ALSAG-Novelle 2019 (87/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz und das Umweltkontrollgesetz geändert wird (ALSAG-Novelle 2019)

Kurzinformation

Ziele

  • Ziel soll es sein – auf Basis eines eigenständigen Verfahrensrechtes und unter Beibehaltung eines hohen Standards an Gesundheits- und Umweltschutz – die durch standort- und nutzungsspezifische Sanierungsziele zu erreichenden Umwelteffekte in ein volkswirtschaftlich ausgewogenes Verhältnis zu den entstandenen Kosten zu setzen.
  • Weiteres Ziel der gegenständlichen Novelle soll eine stärkere Verknüpfung von Altlastensanierung und Flächenrecycling sein. Die (Wieder)Nutzung brachliegender ehemaliger Industrie- und Gewerbestandorte gilt als ein Instrument zur Reduktion des Flächenneuverbrauches. Es bestehen grundsätzlich Anreize, gebrauchte Flächen wieder einer Nutzung zuzuführen. Andererseits sind mit der Reaktivierung derartiger Flächen auch Risiken und Hemmnisse verbunden.
  • Um die Unsicherheiten beim Flächenrecycling zu reduzieren und eine Revitalisierung solcher Flächen zu ermöglichen bzw. zu beschleunigen, sollen für belastete Altablagerungen und Altstandorte, auch wenn diese keine Altlasten darstellen, Untersuchungen und Sanierungsmaßnahmen aus Altlastenbeiträgen gefördert werden. Geplant ist dazu fünf Prozent der Einnahmen an Altlastenbeiträgen bereitzustellen und auch Wettbewerbsteilnehmer in die Förderung miteinzubeziehen. Mit diesem neuen Förderinstrument soll die Minimierung von kontaminationsbedingten Nutzungseinschränkungen von Standorten und letztlich die Wiedereingliederung in den Wirtschaftskreislauf angestoßen werden und ein maßgeblicher Beitrag zur Reduktion des Flächenneuverbrauches in Österreich geleistet werden.

Inhalt

  • Veränderung der Zweckbindung der Altlastenbeiträge für Altstandorte und Altlablagerungen (Förderung)
  • Veränderung in der Beurteilung von Altlasten (Altstandorten und Altablagerungen) inkl. neuer Verordnung für die Beurteilung
  • Veränderungen in der Ausweisung von Altlasten durch Polygondarstellung
  • Einrichtung einer Datenbank zur Information über die betroffenen Flächen
  • Eigenes altlastenspezifisches Verfahrensrecht (inkl. eigenständiger Rechtsnachfolgeregelung)
  • Veränderungen im Haftungssystem: strengere Verursacherinnenverpflichtung/Verursacherverpflichtung (Streichung der Liegenschaftseigentümerinnenhaftung/Liegenschaftseigentümerhaftung)
  • Änderung zu einer projektorientierten Vorgehensweise bei Altlastenmaßnahmen inkl. Projektaufsicht
  • Standort- und nutzungsbezogener Ansatz der Altlastenmaßnahmen; Sanierungs- und Kontrollzielwerte in einer Verordnung
  • Art der Maßnahmen: Dekontamination, Sicherung und Beobachtung – abhängig von der Prioritätenklassifizierung
  • Veränderung bei Altlastenmaßnahmen durch den Bund: kann die Verursacherin/der Verursacher nicht verpflichtet werden, kann der Bund sanieren; (inkl. Wertausgleich bei der Liegenschaftseigentümerin/beim Liegenschaftseigentümer); auch nach Fristablauf kann der Bund eine Altlast sanieren
  • Durch die Veränderung der erforderlichen Maßnahmen in Abhängigkeit von der Prioritätenklassifizierung (Bsp. Priorität 3 – reine Beobachtung ausreichend) können die Mittel für die Altlastensanierungsmaßnahmen noch effizienter genützt werden
  • Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten
  • Anpassung des Umweltkontrollgesetzes an die neuen Bestimmungen
  • Anpassung des Umweltförderungsgesetzes an die neuen Bestimmungen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die neuen materienrechtlichen Bestimmungen sollen insbesondere vorsehen, dass sowohl bei der Abschätzung des von einer Altablagerung oder einem Altstandort ausgehenden Risikos als auch bei der Festlegung der Sanierungsziele für Altlastenmaßnahmen im Sinne des Reparaturprinzips standort- und nutzungsspezifische Faktoren berücksichtigt werden sollen.


Um die Digitalisierung im Bereich der Altlastenausweisung zu fördern, soll die lagemäßige Darstellung von Altlasten künftig anstatt in Form von Grundstücksnummern durch eine planerische Darstellung der Altlast in einer GIS-basierten online-Karte im Internet erfolgen.


Weiteres Ziel der gegenständlichen ALSAG-Novelle soll eine stärkere Verknüpfung von Altlastensanierung und Flächenrecycling sein.
Vor dem Hintergrund der ALSAG-Novelle sollen auch im Umweltförderungsgesetz und im Umweltkontrollgesetz Adaptierungen vorgenommen werden. Insbesondere sollen die notwendigen Rahmenbedingungen für die Förderung der Wiedernutzung industrieller und gewerblicher Brachflächen (Altstandorte oder Altablagerungen), welche die Schwelle einer Altlast gemäß dem ALSAG nicht erreichen, geschaffen werden.

Redaktion: HELP.gv.at

Stand: 11.10.2018

Einbringendes Ressort

BMNT (Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus)

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