Bundesgesetz, mit dem das Symbole-Gesetz geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Inneres

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Das Bundesgesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz), BGBl. I Nr. 103/2014, wurde geschaffen, um die Verwendung von Symbolen und anderen Darstellungen von Gruppierungen, die terroristische Verbrechen und vergleichbare Taten begehen, die klar im Widerspruch zu den Werten einer demokratischen Gesellschaft und dem Gedanken der Völkerverständigung stehen, in Österreich zu verbieten. Derzeit erfasst das Gesetz die öffentliche Verwendung von Symbolen, die der Terrorgruppe Islamischer Staat (IS), der Terrororganisation Al-Qaida sowie Teil- oder Nachfolgeorganisationen dieser Gruppierungen zuzurechnen sind.

 

Aktuelle Entwicklungen im In- und Ausland haben gezeigt, dass weitere in Österreich aktive Gruppierungen nach ihrer Intention dem liberal-demokratischen österreichischen Rechtsstaat zuwiderlaufen und einschlägige Symbole als Aufruf zur Verherrlichung und Unterstützung von Gewalt verwendet werden. Daher ist beabsichtigt, wesentliche Schritte zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu setzen und somit den Anwendungsbereich des Symbole-Gesetzes auch auf andere – den Grundprinzipien eines Rechtsstaats widersprechende – Gruppierungen auszudehnen. Demzufolge sollen Symbole weiterer extremistischer Gruppierungen, deren Ziele im Widerspruch zu den Grundwerten der Republik Österreich und zum Prinzip der gesellschaftlichen Pluralität stehen, sowie anderer Bewegungen, deren Symbole als Aufruf, Verherrlichung oder Unterstützung von Gewalt verwendet werden, verboten werden.

Dieser Intention zufolge soll der Anwendungsbereich des Verwendungsverbots sowohl auf die Symbole der sunnitisch-islamistischen und den rechtsstaatlichen Werten widersprechenden Bewegung der Muslimbruderschaft als auch auf jene der militanten rechtsextremen, türkisch-nationalistischen Grauen Wölfe ausgedehnt werden. Weiters sollen die Symbole der Gruppierung Ustascha, insbesondere da sie mit in Österreich verbotenen Organisationen (NSDAP) kollaboriert und deren Aktivitäten unterstützt hat, verboten werden. Zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Verwendung der Symbole der in den Rechtsakten der Europäischen Union als terroristische Vereinigungen, Körperschaften oder sonstige Organisationen gelisteten Gruppierungen durch Verordnung der Bundesregierung zu verbieten, wobei jedoch die in diesen Rechtsakten gelisteten terroristischen Organisationen der palästinensischen islamistischen Hamas, separatistisch-marxistisch ausgerichteten Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und des militärischen Teils der Hisbollah bereits direkt in den Gesetzestext aufgenommen werden sollen.

 

Ziel(e)

- Verbot der Verwendung von Symbolen extremistischer Gruppierungen sowie anderer Bewegungen, deren Ziele im Widerspruch zu den Grundwerten der Republik Österreich und der gesellschaftlichen Pluralität stehen

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Aufnahme des Verbots der Verwendung von Symbolen der Gruppierung Muslimbruderschaft

- Aufnahme des Verbotes der Verwendung von Symbolen der Gruppierung Graue Wölfe

- Aufnahme des Verbots der Verwendung von Symbolen der Gruppierungen Hamas, Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und des militärischen Teils der Hisbollah sowie anderer Gruppierungen, die in Rechtsakten der Europäischen Union als terroristische Vereinigungen, Körperschaften oder sonstige Organisationen angeführt werden

- Aufnahme des Verbots der Verwendung von Symbolen der Gruppierung Ustascha

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Ausbau des hohen Niveaus der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich, insbesondere durch bedarfsorientierte polizeiliche Präsenz, Verkehrsüberwachung, Schutz kritischer Infrastrukturen und sinnvolle internationale Kooperation." der Untergliederung 11 Inneres im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die finanziellen Auswirkungen sind in Ermangelung ausreichender Kennzahlen, Messgrößen sowie Statistiken nicht bewertbar. Zusätzlicher durch die Aufnahme neuer Gruppierungen verursachter Aufwand, dessen Umfang letztlich von der Präventivwirkung der Verbote abhängen wird, ist dem laufenden Dienstbetrieb der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zuzuordnen. Jedenfalls zu Beginn des Inkrafttretens ist mit einem nicht bezifferbaren geringfügigen Anstieg der Anzeigen auszugehen. Zudem sind die wegen Verwaltungsübertretungen verhängten Geldstrafen als Erträge zu berücksichtigen.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Keine.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 520257281).