Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Inneres

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Um die missbräuchliche Verwendung von Feuerwaffen für kriminelle Zwecke zu bekämpfen sowie im Hinblick auf die vergangenen terroristischen Anschläge, beschlossen der Rat und das Europäische Parlament die Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen. Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten insbesondere zur besseren Nachverfolgung von Schusswaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen. Um ein hohes Maß an Sicherheit im europäischen Raum zu gewährleisten, sollen die Mitgliedstaaten strengere Regelungen in Bezug auf umgebaute Schusswaffen und halbautomatische Schusswaffen mit hoher Magazinkapazität (für halbautomatische Faustfeuerwaffen ab 20 Patronen, für sonstige halbautomatische Schusswaffen ab 10 Patronen) erlassen. Insbesondere für bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erworbene zu Salutwaffen umgebaute Schusswaffen sowie halbautomatische Schusswaffen mit hoher Magazinkapazität soll den Betroffenen eine entsprechende Berechtigung zum Besitz oder Führen dieser Waffen ausgestellt werden, sodass der Eingriff in bestehende Berechtigungen möglichst gering gehalten werden soll.

Ein Umsetzungsspielraum für die Mitgliedstaaten ergibt sich dabei aus Art. 3 der Richtlinie (EU) 2017/853, wonach, ausgenommen im Rahmen der Umsetzung von Art. 12 Abs. 2, auf nationaler Ebene strengere Vorschriften erlassen werden dürfen.

Darüber hinaus sind in diesem Entwurf insbesondere Ausnahmeregelungen für Jäger bei regelmäßiger Jagdausübung in Bezug auf den Erwerb und Besitz von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles vorgesehen. Überdies sollen Jäger bei der landesrechtlich rechtmäßigen Ausübung der Jagd ex lege zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B ermächtigt werden, sofern sie auch über eine Waffenbesitzkarte verfügen.

Vor allem mit der Festlegung von halbautomatischen Schusswaffen mit hoher Magazinkapazität als Schusswaffen der Kategorie A ist in Zukunft zu erwarten, dass sich die Anzahl von Besitzern (nunmehr) verbotener Waffen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhöhen wird. Um einen hohen Verwaltungsaufwand für die Behörden zu vermeiden, ist es für die Ausübung des Schießsports daher erforderlich, die höchstzulässige Anzahl von im Besitz befindlichen Schusswaffen anzupassen.

Zudem benötigen Inhaber von Waffenbesitzkarten oder Waffenpässen für den Erwerb und Besitz jedes wesentlichen Bestandteils einer Schusswaffe der Kategorie B derzeit eine behördliche Bewilligung. Dies stellt für die Behörden einen nicht zu vernachlässigenden Verwaltungsaufwand dar, der durch die Einführung eines effizienten Regimes für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen verringert werden soll. Darüber hinaus soll die Möglichkeit, Gutachten gemäß § 8 Abs. 7 erstellen zu lassen, durch die Einführung einer Wartefrist für die erneute Verwertung eines Gutachtens eingeschränkt werden.

Um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten oder gegebenenfalls zu erhöhen, soll das bestehende Schusswaffenverbot für Drittstaatsangehörige gemäß § 11a, die noch kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erworben haben, auf sämtliche Waffen erstreckt werden.

Für Organe der öffentlichen Aufsicht soll künftig die Möglichkeit bestehen, einem Menschen, der ohne Waffen, Munition oder waffenrechtliche Urkunden angetroffen wird und der durch missbräuchliches Verwenden einer Waffe Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen.

Ebenso wie bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sollen bei Angehörigen der Militärpolizei und der Justizwache der Bedarf zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B jedenfalls als gegeben zu betrachten sein, da sie aufgrund und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit sowie beruflichen Nähe zu Personen mit erhöhtem Gewaltpotenzial besonderen Gefahren ausgesetzt sind, denen mit Waffengewalt zweckmäßig begegnet werden kann.

 

Ziel(e)

- Vorbeugung und Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen

- Verwaltungsvereinfachungen für Bürger und Waffenbehörden

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Erweiterung des Anwendungsbereiches des Waffengesetzes 1996 um zu Salutwaffen umgebaute Schusswaffen sowie deaktivierte Schusswaffen

- Umfassende neue Kategorisierung vor allem in Bezug auf halbautomatische Schusswaffen, große Magazine und Schusswaffen mit gezogenem Lauf

- Angleichung der im Zuge der Überlassung von Schusswaffen anzugebenden Daten

- Aufnahme einer Meldeverpflichtung für Waffenhändler im Falle verdächtiger Transaktionen

- Erweiterung der höchstzulässigen Anzahl von erlaubten Schusswaffen für Sportschützen

- Aufnahme einer Ausnahmeregelung für Jäger in Bezug auf Vorrichtung zur Dämpfung eines Schussknalles

- Schaffung von Regelungen, wonach Jäger während der Ausübung der Jagd auch zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B berechtigt sind

- Entkoppelung der halbautomatischen Karabiner und Gewehre vom Kriegsmaterialbegriff

- Erweiterung des Schusswaffenverbots für Drittstaatsangehörige gemäß § 11a auf sämtliche Waffen

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Ausbau des hohen Niveaus der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich, insbesondere durch bedarfsorientierte polizeiliche Präsenz, Verkehrsüberwachung, Schutz kritischer Infrastrukturen und sinnvolle internationale Kooperation." der Untergliederung 11 Inneres im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Durch die vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf die Kategorisierung und die verbesserte Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen werden weitgehende Anpassungen im Zentralen Waffenregister (ZWR) erforderlich:

Der Aufwand für die aufgrund der Richtlinie (EU) 2017/853 erforderlichen Umprogrammierarbeiten im ZWR (Umsetzung von Maßnahme 1 bis 3) wird auf etwa 230 Personentage geschätzt, wodurch Kosten in Höhe von 90 000 Euro entstehen. Dabei handelt es sich vordergründig um Einmalkosten für softwaretechnische Anpassungen aufgrund der geänderten Kategorien von Schusswaffen und der sich durch die Überlassung von Schusswaffen ergebenden Statusänderungen einer Waffe.

Die Kosten betreffend die Umprogrammierarbeiten im ZWR werden durch den bestehenden Wartungsvertrag mit dem BRZ (Bundesrechenzentrum) abgedeckt, in dem eine Kostenteilung zwischen den Bundesländern (1/3 der Wartungskosten) und dem BMI (2/3 der Wartungskosten) vorgesehen ist. Somit entstehen dem BMI einmalig Kosten in Höhe von 60 000 Euro, deren Bedeckung im Detailbudget 11.04.04 vorgesehen ist und sowohl im Wartungsbudget für 2018, als auch durch einen Vorgriff auf das Wartungsbudget für 2019 erfolgen kann.

Der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten gemäß § 56a soll nach derzeitigem Stand durch den Einsatz einer seitens der Europäischen Union bereitgestellten Applikation erfolgen, sodass keine wesentlichen Mehrkosten zu erwarten sind.

Durch die Erweiterung des Anwendungsbereiches des Waffengesetzes 1996 um zu Salutwaffen umgebaute Schusswaffen werden künftig mehr Schusswaffen im ZWR erfasst. Dadurch ergeben sich konkret nicht bezifferbare Aufwendungen für die Behörde, da sich die Anzahl der im Umlauf befindlichen zu Salutwaffen umgebauten Schusswaffen mangels vorhandener Aufzeichnungen nicht abschätzen lässt. Ähnlich ist auch der Umfang für die Nacherfassung von Rahmen und Gehäusen als wesentliche Bestandteile sowie von Magazinen, die über 10 bzw. 20 Patronen aufnehmen können, nicht absehbar, da eine Erfassung dieser wesentlichen Bestandteile und Magazine bisher nicht vorgesehen war.

Die Möglichkeit für Organe der öffentlichen Aufsicht, unabhängig von einer Sicherstellung von Waffen, Munition oder waffenrechtlichen Urkunden, ein vorläufiges Waffenverbot aussprechen zu können, ist mit geringfügigen nicht bezifferbaren Mehrkosten verbunden.

Die in den Übergangsregelungen vorgesehene Meldung von Schusswaffen, Magazinen oder wesentlichen Bestandteilen verursacht keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen für die Behörden. Es kann derzeit nicht genau abgeschätzt werden, wie viele Schusswaffen und wesentliche Bestandteile von den Betroffenen voraussichtlich gemeldet werden. Die durch die Behörde erfolgende Registrierung von Schusswaffen gemäß § 58 Abs. 16, die zwischen dem 8. April 2016 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unter Einhaltung der unionsrechtlichen Vorgaben deaktiviert wurden, wird zu einem vernachlässigbaren Mehraufwand für die Behörde führen, da in diesem Zeitraum nur sehr wenige Deaktivierungen vorgenommen wurden.

 

Diesen Aufwendungen stehen folgende nicht bezifferbare Einsparungen gegenüber:

Zum einen hat die Behörde bei Jägern nun nicht mehr im Einzelfall zu prüfen, ob diese die Voraussetzungen für den Erwerb und Besitz von Schalldämpfern erfüllen. Zum anderen wird durch die Einführung einer Wartefrist für die erneute Verwertung eines Gutachtens iSd § 8 Abs. 7 eine übermäßig häufige Beibringung von unterschiedlichen Gutachten verhindert und damit die Anzahl an den zu führenden Verwaltungsverfahren reduziert.

Des Weiteren wird im Entwurf eine verwaltungsvereinfachende Maßnahme vorgeschlagen, wonach Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses ex lege doppelt so viele wesentliche Bestandteile als genehmigte Schusswaffen besitzen dürfen. Dadurch wird sich die Anzahl der zu erteilenden Bewilligungen für wesentliche Bestandteile und damit auch die Anzahl der zu führenden Verwaltungsverfahren verringern.

Die Erhöhung der höchstzulässigen Anzahl an erlaubten Schusswaffen für die Ausübung des Schießsports stellt für die Behörde eine aufwandsmindernde Maßnahme dar, da der Sportschütze für den Erwerb und Besitz bis zu zehn Schusswaffen keine Rechtfertigung anführen muss und die Behörde keine Ermessensentscheidung zu treffen hat.

Da es sich bei der Berechtigung für Jäger, während der rechtmäßigen Jagd auch eine Schusswaffe der Kategorie B zu führen, um eine ex lege Berechtigung handelt, ergibt sich hierdurch kein zusätzlicher Aufwand für die Behörde. Es ist vielmehr mit einer Kostenreduktion für Bürger und Behörden zu rechnen, als Jäger zur Ausübung der Jagd mit Schusswaffen der Kategorie B nunmehr keine Waffenpässe benötigen.

Mit der Festlegung, dass halbautomatische Karabiner und Gewehre im Anwendungsbereich des Waffengesetzes 1996 grundsätzlich der Kategorie B angehören sollen, ist eine beträchtliche Verwaltungsvereinfachung verbunden. Die Behörden und Betroffenen sehen sich künftig nicht mehr mit schwierigen Abgrenzungsfragen konfrontiert, da aufgrund dieser gesetzlichen Festlegung nunmehr keine Prüfung im Einzelfall notwendig sein wird.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Keine.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Dieses Vorhaben enthält Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 696577160).