kommen vor allem Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Kirchen, Vereine und sonstige gemeinnützige Organisationen, Betriebe und natürliche Personen in Betracht. Zur Errichtung und zum Betrieb bedürfen diese Einrichtungen einer Bewilligung durch die Länder oder müssen über eine erfolgte Anzeige der Betriebsaufnahme bzw. deren Nichtuntersagung verfügen und unterliegen hinsichtlich der Einhaltung von landesgesetzlichen Vorgaben in den Bereichen Pädagogik, Hygiene und Integration deren Aufsicht.

Z 5: Träger von Tagesmüttern und -vätern sind jene – zumeist gemeinnützigen – Organisationen, die die Qualitätssicherung der Betreuung durch Tageseltern gewährleisten, indem sie deren persönliche Eignung prüfen, sie ausbilden, begleiten, beraten sowie anstellen. Für die Eltern erbringen diese Einrichtungen ua. Serviceleistungen bei der Suche nach Betreuungsangeboten, der Bereitstellung von Ersatzkräften bei Abwesenheiten der Tagesmütter und -väter sowie Unterstützung bei Problemen im Betreuungsalltag.

Z 7: Die Verwendung bzw. zusätzliche Förderung der Bildungssprache Deutsch steht im Fokus der pädagogischen Arbeit, da diese insbesondere für den Übergang in die Schule von Bedeutung ist. Ebenso wird betont, dass die Erstsprache als Brücke zur Bildungssprache Deutsch essentiell ist.

Z 8 lit. b: Die Förderung des Entwicklungsstandes ist von Relevanz, da die Entwicklungsbereiche sich wechselseitig beeinflussen und daher eine breit angelegte Förderung in diesen Bereichen zur Förderung der Sprache beitragen kann.

Z 9 und 10: Das „Ergebnis der frühen sprachlichen Förderung“ ergibt sich aus der Anzahl jener Kinder mit Sprachförderbedarf, die nach Erhalt von Sprachfördermaßnahmen keinen Sprachförderbedarf mehr aufweisen. Als Zeitraum der Sprachförderung wird im Zusammenhang mit dem neuen einheitlichen Beobachtungsbogen ein Kindergartenjahr herangezogen.

Die Wirkungskennzahl der frühen sprachlichen Förderung gemäß Z 10 ist der prozentuelle Zahlenwert, um den sich der Sprachförderbedarf nach den durchgeführten Fördermaßnahmen im Zeitraum eines Kindergartenjahres, gemessen an der Anzahl der Kinder, verringert hat. Maßgeblich sind hierfür die einheitlichen Beobachtungszeiträume innerhalb eines Förderjahres.

Am Beginn eines Kindergartenjahres weisen beispielsweise zehn Kinder einen Sprachförderbedarf auf, nach Durchführung der Sprachfördermaßnahmen sind es lediglich nur mehr vier Kinder, welche einen Sprachförderbedarf aufweisen. Die Wirkungskennzahl beträgt somit 60 Prozent. Hierbei werden dieselben Kinder wie bei der ersten Beobachtung wieder beobachtet, damit festgestellt werden kann, wie viele Kinder mit Sprachförderbedarf nach gezielter Sprachförderung keinen bzw. weiterhin Förderbedarf aufweisen. Die Basis dieser Auswertung ist die anonymisierte Ergebniserfassung.

Beispiel:

Kinder, bei denen ein Sprachförder-bedarf festgestellt wurde

Kinder mit Sprachförderbedarf am Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres, die eine Sprachförderung erhalten.

Kinder am Ende des jeweiligen Kindergartenjahres nach durchgeführter Sprachförderung, die keinen Sprachförderbedarf mehr aufweisen = Ergebnis der frühen sprachlichen Förderung

Kinder am Ende des jeweiligen Kindergartenjahres nach durchgeführter Sprachförderung, die weiterhin einen Sprachförderbedarf aufweisen.

Wirkungs-

kennzahl

10

10

6

4

60 %

Z 11: Das Kindergartenjahr beginnt mit 1. September eines Jahres und endet mit Ablauf des 31. August des Folgejahres.

Z 12: Unter dem Begriff „VIF“ ist der „Vereinbarkeitsindikator Familie & Beruf“ zu verstehen. Diese VIF-konforme Kinderbildung und -betreuung erfordert eine wöchentliche Öffnungszeit von mindestens 45 Stunden an 5 Tagen pro Woche, mit mindestens 9,5 Stunden täglich, an mindestens 4 Tagen. Diese elementare Bildung inklusive eines Verpflegungsangebotes muss ganzjährig mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr angeboten werden.

Zu Art. 3 (Bildungsaufgaben):

In Artikel 3 werden die Bildungsaufgaben geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen und der Tagesmütter und -väter ausgeführt. Dabei wird verdeutlicht, dass beide Gruppen die pädagogischen Grundlagendokumente sowie allfällige künftig ergänzende Instrumente anzuwenden haben.

Auch soll in Artikel 3 Abs. 1 ein Verbot des Tragens weltanschaulicher oder religiös geprägter Bekleidung, die mit einer Verhüllung des Hauptes verbunden ist, in elementaren Bildungseinrichtungen vorgesehen werden. Grundrechtseingriffe sind zulässig, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgen. Zu diesen Zielen zählen ua. der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Gesundheit und der Moral. Als wesentliche Grundwerte von Bildungseinrichtungen sind in der Bundesverfassung (Art. 14 Abs. 5a B-VG) Demokratie, Humanität, Solidarität, Friede und Gerechtigkeit sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den Menschen festgeschrieben.

Ziel der Erziehung in österreichischen Bildungseinrichtungen ist es, Kindern die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen und diese zu selbständigem Urteilen zu befähigen. Es soll somit auch eine erfolgreiche soziale Entwicklung und Integration der Kinder in elementaren Bildungseinrichtungen sowie im Rahmen der Betreuung bei Tagesmüttern und -vätern sichergestellt werden (vgl. auch EGMR 10.1.2017, Osmanoglu ua. gegen Schweiz, in dem die besondere Rolle von Bildungseinrichtungen im Integrationsprozess hervorgehoben wurde). Da Integration ein beidseitiger Prozess ist, bedingt dieser auch eine Mitwirkung der jeweiligen Zielgruppe. Das Tragen des islamischen Kopftuches von Kindern in elementaren Bildungseinrichtungen kann zu einer frühzeitigen geschlechtlichen Segregation führen, welche mit den österreichischen Grundwerten und gesellschaftlichen Normen nicht vereinbar ist. Die Orientierung an religiösen Werten darf nicht im Widerspruch zu den Zielen der staatsbürgerlichen Erziehung stehen, die sich an den genannten Grundwerten orientiert und die auch die Gleichstellung von Mann und Frau sicherstellen soll. Das Verbot des Tragens weltanschaulicher und religiös geprägter Bekleidung bezieht sich lediglich auf Bekleidung, welche das gesamte Haupthaar oder große Teile dessen verhüllt. In Umsetzung dessen sollen geeignete Maßnahmen im Falle eines negativen Integrationsbemühens zur Anwendung kommen, wobei verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen als ultima ratio anzustreben sind. Der Werte- und Orientierungsleitfaden bietet eine Anleitung für den Umgang in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen.

Zu Art. 5 (Besuchspflicht):

Die Definition des Alters der besuchspflichtigen Kinder orientiert sich an der Festlegung der Schulpflicht, um alle Kinder im letzten Jahr vor Schulpflicht erfassen zu können. Ausgenommen sind jene Kinder, die bereits vorzeitig die Schule besuchen. Auch frühgeborene Kinder, die auf Wunsch der Eltern bzw. sonstigen mit der Obsorge betrauten Personen ein Jahr später eingeschult werden, sind in diesem zusätzlichen Kindergartenjahr von der Besuchspflicht nicht umfasst.

Besuchspflichtig werden jene Kinder, die zum Stichtag 31. August das fünfte Lebensjahr vollendet haben. Die Länder haben bis 1. April die Erziehungsberechtigten jener Kinder, die mit 1. September besuchspflichtig werden, über die beitragsfreie Besuchspflicht in geeigneter Form zu informieren. Diese Angelegenheit kann gemäß Art. 119 B-VG im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches von den Gemeinden besorgt werden. Die Erziehungsberechtigten haben ihre Kinder innerhalb einer vom Land festgelegten Anmeldefrist zum Besuch einer geeigneten elementaren Bildungseinrichtung anzumelden.

Der Zeitraum für den halbtägig verpflichtenden Besuch ist vom Kindergartenerhalter im Ausmaß von mindestens 20 Stunden an mindestens 4 Tagen pro Woche festzulegen, wobei die Konkretisierung der Tageszeit unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der betreuten Kinder und ihrer Eltern zu erfolgen hat und sowohl Vormittag als auch Nachmittag in Betracht kommen.

Der zeitliche Umfang der Besuchspflicht entspricht dem Schulunterrichtsjahr unter Berücksichtigung von Schulferien und schulfreien Tagen, um in Familien mit mehreren Kindern unterschiedlichen Alters Probleme in der Organisation des Betreuungsalltags und der Urlaubsplanung zu verhindern. Ergänzend zur Ferienzeit und den schulfreien Tagen kann auch eine zusätzliche gerechtfertigte Abwesenheit im Umfang von fünf Wochen in Anspruch genommen werden.

Sofern ein Kind keinen Sprachförderbedarf hat (für die entsprechende Feststellung ist die jeweilige Landesbehörde zuständig), kann – auf Antrag der Erziehungsberechtigten und mit Verfügung des Amts der Landesregierung – die Besuchspflicht eines Kindes auch im Rahmen der häuslichen Erziehung oder bei Tagesmüttern oder -vätern erfüllt werden. Diesfalls ist jedoch sicherzustellen, dass die Bildungsaufgaben erfüllt und die pädagogischen Grundlagendokumente angewendet werden.

Eine gänzliche Befreiung von der Besuchspflicht ist in jenen Fällen möglich, in denen medizinische Gründe, ein besonderer sonderpädagogischer Förderbedarf, eine große Entfernung oder schwierige Wegverhältnisse vorliegen.

Die Befreiung von der Besuchspflicht erfordert einen Antrag der Eltern bzw. sonstigen mit der Obsorge betrauten Personen und hat in Abwägung des Rechts des Kindes auf Bildung, der berechtigten Interessen der Eltern bzw. sonstigen mit der Obsorge betrauten Personen sowie der durch den Einrichtungsbesuch verursachten Belastungen für das Kind zu erfolgen.

Bei Verstoß gegen die Besuchspflicht sind verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen gegen die Eltern bzw. sonstige mit der Obsorge betraute Personen zu verhängen, die auf landesgesetzlicher Ebene geregelt sind. Die Höhe der Verwaltungsstrafen hat sich dabei an jenen für Schulpflichtverletzungen gemäß § 24 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 idgF zu orientieren. Damit wird die Vereinheitlichung des Strafrahmens in den einzelnen Bundesländern angestrebt.

Zu Artikel 6 (Beitragsfreier Besuch):

Im letzten Jahr vor der Schulpflicht wird der Kindergartenbesuch weiterhin im Ausmaß von 20 Stunden/Woche beitragsfrei angeboten. Diese Verpflichtung gilt für jenes Bundesland, in dem die Besuchspflicht erfüllt wird. Dabei kann es sich entweder um das Wohnsitzbundesland oder jenes Bundesland handeln, in dem die elementare Bildungseinrichtung (zB. Betriebskindergarten) besucht wird. Für Spezialangebote (Sport, Musik, Fremdsprachen, etc.) sowie Verpflegung können weiterhin Entgelte eingehoben werden.

Zu Art. 7 (Ausbau des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots):

Ein bedarfsgerechtes mit einer Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarendes elementares Bildungsangebot ist eine unabdingbare Voraussetzung für eine gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Mit dem Ausbau des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots soll daher die ganztägige und mit der Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende, flexible Kinderbildung und -betreuung besonders gefördert werden. Diese Kinderbildungs- und -betreuungsangebote sollen sowohl berufstätigen wie auch karenzierten Elternteilen sowie arbeitssuchenden und in Ausbildung befindlichen Müttern und Vätern zur Verfügung stehen.

Um das von der Europäischen Union festgelegte Barcelona-Ziel – für mindestens 33 Prozent der unter Dreijährigen Betreuungsplätze zur Verfügung zu stellen – zu erreichen, soll die Anzahl der Betreuungsplätze in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen und bei Tagesmüttern und -vätern erhöht werden.

Weiter sollen – insbesondere bei elementaren Bildungsangeboten für Drei- bis Sechsjährige – die Öffnungszeiten erweitert und flexibilisiert werden. Darüber hinaus soll der Betreuungsschlüssel verbessert werden, um die Beziehungs- und Bildungsqualität zu erhöhen. Zu starre Betreuungsarrangements in Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen beeinträchtigen Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Eltern und auch ihre die Wahlfreiheit. Deshalb sollen die Träger geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen flexible Betreuungszeitmodelle erstellen oder diese weiterentwickeln. Anstelle der traditionellen Betreuungszeiten halbtags, halbtags mit Mittagstisch, ganztags sollen abgestufte Betreuungszeitmodelle z. B. 6 Stunden, 8 Stunden, 10 Stunden täglich treten. Dadurch können Familien bedarfsgerechte Angebote wählen sowie allenfalls Elternbeiträge einsparen und die Träger können in der Ressourcenplanung besser kalkulieren, wann wie viele Kinder in der Einrichtung anwesend sind.

Zu Art. 8 (Werteorientierung):

Die Werteerziehung verfolgt den Gedanken, dass die wesentlichen Wertvorstellungen der österreichischen Gesellschaft bereits im Kindergartenalter vermittelt und gefestigt werden sollen. Als österreichweit einheitliches Instrument wurde ein Werte- und Orientierungsleitfaden vom Österreichischen Integrationsfonds in Kooperation mit der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich entwickelt, der sowohl in elementaren Bildungseinrichtungen als auch von Tagesmüttern und -vätern anzuwenden ist. Der Werte- und Orientierungsleitfaden dient als Konkretisierung des im bundesländerübergreifenden Bildungsrahmenplan enthaltenen Bereichs „Ethik und Gesellschaft“ und legt dar, wie Wertebildung im Kindergarten praktiziert werden soll.

Zu Art. 9 und 10 (Frühe sprachliche Förderung und Sprachstandsfeststellung):

Artikel 9 und 10 behandeln das Thema der frühen sprachlichen Förderung und der Sprachstandsfeststellung. Kinder sind ab Eintritt in den Kindergarten in ihrer sprachlichen Entwicklung zu fördern. Dies passiert in ganzheitlicher Form im Rahmen der Förderung ihres Entwicklungsstandes. Eine gezielte Sprachförderung mit Fokus auf die Sprachkompetenzen bei Schuleintritt soll jedenfalls ab dem Alter von vier Jahren erfolgen. Die Feststellung eines Sprachförderbedarfs erfolgt durch die Fachkräfte in den geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen anhand eines einheitlichen, standardisierten Beobachtungsbogens für Deutsch als Erstsprache und Deutsch als Zweitsprache. Ab dem Kindergartenjahr 2019/20 sind dafür der Beobachtungsbogen zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK kompakt) oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ kompakt) durchzuführen. Dabei handelt es sich um die weiterentwickelte und auf die wesentlichen Indikatoren verschlankte Form des bisherigen BESK 2.0 bzw. BESK-DaZ 2.0.

Durch diese Vereinbarung sollen einheitliche Beobachtungszeiträume festgelegt werden. Damit der Einsatz des neuen Beobachtungsbogens bestmöglich vorbereitet werden kann, gilt für das Kindergartenjahr 2018/19 eine Übergangsregelung:

Die erste Sprachstandsfeststellung erfolgt für Kinder, die im Alter von vier Jahren bereits eine elementare Bildungseinrichtung besuchen, zu Beginn des Kindergartenjahres jedoch bis spätestens 30. November 2018. Für Kinder, die im Rahmen der Besuchspflicht im fünften Lebensjahr den Kindergarten im Kindergartenjahr 2018/19 erstmalig besuchen, erfolgt die erste Sprachstandsfeststellung bis spätestens 31. Oktober 2018. Wird ein Sprachförderbedarf festgestellt, ist das Kind entsprechend zu fördern.

Für Kinder, die ab dem vierten Lebensjahr Sprachfördermaßnahmen erhalten haben, erfolgt die nächste Sprachstandfeststellung am Ende des vorletzten Kindergartenjahres, jedoch spätestens bis 31. Oktober 2019. Diese (Nach-)Beobachtung ist bereits mit dem neuen Beobachtungsbogen (BESK kompakt bzw. BESK DaZ kompakt) durchzuführen. Wird ein Sprachförderbedarf festgestellt, ist (abermals) eine Sprachförderung durchzuführen. Die letzte Sprachstandfeststellung erfolgt am Ende des letzten Kindergartenjahres. Zusätzlich sind während des Kindergartenjahres außerordentliche Sprachstandsfeststellungen möglich, sofern die begründete Annahme besteht, dass kein weiterer Sprachförderbedarf mehr besteht.

Für Kinder im Alter von drei Jahren, die eine elementare Bildungseinrichtung besuchen, soll bereits im Zeitraum zwischen Mai und Juni 2019 eine Sprachstandsfeststellung vorgenommen werden.

Ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 gelten folgende einheitliche Beobachtungszeiträume:

                Kinder im Alter von drei Jahren (vorvorletztes Kindergartenjahr), die geeignete elementare             Bildungseinrichtungen besuchen, sind im Zeitraum zwischen Mai und Juni des betreffenden        Kindergartenjahres einer Sprachstandsfeststellung mittels BESK kompakt bzw. BESK-DaZ            kompakt zu unterziehen.

                Kinder im Alter von vier Jahren (vorletztes Kindergartenjahr), die erstmals eine geeignete               elementare Bildungseinrichtung besuchen, sind bis spätestens 31. Oktober des betreffenden    Kindergartenjahres einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen.

Wird dabei ein Sprachförderbedarf festgestellt, so sind die Kinder entsprechend Artikel 9 zu fördern.

                Die Kinder, die im Alter von vier Jahren eine Sprachförderung erhalten haben, sind zum Ende        des vorletzten Kindergartenjahres (wiederum Mai – Juni), jedoch bis spätestens 31. Oktober des                 betreffenden Kindergartenjahres wieder einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen.

                Kinder im Alter von fünf Jahren (letztes Kindergartenjahr), die in Erfüllung ihrer Besuchspflicht     erstmals eine geeignete elementare Bildungseinrichtung besuchen, sind bis spätestens 31.             Oktober des letzten Kindergartenjahres einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen.

Ergibt die Feststellung einen Sprachförderbedarf, ist (abermals) eine Sprachförderung durchzuführen.

Die letzte Sprachstandsfeststellung vor Schuleintritt erfolgt am Ende des letzten Kindergartenjahres.

Mit der Möglichkeit jene Kinder, die bereits das vorvorletzte bzw. das vorletzte Kindergartenjahr einer geeigneten elementaren Bildungseinrichtung besuchen, im Mai – Juni des jeweiligen Kindergartenjahres nach zu beobachten, soll ein effizientes und verwaltungsökonomisches Prozedere eingeführt werden, sodass zu Beginn eines neuen Kindergartenjahres der Fokus auf jene Kinder gelegt wird, die erstmalig eine geeignete elementare Bildungseinrichtung besuchen. Diese sollen nach einer Eingewöhnung innerhalb des vorgesehenen Zeitraums von acht Wochen beobachtet werden.

Wurde ein Kind unter Verletzung der Besuchspflicht nicht in einer elementaren Bildungseinrichtung angemeldet, erfolgt die erstmalige Sprachstandfeststellung durch die zuständige Landesbehörde innerhalb der ersten vier Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist.

Zu Art. 11 (Qualifizierungen):

Artikel 11 enthält die Qualifizierungen, die die Fachkräfte an elementaren Bildungseinrichtungen vorweisen sollen. Gruppenführende Kindergartenpädagoginnen und sonstiges qualifiziertes Personal, das im Bereich der sprachlichen Förderung eingesetzt wird, haben bzw. hat zumindest Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER), vorzuweisen. Weiters haben sie bei Einsatz für die Sprachförderung nach Möglichkeit eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung (6 ECTS-Lehrgang an der Pädagogischen Hochschule) zu verfügen. Das sonstige qualifizierte Personal, das für den Bereich der Sprachförderung eingesetzt wird, hat ebenfalls zumindest Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 des GER und eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung (6 ECTS-Lehrgang an der Pädagogischen Hochschule) vorzuweisen. Diese Qualifikation zur frühen sprachlichen Förderung soll wesentliche Bereiche von Deutsch-als-Zweitsprache, wie linguistische Grundkompetenzen, Grundlagen der Sprachstandsfeststellung, methodisch-didaktische Grundlagen, Sprachensensibilität und interkulturelle Bildung umfassen.

Hinsichtlich des Nachweises der Sprachkenntnisse auf zumindest C1 Niveau ist über die in Z 3 lit. a sublit. aa bis cc genannten Diplome hinausgehend, im Einzelfall zu prüfen, ob die notwendige Qualifizierung vorliegt.

Zu Art. 12 und 13 (Aufgaben des Bundes und der Länder):

Diese Artikel beinhalten die Pflichten von Bund und Ländern aufgrund dieser Vereinbarung. Der Bund verpflichtet sich im Wesentlichen zur Bereitstellung der pädagogischen Grundlagendokumente und zur Gewährung der Zweckzuschüsse gemäß Artikel 14.

Im Bereich der Besuchspflicht verpflichtet sich der Bund zur Bereitstellung von pädagogischen Instrumenten zur Dokumentation der Entwicklung des Kindes. Ein solches pädagogisches Instrument stellt unter anderem der Bildungskompass dar. Der Bildungskompass definiert sich durch einen ressourcenorientierten Blick auf die Potentiale und Interessen jedes einzelnen Kindes und impliziert die Analyse und Dokumentation der Lerndispositionen des Kindes, welche aus Beobachtungen resultieren. Das Instrument ist für Kinder ab 3,5 Jahren bis zum Übergang in die Volksschule einmal im Jahr auf Basis eines vorgefertigten Analyserasters vom pädagogischen Fachpersonal in einer außerfamiliären Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung anzuwenden und fungiert letztlich als Informationsquelle für zukünftige Lehrkräfte.

Darüber hinaus haben die Länder im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht die Einbeziehung der pädagogischen Grundlagendokumente zu überprüfen, die pädagogischen Konzepte, Leitbilder, Grundsätze, Schriften, Statuten oder Regelungen des Trägers einer geeigneten elementaren Bildungseinrichtung vor der landesgesetzlichen Genehmigung einer Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Werte- und Orientierungsleitfaden zu unterziehen und diese stichprobenartig von Amts wegen zu überprüfen. Bei Vorliegen eines begründeten Verdachts, dass diese in Widerspruch zum Werte- und Orientierungsleitfaden stehen, ist unverzüglich eine Einzelfallprüfung der betreffenden elementaren Bildungseinrichtungen einzuleiten. Dazu können andere Einrichtungen unterstützend herangezogen werden. Den Ländern kommt die Verpflichtung zu, das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) über die Ergebnisse der Prüfung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese Informationen sind essentiell, da der Bund den Zuschuss für bestimmte Zwecke zur Verfügung stellt und diese Ergebnisse für die Beurteilung der Förderwürdigkeit von elementaren Bildungseinrichtungen unabdingbar sind.

Ebenfalls haben die Länder Dokumentations- und Auskunftspflichten fristgerecht zu erfüllen, insbesondere auch im Hinblick auf die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse. Zusätzlich haben sie für die Qualifizierung der Fachkräfte Sorge zu tragen sowie das verpflichtende letzte Kindergartenjahr landesgesetzlich zu gewährleisten.

Im Bereich der frühen sprachlichen Förderung hat der Bund den Ländern geeignete Verfahren der Sprachstandsfeststellung zur Verfügung zu stellen. Dies erfolgt durch den einheitlichen Beobachtungsbogen BESK kompakt bzw. BESK-DaZ kompakt.

Die Länder verpflichten sich ihrerseits im Bereich der Sprachförderung zur Vorlage entsprechender Konzepte gemäß Artikel 16 in Übereinstimmung mit den pädagogischen Grundlagendokumenten, die Durchführung der Sprachstandsfeststellung in den einheitlich vorgesehenen Zeiträumen, das Angebot der frühen sprachlichen Förderung in mehr als 40 Prozent der geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen sicherzustellen und den Entwicklungsstand zur Unterstützung des Spracherwerbs in der Bildungssprache Deutsch zu fördern.

Auch haben sie dafür Sorge zu tragen, dass ihre geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen die Verpflichtung zur Dokumentation und Auskunftserteilung über die erfolgte sprachliche Förderung an die jeweiligen Pflichtschulen einhalten. Dabei können bestehende Instrumente, die in den jeweiligen Bundesländern bereits für die Dokumentation und die Informationsweitergabe zur Sprachförderung und zum Entwicklungsstand des Kindes in Verwendung sind, weiterhin zum Einsatz kommen. In diesem Zusammenhang sind die Länder angehalten, landesgesetzlich dafür Vorsorge zu treffen, dass im Einzelfall die geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen den besuchten Primarschulen Auskunft über die Sprachförderung eines Kindes geben, sofern die Erziehungsberechtigten des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage gemäß § 6 Abs. 1a Schulpflichtgesetz 1985 – SchPflG, BGBl. Nr. 76/1985, nicht nachkommen.

Zu Art. 14: (Zweckzuschüsse):

Zur Abdeckung des Aufwandes für den Ausbau des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots, der beitragsfreien Besuchspflicht und der frühen sprachlichen Förderung stellt der Bund in den Kindergartenjahren 2018/19 bis 2021/22 jeweils 142,5 Mio. Euro zur Verfügung. Die Aufteilung der Zweckzuschüsse des Bundes auf die Länder berechnet sich aus dem Anteil der unter Sechsjährigen pro Bundesland an der gleichaltrigen Gesamtbevölkerung. Die Aufteilung der Mittel zwischen Ländern und Gemeinden liegt in der Autonomie dieser Gebietskörperschaften. Der Bundeszuschuss ist zu mindestens 65 Prozent für den Ausbau des geeigneten elementaren Bildungs- und Betreuungsangebots und zu mindestens 25 Prozent für die frühe sprachliche Förderung einzusetzen. Die verbleibenden 10 Prozent des Bundeszuschusses sollen den Bedarfen des jeweiligen Landes entsprechend für die beiden Zwecke flexibel eingesetzt werden. Für die halbtägige Besuchspflicht gemäß Artikel 5 ist ein Bundeszuschuss von 70 Mio. Euro vorgesehen.

Nicht für die Beitragsfreiheit verwendete Mittel können flexibel für den Ausbau geeigneter elementarer Kinderbildungs- und -betreuungsangebote sowie für die frühe sprachliche Förderung verwendet werden.

Die Länder stellen für die Maßnahmen des Ausbaus von geeigneten elementaren Bildungs- und Betreuungsangebots sowie der frühen sprachlichen Förderung zusätzlich Finanzmittel in der Höhe von 52,5 Prozent des verwendeten Zweckzuschusses zur Verfügung. Dies gilt auch wenn Zweckzuschussmittel gemäß Abs. 2a verwendet werden.

Die Kofinanzierung muss nicht bei jedem einzelnen Projekt in dem Verhältnis zwischen Zweckzuschuss des Bundes und Kofinanzierung gegeben sein, wenn insgesamt der vereinbarte Kofinanzierungsbetrag erreicht wird. Finanzmittel von Gemeinden, die für Zwecke gemäß Artikel 17 zur Verfügung gestellt werden, können in voller Höhe bei der Kofinanzierung angerechnet werden. Mittel von privaten Rechtsträgern, die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen betreiben, werden nur zu 50 Prozent berücksichtigt. Als private Rechtsträger kommen gemeinnützige Vereine und Gesellschaften, Betriebe und kirchliche Organisationen in Betracht.

Zu Art. 15 (Zielzustände):

Abs. 1: Zur Verwirklichung der in der Vereinbarung festgelegten Zielsetzungen soll die Betreuungsquote für unter Dreijährige pro Bundesland und Jahr um 1 Prozentpunkt angehoben werden. Gemeinsam mit den Ländern wird darüber hinaus das Ziel einer Erhöhung um 5 Prozentpunkte bis zum Kindergartenjahr 2021/22 angestrebt. Ferner soll der Prozentsatz derjenigen drei- bis sechs-jährigen Kinder, die VIF-konform betreut werden, pro Bundesland anhand der Bedarfserhebung der Gemeinden erhöht werden, wobei das gemeinsam angestrebte Ziel bis zum Kindergartenjahr 2021/22 die Anhebung um 6 Prozentpunkte darstellt.

Die Grundlage für die Berechnung bildet die jährliche Kindertagesheimstatistik der Statistik Austria beginnend mit dem Berichtsjahr 2017/18.

Bei der Analyse der Entwicklung von Betreuungsquoten ist zu berücksichtigen, dass ein unerwartet hoher Zuwachs der Wohnbevölkerung (Anstieg der Geburtenrate, Zuwanderung) die Zielerreichung negativ beeinflusst, selbst wenn große Ausbauinitiativen gesetzt werden. Ebenso hat die Inanspruchnahme der elementaren Bildungsangebote durch die Eltern Einfluss auf die Entwicklung der Betreuungsquote, da freie Plätze bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden.

Das Verhalten der Eltern, sowohl bei der Wahl der Betreuungszeiten als auch am Arbeitsmarkt, ist ebenso ein gewichtiger Faktor für die Festlegung von Öffnungszeiten in elementaren Bildungseinrichtungen.

Das Erreichen der angestrebten Ziele ist daher nicht nur von den Ausbauentscheidungen der Erhalter von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und der Bereitstellung von Finanzmitteln für diese Initiativen sondern auch von privaten, individuellen Entscheidungen von Bürgern und Bürgerinnen abhängig.

Abs. 2: Im Bereich der Sprachförderung sind folgende vier Zielzustände zu erreichen, wobei in Z 1 und Z 4 jeweils eine messbare Bandbreite vorgesehen ist. Dabei gilt es, ein auf bisher gewonnenen Erfahrungen und Evaluierungen festgelegtes Ziel zu erreichen und darüber hinaus ein gemeinsames darüber liegendes Ziel anzustreben.

Die Wirkungskennzahl der frühen sprachlichen Förderung – wie in Artikel 2 Z 10 definiert – hat jährlich pro Bundesland die Höhe von 30 Prozent zu überschreiten. Das bedeutet, dass sich jährlich die Zahl der Kinder mit Sprachförderbedarf nach den durchgeführten Fördermaßnahmen im Zeitraum eines Kindergartenjahres um mehr als 30 Prozent verringert. Als gemeinsames Ziel wird die Überschreitung von 40 Prozent pro Förderjahr und Bundesland angestrebt.

Die in elementaren Bildungseinrichtungen durchgeführte frühe sprachliche Förderung steht in engem Zusammenhang mit der Zahl der außerordentlichen Schülerinnen und Schüler, da diese den außerordentlichen Status erhalten, wenn sie dem Unterricht aufgrund ihrer Sprachkenntnisse nicht ausreichend folgen können. Um hierbei Transparenz zu gewährleisten, wird derzeit bereits ein bundesweit einheitliches standardisiertes Verfahren für den Bereich der schulischen Deutschförderung entwickelt, welches an allgemein bildenden Pflichtschulen ab den Schuleinschreibungen für das Schuljahr 2019/20 zur Anwendung gelangt. Durch eine stärkere Verzahnung elementar-pädagogischer Einrichtungen mit dem Schulwesen in der frühen sprachlichen Förderung, insbesondere durch Verwendung auf einander abgestimmter Testinstrumente, soll in den nächsten vier Jahren die Anzahl der außerordentlichen Schülerinnen und Schüler in der ersten Schulstufe pro Bundesland um mindestens 20 Prozent gesenkt werden. Darüber hinaus soll durch Heranziehen aktueller Entwicklungen im Bereich der Zuwanderung und entsprechender Prognosen sowie durch gezielte Sprachförderung eine deutliche Reduktion erreicht werden.

Ein weiterer wesentlicher Fokus dieser Vereinbarung wird auf die qualitative Weiterqualifizierung der Fachkräfte gelegt. Daher soll ab Inkrafttreten der Vereinbarung pro Bundesland der Anteil von 15 Prozent der Fachkräfte eine Qualifizierung entsprechend dem Lehrgang für die frühe sprachliche Förderung aufweisen.

Schließlich soll frühe sprachliche Förderung gezielt allen Kindern zur Verfügung stehen, die einen entsprechenden Förderbedarf aufweisen. Dabei gilt es den Zweckzuschuss an mindestens 40 Prozent aller geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen eines Bundeslandes auszuschütten, wobei diese für die in Artikel 18 genannten Zwecke (Personalkosten, Kosten der Fort- und Weiterbildung und Sachkosten) verwendet werden können. Eine ausgeglichene und adäquate Mittelzuweisung an die einzelnen Einrichtungen ist dabei zu gewährleisten. Als gemeinsames Ziel wird die Förderung von zumindest der Hälfte aller geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen eines Bundeslandes angestrebt.

Zu Art. 16 (Konzepte zur Sprachförderung und zum Ausbau):

Durch den Zweckzuschuss sollen die Zielzustände des Artikels 15 erreicht werden wie zB. die Erhöhung der Betreuungsquote oder die Senkung der Anzahl von außerordentlichen Schülerinnen und Schülern in der ersten Schulstufe. Die Länder haben zu Beginn der Vereinbarungsperiode Konzepte zu erstellen, die einerseits den Ist-Stand darlegen und andererseits Maßnahmen zur Erreichung der Zielzustände inklusive Meilensteine enthalten. Dazu ist die Anlage A entsprechend auszufüllen, sodass Angaben zu den einzelnen Standorten (unter Verwendung der Kindergartenstandortkennzahl als Primärschlüssel in der Datenerfassung), zum Personal sowie zur frühen sprachlichen Förderung (deskriptive Beschreibung der geplanten Maßnahmen) gemacht werden. Diese werden bis 31. Dezember 2018 an das BMBWF übermittelt und auf ihre Vollständigkeit und ihre Umsetzbarkeit geprüft und genehmigt. Dabei werden die ausgeführten Maßnahmen zur Erreichung der Zielzustände in Artikel 15 inklusive der angestrebten Meilensteine auf ihre Realisierbarkeit geprüft, insofern diese die Grundlage für die im Folgejahr stattfindenden Ressourcen-, Ziel- und Leistungsgespräche bilden. Hinsichtlich des Themenbereichs des Ausbaus des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots koordiniert das BMBWF die Konzepte und arbeitet mit dem Bundeskanzleramt (BKA) zusammen. Zur Überprüfung der Konzepte im Bereich der frühen sprachlichen Förderung arbeitet das BMBWF mit dem Österreichischen Integrationsfonds zusammen.

Zu Art. 17 (Widmung des Zweckzuschusses des Bundes für den Ausbau und den beitragsfreien Besuch):

Der Zweckzuschuss des Bundes dient zur Abdeckung des Aufwands, der durch den Ausbau des elementaren Kinderbildungs- und -betreuungsangebots entsteht, wie beispielsweise Investitionskosten, Personalkosten, Administrativaufwand und Ausbildungskosten.

Für die Schaffung von neuen Gruppen können Investitionen in der Höhe von maximal 125.000 Euro pro Gruppe aus Bundesmitteln gefördert werden. Dabei sind Investitionen für Nebenräume (zB. Küche, Garderobe, Bewegungsraum) den Gruppen entsprechend zuzurechnen.

Der Zweckzuschuss des Bundes kann vom betreffenden Bundesland zur Abdeckung der Personalkosten für erweiterte Öffnungszeiten (Mindestöffnungszeit von 45 Stunden an fünf Tagen pro Woche, 4 Tage mind. 9 ½ Stunden pro Tag und Verpflegung, 47 Wochen/Jahr) verwendet werden. Für die Verlängerung der Öffnungszeiten kann der Zuschuss für jede zusätzliche vollzeitbeschäftigte Fachkraft in der Höhe von maximal 45.000 Euro und für jede zusätzliche vollzeitbeschäftigte Hilfskraft in der Höhe von maximal 30.000 Euro verwendet werden. Für Teilzeitbeschäftigte steht der aliquote Anteil dieser Zuschüsse zu. Fach- und Hilfskräfte müssen über eine den landesgesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausbildung und eine persönliche Eignung verfügen und die Voraussetzungen des Artikels 11 erfüllen. Die Sicherstellung einer ausreichenden Qualifikation der Bewerber und Bewerberinnen liegt in der Verantwortung der Länder.

Der Zweckzuschuss kann vom betreffenden Bundesland zur Abdeckung der Investitionskosten für die Neuschaffung von Betreuungsangeboten bei Tagesmüttern und -vätern verwendet werden. Investitionskosten umfassen alle Anschaffungen, die dem Transport, der Sicherheit und der Betreuung der Kinder dienen. Dies können beispielsweise Hochstühle, Sicherheitsvorkehrungen, Kindersitze etc. sein, nicht jedoch bauliche Maßnahmen am Wohnsitz der Tagesmutter und des Tagesvaters. Für diese Anschaffungen beträgt der Zuschuss maximal 750 Euro pro neu geschaffenem Betreuungsangebot bei Tagesmüttern und -vätern.

Ein Zuschuss von 1.000 Euro pro Person und Lehrgang wird ausschließlich für jene Ausbildungslehrgänge gewährt, die nach dem Curriculum des Bundes für Ausbildungslehrgänge für Tagesmütter und -väter durchgeführt und mit dem entsprechenden Gütesiegel zertifiziert wurden. Dieses Curriculum umfasst 300 Unterrichtseinheiten in Theorie und Praxis in einem durchgängigen Lehrgang (220 UE Theorie, 80 UE Praxis). Das BKA bietet Trägern von Ausbildungslehrgängen für Tagesmütter und -väter bei Erfüllung der Voraussetzungen an, ein Gütesiegel zu verleihen. Schriftliche Anträge für die Verleihung des Gütesiegels können durch den Ausbildungsträger, unter Vorlage eines auf dem Curriculum beruhenden pädagogischen Konzepts, gestellt werden. Detaillierte Informationen zur Antragstellung können unter www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at abgefragt werden. Grundsätzlich ist für den Anspruch auf den Zuschuss die Zuerkennung des Gütesiegels durch das BKA erforderlich. Ergeben sich seitens des Bundes Verzögerungen bei der Zuerkennung genügt die Antragstellung.

Die Bundesländer können pro neu angestellter Tagesmutter oder neu angestelltem Tagesvater einen Zuschuss von max. 15.000 Euro jährlich für die Lohnkosten und den durch die Anstellung zusätzlich entstehenden Administrativsaufwand den Trägerorganisationen gewähren. Als „neu angestellt“ gilt, wer ein gemäß § 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 18/1956, vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis neu begründet, auch wenn die Person zuvor freiberuflich als Tagesmutter oder Tagesvater tätig war. Als Administrativaufwand gelten ua. Kosten für Personalverwaltung und Lohnverrechnung.

Es können maximal 1.200 Euro pro besuchspflichtigem Kind und Jahr als Kostenersatz für die Bereitstellung des beitragsfreien Besuchs von elementaren Bildungseinrichtungen verwendet werden. Mit dem Deckelungsbetrag für den Entfall der Elternbeiträge können sowohl Zahlungen des Landes an öffentliche und private Kindergartenerhalter (Gemeinden, Vereine, Betriebe, Bildungsanstalten etc.) sowie Eltern bzw. sonstige mit der Obsorge betraute Personen als auch anteilig eigene Personal- und Betriebskosten abgedeckt werden. Unter sonstigen Kosten ist unter anderem der Aufwand für den Transport von besuchspflichtigen Kindern zwischen Wohnort und Kindergarten zu verstehen. Verwaltungskosten für die Administration dieser Vereinbarung können hingegen damit nicht abgedeckt werden.

Zur Ermöglichung einer erforderlichen barrierefreien Nutzung der Einrichtungen können Zuschüsse für Investitionen in der Höhe von 30.000 Euro für jede vorhandene oder zu bildende Gruppe verwendet werden. Dieser Zuschuss setzt keine Erweiterung des Betreuungsangebots voraus.

Für die freiwillige Verbesserung des Betreuungsschlüssels auf 1:4 in Einrichtungen für unter Dreijährige und 1:10 in Kindergärten können Personalkosten für jede neu angestellte vollzeitbeschäftigte Fachkraft in der Höhe von maximal 45.000 Euro und für jede neu angestellte vollzeitbeschäftigte Hilfskraft in der Höhe von maximal 30.000 Euro verwendet werden. Für Teilzeitbeschäftigte steht der aliquote Anteil dieser Zuschüsse zu. Unter der Verbesserung des Betreuungsschlüssels ist die Anhebung der Zahl der Betreuungspersonen pro Gruppe im Verhältnis 1:4 für unter Dreijährige und im Verhältnis von 1:10 für Drei- bis Sechsjährige zu verstehen. Bei der Berechnung des Betreuungsschlüssels sind sowohl Fach- als auch Hilfskräfte entsprechend ihrem Beschäftigungsausmaß zu berücksichtigen. Beispiel: Kleinkindgruppe (10 Kinder) mit einer voll- und einer teilzeitbeschäftigten Fachkraft und einer vollzeitbeschäftigten Hilfskraft (2,5:10 = 1:4). Der entsprechende Betreuungsschlüssel soll während der gesamten Öffnungszeit, aber unter Berücksichtigung der wechselnden Kinderzahl, gewährleistet sein, weshalb an Tagesrandzeiten oder in Ferienzeiten eine geringere Anzahl an Fach- und Hilfskräften erforderlich ist.

Die Aufteilung der Zuschüsse auf die einzelnen Zuschussarten erfolgt durch die Länder nach dem jeweiligen (über)regionalen Bedarf und den Zielsetzungen dieser Vereinbarung (Ausbau des Betreuungsangebots für unter Dreijährige, Verlängerung der Öffnungszeiten, Weiterentwicklung der Betreuungsqualität).

Zu Art. 18 (Widmung des Zweckzuschusses für die Sprachförderung):

Wie ausgeführt ist der Zweckzuschuss für die Sprachförderung bedarfsgerecht einzusetzen und kann für Personalkosten, wie etwa für die Anstellung qualifizierten Personals oder laufende Personalkosten, für Kosten der Fort- und Weiterbildung der Fachkräfte mit Ausnahme der anfallenden Reise- und Vertretungskosten sowie für Sachkosten, wie etwa für Lehr- und Lernmaterialien eingesetzt werden. Diese Widmung des Zweckzuschusses ist entsprechend der Anlage B auszuweisen.

Zu Art. 19 und 20 (Abrechnung und Controlling):

Das System des Controllings ist schlank gestaltet. Im zweiten, dritten und vierten Jahr der Vereinbarung werden sogenannte Ressourcen-, Ziel- und Leistungsgespräche zum Grad der Zielerreichung zwischen BMBWF und den einzelnen Ländern geführt. Dabei sollen die in den Konzepten gemäß Artikel 16 geplanten Maßnahmen inklusive der Meilensteine besprochen werden. Das BMBWF setzt darüber hinaus zur Durchführung unangekündigter Hospitationen den Österreichischen Integrationsfonds ein. Diese unangekündigten Hospitationen sollen in geeigneter Form gemeinsam mit den jeweiligen Landesbehörden erfolgen, sodass ein transparenter und wahrheitsgetreuer Einblick hinsichtlich der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Aufgaben und entsprechend verwendeter Förderung im Kindergartenalltag sichergestellt ist. Eine rechtzeitige Information bei gleichzeitiger Wahrung der Vertraulichkeit ist sicherzustellen. Am Ende der Vereinbarungsperiode wird eine Abrechnung über die Verwendung des Zuschusses an das BMBWF übermittelt. Beides wird durch das BMBWF geprüft, hinsichtlich der Genehmigung der Abrechnung ist das Einvernehmen mit dem BKA herzustellen.

Ein negatives Prüfungsergebnis liegt bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung des Zweckzuschusses vor. Dies ist dann gegeben, wenn die Bildungsaufgaben auf Basis der pädagogischen Grundlagendokumente nicht erfüllt werden oder der Ist-Stand und die Meilensteine nicht fristgerecht aktualisiert werden und dadurch die inhaltlichen Mindestangaben nach Artikel 16 und 19 nicht vorliegen. Als inhaltliche Mindestangaben sind die Angaben im Konzept gemäß Anlage A (Ist-Stands-Analyse, Maßnahmen zur Erreichung der Zielzustände inklusive Meilensteine sowie Angaben zur Qualifikation des Personals) sowie die Abrechnung gemäß Anlage B zu verstehen. Eine Refundierung bei Nicht-Erreichen der in Art. 15 definierten Zielsetzungen ist nicht vorgesehen. Darüber hinaus liegt ein negatives Prüfungsergebnis bei nicht ausreichender Leistung der Kofinanzierung des Landes vor.

Zu Art. 21 (Zahlungen des Bundes):

Die erstmalige Auszahlung des Zweckzuschusses des Bundes erfolgt im Dezember 2018 durch das BMF. In den Folgejahren bis 2022 wird die Auszahlung in zwei Raten, jeweils im September und im Februar des jeweiligen Kindergartenjahres durchgeführt. Im Fall der begründeten Annahme einer zweckwidrigen Verwendung des Zuschusses bei den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsgesprächen kann der Bund die Zahlungen im Laufe der Vereinbarung vorläufig einstellen. Dies ist auch der Fall, wenn keine Ressourcen-, Ziel- und Leistungsgespräche geführt werden.

Zu Art. 22 (Datenverwendung und Datenschutz):

Die Länder sind verpflichtet die zur Vollziehung dieser Vereinbarung notwendigen Daten – unter Einhaltung der Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Verordnung (EU) Nr. 679/2016 – zur Verfügung zu stellen. Wie in Artikel 13 bereits ausgeführt, haben die Länder entsprechende landesgesetzliche Regelungen einzuführen, um die Datenweitergabe bestimmter Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur Sprachförderung an die besuchten Primarschulen zu gewährleisten.

Zu Art. 23 (Anpassung von Gesetzen):

Die zur Durchführung dieser Vereinbarungen notwendigen Regelungen sind bis 31. Jänner 2019 in Kraft zu setzen.

Zu Art. 24 (Inkrafttreten und Übergangsbestimmung):

Um die Ziele der geänderten Vereinbarung zu verwirklichen, soll sie rückwirkend mit 1.September 2018 in Kraft treten. Dafür ist es notwendig, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen bis 10. Dezember 2018 erfüllt sind und beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz – Verfassungsdienst (BMVRDJ-VD) bis dahin auch die Mitteilung mindestens eines Landes eingelangt ist. Es wird aber auch Vorsorge getroffen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt ein Inkrafttreten geregelt ist.

Absatz 3 soll jene Fälle erfassen, in denen die Vereinbarung für einige Länder bereits in Kraft getreten ist, für andere Länder hingegen noch nicht. In diesem Fall sollen die zuletzt genannten Länder den Zweckzuschuss ab jenem Monatsersten erhalten können, der der Erfüllung der in der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen folgt. Der Stichtag für den letztmöglichen Beitritt zu dieser Vereinbarung ist mit 31. August 2019 festgelegt.

Sofern die Vereinbarung für ein oder mehrere Länder nicht in Kraft tritt, verbleiben die zur Verfügung gestellten Mittel nicht beim Bund, sondern werden mit einem neu berechneten Verteilungsschlüssel an die verbleibenden Bundesländer vergeben. Zweckzuschussanteile, die auf Länder entfallen, für die die Vereinbarung nicht wirksam ist, erhöhen für die übrigen Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet und das verfassungsmäßige Zustandekommen der Vereinbarung gewährleistet haben, deren Anteil am Zweckzuschuss des Bundes im Verhältnis ihrer unter sechsjährigen Wohnbevölkerung. Die (spätere) Unterzeichnung der Vereinbarung bewirkt keinen rückwirkenden Anspruch auf Zweckzuschussanteile für das jeweilige Land.

Zu Art. 25 (Geltungsdauer):

Die Vereinbarung wird auf vier Kindergartenjahre abgeschlossen. Sie tritt zwischen dem Bund und den einzelnen Ländern nach positiver Entscheidung über den Abschlussbericht (Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung) durch das BMBWF für das Kindergartenjahr 2021/22 außer Kraft.

Zu Art. 26 (Urschrift):

Die Hinterlegung der Urschrift erfolgt beim BMVRDJ-VD. Allen Vertragsparteien ist eine Abschrift zu übermitteln.

Zu Art. 27 (Besuchspflicht im Kindergartenjahr 2018/19):

Da es sich bei der Einhaltung der Besuchspflicht durch Kinder um eine faktische Tätigkeit handelt, die durch eine rückwirkende Änderung der rechtlichen Grundlagen nicht in anderer Form herbeigeführt werden kann, gilt für das Kindergartenjahr 2018/19 weiterhin der Umfang der Besuchspflicht von 16 bis 20 Stunden. Mit dem Kindergartenjahr 2019/20 gilt dann die Besuchspflicht im Umfang von 20 Stunden pro Woche, wodurch eine langjährige Forderung des Rechnungshofes erfüllt wird.

Zu Art. 28 (Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots):

Da die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15a über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, BGBl. I Nr. 6/2018, die Grundlage für die Abrechnung der im Jahr 2018 gewährten Bundeszuschüsse bildet, die erst 2019 erfolgt, kann diese vorzeitig nicht außer Kraft gesetzt werden.

Um eine unerwünschte Doppelförderung trotzdem zu vermeiden, wird der Verwendungszeitraum auf 1.1.2018 bis 31.8.2018 eingeschränkt und der Bundeszuschuss aliquot gekürzt. Der Betrag entspricht 2 Drittel der ursprünglichen Summe, da der Verwendungszeitraum nunmehr nur 8 anstatt 12 Monate umfasst.