Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, die 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulzeitgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Privatschulgesetz, das Hochschulgesetz 2005 und das BIFIE-Gesetz 2008 geändert werden (Pädagogik Paket 2018)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

 

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Artikel 2

Änderung der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle

Artikel 3

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Artikel 4

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel 5

Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland

Artikel 6

Änderung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes

Artikel 7

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Artikel 8

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Artikel 9

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

Artikel 10

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Artikel 11

Änderung des Privatschulgesetzes

Artikel 12

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Artikel 13

Änderung des BIFIE-Gesetzes 2008

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4 entfällt die Z 2 und die bisherige Z 2a erhält die Ziffernbezeichnung „2“.

2. In § 3 Abs. 4 Z 2 (neu) und Abs. 6 Z 1, § 21b Abs. 4 sowie § 21c Abs. 1 und 2 entfällt jeweils das Wort „Neue“.

3. In § 3 Abs. 6 Z 1 entfällt die Wendung „Hauptschulen,“.

4. In § 8 lit. g sublit. cc entfällt die Wendung „und 6a“.

5. § 8 lit. o entfällt.

6. In § 8 lit. p wird nach dem Wort „Leistungsstärken“ die Wendung „sowie Lernfortschritte“ eingefügt.

7. § 8a Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen an Mittelschulen, Berufsschulen und Polytechnischen Schulen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsniveaus zu führen sind,“

8. Im Schlussteil des § 10 Abs. 3 entfällt die Wendung „Hauptschule (§ 16) oder der Neuen“.

9. (Grundsatzbestimmung) § 12 Abs. 2a Z 2 lautet:

         „2. als Volksschulklassen, die einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder“

10. Im II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) Teil A (Allgemeinbildende Schulen) Abschnitt I (Allgemeinbildende Pflichtschulen) entfällt der 2. Unterabschnitt (Hauptschulen).

11. Im II. Hauptstück Teil A Abschnitt I wird der Unterabschnitt 2a zum 2. Unterabschnitt und lauten Bezeichnung und Überschrift des neuen 2. Unterabschnittes:

„2. Mittelschulen“

12. § 21a samt Überschrift lautet:

„Aufgabe der Mittelschule

§ 21a. (1) Die Mittelschule schließt als vierjähriger Bildungsgang an die 4. Stufe der Volksschule an. Sie hat die Aufgabe, der Schülerin oder dem Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit eine grundlegende Allgemeinbildung und eine vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie oder ihn für den Übertritt in mittlere oder in höhere Schulen zu befähigen sowie auf die Polytechnische Schule oder das Berufsleben vorzubereiten.

(2) Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache in der 6. bis 8. Schulstufe zwei Leistungsniveaus vorzusehen.

(3) Unter Beachtung des Prinzips der inklusiven Pädagogik ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in eine Mittelschule aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Mittelschule anzustreben sind.“

13. In der Überschrift des § 21b, in § 21b Abs. 1, 3 und 4, in § 21h sowie in § 23 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils das Wort „Neuen“.

14. § 21b Abs. 2 lautet:

„(2) Im Lehrplan sind für die 6. bis 8. Schulstufe in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache die Leistungsniveaus „Standard“ und „Standard AHS“ vorzusehen. Die Anforderungen des Leistungsniveaus „Standard AHS“ haben jenen der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule zu entsprechen. Der Lehrplan hat weiters förderdidaktische Maßnahmen vorzusehen, um die Schüler nach Möglichkeit zum Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ zu führen.“

15. (Grundsatzbestimmung) In den Überschriften der §§ 21d, 21e und 21f sowie im Text der §§ 21e und 21f, in § 21d Abs. 1 bis 4 und in § 21g Abs. 1 und 2 entfällt in den Wortfolgen „Neue Mittelschule“, „Neue Mittelschulen“, „Neuen Mittelschule“ und „Neuen Mittelschulen“ jeweils das Wort „Neue“ bzw. „Neuen“.

16. (Grundsatzbestimmung) In § 21d wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden. Diese Entscheidung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu übertragen.“

17. In § 22 entfallen die Wendung „Hauptschulen oder Neuen“ sowie die Wendung „Hauptschule oder der Neuen“.

18. In § 23 Abs. 1 entfällt die Wendung „oder der Hauptschule“.

19. In § 23 Abs. 2 entfällt die Wendung „der Hauptschule,“.

20. (Grundsatzbestimmung) In § 24 Abs. 3 entfallen die Wendung „der Hauptschule,“, das Wort „Neuen“ sowie die Wendung „18,“.

21. (Grundsatzbestimmung) § 25 Abs. 1 lit. b lautet:

              „b) als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind.“

22. (Grundsatzbestimmung) In § 25 Abs. 3 entfällt das Wort „Hauptschule“ samt Anführungszeichen und nachstehendem Beistrich sowie das Wort „Neue“.

23. (Grundsatzbestimmung) In § 25 Abs. 4 entfällt die Wendung „Hauptschule, der Neuen“.

24. (Grundsatzbestimmung) § 25 Abs. 6 lautet:

„(6) An Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volksschulen und Mittelschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.“

25. (Grundsatzbestimmung) In § 26 wird die Zahl „20“ durch die Wendung „21g“ ersetzt.

26. § 28 Abs. 2 lautet:

„(2) Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache Differenzierungsmaßnahmen (zwei Leistungsniveaus oder Interessensgruppen) und kann im technischen Bereich oder wirtschaftlich/sozial/kommunikativen Bereich oder in einem sonstigen den Interessen der Schülerinnen und Schüler und der Wirtschaftsstruktur der Region entsprechenden Bereich erweiterter Unterricht nach Wahl der Schülerin oder des Schülers vorgesehen werden.“

27. (Grundsatzbestimmung) § 30 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen.“

28. (Grundsatzbestimmung) § 31 Z 2 lautet:

         „2. als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder“

29. § 33a Abs. 1 lautet:

„(1) In öffentliche Pädagogische Hochschulen als Praxisschulen eingegliederte Volksschulen oder Mittelschulen sind Bundesschulen.“

30. § 39 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine unterschiedliche Gestaltung der Lehrpläne der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule und der Mittelschule darf den Übertritt von Schülern der Mittelschule in die allgemein bildende höhere Schule (§ 40 Abs. 2 bis 3a) nicht erschweren. § 21b Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.“

31. § 40 Abs. 2 bis 3a wird durch folgende Abs. 2 und 3 ersetzt:

„(2) Eine Schülerin oder ein Schüler der Mittelschule, die oder der

           1. in der 1. Klasse in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache nicht schlechter als mit „Gut“ beurteilt wird, oder

           2. in der 2. oder 3. Klasse in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder nicht schlechter als „Gut“ gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ beurteilt wird, sowie

in den übrigen Pflichtgegenständen nicht schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird, ist berechtigt, zu Beginn des folgenden Schuljahres in die nächsthöhere Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule überzutreten. Aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Haben Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber einen Gegenstand, der in der angestrebten Klasse der allgemein bildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird, bisher nicht besucht, ist in diesem Gegenstand eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die 2., 3. oder 4. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule den Besuch der vorhergehenden Stufe der Mittelschule oder der Sonderschule voraus.

(3) Eine Schülerin oder ein Schüler der 4. Klasse der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe ist berechtigt, in die 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule überzutreten, wenn sie oder er

           1. in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht schlechter als mit „Gut“ gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau beurteilt wird, und

           2. in den übrigen Pflichtgegenständen nicht schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird.

Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen, die der Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der allgemein bildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird.“

32. § 46 Abs. 2 lautet:

„(2) Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler sind im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht in einem, zwei oder drei Pflichtgegenständen zwei Leistungsniveaus vorzusehen.“

33. § 47 Abs. 3 lautet:

„(3) In den Bereichen des betriebswirtschaftlichen und des fachtheoretischen Unterrichts sind in einem, zwei oder drei Pflichtgegenständen zwei Leistungsniveaus vorzusehen. In den Lehrplänen kann vorgesehen werden, dass der betriebswirtschaftliche Unterricht in einem Pflichtgegenstand zusammengefasst wird; in diesem Fall sind jene Teile des Pflichtgegenstandes, die in zwei Leistungsniveaus zu unterrichten sind, auszuweisen. Jeweils ein Leistungsniveau hat die zur Erfüllung der Aufgabe der Berufsschule notwendigen Erfordernisse, das andere ein erweitertes oder vertieftes Bildungsangebot zu vermitteln.“

34. (Grundsatzbestimmung) § 48 Abs. 2 lautet:

„(2) § 11 Abs. 5 findet Anwendung, wobei Schülerinnen und Schüler einer Schulstufe entsprechend ihrem Leistungsniveau in Schülergruppen zusammengefasst werden können. Die Entscheidung über die Führung von Schülergruppen ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu übertragen.“

35. § 55 Abs. 1 und 1a wird durch folgenden Abs. 1 ersetzt:

„(1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule ist

           1. der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der Mittelschule und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder eine Beurteilung nicht schlechter als „Befriedigend“ gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ oder

           2. der erfolgreiche Abschluss der 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder

           3. der erfolgreiche Abschluss der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe oder

           4. der erfolgreiche Abschluss der 4. oder einer höheren Klasse der allgemein bildenden höheren Schule.

Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber der Mittelschule haben aus jenen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen, in denen die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme in die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Besuch der 8. Schulstufe der Volksschule oder der Sonderschule oder der Mittelschule voraus.“

36. § 68 Abs. 1 lautet:

„(1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule ist

           1. der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der Mittelschule und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder eine Beurteilung nicht schlechter als „Gut“ gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ oder

           2. der erfolgreiche Abschluss der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe oder

           3. der erfolgreiche Abschluss der 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder

           4. der erfolgreiche Abschluss der 4. oder einer höheren Klasse der allgemein bildenden höheren Schule.

Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluss der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber der Mittelschule haben aus jenen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung entfällt bei den Sonderformen für Berufstätige, Kollegs und Aufbaulehrgängen.“

37. Dem § 130a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber an allgemein bildenden höheren und berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, die die Hauptschule oder die Neue Mittelschule bis Ablauf des Schuljahres 2018/2019 abgeschlossen haben, gelten die §§ 40, 55 und 68 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2018.“

38. § 131 wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

           1. § 3 Abs. 4 Z 2 und 6 Z 1, § 8 lit. g sublit. cc sowie lit. p, § 8a Abs. 1 Z 5, § 10 Abs. 3, die Überschrift betreffend den 2. Unterabschnitt im II. Hauptstück Teil A Abschnitt I sowie § 21a samt Überschrift, die Überschrift betreffend § 21b, § 21b Abs. 1, 2, 3 und 4, § 21c Abs. 1 und 2, § 21h, § 22, § 23 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 2, § 33a Abs. 1, § 39 Abs. 2, § 40 Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 68 Abs. 1 sowie § 130a Abs. 4 treten mit 1. September 2019 in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 4 Z 2, § 8 lit. o, der 2. Unterabschnitt im II. Hauptstück Teil A Abschnitt I, § 40 Abs. 3a und § 55 Abs. 1a außer Kraft.

           2. § 131a Abs. 1 tritt mit 1. September 2020 in Kraft.

           3. (Grundsatzbestimmung) § 12 Abs. 2a Z 2, die Überschrift betreffend § 21d, § 21d Abs. 1, 2, 2a, 3 und 4 sowie die Überschrift betreffend § 21e, § 21e, die Überschrift betreffend § 21f, § 21f, § 21g Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 3, 4und 6, § 26, § 30 Abs. 3 erster Satz, § 31 Z 2 sowie § 48 Abs. 2 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind mit 1. September 2019 in Kraft zu setzen.“

39. In § 131a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 entfällt das Wort „Neuer“.

Artikel 2

Änderung der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle

Die 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel V Z 1 lit. b, c und e wird jeweils das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

2. In Arikel V Z 1 lit. e wird die Wendung „Pflichtgegenständen mit Leistungsgruppen“ durch die Wendung „leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß Leistungsniveaus“ ersetzt.

3. Artikel V Z 2 lit. e lautet:

              „e) Die Schüler sind im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht durch die Einrichtung von zwei Leistungsniveaus zu fördern; hiefür können nach Möglichkeit eigene Schülergruppen eingerichtet werden.“

4. In Artikel VII wird nach Abs. 1b folgender Abs. 1c angefügt:

„(1c) Artikel V Z 1 lit. b, c und e sowie Z 2 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 1. September 2019 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 12 samt Überschrift lautet:

„Aufnahmsvoraussetzungen

§ 12. Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt ist ‑ soweit für Sonderformen nicht anderes bestimmt ist ‑

           1. der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der Mittelschule und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder eine Beurteilung nicht schlechter als „Gut“ gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ oder

           2. der erfolgreiche Abschluss der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe oder

           3. der erfolgreiche Abschluss der 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder

           4. der erfolgreiche Abschluss der 4. oder einer höheren Klasse der allgemein bildenden höheren Schule.

Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber der Mittelschule, die die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule nicht aufweisen, haben aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluss der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen.“

2. § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schülerinnen und Schüler hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Art und Fachrichtung der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt Abweichungen vom Lehrplan festzulegen, sofern nicht mit der Befreiung von Pflichtgegenständen gemäß § 11 Abs. 6 SchUG das Auslangen gefunden wird.“

3. § 35 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 12 samt Überschrift, § 17 Abs. 3 und § 41 samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 1. September 2019 in Kraft.“

4. Nach § 40 wird folgender § 41 angefügt:

„Übergangsbestimmung betreffend die Einführung der Mittelschule

§ 41. Für Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes, die die Hauptschule oder die Neue Mittelschule bis Ablauf des Schuljahres 2018/2019 abgeschlossen haben, gilt der § 12 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2018.“

Artikel 4

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 6 lautet:

„(6) Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf an einer Förderung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder die den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrerin oder den den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer festgestellt wird.“

2. § 12 Abs. 6a entfällt.

3. In § 12 Abs. 7 entfällt die Wendung „oder 6a“.

4. § 17 Abs. 1b lautet:

„(1b) Ab der 6. Schulstufe der Mittelschule sind Schülerinnen und Schüler durch Maßnahmen der Differenzierung sowie der Begabungs- und Begabtenförderung nach Möglichkeit zum Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“, jedenfalls aber zu jenem des Leistungsniveaus „Standard“ zu führen.“

5. § 17 Abs. 5 zweiter Satz entfällt.

6. In § 18 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wendung „ab der 4. Schulstufe“.

7. § 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz lautet:

„In der Volksschule und der Sonderschule (Primarschule) ist der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen. In der Sonderschule (Sekundarstufe I) sowie an der Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.“

8. § 18 Abs. 2a entfällt.

9. § 18a samt Überschrift lautet:

„Alternative Leistungsbeurteilung und Leistungsinformation in der Volks- und Sonderschule

§ 18a. (1) In der 1. und 2. Klasse der Volks- und Sonderschulen kann das Klassenforum hinsichtlich einzelner Klassen festlegen, dass an Stelle der Beurteilung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der §§ 18 und 20 bis einschließlich des 1. Semesters der 2. Schulstufe eine Information der Erziehungsberechtigten über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe der nachstehenden Absätze zu erfolgen hat. Eine solche Festlegung ist innerhalb der ersten neun Wochen des Schuljahres zu treffen.

(2) Die Information über die Lern- und Entwicklungssituation hat jeweils am Ende des 1. Semesters in Form einer schriftlichen Semesterinformation und am Ende des ersten Unterrichtsjahres in Form einer schriftlichen Jahresinformation zu erfolgen.

(3) Den schriftlichen Informationen gemäß Abs. 2 hat jeweils ein Bewertungsgespräch mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer voranzugehen, zu dem die Erziehungsberechtigten und die Schülerin oder der Schüler einzuladen sind. Erforderlichenfalls sind weitere unterrichtende Lehrerinnen und Lehrer beizuziehen. Den Bewertungsgesprächen und den Informationen sind der Lehrplan und der bis dahin erfolgte Unterricht zu Grunde zu legen. Es sind die von der Schülerin oder vom Schüler erbrachten Leistungen anhand der festgestellten Lernfortschritte zu erörtern. Dabei sind gemessen an den Lernzielen Leistungsstärken, Begabungen und allfällige Mängel jedenfalls hinsichtlich der Selbständigkeit der Arbeit, des Erfassens und Anwendens des Lehrstoffes, der Durchführung der Aufgaben und der Eigenständigkeit hervorzuheben und zu dokumentieren. Ferner ist die Persönlichkeitsentwicklung der Schülerin oder des Schülers sowie ihr bzw. sein Verhalten in der Gemeinschaft zu erörtern. Für die Abhaltung der Bewertungsgespräche können auch die für die Sprechtage gemäß § 19 Abs. 1 vorgesehenen Tage herangezogen werden.

(4) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 bis 9 und des § 21 Abs. 3 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Beurteilung der Leistungen die Beschreibung der Lernsituation und an die Stelle der Beurteilung des Verhaltens die Beschreibung der Entwicklungssituation tritt.

(5) Die Informationen gemäß Abs. 2 und die Gespräche gemäß Abs. 3 haben ausschließlich Informationscharakter.

(6) Auf Verlangen der Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers ist ihr oder ihm zusätzlich zur Information über die Lern- und Entwicklungssituation eine Schulnachricht (§ 19) bzw. ein Jahreszeugnis (§ 22) auszustellen. Dieser bzw. diesem ist die Beurteilung der Leistungen gemäß §§ 18, 19 Abs. 1 und 2 sowie 20 zu Grunde zu legen; § 18 Abs. 2 zweiter Satz findet keine Anwendung. Das Begehren der Erziehungsberechtigten ist im Rahmen des Bewertungsgesprächs des 1. Semesters (Abs. 3) zu stellen.

(7) Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Durchführung der Bewertungsgespräche sowie über die Gestaltung der Semester- und Jahresinformationen zu erlassen.“

10. § 19 samt Überschrift lautet:

„Information der Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrberechtigten

§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern sind von der Beurteilung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten dieser Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten – ausgenommen an Berufsschulen – durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrerinnen und Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und die Lehrberechtigte oder den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.

(1a) An Volks- und Sonderschulen sowie an Mittelschulen sind darüber hinaus regelmäßig Gespräche zwischen Lehrerin oder Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schülerin oder Schüler vorzusehen. Dabei sind Leistungsstärken und Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers sowie gegebenenfalls schulische oder außerschulische Fördermaßnahmen gemeinsam zu erörtern. In der 6. bis 8. Schulstufe der Mittelschule ist insbesondere der Leistungsstand im Hinblick auf das Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ zu erörtern. Für diese Gespräche können auch die für die Sprechtage gemäß Abs. 1 vorgesehenen Tage herangezogen werden. In Klassen der Volks- und Sonderschulen, hinsichtlich derer anstelle der Beurteilung gemäß §§ 18 und 20 die Information über die Lern- und Entwicklungssituation gemäß § 18a tritt, treten anstelle dieser Gespräche Bewertungsgespräche gemäß § 18a Abs. 3.

(1b) An Polytechnischen Schulen ist jedenfalls einmal im Unterrichtsjahr ein Gespräch zwischen Lehrerin oder Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schülerin oder Schüler vorzusehen. Dabei sind die Leistungsstärken und der Lernfortschritt, insbesondere im Hinblick auf weiterführende Ausbildungen, sowie der Berufswunsch der Schülerin oder des Schülers gemeinsam zu erörtern. Für diese Gespräche können auch die für die Sprechtage gemäß Abs. 1 vorgesehenen Tage herangezogen werden.

(2) Am Ende des ersten Semesters ist für jede Schülerin und jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Davon ausgenommen sind die Vorschulstufe und Klassen der Volks- und Sonderschule, hinsichtlich derer anstelle der Beurteilung gemäß §§ 18 und 20 eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation gemäß § 18a tritt, sofern nicht gemäß § 18a Abs. 6 die Ausstellung einer Schulnachricht verlangt wird, sowie lehrgangs- und saisonmäßige Berufsschulen. Weiters ausgenommen sind die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, hinsichtlich derer am Ende des ersten Semesters nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22a ein Semesterzeugnis über das betreffende Wintersemester auszustellen ist. Davon abweichend ist an lehrgangsmäßigen Berufsschulen auf Verlangen der Schülerin oder des Schülers eine Schulnachricht auszustellen, sofern der Lehrgang nach mindestens der Hälfte der Lehrgangsdauer unterbrochen wird. Die Schulnachricht hat die Noten der Schülerin oder des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. In leistungsdifferenzierten Gegenständen ist zur Note auch das Leistungsniveau anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsniveaus, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Weiters ist im Falle des § 31c ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die die Schülerin oder der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note der Schülerin oder des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. In Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand der Schülerin oder des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen. In der 8. Schulstufe der Mittelschule ist der Schülerin oder dem Schüler zusätzlich zur Schulnachricht eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung auszustellen, die in schriftlicher Form die Leistungsstärken sowie Lernfortschritte der Schülerin oder des Schülers ausweist.

(3) Wenn die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer bzw. die Klassenvorständin oder der Klassenvorstand oder die Lehrerin oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.

(3a) Wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht Genügend“ zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrerin oder vom Klassenlehrer oder vom Klassenvorstand oder von der Klassenvorständin oder vom unterrichtenden Lehrer oder von der unterrichtenden Lehrerin Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt auch für Klassen der Volks- und Sonderschule, hinsichtlich derer anstelle der Beurteilung gemäß §§ 18 und 20 eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation gemäß § 18a tritt, wenn aufgrund der bisher erbrachten Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt würden. Dies gilt darüber hinaus für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen dann unmittelbar zu erfolgen hat, wenn die Leistungen des Schülers oder der Schülerin auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Lehrganges mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind im Rahmen dieses beratenden Gesprächs auch Unterstützungsmöglichkeiten in Form einer individuellen Lernbegleitung zu erörtern.

(4) Wenn das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers auffällig ist, wenn die Schülerin oder der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwerwiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder von der Klassenvorständin oder vom Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigte oder den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.

(5) An Schularten mit leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ist den Erziehungsberechtigten die Zuordnung in ein anderes Leistungsniveau während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.

(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten die Schülerin oder der Schüler selbst, wenn sie volljährig sind.

(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.

(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe, in der Mittelschule auch bereits in der 7. Schulstufe, sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen der Schülerin oder des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.

(9) Ist ein Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.“

11. In § 20 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„In der 2. Schulstufe der Volks- und Sonderschulen sind von dieser Beurteilung die im 1. Semester erbrachten Leistungen (§ 18a) mitumfasst.“

12. In § 20 Abs. 4 wird die Wendung „in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis“ durch die Wendung „in praktischem Unterricht (Praxis, Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis ua.)“ ersetzt.

13. § 20 Abs. 6a entfällt.

14. § 22 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Dies gilt nicht, wenn gemäß § 18a eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat und eine schriftliche Jahresinformation auszustellen ist, sofern nicht gemäß § 18a Abs. 6 die Ausstellung eines Jahreszeugnisses verlangt wird.“

15. § 22 Abs. 1a lautet:

„(1a) Der Schülerin oder dem Schüler der Mittelschule ist für jede erfolgreich absolvierte Schulstufe mit Ausnahme der 8. Schulstufe zusätzlich zum Jahreszeugnis eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung auszustellen, die in schriftlicher Form die Leistungsstärken sowie Lernfortschritte der Schülerin oder des Schülers ausweist.“

16. § 22 Abs. 2 lit. d lautet:

         „d) die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 20), in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen auch die Angabe des Leistungsniveaus; an Berufsschulen entfällt die Angabe des Leistungsniveaus, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist; im Falle des § 31c ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen;“

17. § 22 Abs. 2 lit. f sublit. ab und bb lautet:

            „ab) die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere oder höhere Schule nach der 8. Schulstufe der Mittelschule,

             bb) das Leistungsniveau in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen, nachdem der Schüler im folgenden Unterrichtsjahr zu unterrichten ist; an den Berufsschulen hat diese Beurkundung nur im Falle einer Zuordnung in ein höheres Leistungsniveau gemäß § 31b Abs. 8 zu erfolgen,“

18. § 22 Abs. 2 lit. g und h lautet:

         „g) die Feststellung, dass der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut“ beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend“ diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; an Schulen mit leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen setzt die Feststellung des ausgezeichneten Erfolges eine entsprechende Beurteilung gemäß dem höheren Leistungsniveau in sämtlichen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen voraus; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Mittelschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des ausgezeichneten Erfolges nicht zu treffen; an Berufsschulen ist ein „Befriedigend“ in einem Pflichtgegenstand mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten, sofern dieses Bildungsangebot nicht in einem zusätzlichen Pflichtgegenstand erfolgt;

          h) die Feststellung, dass der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ aufweist wie mit „Befriedigend“; an Schulen mit leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen setzt die Feststellung des guten Erfolges eine entsprechende Beurteilung gemäß höherem Leistungsniveau in sämtlichen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen voraus; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Mittelschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen; an Berufsschulen ist ein „Befriedigend“ in einem Pflichtgegenstand mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten, sofern dieses Bildungsangebot nicht in einem zusätzlichen Pflichtgegenstand erfolgt;“

19. § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3 lautet:

         „1. der Schüler in nicht leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, oder

           2. der Schüler gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, oder

           3. der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart gemäß einem höheren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist;“

20. In § 23 Abs. 3 entfällt die Wendung „Hauptschule oder in die Neue“.

21. § 25 Abs. 3 lautet:

„(3) Schülerinnen und Schüler der 1. und 2. Schulstufe sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Abweichend davon sind Schülerinnen und Schüler der 2. Schulstufe, deren Jahreszeugnis in zwei oder mehreren Pflichtgegenständen die Note „Nicht genügend“ enthält, berechtigt in die 3. Schulstufe aufzusteigen, wenn die Schulkonferenz feststellt, dass die Schülerin oder der Schüler auf Grund ihrer oder seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe aufweist und keine Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht zu befürchten ist. Die Bestimmungen des § 17 Abs. 5 und des § 20 Abs. 8 bleiben davon unberührt.“

22. In § 25 Abs. 4 entfallen die Wendungen „Volksschulen und“ sowie „Volksschuloberstufe bzw. in die“.

23. § 25 Abs. 5 lautet:

„(5) Schülerinnen und Schüler, die in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen mit einem „Nicht genügend“ gemäß dem höheren Leistungsniveau unterrichtet und beurteilt wurden, sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, in der sie jedoch in dem betreffenden Pflichtgegenstand gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau unterrichtet werden.“

24. § 26 Abs. 2 lautet:

„(2) In leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen muss die Schülerin oder der Schüler in allen diesen Pflichtgegenständen gemäß dem höheren Leistungsniveau unterrichtet werden und muss die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht gemäß dem jeweils höheren Leistungsniveau in der übernächsten Stufe zu erwarten sein.“

25. Der Einleitungsteil des § 26a Abs. 2 lautet:

„Sofern der erfolgreiche Abschluss der 4. Stufe der Volksschule oder der 4. Klasse der Mittelschule (bzw. der 8. Schulstufe) Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe der Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule ist, ist diese Voraussetzung auf Ansuchen des Schülers auch durch den erfolgreichen Abschluss der 3. Stufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Mittelschule (bzw. der 7. Schulstufe) gegeben, wenn“

26. In der Überschrift des § 28 sowie in § 63a Abs. 2 Z 1 lit. q und r entfällt jeweils das Wort „Neuen“.

27. In § 28 Abs. 1 entfallen die Wendung „Hauptschule, einer Neuen“ sowie die Wendung „Hauptschule, eine Neue“.

28. In § 28 Abs. 3 Z 1 und im Schlussteil des § 28 Abs. 3 entfällt jeweils die Wendung „Hauptschule oder der Neuen“.

29. In § 28 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

30. In § 28 Abs. 4 entfällt jeweils die Wendung „Hauptschule, der Neuen“.

31. In § 28 Abs. 6 entfällt die Wendung „Hauptschule, einer Neuen“.

32. In § 29 Abs. 1 entfällt das Wort „Neuen“ und die Wendung „oder um den Übertritt von Hauptschülerinnen und -schülern in allgemein bildende höhere Schulen im Sinne des § 30 oder um den Übertritt von Schülerinnen und Schülern der Neuen Mittelschule in allgemein bildende höhere Schulen im Sinne des § 30b“.

33. § 29 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz lauten:

„Ein „Nicht genügend“ gemäß dem höheren Leistungsniveau steht dem Übertritt nicht entgegen. Ein Schüler einer allgemein bildenden höheren Schule, der ab der 6. Schulstufe in eine Mittelschule übertritt, ist hinsichtlich der Zuordnung zu einem Leistungsniveau so zu behandeln, als wenn er bisher nach den Anforderungen des Leistungsniveaus „Standard AHS“ beurteilt worden wäre.“

34. In § 29 werden nach Abs. 5a folgende Abs. 5b und 5c eingefügt:

„(5b) Für den Übertritt von Schülerinnen und Schülern allgemein bildender höherer Schulen in die nächsthöhere Stufe einer anderen Form oder für den Übertritt von Schülerinnen und Schülern der Mittelschulen in die nächsthöhere Stufe eines anderen Schwerpunktbereiches sind bei der Anwendung des Abs. 5 Freigegenstände Pflichtgegenständen gleichgestellt und hat eine Aufnahmsprüfung in Werkerziehung (einschließlich Technisches und textiles Werken) zu entfallen, wenn keiner dieser Pflichtgegenstände in einer höheren Stufe der angestrebten Form als Pflichtgegenstand zu besuchen ist.

(5c) Auf den Übertritt von Schülerinnen und Schülern der Mittelschule in eine allgemein bildende höhere Schule ist § 40 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes anzuwenden, wobei für die allenfalls abzulegende Aufnahmsprüfung Abs. 5, 5a und 6 gilt.“

35. In § 29 Abs. 7 wird die Wendung „, einer Hauptschule oder einer Neuen Mittelschule“ durch die Wendung „oder einer Mittelschule“ ersetzt und entfallen die Wendung „Hauptschule oder der Neuen“ sowie jeweils die Wendung „Hauptschule, der Neuen“.

36. Die §§ 30 bis 30b jeweils samt Überschrift entfallen.

37. § 31a samt Überschrift lautet:

„Differenzierung an der Mittelschule

§ 31a. (1) In der 6. bis 8. Schulstufe der Mittelschule haben die den betreffenden leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer in Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans jede Schülerin und jeden Schüler bei grundsätzlicher Orientierung am Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ nach Maßgabe ihrer und seiner individuellen Lern- und Leistungsfähigkeit zu fördern.

(2) In der Mittelschule sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sowie in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches aus den folgenden pädagogischen Fördermaßnahmen von den Lehrerinnen und Lehrern in koordiniertem Zusammenwirken mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auszuwählen:

           1. Individualisierung des Unterrichts,

           2. differenzierter Unterricht in der Klasse,

           3. Begabungs- einschließlich Begabtenförderung,

           4. Maßnahmen der inklusiven Pädagogik und Diversität,

           5. Förderung in temporär gebildeten Schülergruppen,

           6. Förderung in Förder- bzw. Leistungskursen,

           7. Unterrichten im Lehrerteam (Teamteaching) und

           8. Förderung in dauerhaften Schülergruppen ab der 6. Schulstufe.“

38. Die §§ 31b und 31c werden durch folgenden § 31b ersetzt:

„Zuordnung zu Leistungsniveaus in Pflichtgegenständen mit Leistungsdifferenzierung

§ 31b. (1) In leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ist nach einem Beobachtungszeitraum für die Schülerin oder den Schüler festzulegen, nach welchem Leistungsniveau sie bzw. er zu unterrichten ist. Der Beobachtungszeitraum umfasst höchstens 2 Wochen und wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Beachtung pädagogischer Aspekte für die einzelnen Klassen und Pflichtgegenstände festgelegt. Der Beobachtungszeitraum dient der Feststellung der individuellen Leistungs- und Lernfähigkeit der Schülerin oder des Schülers im Hinblick auf die Anforderungen der einzelnen Leistungsniveaus auf der Grundlage der Feststellung der Mitarbeit im Unterricht sowie allenfalls unter Verwendung von mündlichen und schriftlichen Leistungsfeststellungen. Schülerinnen und Schüler an Berufsschulen, die den entsprechenden Fachbereich in einer anderen berufsbildenden Schule oder in der Polytechnischen Schule erfolgreich abgeschlossen haben, sind dem höheren Leistungsniveau zuzuordnen, in welcher der Unterricht auf dem bisher erlernten Lehrstoff aufzubauen hat.

(2) Die Zuordnung zu den Leistungsniveaus hat eine Konferenz der Lehrerinnen und Lehrer vorzunehmen, die den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichten werden. Sofern nur eine Lehrerin oder ein Lehrer den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichten wird, hat diese bzw. dieser die Zuordnung vorzunehmen. Die Zuordnung zu einem Leistungsniveau ist der Schülerin oder dem Schüler innerhalb von drei Tagen, an ganzjährigen Berufsschulen innerhalb von acht Tagen schriftlich bekanntzugeben.

(3) Ab Bekanntgabe der Zuordnung ist die Schülerin oder der Schüler berechtigt, sich bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter innerhalb von fünf Tagen, an ganzjährigen Berufsschulen innerhalb von acht Tagen, für die Ablegung der Aufnahmsprüfung in das höhere Leistungsniveau anzumelden. Diese Aufnahmsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, der

           1. als Prüferin oder Prüfer eine von der Schulleiterin oder vom Schulleiter zu bestimmende den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrerin oder ein von der Schulleiterin oder vom Schulleiter zu bestimmender den Pflichtgegenstand unterrichtender Lehrer und

           2. als Beisitzerin oder Beisitzer die Lehrerin oder der Lehrer, die bzw. der die Schülerin oder den Schüler im Beobachtungszeitraum unterrichtet hat, angehören.

Die Beurteilung ist von beiden Lehrerinnen oder Lehrern gemeinsam vorzunehmen; kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter zu entscheiden. Bis zum Vorliegen des Prüfungsergebnisses ist die Schülerin oder der Schüler gemäß dem höheren Leistungsniveau zu unterrichten. Besteht der Schüler die Aufnahmsprüfung, ist er nach dem höheren Leistungsniveau zu unterrichten, ansonsten nach dem Leistungsniveau, zu dem er ursprünglich zugeordnet wurde.

(4) Eine Schülerin oder ein Schüler ist unverzüglich gemäß dem höheren Leistungsniveau zu unterrichten, wenn auf Grund der bisherigen Leistungen zu erwarten ist, dass sie oder er den erhöhten Anforderungen gemäß dem höheren Leistungsniveau voraussichtlich entsprechen wird.

(5) Wäre eine Schülerin oder ein Schüler während des Unterrichtsjahres nach Ausschöpfung aller möglichen Fördermaßnahmen mit „Nicht genügend“ zu beurteilen, ist sie oder er unverzüglich gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau des betreffenden Pflichtgegenstandes zu unterrichten. Ferner ist die Schülerin oder der Schüler gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau zu unterrichten, wenn die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe in dem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend“ erfolgt. An Berufsschulen kann eine Zuordnung zum niedrigeren Leistungsniveau auch bei einer Leistungsbeurteilung mit „Genügend“ erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler zustimmt.

(6) Über die Änderung der Zuordnung während des Unterrichtsjahres gemäß den Abs. 4 und 5 entscheidet die unterrichtende Lehrerin oder der unterrichtende Lehrer; sofern mit der Zuordnung ein Wechsel zu einer anderen Schülergruppe verbunden ist, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der unterrichtenden Lehrerin oder des unterrichtenden Lehrers.

(7) Über die Änderung der Zuordnung für die nächste Schulstufe gemäß den Abs. 4 und 5 entscheidet die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6, und zwar auf Antrag der unterrichtenden Lehrerin oder des unterrichtenden Lehrers oder im Falle des Abs. 4 auch auf einen spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres gestellten Antrag der Schülerin oder des Schülers. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz sind spätestens am folgenden Schultag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit der Schülerin oder dem Schüler bekanntzugeben.“

39. Der bisherige § 31d erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 31c“.

40. In § 31e Abs. 2 entfällt die Wendung „Hauptschule, die Neue“.

41. § 32 Abs. 2 lautet:

„(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, die besuchte Sonderschule oder die besuchte allgemeine Schule oder eine Polytechnische Schule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.“

42. § 32 Abs. 2a erster Satz lautet:

„Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen zehnten Schuljahr gemäß § 18 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 die 4. Klasse der Mittelschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen zehnten bzw. elften Schuljahr die Mittelschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“

43. In § 32 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Schülerinnen und Schüler, die im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine Stufe einer allgemein bildenden höheren Schule besucht oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule besucht und nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind unter den in Abs. 2a erster Satz genannten Bedingungen berechtigt, in einem freiwilligen 10. Schuljahr die Polytechnische Schule zu besuchen.“

44. In § 32 Abs. 7 entfällt die Wendung „Hauptschule oder der Neuen“.

45. In § 37 Abs. 2 Z 2 wird die Wendung „der zuständigen Schulbehörde“ durch die Wendung „der Schulleiterin oder des Schulleiters“ ersetzt.

46. In § 54a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a wird die Wendung „Schulen mit Leistungsgruppen“ durch die Wendung „Polytechnischen Schulen und Berufsschulen“ ersetzt.

47. In § 54a Abs. 2 lit. a. wird die Wendung „Umstufung in andere Leistungsgruppen“ durch die Wendung „Zuordnung zu einem anderen Leistungsniveau“ ersetzt.

48. Dem § 56 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Er hat die Durchführung von Evaluationen einschließlich der Bewertung der Unterrichtsqualität durch die Organe der externen Schulevaluation zu ermöglichen und deren Ergebnisse bei der Schul- und Unterrichtsentwicklung zu berücksichtigen.“

49. In § 58 Abs. 2 Z 1 lit. d und in § 61 Abs. 2 lit. d wird jeweils der Beistrich nach dem Verweis auf § 25 durch ein „und“ ersetzt und entfällt jeweils die Wendung „und des § 31c“.

50. In § 59 Abs. 2 Z 2 entfallen die Wendungen „Hauptschulen, an Neuen“ sowie „Hauptschule oder der“.

51. In § 63 Abs. 4 entfällt die Wendung „Hauptschule, Neuen“.

52. In § 63a Abs. 1 entfällt die Wendung „Hauptschulen, Neuen“.

53. Im Einleitungssatz des § 63a Abs. 2 entfällt die Wendung „f,“.

54. In § 63a Abs. 2 Z 1 lit. e wird nach dem Verweis auf § 18 Abs. 2 die Wendung „letzter Satz“ eingefügt.

55. § 63a Abs. 2 Z 1 lit. f und g lautet:

               „f) die Festlegung, dass in der 1. Schulstufe und im 1. Semester der 2. Schulstufe an die Stelle der Beurteilung der Leistungen eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation tritt (§ 18a Abs. 1),

               g) die Durchführung einschließlich der Terminfestlegung von (Eltern)Sprechtagen (§ 19 Abs. 1 bzw. § 18a Abs. 3 oder § 19 Abs. 1a, jeweils iVm § 19 Abs. 1),“

56. § 63a Abs. 2 Z 1 lit. p entfällt.

57. § 66b Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Neben der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß § 50a ÄrzteG 1998 ist zusätzlich die Einwilligung der entscheidungsfähigen Schülerin bzw. des entscheidungsfähigen Schülers (§ 173 ABGB) oder bei einer nicht entscheidungsfähigen Schülerin bzw. einem nicht entscheidungsfähigen Schüler deren bzw. dessen Erziehungsberechtigten erforderlich.“

58. In § 67 und § 72 Abs. 1 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch das Wort „volljährig“ ersetzt.

59. Die Überschrift des § 68 lautet:

„Handlungsfähigkeit des minderjährigen Schülers“

60. Im Einleitungsteil des § 68 lautet der erste Satz:

„Ab der 9. Schulstufe ist der minderjährige Schüler (Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern er entscheidungsfähig ist und die Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird.“

61. In § 68 lit. o entfällt die Wendung „, auch im Zusammenhalt mit § 30.“

62. § 68 lit. x lautet:

         „x) Zustimmung zur Zuordnung zum niedrigeren Leistungsniveau in der Berufsschule gemäß § 31b Abs. 5 letzter Satz.“

63. Die Überschrift des § 69 lautet:

„Untätigbleiben der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers“

64. § 69 erster und zweiter Satz lautet:

„Macht die minderjährige Schülerin oder der minderjährige Schüler von der ihr oder ihm eingeräumten Befugnis zum selbständigen Handeln in den im § 68 angeführten Angelegenheiten keinen Gebrauch, so sind die Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt. In den Fällen des § 68, in denen Handlungen der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers an Fristen gebunden sind, erlischt die Befugnis der Erziehungsberechtigten zum Handeln nach Ablauf von drei Werktagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Fristablaufes.“

65. In § 71 Abs. 2 lit. c entfällt die Wendung „oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a)“.

66. In § 71 Abs. 2 lit. d sowie in § 77a Abs. 2 Z 11 wird die Wendung „§ 31b Abs. 4“ durch die Wendung „§ 31b Abs. 3“ ersetzt.

67. § 71 Abs. 2 lit. e lautet:

              „e) dass der Schüler auf der nächsten Schulstufe gemäß einem anderen Leistungsniveau unterrichtet wird (§ 31b Abs. 7),“

68. Dem § 82 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

           1. § 19 Abs. 6, § 20 Abs. 4, § 66b Abs. 1 letzter Satz, § 67, die Überschrift betreffend § 68, § 68 erster Satz, die Überschrift betreffend § 69 sowie § 69 erster und zweiter Satz und § 72 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

           2. § 12 Abs. 6 und 7, § 17 Abs. 1b, § 18 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 zweiter und dritter Satz sowie § 18a samt Überschrift, die Überschrift betreffend § 19 und § 19 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 sowie § 20 Abs. 1 zweiter Satz, § 22 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 1a und Abs. 2 lit. d und f sublit. ab und bb sowie lit. g und h, § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 3, § 25 Abs. 3 bis 5, § 26 Abs. 2, § 26a Abs. 2, die Überschrift betreffend § 28 sowie § 28 Abs. 1, 3, 4 und 6 sowie § 29 Abs. 1, 2, 5b, 5c und 7 sowie § 31a samt Überschrift, § 31b samt Überschrift, § 31c, § 31e Abs. 2, § 32 Abs. 2, 2a, 2b und 7 sowie § 54a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a, § 56 Abs. 2, § 58 Abs. 2 Z 1 lit. d, § 59 Abs. 2 Z 2, § 61 Abs. 2 lit. d, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 2, § 68 lit. o und x, § 71 Abs. 2 lit. c, d und e sowie § 77a Abs. 2 Z 11 und § 82h samt Überschrift treten mit 1. September 2019 in Kraft; gleichzeitig treten § 17 Abs. 5 zweiter Satz, § 12 Abs. 6a, § 18 Abs. 2a, § 20 Abs. 6a, § 30 samt Überschrift, § 30a samt Überschrift, § 30b samt Überschrift sowie der (bisherige) § 31c samt Überschrift und § 63a Abs. 2 Z 1 lit. p außer Kraft.

           3. § 37 Abs. 2 Z 2 tritt mit 1. September 2019 in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2020/2021 Anwendung.“

69. Nach § 82g wird folgender § 82h samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsrecht betreffend die Neue Mittelschule

§ 82h. Für Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber an allgemein bildenden höheren und berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, die die Hauptschule oder die Neue Mittelschule bis Ablauf des Schuljahres 2018/2019 abgeschlossen haben, gelten Bestimmungen über die Aufnahme in diese Schulen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2018.“

Artikel 5

Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland

Das Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des 3. Abschnitts lautet:

„Mittelschulen und Polytechnische Schulen“

2. § 8 lautet:

§ 8. (1) Neben den allgemeinen Formen der Mittelschule und der Polytechnischen Schule mit deutscher Unterrichtssprache sind im Burgenland insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Mittelschulen und Polytechnischen Schulen oder Klassen an Mittelschulen und Polytechnischen Schulen zu führen:

           1. Mittelschulen und Polytechnische Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,

           2. Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache, die in Mittelschulen und Polytechnischen Schulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind.

Ferner sind die im Schuljahr 1993/94 im Rahmen von Schulversuchen zweisprachig geführten Hauptschulen oder Hauptschulklassen in dieser Form als Mittelschulen weiterhin zu führen, sofern die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 gegeben sind.

(2) An den Mittelschulen und Polytechnischen Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache ist der Unterricht auf allen Schulstufen in kroatischer bzw. ungarischer Unterrichtssprache zu erteilen, doch ist die deutsche Sprache als Pflichtgegenstand mit sechs Wochenstunden zu führen. An Mittelschulen und Polytechnischen Schulen sind sowohl Kroatisch bzw. Ungarisch als auch Deutsch als leistungsdifferenzierte Pflichtgegenstände zu führen.

(3) An den in Mittelschulen und Polytechnischen Schulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichteten Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache ist die kroatische Sprache bzw. die ungarische Sprache auf allen Schulstufen mit vier Wochenstunden als leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstand zu führen.“

3. In § 9 entfällt die Wendung „Hauptschulen, Neuen“.

4. (Grundsatzbestimmung) In § 10 Abs. 1 bis 3 und § 11 entfallen jeweils die Wendungen „Hauptschulen, Neuen“ und „Hauptschule, Neue“.

5. (Grundsatzbestimmung) § 10 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. eine Schülergruppe an Mittelschulen ab fünf Anmeldungen.“

6. (Grundsatzbestimmung) § 10 Abs. 4 lautet:

„(4) Die im Schuljahr 1993/94 im Rahmen von Schulversuchen zweisprachig geführten Hauptschulen oder Hauptschulklassen sind weiterhin als Mittelschulen zu führen, sofern die Voraussetzungen der äußeren Organisation (insbesondere der Schülerzahlen) im Wesentlichen jenen des Schulversuches entsprechen.“

7. Die Überschrift des 5. Abschnitts lautet:

„Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Pädagogische Hochschulen“

8. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Zur Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für Volksschulen gemäß § 3 und für Mittelschulen gemäß § 8 sind an einer Pädagogischen Hochschule je ein zusätzliches Studienangebot in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der pädagogisch-praktischen Studien einzurichten, dass den Anforderungen für die Erteilung des Unterrichtes in kroatischer bzw. ungarischer oder in deutscher und kroatischer bzw. deutscher und ungarischer Unterrichtssprache sowie für die Erteilung des Sprachunterrichtes in Kroatisch oder Ungarisch an allgemeinbildenden Pflichtschulen Rechnung getragen werden kann.“

9. § 13 Abs. 4 lautet:

„(4) Personen, die die Reife- und Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik oder die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen abgelegt haben, und Personen, die die Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen Akademie oder an einer Pädagogischen Hochschule abgelegt haben, können das zusätzliche Angebot gemäß Abs. 1 als außerordentliche Schülerin oder außerordentliche Schüler bzw. gemäß Abs. 2 als Studierende oder Studierender gemäß § 51 Hochschulgesetz 2005 besuchen und ergänzende Prüfungen ablegen.“

10. In § 14 Abs. 3, § 15 Z 1 sowie § 16 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.

11. In § 15 Z 2 wird die Wendung „Hauptschulabteilungen sowie Abteilungen der Polytechnischen Schulen“ durch die Wendung „Abteilungen der Mittelschulen sowie der Polytechnischen Schulen“ ersetzt.

12. Dem § 19 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten wie folgt in Kraft:

           1. Die Überschriften betreffend den 3. und den 5. Abschnitt, § 8, § 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 Z 1 und 2 und § 16 Abs. 1 treten mit 1. September 2019 in Kraft;

           2. (Grundsatzbestimmung) § 10 Abs. 1, 2, 3 und 4 sowie § 11 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind mit 1. September 2019 in Kraft zu setzen;

           3. § 13 Abs. 4 und § 20 Abs. 2 und 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

13. In § 20 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Bildung“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes

Das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 Z 2 lautet:

         „2. dem erfolgreichen Abschluss der 8. Klasse der Volksschuloberstufe oder der 4. Klasse der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule auf der 8. Schulstufe“

2. In § 2 Abs. 1 wird nach der Wendung „Neuen Mittelschule,“ die Wendung „der Mittelschule,“ eingefügt.

3. In § 2 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 entfällt das Wort „Neuen“.

4. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Prüfungsanforderungen in den Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind jene der Mittelschule (in den Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 gemäß Leistungsniveau „Standard“ und Leistungsniveau „Standard AHS“).“

5. § 6 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„In den Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 ist mit der Beurteilung das Leistungsniveau „Standard“ oder das Leistungsniveau „Standard AHS“ auszuweisen, wobei Anforderungen des Leistungsniveaus „Standard AHS“ jenen der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule zu entsprechen haben.“

6. In § 8 Abs. 2 Z 2 entfällt die Wendung „Hauptschulen, Neuen“.

7. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung

§ 12a. Schülerinnen und Schüler, die bis zum 1. September 2019 zur Pflichtschulabschluss-Prüfung zugelassen wurden, sind berechtigt, diese nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2018 bis spätestens 31. August 2022 abzuschließen.“

8. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 1 Abs. 4 Z 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 2 erster Satz, § 6 Abs. 2 und 3 letzter Satz, § 8 Abs. 2 Z 2, § 12a samt Überschrift sowie die Anlagen 1 und 2 treten mit 1. September 2019 in Kraft,

           2. § 14 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

9. In § 14 wird das Wort „Bildung“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

10. Die einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen 1 und 2 treten an die Stelle der Anlagen 1 und 2.

Artikel 7

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 60:

„§ 60.

Handlungsfähigkeit der oder des minderjährigen Studierenden“

2. § 37 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. für die abschließende Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 durch den Prüfer oder die Prüferin im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters,“

3. § 60 samt Überschrift lautet:

„Handlungsfähigkeit der oder des minderjährigen Studierenden

§ 60. In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist die oder der minderjährige Studierende (Aufnahmsbewerberin oder Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln befugt, sofern sie oder er entscheidungsfähig ist.“

4. § 69 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten wie folgt in Kraft:

           1. Das Inhaltsverzeichnis betreffend den § 60 und § 60 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. § 37 Abs. 2 Z 2 tritt mit 1. September 2019 in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2020/2021 Anwendung.“

Artikel 8

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 18:

„§ 18.

(Weiter-)Besuch der allgemein bildenden Pflichtschule im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr“

2. In § 5 Abs. 2 entfällt die Wendung „Hauptschule bzw. Neuen“ sowie die Wendung „Hauptschule bzw. Neue“.

3. In § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 1 entfällt jeweils die Wendung „Hauptschule, Neuen“.

4. In § 8 Abs. 2 entfällt die Wendung „Hauptschule oder Neue“ sowie die Wendung „Hauptschule oder die Neue“.

5. In § 8a Abs. 2 und 3, § 8b entfällt jeweils die Wendung „Hauptschule, Neue“.

6. Die Überschrift des § 18 lautet:

„(Weiter-)Besuch der allgemein bildenden Pflichtschule im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr“

7. In § 18 wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Schülerinnen und Schüler, die im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine Stufe einer allgemein bildenden höheren Schule besucht oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule besucht und nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt in einem freiwilligen 10. Schuljahr die Polytechnische Schule zu besuchen.“

8. Dem § 30 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) Das Inhaltverzeichnis betreffend § 18, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 8a Abs. 1, 2 und 3, § 8b, die Überschrift betreffend § 18 sowie § 18 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 1. September 2019 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

Das Schulzeitgesetz, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) In Abschnitt II (Grundsatzbestimmungen) lautet die Überschrift des Unterabschnitts A:

„Grundsätze für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen“

2. Dem § 16a wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) (Grundsatzbestimmung) Die Überschrift betreffend den Unterabschnitt A im Abschnitt II dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Das Pflichtschulerhaltungsgrundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 2 entfällt jeweils das Wort „Neue“.

2. In § 1 Abs. 2, § 4a sowie § 13 Abs. 3b entfällt jeweils das Wort „Neuen“.

3. In § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 4a entfällt jeweils die Wendung „, Haupt-“.

4. In § 3 entfallen jeweils die Wendungen „Hauptschulen und Neue“ sowie „Hauptschule oder eine Neue“.

5. In § 4 entfällt die Wendung „Hauptschulen oder Neue“.

6. In § 7 Abs. 3 entfällt die Wendung „Hauptschulen und Neuen“.

7. In § 13 Abs. 2 entfällt die Wendung „Haupt- und“.

8. In § 13 Abs. 3 entfällt die Wendung „Hauptschulen und der Neuen“.

9. In § 13 Abs. 3b entfällt die Wendung „Hauptschulen und Hauptschulklassen sowie für Neue“.

10. § 16a entfällt.

11. Dem § 19 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 1 Abs. 1 und 2, § 3, § 4, § 4a, § 7 Abs. 3 sowie § 13 Abs. 2, 3 und 3b dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 1. September 2019 in Kraft; gleichzeitig tritt § 16a außer Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Privatschulgesetzes

Das Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 1 lit. b wird die Wendung „Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen“ durch die Wendung „Volksschulen, Mittelschulen“ ersetzt.

2. In § 21 Abs. 2 wird die Wendung „Volksschulen, Hauptschulen oder Neuen Mittelschulen“ durch die Wendung „Volksschulen oder Mittelschulen“ und die Wendung „Volksschule, Hauptschule oder Neuen Mittelschule“ durch die Wendung „Volksschule oder Mittelschule“ ersetzt.

3. In § 27 Abs. 3 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Gleiches gilt für die Überleitung der privaten Hauptschule oder der privaten Neuen Mittelschule in eine private Mittelschule.“

4. Dem § 29 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 19 Abs. 1 lit. b, § 21 Abs. 2 und § 27 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 1. September 2019 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Das Hochschulgesetz 2005, BGBl. Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 3 entfällt das Wort „Neue“.

2. Dem § 80 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 8 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des BIFIE-Gesetzes 2008

Das BIFIE-Gesetz 2008, BGBl. I Nr. 25/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Im Fall der Vakanz der Funktion des Direktors oder der Direktorin über die Dauer von voraussichtlich sechs Monaten hinaus kann das zuständige Regierungsmitglied nach Anhörung des Aufsichtsrates eine geeignete Person vorübergehend, längstens jedoch für die Dauer von 24 Monaten, mit der Leitung des BIFIE beauftragen.“

2. Dem § 28 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 9 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“