Landarbeitsgesetz 1984, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Änderung (82/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Landarbeitsgesetz 1984 und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziel

  • Angleichung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen im land- und forstwirtschaftlichen Bereich an das Arbeitsrecht im gewerblichen Bereich, um eine möglichst gleichförmige Lösung für die land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zu erreichen.

Inhalt

  • Schaffung entsprechender Regelungen im Landarbeitsgesetz

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit dieser Novelle soll eine Vielzahl an arbeitsrechtlichen Bestimmungen für den land- und forstwirtschaftlichen Bereich nachvollzogen werden. Die Erstattung von Internatskosten für auszubildende Lehrlinge soll auch für die Berufe der Land- und Forstwirtschaft vorgesehen werden.
Im Bereich der Arbeitszeit sollen Regelungen der letzten Novelle zum Arbeitszeitgesetz dem Bedarf des LAG angepasst übernommen werden; dies sind insbesondere:
  • Anhebung der Höchstarbeitszeit auf 12/60 für die Arbeitsspitzen
  • Entfall der Überstundenkontingente
  • Anhebung der täglichen Höchstarbeitszeit auf zwölf Stunden bei Gleitzeit
  • Bestimmte Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer mit Leitungsfunktionen sollen ganz oder teilweise von den Aufzeichnungspflichten ausgenommen werden. Für sie soll generell eine Höchstarbeitszeit von zwölf bzw. 60 Stunden gelten.

Folgende Änderungen des Mutterschutzgesetzes und des Väter-Karenzgesetzes durch BGBl. I Nr. 149/2015 und 162/2015 sollen übernommen werden:
  • Wenn der Elternteil, der das Kind zunächst betreut, keinen Karenzanspruch hat (selbständig, Studium, arbeitslos), kann bisher der andere Elternteil nicht später in Karenz gehen. Dies soll nunmehr ermöglicht werden
  • Karenz und Teilzeit auch für Pflegeeltern ohne Adoptionsabsicht
  • Einführung einer Bandbreite bei der Elternteilzeit (Reduktion um mindestens 20 Prozent, aber mindestens zwölf Stunden)
  • Kündigungs- und Entlassungsschutz für Dienstnehmerinnen nach einer Fehlgeburt
Aus dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz sollen folgende Regelungen übernommen werden:
  • Wiedereingliederungsteilzeit
  • Schaffung eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Lohnabrechnung
  • Transparenz bei der Anmeldung zur Sozialversicherung
  • Transparenz bei All-In-Verträgen durch ziffernmäßige Ausweisung des Grundlohnes
  • Anpassungen bei der Familienhospizkarenz
  • Karenzierung für die Dauer des Bezugs von Reha- oder Umschulungsgeld

Redaktion: HELP.gv.at

Stand: 03.10.2018

Themen

Einbringendes Ressort

BMASGK (Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz)

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